Es wird geklärt ob eine Intrauterinen Insemination (IUI) oder eine In Vitro Fertilisation (IVF) gemacht werden soll.

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FAQ - Medizinisch unterstützte Fortpflanzung für lesbische Paare 1. Wie ist der übliche Ablauf bei einer künstlichen Befruchtung? Was sind die ersten Schritte? In einem ersten persönlichen Gespräch mit dem Arzt/der Ärztin werden alle Behandlungsschritte und nötige Befunde vorab genau erklärt. Es wird geklärt ob eine Intrauterinen Insemination (IUI) oder eine In Vitro Fertilisation (IVF) gemacht werden soll. Intrauterine Insemination: der gereinigte Samen wird zur Zeit des Eisprunges über einen feinen Katheter direkt in die Gebärmutterhöhle eingespritzt. Die Insemination wird entweder knapp vor dem Eisprung im natürlichen Zyklus oder nach einer hormonellen Vorbereitung durchgeführt. In Vitro Fertilisation: Sollte eine In vitro Fertilisation nötig sein (siehe Punkt 12) kann bereits die Planung der Stimulation der Eierstöcke erfolgen. Diese erfolgt jeweils individuell abhängig von Befunden. Die Eizellen werden durch Medikamente zum Wachsen gebracht und wenn diese gross genug sind, in leichter Narkose entnommen. Danach werden die Eizellen befruchtet und dann der Embryo, der sich am besten entwickelt hat, in die Gebärmutterhöhle eingesetzt. Nach 10-14 Tagen zeigt ein Schwangerschaftstest, ob sich der Embryo auch eingenistet hat. 2. Muss das Mütterpaar verpartnert sein? Nein, das Paar muss nicht verpartnert sein. Wie auch bei heterosexuellen Paaren genügt die Zustimmung in Form eines Notariatsaktes. 3. Wozu braucht es eine/n NotarIn? Egal ob das Paar nur verpartnert oder in einer Lebensgemeinschaft ist, es braucht in jedem Fall eine Zustimmungserklärung in Form eines Notariatsakts, da im Rahmen der Behandlung der Samen einer dritten Person verwendet wird. Der Notariatsakt sichert ab, dass beide Frauen rechtlich als Eltern gelten, also auch die Frau, an der die Insemination nicht durchgeführt wird. Der Notariatsakt ist eine reine Formsache. 8. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samen oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts. (3) Die Erklärung hat zu enthalten: 1. die ausdrückliche Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung; 2. erforderlichenfalls die Zustimmung zur Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person; 3. Namen, Geburtstag und ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie 4. den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen werden darf.

4. Wie wird ein passender Spender ausgewählt? Das Paar bekommt im Rahmen der Behandlung ein Spender-Anforderungsprofil ausgehändigt. Darauf können BEIDE Partnerinnen ihre Kriterien (wie z.b. Blutgruppe, Gewicht, Größe, Haut-, Augen- & Haarfarbe) vermerken, sowie auch Wunschkriterien beim Spender. Es gibt keine Kataloge, in denen man sich aufgrund von Bildern oder Beschreibungen einen Spender aussuchen kann. Inwieweit das Paar bei der Auswahl miteingebunden wird, ist beim Erstgespräch zu erfragen. Hier scheint es Unterschieden zu geben. Letztendlich scheint es in der Regel so zu sein, dass die endgültige Auswahl des Spenders durch Arzt/Ärztin bzw. qualifizierte MitarbeiterInnen der Klinik erfolgt. 20. (1) Die Aufzeichnungen über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung gestellt haben, sowie deren genetische Daten sind vertraulich zu behandeln. 5. Wann darf/kann das Kind erfahren, wer sein Spender ist? Das Kind hat die Möglichkeit, nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres, Auskunft über den leiblichen Vater zu bekommen. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann dies auch schon früher erfolgen. 20. (2) Dem mit dem Samen oder den Eizellen einer dritten Person gezeugten Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs Einsicht in die Aufzeichnungen nach 15 Abs. 1 zu gewähren und daraus Auskunft zu erteilen. Zum Wohl des Kindes ist in medizinisch begründeten Ausnahmefällen der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung betraut ist, Einsicht und Auskunft zu erteilen. 6. Welche Informationen bekommt das Kind von wem? Das Kind erhält die Auskunft über den leiblichen Vater direkt von jener Einrichtung, in der der Versuch, durch den das Kind entstanden ist, durchgeführt wurde. Folgende Informationen können erfragt werden: Name, Geburtstag und -ort, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Name der Eltern, Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Samens, Untersuchungsergebnisse. 18. (3) Diese Aufzeichnungen und die Zustimmung nach 8 Abs. 1 sowie 13 Abs. 1 sind von der Krankenanstalt oder der Einrichtung oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren. 15. (1) Die Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen: 1. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort; 2. Namen ihrer Eltern; 3. Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Samens oder der Eizellen und 4. die Ergebnisse der nach 12 durchgeführten Untersuchungen.

