An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, den 31. März 2012 Nr. 23/2012. Betrifft: 2. Vereinfachungsverordnung Diverse Neuerungen

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Zugangsvoraussetzungen

Transkript:

An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, den 31. März 2012 Nr. 23/2012 Betrifft: 2. Vereinfachungsverordnung Diverse Neuerungen Die zweite sog. Vereinfachungsverordnung ( D.L. sulle sempflificazioni fiscali ) wurde am 2. März 2012 als D.L. Nr. 16/2012 im Amtsblatt Nr. 52 veröffentlicht. Sie enthält neben einigen tatsächlichen Vereinfachungen vor allem Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und Korrekturen von (übereilten!) Reformen der letzten Monate. Mit einem ersten Rundschreiben (Nr. 20/2012) haben wir Sie über die darin enthaltenen Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer informiert, weil diese von unmittelbarem Interesse waren. Mit getrennten Rundschreiben haben wir auch auf die Änderungen bei den Barzahlungen hingewiesen. Hier ein Überblick über die weiteren Änderungen, soweit sie Steuerfragen und die Buchhaltung betreffen: 1. Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler Betriebskennzahlen Die konjunkturellen Anpassungen der Richtwerte für 2011 an die derzeitige Wirtschaftskrise sollen heuer erst bis zum 30. April 2012 veröffentlicht werden. Die erst im Vorjahr eingeführte Regelung, wonach die Kennzahlen spätestens innerhalb Dezember des laufenden Jahres veröffentlicht werden müssen, wird also bereits im ersten Jahr gebrochen. Unterlassene Ausstellung von Kassenbelegen Es wird bei der Agentur der Einnahmen eine eigene Liste der Unternehmen eingeführt, die es wiederholt unterlassen haben, Kassenbelege und Steuerbelege auszustellen; offensichtlich werden diese Unternehmen dann bevorzugt kontrolliert werden. - 1 -

Betriebskennzahlen und induktive Einkommensschätzu ng (Art. 5) Zur Erinnerung: Mit D.L. 98/2011 (Nachtragshaushalt 2011) war die Regelung (Buchst. d-ter Art. 39 DPR 600/1973) eingeführt worden, wonach bei einer Erhöhung der Einkünfte um mehr als 10 Prozent infolge fehlerhafter oder unterlassener Angaben bei den Betriebskennzahlen (sog. studi di settore ) oder bei Angabe falscher Ausschlussgründe die Steuerbehörde ermächtigt ist, völlig von den Betriebskennzahlen abzusehen und eine Gewinnermittlung über eine einfache Schätzung (induktive Schätzung des Einkommens) vorzunehmen. Die Vereinfachungsverordnung Nr. 16/2012 ändert diese Regelung nun ab: Eine induktive Schätzung ist bei unterlassener Abgabe der Vordrucke oder bei Angabe falscher Ausschlussgründe anwendbar und weiters bei fehlerhaften Angaben im Vordruck selbst, hier aber nur, wenn zwischen den korrekten und falschen Angaben der Betriebskennzahlen bei den Erlösen eine Abweichung im Ausmaß von mehr als 15% oder mehr als 50.000 Euro vorliegt. Die Abweichung von 15% ist auf den erklärten (und nicht auf den neu festgestellten) Werten zu berechnen. Die neue Schwelle von 50.000 Euro ist sicher für größere Unternehmen von Nachteil, weil hier auch z. B. bereits bei einer Abweichung von 1% dieser Wert überschritten werden kann. Die Neuerung gilt für ab 2. März 2012 zugestellte Feststellungsbescheide. Hinweis: Die aufgezeigten Neuerungen werden sicher dazu zwingen, anlässlich der nächsten Steuererklärung insbesondere in jenen Fällen, wo die Erlöse knapp die Richtwerte erreichen, die Angaben mit größter Sorgfalt zu machen. Termin Steuererklärung bei Liquidation Der Termin für die Steuererklärung im Falle der Liquidation von Gesellschaften wird an die jüngsten Änderungen im Gesellschaftsrecht angepasst: Er verfällt nun innerhalb von 9 Monaten ab dem Datum, zu welchem die Auflösung der Gesellschaft rechtswirksam wird. Bisher war der Termin an den Auflösungsbeschluss gebunden, nicht beachten, dass für die Liquidation von Gesellschaften in bestimmten Fällen gar kein Beschluss notwendig ist. Sanierung von Optionen (Art. 2, Abs. 1) Eine wirkliche Vereinfachung stellt die Bestimmung in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung dar: Steuererleichterungen und Sonderverfahren, für deren Inanspruchnahme eine Meldung im Voraus notwendig ist, sind auch dann anwendbar, wenn die vorherige Meldung unterlassen worden ist. Dies unter folgenden Voraussetzungen: - Der Steuerpflichtige muss tatsächlich die einschlägigen Voraussetzungen erfüllen. - Spätestens innerhalb der Abgabefrist für die nächste Steuererklärung erfolgt ein schlüssiges Verhalten bzw. wird die Meldung nachgeholt. - Gleichzeitig wird die Verwaltungsstrafe für die freiwillige Berichtigung entrichtet (i. d. R. 258 Euro). - Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass bis zum genannten Termin die unterlassene Meldung bzw. Option nicht bereits durch die Finanzverwaltung bean- - 2 -

