Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /02

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1 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /02 Stichworte: Ausschluss wegen fehlendem Nachweis der technischen Gleichwertigkeit ( 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b i.v.m. 21 Nr. 1 Abs. 1VOB/A). Beurteilungsspielraum der Vergabestelle bei der Wertung ( 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A). vgl. Beschlüsse des BayObLG vom und , Az. Verg 29/02! Nachprüfungsantrag: Fa.... Bevollmächtigte: RAe... (Antragstellerin - ASt) Vergabestelle:... Bevollmächtigte: Kanzlei... (Vergabestelle - VSt) Beigeladene: Bietergemeinschaft Bevollmächtigte: RAe... Bauvorhaben: Bau einer... Fachlos: Vergabeverfahren: BW brücke Offenes Verfahren gem. 3 a Nr. 1 Buchst. a VOB/A Die Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern - erlässt auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende, den hauptamtlichen Beisitzer und den ehrenamtlichen Beisitzer folgenden B e s c h l u s s : 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die ASt trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle und der Beigeladenen. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Vergabestelle und durch die Beigeladene war notwendig. 4. Die Gebühr wird auf xxxx,-- festgesetzt. Auslagen werden nicht erhoben.

2 - 2 - S a c h v e r h a l t : 1. Die VSt schrieb das Brückenbauwerk... im Zuge der... zwischen der... und der... im Offenen Verfahren nach 3 a Nr. 1 Buchst. a VOB/A aus. Das Verfahren wurde im Amtsblatt der EU am xx.xx.2002 veröffentlicht. Im Amtsentwurf war der Brückenüberbau als dreifeldriger Stahlverbunddurchlaufträger mit Stützweiten von 96,60 / 138,00 / 71,00 m und quer vorgespannter Betonfahrbahnplatte vorgesehen. Maßgeblich für die mögliche Konstruktionshöhe des Überbaus waren die fest vorgegebene Straßengradiente und das Schifffahrtsgefahrenprofil (Lichte Höhe 6,40 m über HSW) bzw. die...uferflächen (Lichte Höhe 3,50 m). Demnach waren folgende Konstruktionshöhen maximal möglich: Pfeiler Ost 6,30 m Pfeiler West 6,90 m Mittel- und Seitenöffnungen waren parabelförmig mit folgenden gewünschten Konstruktionshöhen zu vouten: Mittelfeld 4,00 m Auflager WL Ost 3,10 m Auflager WL West 3,60 m Ziffer 1.3 der Baubeschreibung ließ Nebenangebote unter folgenden Bedingungen zu: Unterziffer 7 Bei Nebenangeboten dürfen nachfolgend aufgeführte Größen und sichtbaren geometrischen Abmessungen nicht verändert werden: - Lage, Geometrie, Verkleidung der Pfeiler und Widerlager - Tragwerksunterkante - Lichtraumprofile der...wasserstraße... Unterziffer 12 Die Gestaltungselemente der Widerlager und der Überbauten, der Portale einschl. Flügel sind beizubehalten. Als Zuschlagskriterien waren angegeben: Ziffer 13 der Bekanntmachung: Preis, Qualität, Wirtschaftlichkeit;

