Richtlinien über Beiträge an Private für Massnahmen im Interesse von Objekten des Heimatschutzes und der Denkmalpflege von kommunaler Bedeutung

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Transkript:

Gemeinde Küsnacht ZH Abteilung Hochbau GRB-Nr. 04-070 Richtlinien über Beiträge an Private für Massnahmen im Interesse von Objekten des Heimatschutzes und der Denkmalpflege von kommunaler Bedeutung 1. Grundvoraussetzungen für Beiträge Die Politische Gemeinde richtet Privaten Beiträge aus an die Renovation von Schutzobjekten von kommunaler Bedeutung, die der Erhaltung und Instandstellung der historisch wertvollen Substanz dienen, dem Objekt angemessen sind und fachgerecht ausgeführt werden. An welche Massnahmen ein Beitrag geleistet wird, muss im Einzelfall aufgrund eines detaillierten Kostenvoranschlages und Arbeitsbeschriebs festgelegt werden. Grundvoraussetzung für einen Beitrag ist ein von der Bauherrschaft mit der Abteilung Hochbau der Gemeinde Küsnacht einvernehmlich ausgearbeitetes Renovations- und Umbauprojekt, im Rahmen des eingereichten Baugesuchs. Den Gesuchstellern wird empfohlen, frühzeitig mit der Abteilung Hochbau Kontakt aufzunehmen und das Vorgehen und den Zeitplan abzusprechen. Bei unsachgemässer Ausführung der Arbeiten oder wenn diese nicht in Absprache mit der Baubehörde erfolgen, bleiben Kürzungen der zugesprochenen Beiträge vorbehalten. Ein solcher Entscheid wird dem Gesuchsteller mittels rekursfähiger Verfügung mitgeteilt. Die Beitragsleistungen erfolgen vor allem an private Hauseigentümer und richten sich nach der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz des Kantons Zürich. 2. Beitragsvoraussetzungen Beitragsgesuche sind der Abteilung Hochbau mindestens zwei Monate vor Baubeginn einzureichen. Die Bauarbeiten dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die Kostengutsprache der Baukommission schriftlich vorliegt. Über Ausnahmen entscheidet die Baubehörde. Die Beiträge werden nur aufgrund eines detaillierten Kostenvoranschlages auf der Basis von Unternehmerofferten, aus der alle vorgesehenen Arbeiten ersichtlich sind, und eines detaillierten Arbeitsbeschriebs festgelegt. Beiträge werden nur unter den folgenden Bedingungen ausgerichtet: a) bei formell unter Schutz gestellten Objekten: bereits erfolgte Anmerkung der Unterschutzstellung im Grundbuch b) bei inventarisierten Objekten: grundbuchlich zu sichernde Verpflichtung des Eigentümers (Personaldienstbarkeit), den vom Beitrag betroffenen Gegenstand nicht zu beseitigen und weder bauliche noch andere Änderungen vorzunehmen, die den Fortbestand beeinträchtigen könnten. Einträge im Grundbuch werden erst ab einer Beitragszahlung von Fr. 5000.-- verlangt. Mehrere Teilzahlungen werden aufgerechnet.

2 Text eines möglichen Eintrages im Grundbuch: "Das Gebäude Vers. Nr. auf dem Grundstück Kat. Nr. an der ist inklusive seiner Umgebung ein Schutzobjekt im Sinne von 203 lit. c des Planungs- und Baugesetzes PBG und wird gemäss 205 PBG unter Schutz gestellt. Das Gebäude darf nicht abgebrochen werden. Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes Kat. Nr. mit dem Objekt Vers. Nr. darf an dieser Liegenschaft ohne vorgängige Zustimmung der Gemeinde Küsnacht keine baulichen Änderungen vornehmen und keine Unterhaltsarbeiten ausführen, welche die äussere und innere Wirkung des Gebäudes berühren oder den Zeugenwert beeinträchtigen." Projektierung und Bauleitung sind ausgewiesenen Fachleuten zu übertragen, die für eine einwandfreie, objektgerechte Ausführung der Arbeiten Gewähr bieten. Diese sind der Baubehörde mit dem Beitragsgesuch bekannt zu geben. Diese Angaben sind grundsätzlich verbindlich. Die Bauarbeiten haben in Absprache mit der Baubehörde zu erfolgen. Die Weisungen der Baubehörde sind rechtzeitig einzuholen und einzuhalten. Werden die Arbeiten unsachgemäss oder in Widerspruch zu den Weisungen ausgeführt, bleiben Beitragskürzungen vorbehalten. 3. Beitragsberechtigte Arbeiten 3.1 Aussenrenovation Baumeisterarbeiten - Gerüstungen sofern für die Restaurierungsarbeiten notwendig - Sanierungsarbeiten am originalen, erhaltungswürdigen Mauerwerk - Verputzergänzungen und -sicherungen sowie Teilersatz von verputzten Flächen - Reparaturen an vorhandenem originalen Zubehör wie Kamin, Treppenaufgang und Gartenmauern - Neuer Verputz - Sanierung des Fassadenmauerwerkes und der Fundamente Steinhauerarbeiten - Reparatur und Teilersatz von originalen Steinhauerarbeiten wie Bossierungen, Fenstereinfassungen und Postamenten - Reparatur evtl. Ersatz der Fenstergewände in Sandstein oder Kunststein, inklusiv streichen Zimmermannsarbeiten - Reparatur und Teilersatz an Zimmermannsarbeiten wie Riegelwerk, Bohlenständer- und Blockbaukonstruktionen - Reparatur und Teilersatz von Holzschindelungen und Holzschalungen - Reparatur und Teilersatz der Dachkonstruktionen - Reparatur evtl. Ersatz von schadhaftem Riegelwerk - Reparaturen an Dachstuhl und Dachgesimsen, das Gebälk von Kehlboden und oberste Decke Spenglerarbeiten - Reparatur und Teilersatz von baukünstlerisch wertvollen originalen Spenglerarbeiten Dachdeckerarbeiten - Umdecken und Teilersatz von originalen Eindeckungen und Reparatur und Teilersatz von Schindel- und Ziegelschirmen - Um- oder Neudecken mit Biberschwanzziegeln Malerarbeiten - Malerarbeiten soweit für die Substanzerhaltung notwendig mit den adäquaten Farbmaterialien wie Kalk, Zweikomponenten-Mineralfarben, Silikatfarben und Ölfarben (Farbgebung muss vor Ort bemustert werden).