standet worden ist. Diese Neuerung betrifft zahlreiche Steuererleichterungen, die bislang unwiederbringlich verloren waren, wurde die Anmeldung im Voraus vergessen. Als Beispiele können aufgezählt werden - die Option für die Transparenzbesteuerung, - die Option für die Gruppenbesteuerung, - die Option für Begünstigungen von Kleinstunternehmen, - die Option für die Berechnung der IRAP aufgrund der Bilanzzahlen, - der Antrag auf die Steuergutschrift für die Mineralölsteuer der Transportunternehmer, - aber auch (soweit noch erforderlich) die unterlassene Meldung im Voraus für den Steuerabsetzbetrag von 36% und andere. Wertung: Hier darf wirklich von einer Vereinfachung gesprochen werden, und die Neuregelung erlaubt es, Überlegungen über Transparenz- und Gruppenbesteuerung dann zu treffen, wenn die hierfür notwendigen Informationen vorliegen, nämlich bei der Erstellung der Steuererklärung! Steuerguthaben Gruppenbesteuerung (Art. 2) Interessant ist auch eine weitere Änderung: Die Verwendung von Steuerguthaben zwischen den Gesellschaften im Falle der Gruppenbesteuerung wird auch dann zuerkannt, wenn die entsprechende Abtretung nicht korrekt im Vordruck CK der Steuererklärung gemeldet worden ist; da in diesem Zusammenhang auch aufgrund unklarer Anleitungen in der Vergangenheit zahlreiche Beanstandungen erfolgt sind, liegt hier sicher eine willkommene Vereinfachung vor. Verfehlungen werden mit einer fixen Verwaltungsstrafe von maximal 2.065 Euro geahndet. Erleichterungen bei vereinfachter Buchhaltung Bei der vereinfachten Buchhaltung kann bei periodenübergreifenden Aufwendungen bekanntlich von der Abgrenzung abgesehen werden, wenn der Betrag von 1.000 Euro nicht überstiegen wird. Die Aufwendungen waren bisher im Jahr des Erhalts des Spesenbeleges absetzbar; nun wird die Möglichkeit vorgesehen, die Aufwendungen auch in dem Jahr abzusetzen, in welchem dieser Spesenbeleg verbucht worden ist. Eine Augenauswischerei! IRAP- Erstattungen auf Lohnkosten der Vorjahre (Art. 4 Abs. 12) In Art. 2 des Rettungspakets für Italien (DL Nr. 201/2011) ist bekanntlich vorgesehen, dass ab 2012 die IRAP analytisch in dem Ausmaß von der IRES bzw. IRPEF absetzbar sein wird, in welchem sie sich auf die Personalkosten bezieht. Die Vereinfachungsverordnung ermöglicht nun eine rückwirkende Anwendung dieser Neuerung mit Erstattung der entsprechenden Ertragsteuern für jene Jahre, für welche zum 6. Dezember 2012 die Verjährungsfrist von 48 Monaten noch nicht verfallen ist. In der Regel wird man also für die Jahre 2008 bis 2011 für die Erstattung ansuchen können. Für das Geschäftsjahr 2011 ist offensichtlich zu- - 3 -