3 - 3 - Ziffer der Angebotsanforderung: Qualität, Wirtschaftlichkeit, Funktionalität, Gestaltung, Konstruktion, Wartung, Technische Beratung, Betriebskosten; Die Verlesung der Angebote erfolgte im Eröffnungstermin vom xx.xx.xxxx. Die ASt hat sich mit einem Hauptangebot und 8 Nebenangeboten am Wettbewerb beteiligt, die Beigeladene hat ein Hauptangebot und 3 Nebenangebote abgegeben. Die rechnerische Prüfung der streitgegenständliche Angebote ergab folgende Reihenfolge: Nebenangebot 2 (NA 2) ASt - Überbau als Spannbetonhohlkasten im Freivorbau Nebenangebot Nr. 1 Beigeladene - Stahlverbund offener Querschnitt, ohne Quervorspannung Nebenangebot Nr. 2 Beigeladene - Stahlverbund offener Querschnitt, ohne Quervorspannung, mit auf 5,7 m reduzierter Bauhöhe Nebenangebot 1 (NA 1) ASt - Amtsentwurf ohne Quervorspannung Hauptangebot ASt Hauptangebot Beigeladene 2. Die VSt teilte im Schreiben vom der ASt mit, dass auf ihr Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden könne. Ihr NA 2 wäre bei der Wertung nicht berücksichtigt worden, weil es nicht dem ARS 17/99 (Spannglieder in Stege) entsprechen würde. Ihr Hauptangebot wäre nicht das wirtschaftlichste, weil ein wirtschaftlicheres Nebenangebot der Beigeladenen, nämlich eine Stahlverbundbrücke als offener Querschnitt mit reduzierter Bauhöhe, vorliegen würde. 3. Am rügte die ASt gegenüber der VSt die Nichtberücksichtigung ihrer Nebenangebote sowie die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene. Auf deren Nebenangebot Stahlverbundbrücke als offener Querschnitt mit reduzierter Bauhöhe könne der Zuschlag nicht erteilt werden, weil es nicht die Bedingungen der Ausschreibung erfülle und damit nicht mit dem Amtsvorschlag gleichwertig sei.

4 In Erwiderung der Rüge wiederholt die VSt mit Fax vom ihre Entscheidungsgründe und erläutert das Konstruktionskonzept, das die Beigeladene in ihren Nebenangeboten Nr. 1 und Nr.2 angeboten hat. Der Spannbetonüberbau wäre auch nicht berücksichtigt worden, weil seine Gestaltung (Farbgebung) geringer angesetzt worden sei als die eines Stahlverbundquerschnitts. 5. Mit Fax vom beantragt die ASt: 1. Die Einleitung des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gemäß 107 ff GWB, 2. festzustellen, dass die ASt in ihren Rechten aus 97 Abs. 7 GWB verletzt ist, 3. die VSt zu verpflichten, das Angebot der ASt ordnungsgemäß und insbesondere unter Berücksichtigung ihres Nebenangebots NA 2 zu werten, 4. festzustellen, dass die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen mangels ordnungsgemäßer Erfüllung der Angebots-/Ausschreibungsbedingungen sowie mangels Gleichwertigkeit zur Ausführung im Amtsentwurf der VSt nicht zu werten sind oder (hilfsweise) zumindest nicht das annehmbarste Angebot im Sinne von 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A darstellen, so dass der Zuschlag von der VSt nicht auf diese erteilt werden darf, 5. die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die von der Vergabekammer festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen, 6. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die ASt für notwendig zu erklären, 7. die Kosten des Verfahrens der VSt aufzuerlegen, 8. der ASt umgehend Akteneinsicht gemäß 111 GWB zu gewähren. Das NA 2 der ASt würde voll dem Stand der Technik und dem ARS 17/99 entsprechen. Die internen Spannglieder würden sich in den Boden- und Deckenplatten und die externen Spannglieder in den Boden- und Deckenplatten außerhalb des Querschnitts im Inneren des Überbaus befinden. Die Gestaltung des Spannbetonüberbaus könne schon deshalb nicht geringer als die eines Stahlverbundquerschnitts angesetzt werden, weil ästhetische Gesichtspunkte nicht als Wertungskriterien bekannt gemacht worden seien. Die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen würden die Ausschreibungsbedingungen nicht erfüllen.

