Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Heinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen Hannover, 22. Oktober 2016
Inhaltsverzeichnis Einführung Besteuerung aus Sicht des Übergebers Einkommensteuer Gewerbesteuer Besteuerung aus Sicht des Übernehmers Einkommensteuer Sonderfall Schenkungsteuer Weitere Besonderheiten Zusammenfassung Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 2
Inhaltsverzeichnis Einführung Besteuerung aus Sicht des Übergebers Einkommensteuer Gewerbesteuer Besteuerung aus Sicht des Übernehmers Einkommensteuer Sonderfall Schenkungsteuer Weitere Besonderheiten Zusammenfassung Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 3
Einführung (1) Mit der Übertragung des Unternehmens auf einen Nachfolger endet die Unternehmereigenschaft des Übergebers und beginnt die Unternehmereigenschaft des Nachfolgers. Die steuerlichen Aspekte sind dementsprechend unterschiedlich. Durch den Veräußerungserlös werden im Altunternehmen stille Reserven aufgedeckt. Stille Reserven können enthalten sein im Grund und Boden, in Gebäuden in Maschinen, maschinellen Anlagen im Firmenwert Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 4
Einführung (2) Beim Veräußerer ist die Frage nach der Herkunft der stillen Reserven unerheblich. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich wie folgt: Veräußerungserlös./. Buchwerte./. Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn Die Entstehung der stillen Reserven sind beim Erwerber von großer Bedeutung, und zwar vor dem Hintergrund der sich daraus ergebenden Nutzungsdauern. Das Finanzamt wird diesen Bereich im Rahmen einer Außenprüfung genau prüfen, sodass hier fachgerechte Begleitung im Rahmen der Nachfolgegespräche unabdingbar ist. Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 5
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Besteuerung aus Sicht des Übergebers - Einkommensteuer (1) Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Einkommensteuer und gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ( 16 EStG). Steuerpflichtig ist die Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder die Veräußerung eines Teilbetriebes. Das gleiche gilt für die Veräußerung des gesamten Anteils an einer Personengesellschaft (OHG, KG). Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 7
Besteuerung aus Sicht des Übergebers - Einkommensteuer (2) Hat der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn nur herangezogen, soweit er 45.000,00 übersteigt (Freibetrag) 136.000,00 nicht übersteigt, hier erfolgt eine Ermäßigung des Freibetrages um den übersteigenden Betrag. Die Berücksichtigung des Freibetrages erfolgt ausschließlich auf Antrag. Der Freibetrag wird dem Veräußerer nur einmal gewährt. Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 8
Besteuerung aus Sicht des Übergebers - Einkommensteuer (3) Zu den Veräußerungsgewinnen gehört auch die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Veräußerungsgewinn liegt immer dann vor, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war der Veräußerungsgewinn 9.060,00 - bezogen auf den Anteil - übersteigt und der Veräußerungsgewinn 36.100,00 (Freibetrag) nicht übersteigt. Auch hier erfolgt eine Ermäßigung um den übersteigenden Betrag. Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 9
Besteuerung aus Sicht des Übergebers - Einkommensteuer (4) Der Veräußerungsgewinn stellt keinen laufenden Gewinn dar. Die Besteuerung erfolgt gemäß 34 EStG (außerordentliche Einkünfte). Hier kommt in der Regel der so genannte halbe Steuersatz zum Tragen. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen der Veräußerungsgewinn darf 5 Millionen Euro nicht übersteigen der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 10
Besteuerung aus Sicht des Übergebers - Einkommensteuer (5) Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, bezogen auf das gesamte zu versteuernde Einkommen. Der Steuersatz beträgt mindestens 14 %. Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 11
Besteuerung aus Sicht des Übergebers - Gewerbesteuer - (1) Grundsätzlich gilt Folgendes: Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den Veräußerer eingestellt. Der Gewerbebetrieb gilt als durch den Erwerber neu gegründet, falls er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 12
Besteuerung aus Sicht des Übergebers - Gewerbesteuer (2) Der Gewerbesteuer unterliegt ausschließlich der laufende Gewinn. Somit unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung nicht der Gewerbesteuer. Ausnahme gilt bei Kapitalgesellschaften. Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 13
