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Transkript:

Regierung von Mittelfranken Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194--34/01 Beschluss vom18.10.2001 Stichworte/Leitsätze: 1. Ein Nebenangebot, das nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben ist, ist bei der Wertung nicht zu berücksichtigen. Die ungenügende Beschreibung eines Nebenangebots kann nicht mit einer Aufklärung des Angebotsinhalts nach 24 VOB/A nachgebessert werden. 2. Der Auftraggeber kann durch eindeutige Formulierungen in den Verdingungsunterlagen klarstellen, dass bestimmte Festlegungen des Leistungsverzeichnisses verbindlich sind und Nebenangebote hierzu nicht zugelassen werden ( 25 Nr. 5 VOB/A) Antragsteller: Vergabestelle: Fa.... (ASt)... (VSt) Beigeladene: Fa.... Bauvorhaben:... Fachlos: Brückenbauwerk 2-1; Vergabeverfahren: Offenes Verfahren gem. 3 a Nr. 1 Buchst. a VOB/A; Die Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern - erlässt auf die mündliche Verhandlung vom 17.10.2001 durch die Vorsitzende, den hauptamtlichen Beisitzer und den ehrenamtlichen Beisitzer folgenden Beschluss: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die ASt trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Gebühr wird auf xxxx.-- DM festgesetzt. Auslagen werden nicht erhoben. Sachverhalt: 1. Die VSt schrieb das Fachlos Brückenbauwerk BW 2-1 ( Überführung...) im Zuge der Verlegung der... zwischen... und... im Offenen Verfahren nach 3 a Nr. 1 VOB/A aus. Das Verfahren wurde im Amtsblatt der EU ( Tag der Absendung der Bekanntmachung

xx.xx.2001) und im Bayerischen Staatsanzeiger am xx.xx.2001 veröffentlicht. Als Nachprüfungsstelle ist jeweils die Vergabekammer Nordbayern angegeben. Die Verlesung der Angebote erfolgte im Eröffnungstermin vom 06.09.2001. 7 Firmen haben Angebote abgegeben. Nach rechnerischer Prüfung lag das Nebenangebot der ASt an erster Stelle. Der Amtsentwurf sieht ein flach gegründetes Brückenbauwerk in Ortbetonbauweise vor. In der Baubeschreibung ist unter Punkt 1.2.1.6. die Konstruktion wie folgt beschrieben:.... Das einfeldrige Bauwerk weitet sich im Grundriss zum Wald hin auf, um eine Führung des Wildes durch die Trichterwirkung zu erleichtern. Diese Bogenform setzt sich in den Widerlagerwänden sowie im Gesimsbereich und der aufgesetzten Blendschutzwand fort. Der Riegel ist ein zweistegiger Plattenbalken, wobei sich die Balkenstege sowohl im Grundriss als auch im Aufriss durch die Bogenform zur Brückenmitte hin verjüngen..... Die Abmessungen und die vorgegebene geometrische Form der Brücke sind in einem der Leistungsbeschreibung ( siehe Abschnitt V Seite 19 der Baubeschreibung ) beiliegenden Bauwerksplan Maßstab 1:100 / 1:20 detailliert dargestellt. Nebenangebote waren zugelassen und hierzu in Punkt 1.1.2. der Baubeschreibung unter 4. und 5. Spiegelstrich festgelegt: - Das Nebenangebot muss in der technischen Ausführung dem Amtsentwurf gleichwertig sein. Nebenangebote werden nur bewertet, wenn bei der Angebotseröffnung hierfür ausreichende Unterlagen zur Beurteilung vorliegen. - Folgende Bedingungen des Verwaltungsentwurfes sind einzuhalten:... Geometrie in Grund- und Aufriss. Die ASt hat sich mit einem Haupt- und einem Nebenangebot am Wettbewerb beteiligt. Ihr Nebenangebot beschreibt sie wie folgt: Wir erlauben uns, einen Sondervorschlag als Stahlverbundträger mit aufbetonierter Ortbetonplatte B 35 nach System Schmitt Stumpf Frühauf anzubieten. Im Querschnitt liegen 3 VFT Träger nebeneinander. Die Stege sind parallel und gerade geführt. Die variable Breite im Überbau wird erreicht durch eine Auskragung im Ortbeton.

