Die neue Nachweisverordnung und ihre Bedeutung für die Praxis. Dr. Reinhard L. Weber



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Transkript:

Die neue Nachweisverordnung und ihre Bedeutung für die Praxis Dr. Reinhard L. Weber

Historie des Nachweisrechts Abfallnachweis - Verordnung (1978) Abfall und Reststoffüberwachungs- Verordnung (1990) Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (1996) Nicht überwachungsbedürftige Abfälle Überwachungsbedürftige Abfälle Besonders überwachungsbedürftige Abfälle Vereinfachte Entsorgungsnachweise Grundverfahren EN und SN Privilegierte Verfahren Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung EAK später dann AVV (2002)

Historie des Nachweisrechts Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (15.7.2006) i.v.m. der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (20.10.2006) ab 1.2.2007 Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle Wegfall des vereinfachten Nachweisverfahrens Privilegierung SN Registerpflichten obligatorische Nachweisführung gefährliche Abfälle fakultative Nachweisführung ng. Abfälle bei beh. Anordnung Freistellung, Privilegierung, Befreiungen Wegfall Erstellung Abfallwirtschaftskonzepte für Erzeuger

Ziel der Novellierung des Nachweisrechts Vereinfachung durch Anpassung an das EG Recht Ersatz aller bisher in Papierform zu führenden Nachweispapiere durch rechtsverbindlich qualifizierte elektronisch signierte Dateien Verringerung des Verwaltungsaufwandes durch die Vermeidung von Medienbrüchen. Verbesserung der Datenqualität durch Verringerung von Erfassungs- und Übertragungsfehlern. Beschleunigung des Verfahrens durch Nutzung elektronischer Kommunikation.

Übergangsfristen und Ausnahmen Nachweisdokumente können ab 1.2.2007 mit Zustimmung der GOES elektronisch geführt werden Nachweisdokumente müssen ab 1.4.2010 elektronisch geführt werden Erzeuger und Beförderer dürfen bis 01. Februar 2011 statt elektronischer Signatur einen sog. Quittungsbeleg ( 22 NachwVO) führen. Der Entsorger muss die Daten jedoch signieren und elektronisch im Register führen und an die GOES übermitteln.

Übergangsfristen und Ausnahmen Bei elektronischer Nachweisführung ist auch das Register elektronisch zu führen. Übernahmescheine bei Sammelentsorgung können, müssen aber nicht elektronisch geführt und signiert werden. Einsammler müssen jedoch die Übernahmescheine mit dem BGS in elektronischer Form ins Register einstellen, elektronisch signieren und übermitteln.

Teilnehmer am Nachweisverfahren in Schleswig-Holstein Anzahl der Betriebe, die am Begleitscheinverfahren teilnehmen (2006): Abfallerzeuger: ca. 670 Abfallbeförderer: ca. 290 Abfallentsorger: ca. 125 Begleitscheinaufkommen: 86.400 Stück

Organisation der elektronischen Nachweisführung Die technische Infrastruktur für den länderübergreifenden und bundesweit einheitlichen Datenaustausch wird über die Zentrale Koordinierungsstelle- Abfall (ZKS- Abfall) sichergestellt. Die ZKS- Abfall ist bei der Länderarbeitsgruppe GADSYS angesiedelt, die ihre Geschäftsstelle IKA bei der GOES in Neumünster hat. Damit liegt die Projektleitung bei der GOES.

Organisation der elektronischen Nachweisführung Die ZKS- Abfall beinhaltet Die virtuellen Poststellen (VPS) als Plattform für den Datenaustausch Das elektronische Nachweisverfahren als Länder- eanv Ein Servicemodul für Nachrichten an Behörden Die Verwaltung der elektronischen Adressen von ca. 50.000 betroffenen Unternehmen

Organisation der elektronischen Nachweisführung Behördenwelt ASYS Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) Virtuelle Poststelle (VPS) (Postfächer) Länder-eANV (Internet-Portal) Internet (gesicherte Verbindung über OSCI-Protokoll) Behördenpostfach Länder- Postfach Servicemodul (interne Steuerung) Webportal Provider A Provider B Erzeuger Erzeuger Beförderer Erzeuger Beförderer Entsorger Erzeuger Beförderer Entsorger