7. Kann das Kind ab Kenntnis der Identität finanzielle Ansprüche an den Spender stellen? Nein. Die Feststellung des Samenspenders als Vater ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen, daher kann das Kind auch keinerlei finanzielle - Ansprüche an ihn stellen. Auch emotionale Ansprüche, wie den Aufbau einer Beziehung zwischen Kind und Vater kann von beider Seiten nicht gestellt werden, außer dies ist einvernehmlich und beiderseits gewünscht. 148 Abs 4 ABGB: Ein Dritter, dessen Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden. Dritter ist, wer seinen Samen einer für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen zugelassenen Krankenanstalt mit dem Willen überlässt, nicht selbst als Vater eines mit diesem Samen gezeugten Kindes festgestellt zu werden. 8. Wie ist das mit dem Erbrecht? Nein. Es gibt auch keine erbrechtlichen Ansprüche dem Spender gegenüber (siehe Frage 7). 9. Kann das Sperma einer ausländischen Samenbank für die Insemination verwendet werden? Die Verwendung von Samen einer ausländischen Samenbank ist aufgrund der österreichischen Gesetzeslage schwerer möglich. Auswärtige Samenbanken versenden die Proben an mehrere Zentren in verschiedene Länder. Außerdem muss jeder Samenspender persönlich im Kinderwunschzentrum erscheinen um sich einer Befragung durch einen Arzt zu unterziehen. Sofern ein Spender einer ausländischen Samenbank verwendet werden soll, müssen die folgenden, gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und bestätigt werden. 13. (1) Samen und Eizellen dritter Personen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur verwendet werden, wenn diese Personen das 18. Lebensjahr vollendet haben und einer solchen Verwendung und der Erteilung von Auskünften nach 20 der Krankenanstalt gegenüber schriftlich zugestimmt haben. 14. (1) Für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen dritte Personen ihren Samen oder ihre Eizellen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Darauf hat sie die Krankenanstalt besonders hinzuweisen. (2) Samen oder Eizellen dritter Personen dürfen für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen in höchstens drei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften verwendet werden. 17. (2) Die Überlassung von Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe gemäß Abs. 1 ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Person, von der sie stammen, und die Überlassung entwicklungsfähiger Zellen nur mit schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zulässig. Die Zustimmung kann nur höchstpersönlich und im Zustand der Einsichts- und Urteilsfähigkeit erteilt werden.

