GEMEINDE BAHRENBORSTEL

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Transkript:

1 GEMEINDE BAHRENBORSTEL Bebauungsplan Nr. 15 Hauskamp III 3. vereinfachte Änderung BEGRÜNDUNG

2 INHALTSVERZEICHNIS 1 Zusammenfassung der Änderungen 3 2 Anlass und allgemeine Zielsetzung 4 3 Verfahren 4 4 Lage und örtliche Situation 4 5 Planungsvorgaben 4 5.1 Flächennutzungsplanung 4 5.2 Bebauungsplanung 5 6 Inhalte und Änderungsplanung 6 7 Örtliche Bauvorschriften 7 8 Natur und Landschaft 7 9 Infrastruktur 7 10 Flächenbilanz 7 11 Hinweise 7 12 Verfahrensdaten 8

3 1 Zusammenfassung der Änderungen Textliche Festsetzungen 1. Die bessere Ausnutzung der Grundstücke soll durch die Aufhebung der textlichen Festsetzung TF 3 (Nebenanlagen im Sinne von 14 BauNVO soweit es Gebäude nach der NBauO sind-, sowie Stellplätze und Garagen im Sinne von 12 BauNVO, sind außerhalb der überbaubaren Flächen unzulässig) erreicht werden. 2. Die textliche Festsetzung TF 5 (Trauf- und Firsthöhe) wird wie folgt ergänzt: Die Traufhöhe wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 Hauskamp III auf 5,00 m festgesetzt. Örtliche Bauvorschrift Die bisherigen örtlichen Bauvorschriften werden wie folgt geändert: In 1 wird die Mindestdachneigung von 36 Grad auf 30 Grad geändert und in Absatz zwei wird der Halbsatz die eine Grundfläche von weniger als 30 m² aufweisen gestrichen. Hinweis zur Fassung der Baunutzungsverordnung Für diese Bebauungsplanänderung ist die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, maßgebend.

4 2 ANLASS UND ALLGEMEINE ZIELSETZUNG Anfang des Jahrtausends wurden in der Gemeinde Bahrenborstel die Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohngebietes im Bereich Hauskamp geschaffen. Zwischenzeitlich haben sich die Anforderungen an die Gestaltung und die Ausnutzung der Grundstücke geändert. Die textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften sollen daher an die sonst übliche Bauweise angepasst werden. 3 VERFAHREN Die Änderung des Bebauungsplanes wird im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB durchgeführt. Da die Nutzung als Wohngebiet weiterhin erfolgen soll und lediglich Festsetzungen bezüglich der Gestaltung der Gebäude berührt sind, werden die Grundzüge der Planung (Entwicklung eines Wohngebietes) nicht berührt. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Europäische Schutzgebiete, Vogelschutzgebiete) bestehen nicht. 4 LAGE UND ÖRTLICHE SITUATION Der räumliche Geltungsbereich Bebauungsplanes Nr. 15 Hauskamp III liegt im Hauptort Bahrenborstel am nördlichen Rand der Ortslage. Der 3. Änderungsbereich betrifft den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes. 5 PLANUNGSABSICHTEN 5.1 FLÄCHENNUTZUNGSPLANUNG Der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Kirchdorf wurde 1979 aufgestellt und seitdem mehrfach geändert. Die 45. Flächennutzungsplanänderung, enthält für den räumlichen Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 Hauskamp III die Darstellung einer Wohnbaufläche (W). Die 3. Änderung des Bebauungsplanes kann aus diesen Darstellungen abgeleitet werden, da weiterhin wohnbauliche Nutzung mit den erforderlichen Erschließungsflächen vorgesehen ist.

5 5.2 BEBAUUNGSPLAN NR. 15 Bebauungsplan Nr. 15, Stand der 1. Änderung (ohne Maßstab) Das 3. Änderungsverfahren betrifft den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15, der seit 2002 rechtskräftig ist. Dieser Bebauungsplan wurde im Jahr 2004 hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung umfassend geändert (1. Änderung, siehe oben).