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Besteuerung aus Sicht des Übernehmers - Einkommensteuer - (1) Beim Erwerber reduzieren sich die steuerrechtlichen Aspekte auf den Bereich Anschaffungskosten. Die entscheidende Frage ist die Zusammensetzung des Kaufpreises. Was habe ich gekauft und wie viel sind die einzelnen Bereiche wert? Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 15
Besteuerung aus Sicht des Übernehmers - Einkommensteuer - (2) Es werden im ersten Schritt die stillen Reserven in den Bereichen Grund und Boden, Gebäude Maschinen, maschinelle Anlagen Fahrzeuge Büro- und Geschäftsausstattung ermittelt Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 16
Besteuerung aus Sicht des Übernehmers - Einkommensteuer - (3) Der nach dieser Ermittlung evtl. noch verbleibende Restbetrag entfällt auf den Firmenwert. Diese Ermittlung erfolgt ausschließlich vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Nutzungsdauern. Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 17
Besteuerung aus Sicht des Übernehmers - Einkommensteuer - (4) Nachfolgend ein Überblick über die gängigsten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern Grund und Boden: - keine AfA - Gebäude: 33 Jahre bzw. tatsächliche Nutzungsdauer Bewegliche Wirtschaftsgüter: 3-12 Jahre Firmenwert: 15 Jahre Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 18
Besteuerung aus Sicht des Übernehmers - Sonderfall Schenkungsteuer - (1) Soll der Betrieb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden, sind die Besonderheiten des Erbschaftsteuergesetzes zu beachten. Die Schenkung kann erfolgen als reine Schenkung als gemischte Schenkung Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 19
Besteuerung aus Sicht des Übernehmers - Sonderfall Schenkungsteuer - (2) Bei der gemischten Schenkung stellen die übernommenen Verpflichtungen z. B. Auszahlung des weichenden Erben durch den Betriebsübernehmer Anschaffungskosten dar. Ansonsten gilt das Prinzip der Buchwertfortführung, da Gesamtrechtsnachfolge i. S. v. 1922 BGB. Besonderer Freibetrag bei Betriebsvermögen, 13a ErbStG. Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 20
Besteuerung aus Sicht des Übernehmers - Sonderfall Schenkungsteuer - (3) Der Gesetzgeber hat ab 1.7.2016 die Neufassung des Gesetzes beschlossen. Hierbei wurde die Vererbung von Betriebsvermögen neu geregelt. Ein einheitlicher Kapitalisierungsfaktor von 13,75 % wird bei der Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren angewendet. Eine Trennung erfolgt beim begünstigen Betriebsvermögen und dem Verwaltungsvermögen. Es bleibt bei der Regelverschonung mit 85 % für das begünstigte Betriebsvermögen (Mindestlohnsumme 400 % und Behaltensfrist für 5 Jahre), sowie Vollverschonung auf Antrag mit 100 % (Mindestlohnsumme 700 % und Behaltensfrist für 7 Jahre). Für große Betriebsvermögen ab 26 Millionen gibt es nur eine eingeschränkte Begünstigung, ab 90 Millionen gibt es keine mehr. Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 21
Besteuerung aus Sicht des Übernehmers - Weitere Besonderheiten - Wegfall von Verlustvorträgen bei Betriebsveräußerung bzw. unentgeltlichem Betriebsübergang (gilt auch für Gewerbesteuer) Veräußerung gegen Leibrente Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung und Versteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven durch Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Betriebsübergabe bzw. gegen private Versorgungsrente. Besonderheiten bei Betriebsaufspaltung Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 22
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Zusammenfassung (1) Beim Veräußerer ist die Zusammensetzung des Verkaufserlöses von untergeordneter Bedeutung. Sollen Grundstücke und Gebäude mit veräußert werden, muss dies durch notariellen Kaufvertrag erfolgen. Hier sollte darauf geachtet werden, dass der Wert von Grund und Boden und Gebäude gesondert aufgeführt werden. Achtung: Es fällt für den Erwerber Grunderwerbsteuer in Höhe von 5,0 % des Kaufpreises an. Nicht bei Übertrag von Eltern auf Kinder. Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 24
Zusammenfassung (2) Die Inanspruchnahme des Freibetrages ist zu beantragen. Den Freibetrag gibt es nur einmal im Unternehmerleben. Dem Erwerber muss daran gelegen sein, den Kaufpreis sauber und belegbar aufgeschlüsselt zu bekommen. Sollte eine Kaufpreiszahlung in einer Summe nicht möglich sein, kann die Veräußerung gegen laufende Zahlungen erfolgen. Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 25
Zusammenfassung (3) Diese Zahlungen sind beim Veräußerer laufende Einkünfte ohne steuerliche Vergünstigung. Umfangreiche Beratung im Vorfeld hilft bei der Optimierung der steuerlichen Folgen und führt damit sowohl beim Veräußerer als auch beim Erwerber zu einem hohen Maß an Rechtsicherheit. Heinz Hauschild Steuerberater, 21255 Tostedt 26
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