10. Gibt es einen finanziellen Zuschuss vom IVF Fonds für lesbische Paare? Ja. Der IVF-Fonds unterstützt unter verschiedenen Voraussetzungen (siehe Frage 12) folgende Behandlung: IVF mit Spendersamen: wenn bei der Empfängerin eine medizinische Indikation für den IVF-Fonds vorliegt und deswegen eine IVF-Behandlung nötig ist, unterstützt der IVF- Fonds alle Kosten inkl. Medikamente für die Behandlung. Dies inkludiert jedoch nicht den Anteil des Spendersamens: hierfür ist ein Pauschalbetrag (=Privatleistung) an die jeweilige Einrichtung, in der der Versuch vorgenommen wird, zu entrichten. Eine Insemination wird nicht vom IVF-Fonds unterstützt und auch nicht von der gesetzlichen Krankenkasse. 11. Wie hoch ist dieser? Der IVF-Fonds übernimmt 70% aller Behandlungskosten inkl. Medikamentenkosten. Somit bleibt ein 30%iger Selbstbehalt. Dieser Selbstbehalt liegt bei circa 900-1.000.- pro Versuch. 12. Was sind die Voraussetzungen dafür? Nicht-medizinische Voraussetzungen: - Empfängerin ist unter 40 Jahre, Partnerin unter 50 Jahre alt - beide haben eine aufrechte Krankenversicherung in Österreich - Österreicher, EU-Bürger oder gültiger Aufenthaltstitel Diese Voraussetzungen müssen ALLE erfüllt werden. Medizinische Voraussetzungen (Empfängerin): - Eileiterverschluss bzw. Funktionsuntüchtigkeit der Eileiter - PCO-Syndrom (=Hormonstörung) - nachgewiesene Endometriose Es muss nur EINE Voraussetzung erfüllt werden. 13. Können zwei Frauen einen ihnen bekannten Mann als Spender mit in die Kinderwunschklinik nehmen? Ja. Wenn der Spender den vom Gesetz vorgeschriebenen Kriterien entspricht und alle notwendigen Untersuchungen durchführen. - Serum- oder Plasmaproben der Spender müssen negativ auf HIV-1 und -2, HCV, HBV und Syphilis reagieren - Urinproben müssen beim Test auf Chlamydien mittels Nukleinsäure- Amplifikationsverfahren (NAT) negativ reagieren Die Serum- oder Plasmaproben sind zum Zeitpunkt jeder Spende zu entnehmen. Außerdem sind eine erneute Probenabnahme und ein Wiederholungstest nach 180 Tagen notwendig. Zusätzlich ist eine Samenanalyse mit Normalbefund notwendig, da Samenspenderproben eingefroren, gelagert und wieder aufgetaut werden. Die Zahl der befruchtungsfähigen Samenzellen verringert sich dabei vor allem nach dem Auftauen unterschiedlich stark.

14. Besteht auch bei mitgebrachten Spender die Möglichkeit der gemeinsamen Elternschaft für das lesbische Paar? Solange es sich um eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung handelt, die eine Zustimmungserklärung in Form eines Notariatsaktes zwingend vorsieht, ist die gemeinsame Elternschaft möglich; entweder ex lege oder mittels Anerkenntnis bzw. gerichtlicher Feststellung. 144 (2) ABGB Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist die Frau Elternteil, 1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder 2. die die Elternschaft anerkannt hat oder 3. deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist. 15. Wie ist das mit finanziellen Ansprüchen (Unterhaltspflicht, Erbrecht), wenn der Spender Kind und Müttern bekannt ist? Das Verhältnis zwischen Spender und Kindesmüttern tut in diesem Fall nichts zur Sache. Wie schon in Frage 7 erläutert, gilt der Spender bei einer medizinisch unterstützen Fortpflanzung gesetzlich nicht als Vater und kann auch nicht als solcher festgestellt werden. Anmerkung: wenn ein Kind via Heiminsemination, dh ohne ärztliche Hilfe mit Sperma eines privaten Spenders gezeugt wird, dann hat das Kind trotz erfolgter Stiefkindadoption durch die Partnerin anrecht auf den gesetzlichen Erbteil seines zweiten leiblichen Elternteils (sprich dem Spender) falls ihm dieser bekannt ist und eine Vaterschaft nachgewiesen werden kann. 16. Wie ist die Lage, wenn eine der beiden Frauen aus einem anderen EU-Land stammt? Dies ist für die Behandlung an sich kein Problem. Die Finanzierung betreffend kommt es wieder darauf an, ob diese Partnerin aufrecht in Österreich krankenversichert ist. Nur so bekommt das Paar Anspruch auf Kostenzuschuss durch den IVF-Fonds (siehe Frage 11+12). Eine private Behandlung ohne Kostenzuschuss ist natürlich jederzeit möglich. 17. Darf eine künstliche Befruchtung durchgeführt werden, wenn beide Frauen nicht aus Österreich sind? Ja. Es gilt immer die Rechtslage des jeweiligen Landes, in dem der Versuch durchgeführt wird. Wenn diese Frauen dann beide nicht aufrecht krankenversichert in Österreich sind, werden sie automatisch zu Privatzahlern. 18. Gilt die automatische Elternschaft auch für Paare, die im Ausland inseminiert haben und das Kind nun in Österreich zur Welt bringen wollen? Auf Basis der aktuellen gesetzlichen Regelungen spricht nichts dagegen, solange nachweislich eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt wurde und auch eine Zustimmungserklärung in Form eines Notariatsaktes vorliegt.