5 - 5 - Der offen konstruierte Querschnitt würde der torsionssteifen Ausbildung des Amtsentwurfs nicht entsprechen. Zumindest würde die Betonfahrbahnplatte höher beansprucht. Die Betonfahrbahnplatte wäre nicht vorgespannt. Ein offener Querschnitt würde zu einem aufwendigeren Unterhalt und damit im Vergleich zum Spannbeton auch zu höheren Folgekosten führen. Die Reduzierung der Konstruktionshöhe und die vorgesehene Gestaltung des Überbaus würde nicht den Richtlinien für die bauliche Durchbildung und Ausstattung von Brücken zur Überwachung, Prüfung und Erhaltung (RBA-Brü 90) sowie den Bedingungen für Nebenangebote unter Ziffer 1.3 Unterziffer 7 und 12 der Baubeschreibung entsprechen. Bei einem Stegabstand von 6,25 m müsste die geometrische Pfeilerform verändert werden, was nach Ziffer 1.3 Unterziffer 7 der Baubeschreibung unzulässig wäre. 6. Die Vergabekammer Nordbayern hat den Nachprüfungsantrag am der VSt zugestellt und um Zusendung der Vergabeakten und Äußerung gebeten. 7. In ihrer Antragserwiderung vom beantragt die VSt, den Nachprüfungsantrag zu verwerfen, der ASt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der VSt aufzuerlegen, die anwaltliche Vertretung der VSt gemäß 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären. Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, weil die Anträge unklar gestellt seien und die ASt nicht ausreichend dargetan hätte, dass sie die angeblichen Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften rechtzeitig gerügt habe. Der Nachprüfungsantrag sei unbegründet, weil das NA 2 der ASt zurecht nicht berücksichtigt worden wäre. Das NA 2 der ASt sei nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben. Mit den vorgelegten Angebotsunterlagen hätte die VSt keine eindeutige und nachprüfbare Zuschlagsentscheidung treffen können. Damit wäre das Angebot nicht wertbar gewesen. Das NA 2 der ASt würde eine Verankerung der Spannglieder im Steg vorsehen, was nach dem ARS 17/1999 nicht zulässig wäre. Außerdem sei eine Ausführung der Fahrbahnplatte mit einer Dicke von 25 cm und der Bodenplatte mit einer Dicke von 20 cm unter Berücksichtigung der Hüllrohrabmessungen, dem Aufbau der schlaffen Bewehrung und der vorgeschriebenen Betondeckung nicht möglich.

6 Die Bietergemeinschaft... wurde am zum Verfahren beigeladen. 9. Der ASt wurde am Akteneinsicht gewährt, soweit nach 111 Abs. 2 GWB kein Geheimnisschutz geboten war. 10. Am beantragt die Beigeladene 1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen. 2. Hilfsweise: Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 3. Die ASt hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 4. Es wird festgestellt, dass für die Beigeladene die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war. Zur Frage der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags und dem Ausschluss des NA 2 der ASt schließt sich die Beigeladene den Ausführungen der VSt im Schriftsatz vom an. Hinsichtlich der Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen seien die Rügen unbegründet. Das Aussteifungskonzept des offenen Querschnitts würde der torsionssteifen Ausbildung des Amtsentwurfs entsprechen. Im Nebenangebot Nr. 1 der Beigeladenen sei im Vergleich zum Amtsentwurf weder die Konstruktionshöhe noch die Gestaltung verändert worden. Die Baubeschreibung hätte die Bauhöhen nicht fixiert, sondern lediglich nach oben begrenzt. Deshalb würde das Nebenangebot Nr. 2 der Beigeladenen mit der reduzierten Überbauhöhe den Ausschreibungsbedingungen entsprechen. Begründung: 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, soweit sich die ASt gegen die Nichtberücksichtigung ihres Nebenangebots NA 2 und gegen die Wertung des Nebenangebots Nr. 1 der Beigeladenen richtet. a) Die VSt ist den Auftraggebern zuzuordnen, welche gemäß 98 Nr. 1 GWB in Verbindung mit 6 VgV den 2. Abschnitt der VOB/A anzuwenden haben.