Einzelheiten des neuen elektronischen Nachweisverfahrens Ersatz der Papierformulare durch xml-dateien gem. BMU Datenschnittstelle Ersatz der handschriftlichen Unterschriften durch elektronische qualifizierte Signaturen Ersatz des Postversandes durch Datenaustausch per Internet über die ZKS- Abfall

Praxis der bisherigen Nachweisführung 3 Abs. 4 AbfNachwV (2.6.1978): Alle Eintragungen müssen leserlich in deutscher Sprache und mit Druck, Schreibmaschine, Tinte, Kugelschreiber mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden; auch dürfen Veränderungen nicht vorgenommen werden, ohne daß gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind.

Praxis der bisherigen Nachweisführung Fehlerhafte BGS 90% ohne Fehler 10% Fehler

Praxis der bisherigen Nachweisführung falscher Abfallschlüssel 5% Fehler im BGS- Verfahren sonstige Fehler 13% falsche Adressangaben 6% falsche Entsorgungsnachweisnumm er 18% falsche behördliche Nummer 58%

Praxis der bisherigen Nachweisführung

Praxis der bisherigen Nachweisführung

Grundsätze der ZKS- Abfall 1. Registrierung als Nutzer (mit Bescheid der Behörde) 2. Der Datenaustausch mit der ZKS- Abfall ist eine Holschuld wie der Briefkasten 3. Jeder am Nachweisverfahren- Beteiligte besitzt bei der VPS ein elektronisches Postfach, das VPS, auf das nur er Zugriffsrechte besitzt 4. Die VPS ist eine *.temp Datei 5. Die ZKS- Abfall prüft keine Daten, nur die Einhaltung der *.xml Formate, 6. Die Prüfung der Signatur erfolgt (ggfs. automatisch) über die Truststellen

Nachweisverfahren Die ZKS Abfall dient allen Teilnehmern am digitalen Nachweisverfahren zum (rechts-) sicheren Austausch von Daten untereinander. 1. Erzeuger/Beauftragter erstellt die VE des EN in geeigneter EDV Anlage, signiert, speichert ab und übermittelt an Entsorger über ZKS Abfall 2. Entsorger prüft die Signatur der VE, validiert, erstellt die AE, signiert und legt alles revisionssicher in seinem elektronischen Register ab 3. Entsorger sendet den EN an die VPS bei der ZKS- Abfall

Nachweisverfahren 4. Die ZKS Abfall prüft die Übereinstimmung mit den XML Schemata des BMU und sendet Datei an das Behördenpostfach 5. GOES vergibt eindeutige Identifikationsnummer, signiert und sendet die EB über die VPS an Erzeuger und Entsorger 6. Nach vollständiger Prüfung wird der Behördenbescheid erstellt, signiert, gespeichert und an das VPS bei der ZKS- Abfall des Erzeugers und Entsorgers übermittelt. 7. Änderungen werden in der Reihenfolge der Signierungen gespeichert Damit haben alle Beteiligten einen vollständig ausgefüllten und mit allen qualifizierten digitalen Signaturen versehenen EN, der im jeweiligen Register gespeichert wird.

Begleitscheinverfahren Variante 1: Länder- eanv (Web- Portal) BGS wird am PC im Internet manuell erstellt, BGS- Nummer wird automatisch vom System vergeben Variante 2: Provider/ eigene Software BGS wird im System erstellt, BGS- Nummer wird zuvor im Kontingent von ZKS- Abfall abgefordert Variante 3: Rumpf- BGS Entsorger übernimmt die Erstellung und übersendet den BGS an das VPS des Erzeugers