nächst noch die Zahlung zu leisten und dann der Erstattungsantrag zu stellen! Hinweis: Um den Antrag stellen zu können, ist eine eigene Durchführungsbestimmung der Agentur der Einnahmen erforderlich. Sobald diese verfügbar ist, werden wir Sie umgehend informieren; die Mühe dürfte sich aber wirklich nur bei hohen Lohnkosten wirklich lohnen! Buchhaltung über Bankauszüge Die erst mit dem Finanzgesetz für 2012 (Gesetz Nr. 183/2011) eingeführte Regelung, wonach Unternehmer mit vereinfachter Buchhaltung und Freiberufler die Buchhaltung durch Bankkontoauszüge ersetzen dürfen, soweit sie alle Zahlungen und Inkassos einzig über die Bank durchführen, wird wiederum ersatzlos gestrichen. 2. Neuerungen für Liegenschafen: Sondersteuer auf Liegenschaften im Ausland (Art. 8) Mit dem Rettungspaket für Italien (D.L. 201/2011) ist bekanntlich u. a. eine Vermögenssteuer zu Lasten in Italien ansässiger natürlicher Personen für Liegenschaften im Ausland eingeführt worden, und zwar rückwirkend für das Jahr 2011. Der Hebesatz der sog. IVIE beträgt 0,76%, gleich jenem der neuen IMU im Inland. Die Steuer wird erstmals mit der nächsten Steuererklärung zu entrichten sein. Wahrscheinlich um möglichen Beanstandungen durch die EU-Kommission zuvorzukommen, wird diese Vermögenssteuer nun nachgebessert. Hier die Neuerungen: - Die Steuer ist nicht geschuldet, soweit sie den Betrag von 200 Euro nicht übersteigt. Es handelt sich allerdings nicht um einen Absetzbetrag. Soweit die Schwelle von 200 Euro nämlich überschritten wird, ist die gesamte Steuer geschuldet. - Die zweite Änderung betrifft die Bemessungsgrundlage, die bekanntlich in den historischen Anschaffungskosten und bei deren Fehlen im Marktwert der Liegenschaften besteht. Hier erfolgt nun eine Änderung für Liegenschaften, die in anderen EU- Mitgliedstaaten und in EWR-Staaten (ausgenommen Liechtenstein) belegen sind, soweit zwischen den Staaten ein angemessener Informationsaustausch besteht: Bei diesen Liegenschaften besteht die Bemessungsgrundlage der neuen Steuer zunächst in der Grundlage für die Vermögensteuer oder für Übertragungssteuern im jeweils anderen Land, und nur wenn diese Daten fehlen, wird auf die Kosten bzw. auf den Marktwert zurückgegriffen. Vor allem bei Liegenschaften in Deutschland und Österreich wird sich dadurch eine Besteuerung auf den Einheitswert (ähnlich unserem Katasterwert) ergeben. Die Neuerung stellt u. U. eine Mehrbelastung für den Steuerpflichtigen dar, denn die bisherige Regelung, wonach die Steuer auf den historischen Anschaffungskosten zu berechnen war, hätte insbesondere bei Liegenschaften, die vor langer Zeit angekauft wurden, nur zu einer marginalen Belastung geführt. - Bei der Berechnung der geschuldeten Steuer können im Sinne von D.L. 201/2011 bekanntlich die ausländischen Vermögensteuern angerechnet werden; für Liegenschaf- - 4 -