7 - 7 - b) Bei dem ausgeschriebenen Vertrag handelt es sich um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von 99 Abs. 3 GWB. c) Der Schwellenwert ist überschritten ( 100 Abs. 1 GWB ). Das streitgegenständliche Brückenbauwerk hat einen Auftragswert von mehr als 5 Mio. ( 2 Nr. 4 VgV ). d) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig. e) Die ASt ist antragsbefugt, denn sie hat als beteiligte Bieterin ein Interesse am Auftrag. Sie hat zudem dargetan, dass ihr durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entsteht bzw. zu entstehen droht ( 107 Abs. 2 GWB ). Ihr NA 2 liegt preislich vor dem für den Zuschlag vorgesehenen Nebenangebot der Beigeladenen. f) Die ASt hat die behauptete Rechtsverletzung mit Schreiben vom gegenüber der VSt unverzüglich gerügt, nachdem ihr mit Schreiben vom die Nichtberücksichtigung ihres NA 2 mitgeteilt worden war ( 107 Abs. 3 GWB ). g) Der Zuschlag an die Beigeladene wurde noch nicht erteilt ( 114 Abs. 2 Satz 1 GWB ). 2. Der insoweit zulässige Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Die ASt wird in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB nicht verletzt. a) Die VSt hat das Nebenangebot NA 2 der ASt zurecht bei der Wertung nicht berücksichtigt, weil die darin angebotene Leistung unklar war. Nach 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A sind Angebote auszuschließen, die dem 21 Nr. 1 Abs. 1 nicht entsprechen, d. h. wenn die geforderten Erklärungen nicht enthalten sind. Dies besagt im Kern, dass das Vertragsangebot klar, vollständig und in jeder Hinsicht zweifelsfrei sein soll. An die Bieter sind bei ihrer Beschreibung der Nebenangebote die gleichen Verpflichtungen zu stellen, wie sie entsprechend 9 VOB/A an den Auftraggeber bei der Ab-

8 - 8 - fassung von Verdingungsunterlagen gestellt werden (Handkommentar zur VOB, Heiermann Riedl Rusam, 9. Auflage, Rdnr. 88 A 25). Nebenangebote, die von der Konstruktion des Amtsvorschlags gänzlich abweichen, sind besonders eindeutig und klar zu beschreiben. Nur dann kann der Auftraggeber feststellen, ob die im Nebenangebot vorgeschlagenen Lösung mit dem Amtsvorschlag gleichwertig ist. Für die Qualität und Dauerhaftigkeit des Spannbetonbaus ist die Spanngliedführung von entscheidender Bedeutung. Deswegen verlangen die Hinweise für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen und für die Ausschreibung (Ausgabe 1999) nach Ziffer 3.1 bei Nebenangeboten von Betonbrücken mit externen Spanngliedern, dass der Bieter die angebotene Spanngliedführung in Längs- und Querrichtung einschließlich der Spannglieder für Maßnahmen zur Verstärkung und Instandsetzung darstellt und erläutert. Nur mit diesen Angaben kann im Rahmen der Angebotswertung die technische Gleichwertigkeit beurteilt werden. Das Nebenangebot NA 2 der ASt erfüllt diese Anforderungen nicht. Die ASt schlägt vor, den Überbau statt in Stahlverbundbauweise als längs- und quervorgespannten Betonhohlkasten auszubilden, wobei die Längsvorspannung sowohl intern in den Platten als auch extern erfolgen soll. Im Plan zum NA 2 (Plan Nr. 001 M 1 : 250/500 v ) ist jedoch die Quervorspannung und die interne Längsvorspannung im Bereich der Fahrbahnplatte nicht ersichtlich und damit unklar. Spannglieder für Maßnahmen zur Verstärkung und Instandsetzung sind - zumindest mit entsprechender Erläuterung - nicht dargestellt. Die übrige Spanngliedführung, die Spanngliedumlenkung und Verankerung sind zwar skizziert. Die Darstellung reicht jedoch für eine Überprüfung nicht aus, ob das Bauwerk technisch gleichwertig zum Amtsentwurf ist. Zum Teil fehlen die wesentlichen Abmessungen des Betonquerschnitts, wie z.b. die Fahrbahnplattenstärke an den Stegen. Es kann nicht beurteilt werden, inwieweit die Konstruktionsstärken auf ein absolutes Mindestmaß reduziert sind und welche Auswirkungen sich deswegen auf die Dauerhaftigkeit und Qualität des Bauwerks ergeben. Somit reichen die zur Angebotsabgabe vorgelegten Unterlagen nicht aus, um zu beurteilen, ob die Spannbetonkonstruktion in der angebotenen Ausbildung mit der im Amtsentwurf vorgesehenen Stahlverbundkonstruktion qualitativ, wirtschaftlich, funktional und konstruktiv gleichwertig ist. Diese Kriterien waren in Ziffer 13 der Bekanntmachung bzw. in Ziffer der Angebotsaufforderung als Zuschlagskriterien benannt.