Mini ZKS- Abfall Die Mini ZKS- Abfall ist eine Übergangslösung bis zur Fertigstellung der Infrastruktur der Hard- und Software. Die Anforderungen an die Datenübermittlung müssen befolgt werden. (siehe Merkblatt) Ablauf: 1. Bescheid über die Zustimmung zur elektronischen Führung von Nachweisen und Registern 2. Zulässige Dateiformate: *.xml *.BUDAN bis 31.1.2009 Anhänge *.xml, *.txt, *.csv, *.doc, *.zip (max. 4 MB)

Zeitpunkt der Signatur Der Erzeuger muss den Begleitschein spätestens bei der Übergabe des Abfalls an den Beförderer signieren. Bei elektronisch geführten Begleitscheinen muss der Beförderer spätestens bei der Annahme des Abfalls durch den Entsorger signieren. Das Signieren muss nicht bei der Übergabe / Übernahme und damit nicht zwingend durch den Fahrer erfolgen.

Mitführen von Dokumenten Der Beförderer muss während des Transportes den elektronischen Originalbegleitschein nicht mitführen, sondern nur die entsprechenden Angaben machen können. Die Pflicht, eine Kopie des elektronischen Entsorgungsnachweises mitzuführen, entfällt.

Möglichkeit zur Bevollmächtigung Wie im bisherigen Papierverfahren besteht auch im elektronischen Verfahren die Möglichkeit, anderen eine Vollmacht zur Führung und zur Signatur der Nachweisdokumente zu erteilen.

Anforderungen an die betriebliche Praxis Differenzierte Betrachtung beim Erzeuger und beim Entsorger Analyse der zukünftigen Ablauforganisation An welchen Stellen in der Organisation sind qualifizierte elektronische Signaturen erforderlich Ausstattung der Arbeitsplätze mit den geeigneten Lesegeräten Ausstattung der Mitarbeiter mit persönlichen Signaturkarten

Anforderungen an die betriebliche Praxis Ab wann soll das elektronische Nachweisverfahren eingeführt werden? Deadline: 1.4.2010 Zeitdauer für die Anbindung an die vorhandene Software berücksichtigen! Schnittstellen Testphase vor dem 1.4.2010? Die Mitgabe der Informationen des BGS an den Beförderer auf einem Display des Bordcomputers oder in Papierform muss sichergestellt werden. Es muss entschieden werden, welches Kommunikationsmodell genutzt werden soll.

Kommunikationslösungen Teilnahme an einem Providerverfahren (Kosten zumeist vorgangsabhängig): Nutzung des Länder-eANV ZEDAL, Abfalldatenmanagement AG, ww.zedal.de Fritz&Macziol, www.fum.de Bayern: www.ebegleitschein.de Eigene lokale Software entwickeln (Kosten je nach Funktionsumfang) MODAWI, MAK Data System GmbH, www.modawi.de ) Drittbeauftragung von Bevollmächtigten

Kommunikationslösungen Fragen zu den Software-Optionen Wie viele elektronische Nachweisdokumente sind zu führen? Welche Software wird zur Zeit im Bereich der Nachweisverfahren eingesetzt? Kommt eine Providerlösung mit der damit verbundenen externen Datenhaltung (und Registerführung) in Frage? Ist eine Verknüpfung der Länder- eanv- Software mit der übrigen Haussoftware wünschenswert?

Hardware-Voraussetzungen Ausreichende Anzahl von Kartenlesern (50,- bis 200,- ) und der Signaturkarten je Mitarbeiter (Vertreter für Urlaub/Krankheit) (ca. 105,- einmalig zzgl. lfd. 35,- /Jahr) Übersicht der anerkannten Anbieter www.bundesnetzagentur.de unter dem Stichwort qualifizierte elektronische Signatur Zuverlässige PC Architektur einschließlich Datensicherung Internetzugang (Flatrate)

Mitarbeiter - Qualifikation Ausreichende Kenntnisse im Umgang mit der EDV Gute Kenntnisse im Ausfüllen von elektronischen Formularen Sensibilität für die Nutzung der Signaturkarten Verständnis der im Hintergrund ablaufenden Prozesse

VADEMECUM Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die ausliegenden Flattblätter oder fragen Sie die GOES.