ABSCHLUSSPRÜFUNG WINTER 2001/2002

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Transkript:

Gemeinsame Prüfungsaufgaben der Steuerberaterkammern im Lande Nordrhein-Westfalen Name: ABSCHLUSSPRÜFUNG WINTER 2001/2002 Ausbildungsberuf: Steuerfachangestellte/r Termin: Donnerstag, 15. November 2001 RECHNUNGSWESEN Bearbeitungszeit: 120 Minuten Prüfungsort: Punkt- zahl Note Die Prüfungsklausur besteht aus d r e i Aufgabenteilen: 1. Aufgabenteil 58,0 Punkte 2. Aufgabenteil 18,0 Punkte 3. Aufgabenteil 24,0 Punkte Bitte deutlich schreiben und Füllhalter, Kugelschreiber oder Filzstift benutzen.

1. Aufgabenteil (58,0 Punkte) Allgemeine Angaben: Hans Hahn hat am 2. Oktober 2000 in Aachen ein kleines Einzelhandelsgeschäft mit Spielwaren eröffnet. Seine Umsätze unterliegen der Regelbesteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz und berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Bisher wurden noch keine Buchungen vorgenommen. Aufgaben: Teil I Gewinnermittlung gemäß 4 Abs. 1 i. V. mit 5 EStG 1. Bilden Sie alle notwendigen Buchungssätze jeweils für die bis zum 31.12.2000 angefallenen laufenden Geschäftsvorfälle für die Jahresabschlussbuchungen unter Berücksichtigung der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 i. V. mit 5 EStG. Der Gewinn soll so hoch wie möglich ausgewiesen werden. 2. Erstellen Sie die Gewinn- und Verlustrechnung als Teil des Betriebsvermögensvergleichs nach 4 Abs. 1 i. V. mit 5 EStG (Anlage I). Teil II Gewinnermittlung gemäß 4 Abs. 3 EStG Ermitteln Sie für die Sachverhalte 1 9 den Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG (Anlage II). Der Gewinn soll ebenfalls so hoch wie möglich ausgewiesen werden.

Sachverhalt 1 a) Am 2. Oktober 2000 kaufte Hans Hahn Waren für 12.000,00 DM + 1.920,00 DM USt ein, die er aus Privatmitteln bar bezahlte. b) Für eine Warenlieferung am 15. Oktober 2000 über 30.000,00 DM + 4.800,00 DM USt überwies er vereinbarungsgemäß am 30. November 2000 von seinem betrieblichen Bankkonto 23.200,00 DM und am 5. Januar 2001 11.600,00 DM. c) Am 31. Dezember 2000 waren laut Inventur noch Waren zum ursprünglichen Einkaufspreis von 8.000,00 DM und einem Wiederbeschaffungswert von 8.240,00 DM vorhanden (Warenbestand zum 2. Oktober 2000 = 0,00 DM). Lösungen: Zu a) Zu b) Zu c)

Sachverhalt 2 a) Das zur Finanzierung des Einzelhandelsgeschäfts beantragte Darlehen in Höhe von 30.000,00 DM wurde am 1. Dezember 2000 unter Einbehaltung eines Disagios in Höhe von 5 % dem betrieblichen Bankkonto gutgeschrieben (Laufzeit des Darlehens 5 Jahre). b) Am 31. Dezember 2000 wurde für das Darlehen erstmals ein Betrag von 675,00 DM von dem betrieblichen Bankkonto abgebucht; davon entfielen 175,00 DM auf die zu zahlenden Zinsen. Lösungen: Zu a) Zu b) Sachverhalt 3 Am 5. November 2000 überwies Hans Hahn von seinem betrieblichen Bankkonto die betriebliche Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.800,00 DM für den Zeitraum vom 1. November 2000 bis 31. Oktober 2001. Lösung:

Sachverhalt 4 a) Die am 30. Dezember 2000 fällige laufende Miete für den Monat Dezember in Höhe von 1.500,00 DM überwies Hans Hahn am 5. Januar 2001 vom betrieblichen Bankkonto. b) Von einer am 2. Oktober 2000 zusätzlich zur laufenden Miete aus Privatmitteln geleisteten Mietvorauszahlung in Höhe von 4.000,00 DM entfallen 3.000,00 DM auf die Jahre 2001 und 2002. Lösungen: Zu a) Zu b) Sachverhalt 5 Am 1. November 2000 bringt Hans Hahn einige Einrichtungsgegenstände in sein Geschäft ein, die er am 30. September 1997 für 25.000,00 DM von einem Privatmann erworben hatte. Der Teilwert der Einrichtungsgegenstände beträgt 11.000,00 DM. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt noch 5 Jahre. Lösung:

Sachverhalt 6 Aus einer Ausstellung kaufte Hans Hahn für sein Ladenlokal von dem Möbelhändler Müller eine Schrank- und Tischkombination, die nach dem Ende der Ausstellung am 1. Oktober 2000 geliefert wurde. Den Rechnungsbetrag über 7.500,00 DM + USt 1.200,00 DM = 8.700,00 DM zahlte Hans Hahn bei Lieferung am 1. Oktober 2000 unter Abzug von 3 % Skonto bar aus Privatmitteln. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Lösung: Sachverhalt 7 Am 2. Oktober 2000 kaufte Hans Hahn 5 Stühle. Die Anschaffungskosten betrugen jeweils 750,00 DM zuzüglich 120,00 DM USt und wurden bar bezahlt. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Lösung:

Sachverhalt 8 a) Bis zum 31.12.2000 wurden Waren für insgesamt 51.000,00 DM + 8.160,00 DM USt verkauft und von den Kunden wie folgt bezahlt: 44.080,00 DM in bar 13.920,00 DM per Scheck 1.160,00 DM wurden von einem Kunden am 15. Januar 2001 überwiesen. b) Für die Anschaffung einer teuren Puppenstube im Januar 2001 leistete ein Kunde am 27. Dezember 2000 eine Anzahlung in bar in Höhe von 500,00 DM. Lösungen: Zu a) Zu b) Sachverhalt 9 a) Aufgrund eines bereits vorliegenden Bescheids der Stadt Aachen überwies Hans Hahn am 15. November 2000 eine Gewerbesteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2000 in Höhe von 1.080,00 DM vom betrieblichen Bankkonto. b) Aufgrund des Jahresergebnisses 2000 ergibt sich keine Gewerbesteuerschuld. c) Die sonstigen allgemeinen Betriebsausgaben einschließlich der Kosten für die Renovierung des Ladenlokals in Höhe von 12.000,00 DM + 1.740,00 DM USt wurden jeweils bar bezahlt. Lösungen: Zu a) Zu b) Zu c)

2. Aufgabenteil (18,0 Punkte) Aufgabe 1 (10,0 Punkte) Hilmar Kraus betreibt in Mondorf ein Speditionsunternehmen unter der Firma Hilmar Kraus e. K.; im Jahre 1994 hat er zwei unbebaute Grundstücke in Mondorf erworben, die dem betrieblichen Anlagevermögen zuzurechnen sind. Die Grundstücke A und B sind gleich groß (jeweils 500 m²) und die Anschaffungskosten betrugen jeweils 100.000,00 DM. Gebucht wurde in 1994: Unbebautes Grundstück A 100.000,00 DM an Bank 100.000,00 DM Unbebautes Grundstück B 100.000,00 DM an Bank 100.000,00 DM Laut Verfügung der Landespflegebehörde vom 27. April 1997 handelte es sich bei dem Gebiet, in dem die Grundstücke liegen, um ein wertvolles biotopisches Feuchtgebiet, das nicht mehr bebaut werden durfte. Der Wert der Grundstücke belief sich daher zum 31. Dezember 1997 auf jeweils 35.000,00 DM. Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten 1997 wurden aufgrund der dauernden Wertminderung folgende Buchungen vorgenommen: Außerplanmäßige Abschreibung 65.000,00 DM an Unbebautes Grundstück A 65.000,00 DM Außerplanmäßige Abschreibung 65.000,00 DM an Unbebautes Grundstück B 65.000,00 DM Nach einem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28. Juni 2000 sind die Grundstücke jedoch eingeschränkt bebaubar. Laut vorliegendem Wertgutachten ist der Grundstückswert bei Grundstück A nunmehr mit 280,00 DM je m² und bei Grundstück B mit 180,00 DM je m² festgesetzt. Aufgaben: a) Ermitteln Sie den Wertansatz der jeweiligen Grundstücke zum 31.12.2000 in DM und begründen Sie den jeweiligen Wertansatz. b) Nennen Sie die einkommensteuerrechtliche Gesetzesgrundlage. c) Nehmen Sie die für das Jahr 2000 erforderlichen Buchungen vor. d) Gibt es in diesem Zusammenhang ein 1. einkommensteuerliches und/oder 2. handelsrechtliches Wahlrecht? 3. Nennen Sie die gesetzlichen Vorschriften für eventuell vorhandene Wahlrechte.

