Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Innerbetrieblich Die innerbetrieblichen Organe sollen ebenso wie die außerbetrieblichen Organe den Unternehmer bei der betrieblichen Sicherheitsarbeit unterstützen. Unternehmer (Arbeitgeber) Der Unternehmer trifft Entscheidungen, die auch gewollt oder ungewollt Weichenstellungen für die betriebliche Sicherheit und den Umweltschutz betreffen. Er haftet für den Arbeits- und Umweltschutz und ist der direkte Ansprechpartner für die externen Organe, wie z. B. Landesamt für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaft, etc. Die Verantwortung für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz kann er nur bedingt an Abteilungsleiter, Personalverantwortliche und Arbeitsverantwortliche delegieren. Auch nach der Übertragung von Verantwortung auf die vorgenannten Personengruppen obliegt im weiterhin die Kontrollfunktion, siehe nachfolgende Abbildung. Betriebsrat Im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes hat der Betriebsrat bei der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht (Betriebsverfassungsgesetz - 87-91 BetrVerfG). Er erhält von den Unfallanzeigen jeweils eine Kopie und ist bei allen Belangen des Arbeitsschutzes zu beteiligen. Das betrifft auch die Kontrollen durch externe Stellen, wie z. B. staatliche Organe und den Berufsgenossenschaften.
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzurufen. Sicherheitsbeauftragte Der Unternehmer muss in einem Unternehmen je nach Beschäftigungszahl einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellen ( 22 SGB VII, DGUV-Vorschrift 1), wenn regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind. Quelle: Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte In der DGUV Vorschrift 2 (Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit) 1 wird verwiesen auf die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat. 2 Bestellung (1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat. (2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1. (3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2. (4) Abweichend von Abs. 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten mehr als 10 und bis zu 30 beträgt. Abweichend von Abs. 2 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 4 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 10 beträgt. (5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4
findet die Regelung des 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. (6) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art. Anlage 2
Betriebsärzte müssen nachweisen, dass sie berechtigt sind die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin zu führen. Sicherheitsfachkräfte können als externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt werden, wenn sie über die nachzuweisenden Qualifikationen verfügen z. B. Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister (siehe DGUV Vorschrift 2 4 Sicherheitstechnische Fachkunde) Ebenso können eigene Mitarbeiter entsprechende Ausbildungslehrgänge bei den Berufsgenossenschaften absolvieren. Stufe I Grundausbildung Stufe II Vertiefende Ausbildung Stufe III Bereichsbezogene Ausbildung Arbeitsschutzausschuss Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.