6 Bei der 2. Änderung wurden in einem Teilbereich überbaubare Flächen in einem Allgemeinen Wohngebiet sowie Verkehrsflächen festgesetzt (siehe unten). Bebauungsplan Nr. 15, Stand der 2. Änderung (ohne Maßstab) 6 INHALTE DER ÄNDERUNGSPLANUNG Durch die Änderungsplanung sollen die Grundstücke zukünftig besser ausgenutzt werden und Pultdächer und Doppelgaragen mit Flachdächern möglich sein. Die Traufhöhe wird für den Geltungsbereich auf 5,00 m festgesetzt. In den örtlichen Bauvorschriften wird die Mindestdachneigung auf 30 geändert. Weiter entfällt der Absatz die eine Grundfläche von weniger als 30 m² aufweisen so dass der Bau von Garagen und Nebenanlagen ohne Dachneigung zulässig ist. 7 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Die bisherigen örtlichen Bauvorschriften werden wie folgt geändert: In 1 wird die Mindestdachneigung von 36 Grad auf 30 Grad geändert und in Absatz zwei wird der Halbsatz die eine Grundfläche von weniger als 30 m² aufweisen gestrichen.

7 8 NATUR UND LANDSCHAFT Eine Auswirkung auf Natur und Landschaft ist nicht zu erwarten, da die Änderung größtenteils nur die Gestaltung der Gebäude betrifft. Die Bebaubarkeit außerhalb überbaubarer Flächen kann nur in einem geringen Maß erfolgen, daher sind die Belange von Natur und Landschaft durch diese Änderungsplanung nicht erheblich betroffen. 9 INFRASTRUKTUR Im Straßengrundstück Waldgärten sind alle erforderlichen Ver- und Entsorgungsnetze vorhanden. Durch die Änderungsplanung ergibt sich kein weitergehender Bedarf an technischer oder sozialer Infrastruktureinrichtungen. Das anfallende Oberflächenwasser ist weiterhin auf den Grundstücken zu versickern. 10 FLÄCHENBILANZ Durch die Änderungsplanung werden die textlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften geändert. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen erfolgt nicht. 11 HINWEISE Dieser Bebauungsplanänderung liegt die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, zugrunde. Sollten bei den geplanten Erd- und Bauarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, so sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. (Nieders. Denkmalschutzgesetz vom 30.05.1978, Nds. GVBl. S. 517, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2004 (Nds. GVBl. S. 415 ; Fundstelle: Glied.-Nr.: 2251001), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 26. Mai 2011(Nds. GVBl. S. 135). Sollten bei den geplanten Erd- und Bauarbeiten Hinweise auf Altablagerungen zu Tage treten, so ist unverzüglich die Untere Abfallbehörde zu benachrichtigen.

8 12 VERFAHRENSDATEN PRÄAMBEL Auf Grund des 1 Abs. 3 und des 10 des Baugesetzbuches, des 84 der Niedersächsischen Bauordnung und des 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz hat der Rat der Gemeinde Bahrenborstel diesen Bebauungsplan Nr. 15 Hauskamp III, 3. Änderung, als Satzung beschlossen. AUFSTELLUNGSBESCHLUSS Der Rat der Gemeinde Bahrenborstel hat in seiner Sitzung am 08.09.2016 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß 2 Abs. 1 BauGB am ortüblich bekannt gemacht worden... ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG Der der Gemeinde Bahrenborstel hat dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 15 Hauskamp III, 3. Änderung, zugestimmt. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden vom bis ortüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung haben vom bis gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen... SATZUNGSBESCHLUSS Der Rat der Gemeinde Bahrenborstel hat die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 nach Prüfung der Anregungen gemäß 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am als Satzung ( 10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen...

9 BEKANNTMACHUNG Der Satzungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 Hauskamp III ist gemäß 10 Abs. 3 BauGB am.. im Amtsblatt des Landkreises Diepholz ortsüblich bekannt gemacht worden. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes ist damit am rechtsverbindlich geworden. VERLETZUNG VON VORSCHRIFTEN Innerhalb von einem Jahr nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes ist die Verletzung von Vorschriften beim Zustandekommen des Bebauungsplanes und der Begründung nicht geltend gemacht worden.