Die Widerlager mit der gekrümmten Flügelgeometrie werden vom Amtsvorschlag übernommen, wobei die Flügel als 1 m starke Kragflügel geplant sind. Die Flügelverstärkung am Ende wird nicht ausgeführt, da sie statisch beim Rahmen nicht notwendig ist und optisch sowieso in der Böschung verschwindet. Gegründet wird das Bauwerk auf drei Großbohrpfählen O 120, L = 10 m je Widerlager. Nach Herstellung der Widerlager erfolgt die Montage der VFT Träger. Danach kommt die Betonage der Rahmenecken. Abschließend wird die Ortbetonplatte in einem Guss darübergezogen. Mit Schreiben vom 11.09.2001 an die VSt hat die Ingenieurgesellschaft... eine planerische Darstellung des Nebenangebots der ASt übersandt. 2. Mit Schreiben vom 14.09.2001 teilte die VSt der ASt die Absicht mit, den Zuschlag am 28.09.2001 auf das Angebot der Beigeladenen, die das wirtschaftlichste Hauptangebot abgegeben habe, zu erteilen. Das Nebenangebot der ASt wäre bei der Wertung nicht berücksichtigt worden, weil bei Angebotseröffnung keine ausreichenden Unterlagen zur Beurteilung vorgelegen hätten. 3. Am 20.09.2001 rügte die ASt gegenüber der VSt die Nichtberücksichtigung ihres Nebenangebotes. Das Nebenangebot wäre mit dem Amtsvorschlag technisch gleichwertig und ausreichend beschrieben gewesen. Ein Sondervorschlagsplan zur Submission wäre nicht zwingend erforderlich gewesen. Eine planliche Darstellung hätte - wie geschehen - für die Wertung nachgereicht werden können. 4. Mit Schreiben vom 20.09.2001, hier eingegangen am 24.09.2001, beantragt die ASt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Zur Begründung wiederholt sie das Vorbringen in ihrer Rüge. 6. Die Vergabekammer Nordbayern hat nach Überprüfung der Rügepflicht den Nachprüfungsantrag am 27.09.2001 der VSt zugestellt und um Zusendung der Vergabeakten und Äußerung gebeten. 7.

Die Vergabeunterlagen hat die VSt mit der Antragserwiderung vom 01.10.2001 vorgelegt und beantragt den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. In den Ausschreibungsunterlagen wäre die ausdrückliche Regelung enthalten gewesen, dass Nebenangebote nur gewertet würden, wenn bei der Angebotseröffnung ausreichende Unterlagen zur Beurteilung vorliegen würden. Dies wäre bei dem Nebenangebot der ASt nicht der Fall gewesen. Zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung hätten der VSt nur eine textliche Beschreibung des Nebenangebotes und die sich gegenüber dem Hauptangebot ändernden Positionen vorgelegen. Damit wäre eine vergleichende Wertung nicht möglich gewesen. Insbesonders hätten konstruktive Angaben zur Geometrie wie z.b. Abmessungen der Stahlträger, der Ausbildung der Auskragung im Bereich vor den Widerlagern, der Anordnung der Tiefgründung gefehlt. Eine Planskizze wäre erst nach dem Eröffnungstermin am 12.09.2001 von der AST vorgelegt worden. 5. Die Fa.... wurde am 04.10.2001 zum Verfahren beigeladen. Begründung: 1. Der Nachprüfungsantrag der ASt vom 20.09.2001 ist zulässig. a) Die VSt ist den Auftraggebern zuzuordnen, welche gemäß 98 Nr. 1 GWB in Verbindung mit 6 VgV den 2. Abschnitt der VOB/A anzuwenden haben. b) Bei dem ausgeschriebenen Vertrag handelt es sich um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von 99 Abs. 3 GWB. c) Der Schwellenwert ist überschritten ( 100 Abs. 1 GWB). Die Gesamtmaßnahme Verlegung der... zwischen... und... überschreitet den Schwellenwert von 5 Mio. Euro nach 2 Nr. 4 VgV ( veranschlagte Gesamtkosten rd. xx Mio. DM ). Das hier streitgegenständliche Gewerk Brückenbauwerk 2-1 mit einem Auftragswert von rd. x,x Mio. DM ist ein Fachlos dieser Gesamtmaßnahme. Die VSt ordnet dieses Los dem 80 % Kontingent zu ( 2 Nr. 7 VgV ). Dementsprechend hat sie die Ausschreibung als Offenes Verfahren im Amtsblatt der EU bekannt gemacht und die