9 - 9 - b) Das unklare NA 2 der ASt kann nicht mit einer Aufklärung des Angebotsinhalts nach 24 VOB/A nachgebessert werden. 24 VOB/A enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verhandlungsgründe. Hiernach sind Verhandlungen erlaubt, soweit sie sich auf das rein Informatorische beschränken (OLG Düsseldorf, Beschluss vom , Az. 10/00 unter Bezug auf 24 Nr. 3 VOB/A sowie Ingenstau/Korbion, A 24 Rdn. 4 u. 23 ff.). Das von der ASt zur Submission vorgelegte Nebenangebot NA 2 war wegen des unklaren Angebotsinhalts nicht wertbar. Es kann auch nicht nachgebessert werden, indem die ASt im Aufklärungsgespräch am weitere technische Angaben gemacht, die Anzahl der Vorrichtungen zur Nachrüstung externer Spannglieder zu verdoppeln zugesagt und die Spanngliedführung in zwei Detailplänen dargestellt hat. Derartige Verhandlungen sind durch 24 VOB/A nicht gedeckt, weil dies zu einer nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung der ASt führen und deshalb den Wettbewerbsgrundsatz nach 97 Abs. 1 GWB verletzen würde. c) Selbst wenn man das Nebenangebot NA 2 der ASt zur Wertung zuließe, kann es die ASt bei der Zuschlagserteilung unberücksichtigt lassen. Bei der Beantwortung der Frage, welches Angebot das annehmbarste ist, handelt es sich um eine Gesamtschau zahlreicher, die Entscheidung beeinflussender Einzelumstände und somit um eine Wertung, die im Gegensatz zur Anwendung bloßer Verfahrensregeln der VOB/A einen angemessenen Beurteilungsspielraum voraussetzt (VÜA Bayern 1/95 Beschluss v unter Hinweis auf BGH Urteil vom in BauR 1985, S. 75). Da die Vergabekammer auf eine Rechtmäßigkeitsprüfung bezüglich der Vergabeentscheidung beschränkt ist, darf im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nur geprüft werden, ob die VSt bei ihrer Wertung die Grenzen des durch 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A eingeräumten Beurteilungsspielraumes überschritten hat. Die VSt hat diesen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Sie ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat keine sachwidrigen Erwägungen berücksichtigt.

