1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...



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Transkript:

1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle Gestaltungsspanne...2 2.5. Pausen...3 2.6. Verantwortlichkeit...3 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3 4. Überstunden... 3 4.1. Definition...3 4.2. Meldepflicht...3 4.3. Kompensation von Überstunden...4 4.4. Auszahlung von Überstunden...4 4.5. Führungskräfte...4 5. Überzeit... 4 5.1. Definition...4 5.2. Anordnung, Meldepflicht...4 5.3. Ausgleich von Arbeitszeit...4 6. Sonntags und Nachtarbeit... 5 7. Abwesenheiten... 5 7.1. Melden und Erfassen von Abwesenheiten...5 8. Inkrafttreten... 5

1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereich Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Mitarbeiter der folgenden in der Gruppe zusammengefassten Gesellschaften (Nachfolgend Arbeitgeberin): Die Bestimmungen dieses Reglements gelten unter dem Vorbehalt besonderer Vereinbarungen im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag. 1.2. Sprachregelung Soweit für Personen die männliche Form verwendet wird, bezieht sich diese stets sowohl auf weibliche als auch auf männliche Mitarbeiter. 2. Arbeitszeit 2.1. Vertrauensarbeitszeit Die gewährt ihren Mitarbeitern Arbeitszeitautonomie nach dem Prinzip der Vertrauensarbeitszeit. Die Mitarbeiter bestimmen gemeinsam mit ihren Vorgesetzten die Ausgestaltung der Arbeitszeit gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Vollzeitpensum beträgt 41 Stunden, verteilt auf Montag bis Freitag. Bei Teilzeitmitarbeitern reduziert sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad. Es besteht keine fixe Limite bezüglich Minimalarbeitszeit je Tag. 2.3. Service Zeit Die Service Zeit für unsere Kunden dauert von 07h30 bis 18h00. Es steht in der Verantwortung der entsprechenden Organisationseinheit, die Erreichbarkeit sicherzustellen. 2.4. Individuelle Gestaltungsspanne Die individuelle Arbeitszeit kann von 06h00 bis 20h00 in Absprache mit dem jeweiligen Vorgesetzten unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit gestaltetet werden.

2.5. Pausen Tägliche Arbeitszeit Bis 5 ½ Stunden Mindestunterbruch (gesetzliche Norm) Keine 5 ½ bis 7 Stunden 15 Minuten 7 bis 9 Stunden 30 Minuten über 9 Stunden 60 Minuten Pausen von je 15 Min. Vor und Nachmittags gelten als Arbeitszeit und können individuell festgelegt werden. 2.6. Verantwortlichkeit Jeder Mitarbeiter nimmt die Eigenverantwortung wahr, indem er die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit diesem Reglement entsprechend einhält. Die Mitarbeiter können eine persönliche Kontrolle ihrer Arbeitszeit führen. Die stellt ein entsprechendes Zeiterfassungsinstrument zur Verfügung. Die Vorgesetzten stellen sicher, dass die Vertrauensarbeitszeit korrekt und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen angewendet wird. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit entstehen dann, wenn der Mitarbeiter freiwillig und ohne betriebliche Notwendigkeit mehr oder weniger als die vertraglich vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit arbeitet. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit können im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit ausgeglichen werden. Allfällige nicht ausgeglichene Plusstunden verfallen am Ende des jeweiligen Kalenderjahres und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 4. Überstunden 4.1. Definition Überstunden sind jene Stunden, welche die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden übersteigen und aufgrund eines erhöhten Arbeitsvolumens im Interesse der Arbeitgeberin objektiv betrieblich notwendig sind. Überstunden bedürfen in jedem Fall entweder der ausdrücklichen Anordnung durch den Vorgesetzten oder müssen von diesem nachträglich schriftlich als solche genehmigt werden. 4.2. Meldepflicht Sofern Überstunden ohne Wissen der Arbeitgeberin geleistet werden, ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem direkten Vorgesetzten die Überstunden innert nützlicher Frist, spätestens innerhalb eines Monats, schriftlich mittels Formular Überstunden/Überzeit zu melden. Betrieblich nicht notwendige Überstunden, die der Mitarbeiter freiwillig und aus eigener Initiative leistet, werden vom Vorgesetzten nicht genehmigt und gelten nicht als angeordnet.

4.3. Kompensation von Überstunden Überstunden sind in Absprache mit dem Vorgesetzten und unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Um Kompensationsguthaben geltend zu machen, müssen diese auf dem von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Formular Überstunden/Überzeit ausgewiesen sein. 4.4. Auszahlung von Überstunden Sofern eine Kompensation innerhalb von 12 Monaten nicht möglich ist, können Überstunden in Ausnahmefällen auf Entscheid des Vorgesetzten ausbezahlt werden. Eine allfällige Auszahlung von Überstunden erfolgt mit einem Lohnzuschlag von 25%. 4.5. Führungskräfte Aufgaben und Verantwortung von Führungskräften erfordern einen Einsatz, der über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 Wochenstunden hinausgeht. Bei Führungskräften sind sämtliche Überstunden mit dem vereinbarten Salär abgegolten. 5. Überzeit 5.1. Definition Überzeit liegt vor, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden überschritten wird. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden, sofern dies wegen Dringlichkeit der Arbeit oder eines ausserordentlichen Arbeitsvolumens oder aufgrund der weiteren im Arbeitsgesetz geregelten Fälle erforderlich ist. Die Überzeit darf für den einzelnen Mitarbeiter zwei Stunden im Tag nicht überschreiten und im Kalenderjahr nicht mehr al s170 Stunden betragen. 5.2. Anordnung, Meldepflicht Überzeit, die zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ausnahmsweise geleistet werden muss, bedarf der ausdrücklichen Anordnung des Vorgesetzten oder muss von diesem nachträglich als solche schriftlich genehmigt werden. Wurde Überzeit ohne ausdrückliche Anweisung des Vorgesetzten geleistet, ist diesem dem Vorgesetzten umgehend zu melden. Betrieblich nicht notwendige Überzeit, die der Mitarbeiter aus eigener Initiative leistet, gilt nicht als angeordnet und wird vom Vorgesetzten nicht genehmigt. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die Überzeit separat auf dem Formular Überstunden/Überzeit zu erfassen und durch den Vorgesetzten spätestens Ende Monats visieren zu lassen. 5.3. Ausgleich von Arbeitszeit Überzeit muss innerhalb von 12 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden. Ist eine Kompensation der geleisteten Überzeit innerhalt von 12 Monaten ausnahmsweise nicht möglich, wird die Überzeit ausbezahlt. Die Auszahlung der Überzeit erfolgt mit einem Lohnzuschlag von 25%.

6. Sonntags und Nachtarbeit Die Leistung von Sonntags oder Nachtarbeit ist von Gesetzes wegen bewilligungspflichtig. Human Resources ist für die Einholung dieser Bewilligung zuständig und deshalb im Vorfeld zu kontaktieren. Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. 7. Abwesenheiten 7.1. Melden und Erfassen von Abwesenheiten Sämtliche Abwesenheiten müssen dem Vorgesetzten unverzüglich gemeldet und in der Abwesenheitsdatenbank erfasst werden. Vorhersehbare Abwesenheiten sind mit dem Vorgesetzten abzusprechen und von diesem freizugeben. 8. Inkrafttreten Dieses Arbeitszeitreglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung vom 1. Januar 2003.