ten in anderen EU-Ländern sowie im EWR-Raum sollen hingegen nicht nur Vermögensteuern, sondern auch Ertragssteuern anrechenbar sein, soweit sie nicht bereits der italienischen IRPEF angerechnet worden sind. IMU Auch die katholische Kirche muss auf ihre Liegenschaften, soweit sie nicht institutionellen Zwecken diesen, die neue Gemeindeimmobiliensteuer IMU entrichten. 3. Neuerungen Kapitaleinkünfte: Abschaffung der Sondersteuer auf Geldbewegungen ins Ausland (Art. 3 Abs. 15) Zur Erinnerung: Mit D.L. 138/2011 (sog. Augustverordnung ) wurde mit Wirkung ab 17. September 2011 auf Geldbewegungen ins Ausland über Banken und andere Finanzvermittler eine Stempelsteuer in Höhe von 2% mit einem Mindestbetrag von 3,00 Euro eingeführt. Ausnahmen galten für Geldtransfers durch EU-Bürger, für Geldtransfers in andere EU-Länder und für Geldtransfers durch Personen, die Inhaber einer Steuernummer und einer INPS-Position sind. Nun wird die gesamte Regelung wieder gestrichen! Stempelsteuer für zurückgeführte Finanzmittel - Steuerschutzschild (Art. 8) Auch hier zunächst die Vorgeschichte: Mit dem Rettungspaket für Italien (D.L. 201/2011) wurde eine Regelung eingeführt, wonach für mittels Steuerschutzschild aufgedeckte und zurückgeführte Finanzvermögen, die zum 6. Dezember 2011 noch vertraulich von Finanzvermittlern verwaltet wurden, eine Sondersteuer in Höhe von 1% zu entrichten ist. Die Steuer erhöht sich im Jahr 2013 auf 1,35% und reduziert sich in den Folgejahren ab 2014 wiederum auf 0,4%, und ist jeweils aufgrund des Kontostandes zum 31. Dezember des Vorjahres zu berechnen. Dabei darf die ordentliche Stempelsteuer, welche für das jeweilige Konto entrichtet worden ist, in Abzug gebracht werden. Mit der vorliegenden Vereinfachungsverordnung Nr. 16/2012 werden die Finanzvermittler nun ermächtigt, zwecks Zahlung der Stempelsteuer etwaige Verkäufe (aus dem Depot) vorzunehmen, soweit der Steuerpflichtige der Bank nicht die notwendigen Finanzmittel bereitstellt. Der Zahlungstermin wird zudem vom 16. Februar auf den 16. Mai des Folgejahres verschoben. Die erste Fälligkeit wird also am 16. Mai 2012 sein, und es ist zu hoffen, dass bis dahin auch die notwendigen Anleitungen vorliegen. Von der geschuldeten Steuer darf zudem auch die ordentliche Stempelsteuer auf Kontokorrente in Abzug gebracht werden. Schlimmer dürfte aber eine Änderung sein: Die Rückführung bzw. Aufdeckung von Finanzvermögen im Ausland schützt nicht vor Überprüfungen im Bereich der Mehrwertsteuer. Dies wird mit der vorliegenden Vereinfachungsverordnung ausdrücklich verfügt. Mit dieser Änderung widerspricht der Gesetzgeber klar den seinerzeitigen Zusicherungen (Rundschreiben Nr. 43/E/2009 sowie parlamentarische Anfrage vom 21. - 5 -

Oktober 2009) von Finanzverwaltung und Regierung. Hinweis: Bei der Verwendung von zurückgeführten Vermögen ist also größte Vorsicht geboten; zumindest ist anzuraten, auf die Verjährungsfristen im Bereich der Mehrwertsteuer zu achten (2007 verjährt Ende 2012 und 2008 Ende 2013). Sondersteuer auf Finanzvermögen im Ausland (Art. 8) Da es sich um eine Korrektur handelt, auch hier zunächst wieder die Vorgeschichte: Mit Art. 19 D.L. 201/2011 wurde zu Lasten in Italien ansässiger natürlicher Personen eine neue Vermögenssteuer für Finanzvermögen im Ausland eingeführt. Betroffen sind vor allem Wertpapiere, Termingeschäfte und andere Finanzinstrumente, Lebensversicherungen, Aktien und Beteiligungen an Gesellschaften; die Steuer betrifft nicht Finanzvermögen, die treuhänderisch inländischen Finanzvermittlern überlassen worden sind, auch wenn diese sie im Ausland verwahren. Der Hebesatz der neuen Steuer (IVAFE) beträgt 0,1% für 2011 und 2012; ab 2013 soll sie auf 0,15% erhöht werden. Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Marktwert der ausländischen Finanzvermögen am Ende des Kalenderjahres. Etwaige ausländische Vermögenssteuern werden auch hier bis zur Höhe der italienischen Steuerschuld angerechnet. Die Vereinfachungsverordnung hält nun fest, dass für Gelder auf Bankkonten und Sparbüchern in anderen EU-Ländern sowie in Ländern des EWR mit angemessenem Informationsaustausch die Steuer mit dem Fixbetrag von 34,20 Euro festgelegt wird, wie sie für Konten und Sparbücher in Italien geschuldet ist. 4. Neuerungen für Lohnabhängige: Lohnpfändungen durch Fiskus Durch Einführung des neuen Art. 72-ter in die Abgabenordnung (DPR 602/73) wird es dem Steuereinheber ermöglicht, Lohnpfändungen vorzunehmen, und zwar in folgender Höhe: - bis zu 1/10 bei Beträgen bis zu 2.000 Euro, - bis zu 1/7 bei Beträgen zwischen 2.000 und 5.000 Euro und - im Ausmaß von 1/5 bei Beträgen über 5.000 Euro. 5. Sonstige Neuerungen: Steuereinhebung Zur Erinnerung: Für ab 1. Oktober 2011 ausgestellte Feststellungsbescheide im Bereich Einkommensteuern (IRPEF und IRES), Mehrwertsteuer und IRAP ist es bekanntlich nicht mehr erforderlich, dass zusätzlich eine Steuerrolle zugeschickt wird. Der Steuerpflichtige ist bereits aufgrund des Feststellungsbescheides verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen die Zahlung zu leisten, und die Agentur der Einnahmen informiert den Steuereinheber mittels elektronischer Post über die Steuerforderung. Hier erfolgt nun eine wichtige Neuerung, die sicher zur Transparenz beiträgt: Der Steuerpflichtige muss durch den Steuereinheber (Equitalia) mittels Einschreiben in- - 6 -