10 Die VSt hat bei ihrer Wertung die mit allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 17/1999 (ARS 17/99) eingeführte Richtlinie für Betonbrücken mit externen Spanngliedern - Ausgabe berücksichtigt, die den Spannbetonbau explizit für Brücken der Bundesfernstraßen regelt. Die darin gefassten Festlegungen sind jedoch das Ergebnis der Beratung und Abstimmung des Bund/Länder-Fachausschusses Brücken- und Ingenieurbau und geben den Erfahrungswert bei der Verwendung von Spannbeton im Brückenbau wider. Der VSt steht es deshalb frei, die Regelungen auch auf das streitgegenständliche Brückenbauwerk im Zuge einer Gemeindeverbindungsstraße anzuwenden. Die ASt erklärt in ihrem technischen Bericht zum NA 2, für die Auslegung der Spanngliedführung das ARS 17/99 anzuwenden. Es kann dahinstehen, ob die ASt mit dem Begriff Auslegung nur ankündigt, die Berechnung und die rechnerischen Nachweise der Richtlinie für die Betonbrücken mit externen Spanngliedern ab den Ziffern 4 ff bei der Spanngliedführung berücksichtigen zu wollen. Die ASt berücksichtigt bei ihrem NA 2 jedenfalls nicht die Vorgaben der Richtlinie in den Ziffern 1 und 3. In Ziffer 1 der Richtlinie ist festgelegt, dass Spannglieder in den Stegen nicht zulässig sind. Angebote mit Spanngliedern in Kastenstegen sind gem. Abs. 3 des ARS 17/99 von der Wertung auszuschließen. Dies ist vorliegend gegeben. Die Detaildarstellung der Spannglieder im Stützenbereich vom zeigt, dass die ASt in ihrem NA 2 interne Spannglieder im Steg vorgesehen hat. Die Spanngliedführung im Steg beschränkt sich auch nicht nur auf die Verankerungslänge, sondern ist laut Schriftsatz der LGA vom wegen der Anzahl der Spannglieder, den Abmessungen der Betonkonstruktion und der vorgesehenen Herstellung im Freivorbau auf eine größere Länge im Steg notwendig. In Ziffer 3.3 der Richtlinie ist festgelegt, dass bei Mischbauweisen zwei zusätzliche externe Spannglieder je Steg mit einer Spannkraft von ca. 3 MN für die Nachrüstung vorzusehen sind. Dies ist vorliegend nicht angeboten. Die ASt hat bei ihrem NA 2 die Längsspannung in Mischbauweise vorgesehen. Ein Teil der Längsspannglieder liegt im Verbund mit dem umgebenden Beton, die ande-

11 ren werden extern außerhalb des Betonquerschnitts geführt. Laut Detaildarstellung der ASt vom ist in Feldmitte und im Stützenbereich nur jeweils eine Vorrichtung je Steg für die Nachrüstung vorgesehen. d) Die VSt hat das Nebenangebot Nr. 1 der Beigeladenen zurecht gewertet. Nebenangebote waren innerhalb der Bedingungen nach Ziffer 1.3 der Baubeschreibung zugelassen. Insbesondere musste in den Nebenangeboten das Lichtraumprofil der...wasserstraße... zwingend eingehalten werden. Die Beigeladene ändert in ihrem Nebenangebot Nr. 1 die geometrischen Vorgaben des Amtsentwurfs nicht. Sie schlägt vor, den Brückenüberbau - statt mit einem Hohlkasten - in einem ausgesteiften offenen Querschnitt mit schlaff bewehrter Betonfahrbahnplatte auszuführen. Das grundlegende Konstruktionsprinzip Stahlverbund des Amtsentwurfs wird beibehalten, sodass nur zu überprüfen ist, ob der offene Querschnitt bei schlaff bewehrter Betonfahrbahnplatte mit dem Hohlkasten des Amtsvorschlags gleichwertig ist. Nach der Stellungnahme der LGA vom schließt der vorgesehene Verband in der Untergurtebene in statischer Hinsicht den offenen Querschnitt zu einem Kasten und gewährleistet die gleiche Torsionssteifigkeit wie ein geschlossener Stahlblechquerschnitt. Bei einem Abstand der beiden Hauptträger von 6,25 m verkürzt sich die auskragende Ortbetonplatte, so dass diese nicht quer vorgespannt werden muss. Schlaffe Bewehrung beinhaltet gegenüber der Vorspannung Vorteile hinsichtlich möglicher Ausführungsmängel. Bei einem Abstand der Hauptträger von 6,25 m kann selbst bei Berücksichtigung des nach Ziffer der Baubeschreibung geforderten Umgangs von 2*0,50 m die im Amtsentwurf vorgesehene Pfeilerbreite von 8,50 m ohne Natursteinverblendung unverändert bleiben. Die ASt konnte auch nicht belegen, warum ein offener Querschnitt nicht den Richtlinien für die bauliche Durchbildung und Ausstattung von Brücken zur Überwachung, Prüfung und Erhaltung (RBA-Brü 90) entsprechen soll. Nach diesen Richtlinien sind die Brücken so durchzubilden, dass die Überwachung, die Prüfung und die erforderliche Erhaltung durchgeführt werden können. Dazu müssen Hohlräume von Brücken mit entsprechenden Einstiegen und Beleuchtung ausgestattet sein. Bei offenen Querschnitten erübrigt sich eine solche Ausstattung.