Lösungen: Zu a) Zu b) Zu c) Zu d)

Aufgabe 2 (8,0 Punkte) Die Meier GmbH verschickte am Anfang des Jahres 2001 Saldenbestätigungen an ausgewählte Kunden. Die Meier GmbH tätigt ausschließlich Umsätze, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % unterliegen. Im ersten Teil der Saldenbestätigung nennt die Meier GmbH den Betrag der Forderung zum 31. Dezember 2000 wie er sich aus ihren Unterlagen ergibt. Im zweiten Teil der Saldenbestätigung werden die Kunden gebeten, diesen Teil mit einem Bestätigungsvermerk zurückzuschicken. Kunde Ahlert hat eine Saldenbestätigung über einen Betrag von 17.655,00 DM erhalten. Kunde Ahlert schreibt zurück: Der Betrag Ihrer Saldenbestätigung vom 23. Januar 2001 ist richtig. Wir machen darauf aufmerksam, dass bei dieser Forderung bereits Verjährung eingetreten ist. Wir machen hiermit von der Einrede der Verjährung Gebrauch. Kunde Bolle hat eine Saldenbestätigung über einen Betrag von 12.150,00 DM erhalten. Kunde Bolle schreibt zurück: Wir haben den Betrag Ihrer Saldenbestätigung vom 23. Januar 2001 mit unseren Unterlagen verglichen. Demnach schulden wir Ihnen einen Betrag von 12.510,00 DM aus Ihrer Lieferung vom 05. Dezember 2000. Wir vermuten, dass hier ein Zahlendreher in der Buchhaltung vorliegt. Nachforschungen der Meier GmbH ergeben, dass die Angaben beider Kunden richtig sind. Aufgaben: a) Bilden Sie den erforderlichen Buchungssatz für den Fall des Kunden Ahlert. b) Bilden Sie den erforderlichen Buchungssatz für den Fall des Kunden Bolle.

Lösungen: Zu a) Zu b)

3. Aufgabenteil (24,0 Punkte) Die nachfolgenden Sachverhalte (1 4) beziehen sich auf den Möbelgroßhändler Hans Breitbach (B) e. K., der seinen Firmensitz in Bonn hat. Seinen Gewinn ermittelt er nach 4 Abs. 1 i. V. mit 5 EStG und das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Seine Umsätze werden mit 16 % versteuert. Hans Breitbach verfügt über eine gültige deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Prüfen und buchen Sie die nachfolgenden Sachverhalte 1 bis 4 zum jeweils angegebenen Datum. Alle Belege liegen vor und entsprechen den Anforderungen an eine Rechnung nach 14 UStG. Sachverhalt 1 a) B bestellte im September 2000 einen neuen Lkw für Auslieferungszwecke. Der Lieferant verlangte von B eine Anzahlung in Höhe von 20.000,00 DM zuzüglich 3.200,00 DM USt. B überwies den Anzahlungsbetrag sofort nach Erhalt der Anzahlungsrechnung vom betrieblichen Bankkonto. b) Der Lkw wurde am 28. November 2000 ausgeliefert. Die durch den Lieferanten erteilte Schlussrechnung lautet auszugsweise wie folgt: Lkw Listenpreis 200.000,00 DM abzüglich 5 % Rabatt 10.000,00 DM Zwischensumme 190.000,00 DM Kennzeichen 80,00 DM 190.080,00 DM + 16 % Umsatzsteuer 30.412,80 DM 220.492,80 DM Zulassungsgebühren 150,00 DM Gesamtbetrag 220.642,80 DM abzüglich Anzahlung netto 20.000,00 DM 16 % USt 3.200,00 DM./. 23.200,00 DM Rechnungsbetrag 197.442,80 DM Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2 % Skonto vom Listenpreis abzüglich Rabatt eingeräumt. c) B überwies am 8. Dezember 2000 den Rechnungsbetrag unter Abzug des eingeräumten Skontobetrags. d) Ermitteln Sie die höchstmögliche Absetzung für Abnutzung für das Wirtschaftsjahr 2000. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Lkw beträgt 6 Jahre. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des 7g EStG sind nicht erfüllt.