Vergabekammer Nordbayern als Nachprüfungsstelle angegeben. Damit ist der rechtliche Rahmen für eine Nachprüfung nach 102 ff GWB festgelegt. d) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig. e) Die ASt ist antragsbefugt, denn sie hat als beteiligte Bieterin ein Interesse am Auftrag. Sie hat zudem dargetan, dass ihr durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entsteht bzw. zu entstehen droht ( 107 Abs. 2 GWB ). f) Die ASt hat die behauptete Rechtsverletzung mit Schreiben vom 20.09.2001 gegenüber der VSt unverzüglich gerügt, nachdem ihr mit Schreiben vom 14.09.2001 die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes mitgeteilt worden war ( 107 Abs. 3 GWB). g) Der Zuschlag an die Beigeladene wurde noch nicht erteilt ( 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). 2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die ASt wird in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB nicht verletzt. a) Die VSt hat das Nebenangebot der ASt zurecht bei der Wertung nicht berücksichtigt, weil die Leistung des Nebenangebotes nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben war. Bei Nebenangeboten hat der Auftraggeber eine besonders eingehende und alle Vergabekriterien gewichtende und zueinander ins Verhältnis setzende, vergleichend abwägende Wertung durchzuführen, insbesondere wenn erhebliche Abweichungen von der ausgeschriebenen Bauleistung vorliegen. Stets ist der Zusammenhang zu den Hauptangeboten herzustellen, so dass die Vergabestelle eine eindeutige und nachprüfbare Zuschlagsentscheidung treffen kann ( Brinkler/Ohler in Beck scher VOB- Kommentar 2001, Rdn. 139 zu 25 ). Dazu ist eine klare und in sich geschlossene übersichtliche und erschöpfende Beschreibung des Nebenangebots zwingend erforderlich. Insbesonders müssen die Leistungsangaben des Bieters den Anforderungen entsprechen, wie sie für das umgekehrte Verhältnis in Teil A 9 VOB/A festgelegt sind ( Ingenstau/Korbion, VOB Kommentar, 13. Auflage, Rdn. 87 zu A 25 Nr. 5 ). Nach 9 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu

beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen. Der Amtsvorschlag sieht ein flach gegründetes Brückenbauwerk in Ortbetonbauweise mit einer Bogenform im Grund- und Aufriss vor. Stattdessen bietet die ASt in ihrem Nebenangebot eine Konstruktion aus Stahlverbundfertigteil (VFT) - Trägern mit einer Bohrpfahlgründung an und weicht damit vom Amtsvorschlag erheblich ab. An die eindeutige und klare Beschreibung des Nebenangebotes sind deshalb besondere Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen erfüllt die ASt mit der Leistungsbeschreibung ihres Nebenangebotes nicht. Selbst wenn man zu Gunsten der ASt unterstellt, dass die Bezeichnung Stahlverbundträger nach System... vom Grundsatz der VSt bekannt ist, reicht die Beschreibung des Nebenangebots für eine vergleichende Wertung mit den anderen Angeboten nicht aus. Es fehlen nahezu sämtliche Angaben zu Abmessungen und Geometrie sowie der Konstruktion, die für den Unterhaltungsaufwand, die Haltbarkeit und die Ästhetik des Bauwerkes von erheblicher Bedeutung sind, wie z.b. Ausbildung und Länge des variablen Kragarmes im Randbereich. Somit kann eine Wertung nach den in Nr. 13 der Bekanntmachung benannten Zuschlagskriterien Qualität und Wirtschaftlichkeit nicht durchgeführt werden. b) Die ungenügende Beschreibung des Nebenangebotes kann nicht mit einer Aufklärung des Angebotsinhalts nach 24 VOB/A nachgebessert werden. 24 VOB/A enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verhandlungsgründe. Hiernach sind Verhandlungen erlaubt, soweit sie sich auf das rein Informatorische beschränken (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2000, Az. 10/00 unter Bezug auf 24 Nr. 3 VOB/A sowie Ingenstau/Korbion, A 24 Rdn. 4 u. 23 ff.). Die ASt hat zur Submission ein Nebenangebot vorgelegt, das wegen der ungenügenden Leistungsbeschreibung nicht wertbar war. Dieses Nebenangebot kann nicht mit dem Nachreichen der Planunterlage vom 11.09.2001 nachgebessert und damit wertbar gemacht werden. Derartige Verhandlungen sind durch 24 VOB/A nicht gedeckt, weil dies zu einer nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung der ASt führen und deshalb den Wettbewerbsgrundsatz nach 97 Abs. 1 GWB verletzen würde.

Die VSt hat in der Baubeschreibung die Wertung eines Nebenangebotes vom Vorliegen ausreichender Unterlagen zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung abhängig gemacht. An diese Festlegung ist die VSt gebunden und kann die nachgereichte Unterlage wegen des Gleichheitsgrundsatzes gem. 97 Abs. 2 GWB nicht berücksichtigen. c) Das Nebenangebot der ASt ist nicht zulässig, weil es von verbindlichen geometrischen Festlegungen des Amtsvorschlags abweicht. Nach 25 Nr. 5 VOB/A kann ein Auftraggeber Nebenangebote nicht zulassen, muss dies jedoch ausdrücklich und für alle Bieter unmissverständlich erklären. Auch kann der Auftraggeber durch eindeutige Formulierungen in den Verdingungsunterlagen klarstellen, dass bestimmte Festlegungen des Leistungsverzeichnisses verbindlich sind und Nebenangebote hierzu nicht zugelassen werden ( Brinkler/Ohler in Beck scher VOB-Kommentar 2001, Rdn. 134 zu 25 ). Die VSt hat in der Baubeschreibung festgelegt, dass die Geometrie des Verwaltungsentwurfes in Grund- und Aufriss zwingend einzuhalten ist. Demnach sind Nebenangebote mit veränderter Geometrie nicht zugelassen. Der Verwaltungsentwurf sieht ein Bauwerk vor, das sich im Grundriss jeweils in Richtung Widerlager trichterförmig aufweitet und die Balkenstege des zweistegigen Plattenbalkens dieser Bogenform folgen, so dass der seitliche Kragarm konstant bleibt. Die Balkenstege verjüngen sich im Grundriss zur Brückenmitte hin. Das Nebenangebot der ASt verändert diese geometrische Vorgabe. Dort ist ein dreistegiger Stahlverbundträger vorgesehen, dessen Stege im Grundriss zueinander parallel mit konstanter Flanschbreite verlaufen, so dass die Bogenform des Bauwerks im Grundriss nur mit einer variablen seitlichen Kragarmlänge erreicht werden kann. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Die Gebühr wird auf xxxx.- DM (Mindestgebühr) festgesetzt ( 128 Abs. 2 Satz 2 GWB). Sie ist durch den eingezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe abgegolten. Rechtsmittelbelehrung:

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