12 Somit kann das Nebenangebot Nr. 1 der Beigeladenen als gleichwertig zum Amtsvorschlag gewertet werden. 3. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die ASt den beabsichtigten Zuschlag auf das Nebenangebot Nr. 2 der Beigeladenen rügt. Gemäß 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Das Nebenangebot NA 2 der ASt konnte aus vorgenannten Gründen nicht berücksichtigt werden. Damit lag das wertbare und technisch gleichwertige Nebenangebot Nr. 1 der Beigeladenen vor dem ersten wertbaren Nebenangebot 1 (NA 1) - Amtsentwurf ohne Quervorspannung - der ASt. Somit kann der ASt durch die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Nebenangebot Nr. 2 der Beigeladenen, das ebenfalls vor dem NA 1 der ASt liegt, kein Schaden drohen oder entstehen. Das Nebenangebot Nr. 2 der Beigeladenen ist auch wertbar. In der Baubeschreibung sind unter Ziffer für den Brückenüberbau die maximalen Konstruktionshöhen an den Pfeilern zwingend festgelegt. In ihrem Nebenangebot Nr. 2 schlägt die Beigeladene vor, die Konstruktionshöhen des Amtsentwurfs unter Beachtung der parabelförmigen Voutung zu reduzieren. Es ist nicht zu beanstanden, das die VSt die Reduzierung der Überbauhöhe gestalterisch vorteilhaft wertet. Nach Ziffer der Angebotsanforderung ist die Gestaltung als Zuschlagskriterium benannt. 4. a) Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Die Gebühr wird im Hinblick auf die streitgegenständliche Auftragssumme des NA 2 der ASt und den personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer auf 3.250,-- festgesetzt ( 128 Abs. 2 Satz 1 GWB ). Ein Teilbetrag in Höhe von 2.500,-- ist durch den eingezahlten Kostenvorschuss abgegolten. Die Kostenrechnung über den Restbetrag von 750,-- wird nachgereicht.

13 b) Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die VSt war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig ( 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.v.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG ). Art. 80 BayVwVfG regelt die Kostenentscheidung für das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung. In diesem Rahmen neigt die Praxis hinsichtlich der Beiziehung eines Rechtsanwaltes durch die Behörde zu einer restriktiven Handhabung. Diese Grundsätze können auf das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nicht übertragen werden. Denn das Verfahren vor der Vergabekammer ist - anders als das Vorverfahren - bereits als kontradiktorisches gerichtsähnliches Verfahren ausgestaltet. Die VSt ist deshalb für eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer Belange nicht nur auf die Kenntnis der für sie maßgeblichen Vergaberegeln angewiesen. Vielmehr müsste sie auch mit dem Nachprüfungsverfahren selbst und seinen Regeln vertraut sein. Dies gehört aber nicht zur üblichen Verwaltungstätigkeit einer VSt (BayObLG, Verg 1/00, Beschluss v ). c) Es entspricht der Billigkeit, der ASt die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen ( 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.v.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG entspr. ). Die ASt hat sich mit ihrem Nachprüfungsantrag in einen Interessengegensatz zu der Beigeladenen begeben. Die Beigeladene hat sich aktiv am Verfahren vor der Vergabekammer beteiligt, indem sie erfolgreich Anträge gestellt hat und das Verfahren mit den Schriftsätzen und mit Vortrag in der mündlichen Verhandlung wesentlich gefördert hat (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom , Verg 2/99). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die Beigeladene notwendig gem. 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.v.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entspr. Es handelt sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Fall, so dass es der Beigeladenen nicht zuzumuten war, das Verfahren vor der Vergabekammer selbst zu führen. Rechtsmittelbelehrung:

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