Lösungen: Zu a) Zu b) Zu c) Zu d)

Sachverhalt 2 B beschäftigt eine Aushilfskraft im Lagerverkauf mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden; der Stundenlohn beträgt 18,00 DM. Im Monat September 2001 arbeitet die Aushilfskraft 35 Stunden. Eine Bescheinigung zur Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß 39a Abs. 6 EStG liegt vor. Der Lohn wird bar ausgezahlt. B nimmt am Umlageverfahren nicht teil. Bei der Aushilfskraft handelt es sich um eine Hausfrau, die über ihren Ehemann pflichtkrankenversichert ist. Eine Aufstockung der Rentenversicherung auf 19,1 % ist nicht vorgesehen. Lösung:

Sachverhalt 3 B kauft am 10. September 2001 unter Angabe seiner gültigen USt- Identifikationsnummer bei einem französischen Möbelhersteller in Paris 10 Regale. In Rechnung werden 2.454,20 EURO gestellt. Die Lieferung und der Rechnungseingang erfolgen am 20. September 2001. Der Kurs für 1 EURO beträgt 1,95583 DM. Der Hersteller liefert steuerfrei unter Angabe seiner gültigen französischen USt- Identifikationsnummer. Lösung: Bitte umblättern!

Sachverhalt 4 B beförderte am 17. September 2001 mit eigenem Lkw die Möbel aus zwei Bestellungen von niederländischen Kunden nach Venlo (Niederlande): a) Abnehmer der ersten Lieferung ist der Unternehmer Jan van Beveren, der die Waren zum Rechnungsbetrag von 1.800,00 DM unter seiner gültigen niederländischen USt-Identifikationsnummer bestellt hatte. B lieferte unter Angabe seiner gültigen USt-Identifikationsnummer die Waren auf Ziel. b) Abnehmer der zweiten Lieferung ist der Privatmann Piet van Lommel, der B beim Empfang der bestellten Möbel wie vereinbart einen Scheck über 1.276,00 DM übergab, der kurz danach dem Geschäftskonto von B gutgeschrieben wurde. (Hinweis: Überlegungen zur Anwendung der Vorschriften des 3c UStG sind nicht anzustellen, da die Lieferschwelle in den Vorjahren nicht überschritten wurde und im Jahr 2001 nicht überschritten wird. Eine Option gemäß 3c Abs. 4 UStG wird von B nicht beabsichtigt.) Lösungen: Zu a) Zu b)

Name: Anlage I zum 1. Aufgabenteil Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2000 Aufwendungen Erträge

Name: Anlage II zum 1. Aufgabenteil Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG zum 31.12.2000 A. Betriebseinnahmen DM DM Zu 8. Umsatzerlöse 50.000,00 (1,0 P.) Umsatzsteuer 8.000,00 (1,0 P.) Anzahlung 500,00 (1,0 P.) 58.500,00 (0,5 P.) B. Betriebsausgaben Zu 1. Bezahlte Wareneinkaufsrechnungen (12.000 + 20.000) 32.000,00 (2,0 P.) Vorsteuern (1.920 + 3.200) 5.120,00 (2,0 P.) Zu 2. Disagio 1.500,00 (1,0 P.) Zinsen 175,00 (0,5 P.) Zu 3. Versicherung 1.800,00 (1,0 P.) Zu 4. Miete 5.500,00 (1,0 P.) Zu 5. Abschreibung 366,67 (0,5 P.) Zu 6. Vorsteuer 1.164,00 (0,5 P.) Abschreibung 363,75 (0,5 P.) Zu 7. Vorsteuer 600,00 (0,5 P.) Abschreibung 187,50 (0,5 P.) Zu 9. Gewerbesteuer 1.080,00 (1,5 P.) Allgemeine Betriebsausgaben 12.000,00 (0,5 P.) Vorsteuer 1.740,00 (0,5 P.)./.63.596,92 (0,5 P.) C. G e w i n n / V e r l u s t (0,5 P.) 5.096,92 (1,0 P.)

18,0 Punkte