formiert werden, sobald ihm von der Agentur der Einnahmen die Steuerschuld zur Eintreibung übermittelt wird (i. d. R. innerhalb von 90 Tagen ab Zustellung des Bescheides). Ab diesem Datum können nämlich zu Lasten des Steuerpflichtigen Hypotheken verhängt werden; umgekehrt kann der Steuerpflichtige aufgrund dieser Mitteilung aber auch um Zahlungsaussetzungen oder Ratenzahlungen ansuchen. Ratenzahlungen von Steuerrollen (Art. 1, Abs. 1 4) Die Ratenzahlungen für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten werden erleichtert. Insbesondere ist es möglich, die Zahlung auf bis zu 72 Monatsraten (6 Jahre) zu strecken, wobei anstatt konstanter auch steigende Raten vorgesehen werden können. Leider ist es nicht möglich, zum 2. März 2012 bereits gewährte (ungünstigere) Ratenzahlungen an die neuen Begünstigungen anzupassen. Übrigens: Wer die Zahlungsfristen nicht einhält, verliert automatisch die Zahlungserleichterungen. Eintragung von Hypotheken (Art. 1) Die Eintragung von Hypotheken durch die Steuereinhebungsstelle ist nur zulässig, wenn die Steuerschuld mehr als 20.00. Euro beträgt. Auch eine Enteignung ist erst ab der genannten Schwelle möglich. Zudem dürfen Hypotheken nicht eingetragen werden, wenn ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt worden ist, außer dieser Antrag wurde abgelehnt oder verfällt wegen Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen. Zuwendungen 0,5% (Art. 2 Abs. 2) Ab 2012 können auch Körperschaften den Anspruch auf die Zuwendungen von 0,5% der IRPEF geltend machen, welche nicht termingerecht die einschlägigen Meldungen vorgenommen haben, dies unter der Voraussetzung, dass sie tatsächlich die subjektiven Voraussetzungen erfüllen und innerhalb 30. September die Eintragungen nachholen und gleichzeitig die einschlägige Verwaltungsstrafe (258 Euro) entrichten. Geringfügige Steuerbeträge (Art. 3, Abs. 10 und 11) Ab 1. Juli 2012 will die Steuerverwaltung keine Steuerschulden mehr eintreiben, wenn diese inklusive Verwaltungsstrafen und Zinsen nicht mehr als 30 Euro betragen. Die Vereinfachung gilt nicht, wenn die geschuldeten Beträge aus Wiederholungsfehlern stammen. Verbringung von Bargeld ins Ausland Die Strafen für die illegale Verbringung von Bargeld ins Ausland wird erhöht, und zwar - von 10% auf 30% für Beträge bis zu 10.000 Euro und - von 30% auf 50% für Beträge über 10.000 Euro. Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Josef Vieider - 7 -