3 Restaurationsarbeiten - Restauratorische Massnahmen an Fassadenbemalungen oder an dekorativ bemalten Bauteilen wie Riegelwerk, Fensterläden und Dachuntersichten Schreinerarbeiten - Reparatur und Teilersatz von bedeutenden Schreinerarbeiten wie Eingangstüren, Toren und Zierverkleidungen - Reparatur und Teilersatz der originalen Fenster - Neue Fenster mit Sprossenteilung im äusseren Doppel (Sprossenteilung muss historisch richtig sein), Gesamtproportionen und Rahmenbreiten beachten - Reparatur und Teilersatz der originalen Fensterläden - Jalousieläden mit beweglichen Brettchen mind. 7,50 cm breit, oder volle Läden mit konischen Einschubleisten Metallbauarbeiten - Reparatur und Teilersatz von bedeutenden Metallbauarbeiten wie Geländer, Säulen, Zierverkleidungen und Einfriedigungen 3.2 Spezielle Arbeiten - Kamine über Dach inkl. Kaminhut in alter Form - Holzkonservierung (Schädlingsbefall) 3.3 Umgebungsarbeiten - Pflästerungen mit einheimischem Naturstein - Plätze und Wege, sofern sie mit Kies belegt werden - Restaurierung alter Brunnen - Eingangspartien: Türen, Freitreppen aus Sandstein oder Holz, der Bauzeit des Hauses angepasste Geländer 3.4 Innenrenovation Grundsatz: Auch im Innern sind grundsätzlich nur Arbeiten subventionsberechtigt, die der Erhaltung der historisch wertvollen Substanz dienen, hier insbesondere restauratorische Massnahmen wie: - Restaurierung von Wand- und Deckenmalereien sowie Tapeten - Restaurierung von Stuckdecken - Reparatur und Teilersatz von originalen Bodenbelägen, wie Ton-, Sandsteinplatten- und Parkettböden - Reparatur und Teilersatz von wertvollen Täfern, Türen, Decken, Einbauschränken und historischen Verkleidungen - Restaurierung von originalen Ausstattungsstücken wie Kochstellen, Einbaubuffets und Ofentreppen - Restaurierung von historisch bedeutenden Hausinstallationen wie Gussradiatoren und historischen Badezimmer- und Küchenausstattungen - Sanierung und Reparatur von erhaltenswerten Kachelöfen - Wohnungstüren-Abschlüsse - Mehraufwand infolge Isolationen hinter erhaltenswerten Wandverkleidungen - Sanierungsarbeiten des Rohbaues wie Fundamente von Zwischenwänden, Balkenlagen, Gewölben, tragenden Zwischenwänden sowie Unterfangungen von alten Tragmauern - Sanierung und evtl. Neuaufsetzen von erhaltenswerten Kachelöfen - Restaurierung von Wand- und Deckenmalereien, von Dekorationsmalereien an Riegelwänden - Restaurierung von Stuckdecken - Sanierung von Bodenbelägen aus der Bauzeit, wie Tonplattenböden oder Bretter- und Parkettböden

4 3.5 Honorare - Honorare von Architekten und Bauleitungen sind anteilmässig beitragsberechtigt - Ingenieur- und Spezialistenhonorare: soweit der Ingenieur/Spezialist zur Beurteilung der alten Bausubstanz beigezogen wird - Planaufnahmen und Detailpläne 4. Nichtbeitragsberechtigte Arbeiten - Alle wertvermehrenden Aufwendungen, wie z.b. Heizung, Sanitär, Elektriker, Teppiche, neue Einbauschränke, neue Innenwände, Tapeten, etc. - Arbeiten, die vorwiegend im Interesse des Eigentümers liegen - Normale Unterhaltsarbeiten - Gebühren, Spesen, Lichtpausen, Versicherungen, etc. - Bauzinsen - Eigenleistungen des Bauherrn 5. Ordentliche Beiträge Beiträge werden nur für Objekte ausgerichtet, die kommunal inventarisiert oder formell unter Schutz gestellt sind. An die beitragsberechtigten Arbeiten wird in der Regel ein Beitrag von 10 % ausgerichtet. Unvorhergesehene beitragsberechtigten Mehraufwendungen in der Bauzeit unterstehen der Meldepflicht. Die Baubehörde überprüfen eine entsprechende Erhöhung des Beitrages. Vom berechneten Beitrag werden finanzielle Leistungen Dritter wie Beiträge der Gebäudeversicherung, kantonale Subventionen usw. in Abzug gebracht. 6. Ausserordentliche Beiträge Für besonders umfangreiche und kostspielige Arbeiten an formell unter Schutz gestellten Objekten kann die Baubehörde zusätzlich zum ordentlichen einen ausserordentlichen Beitrag bis zu 10 % gewähren. Bei der Beitragszumessung wird die kommunale Bedeutung des Objekts in Betracht gezogen. 7. Zeitpunkt der Beitragsleistung Die Beitragsleistung erfolgt grundsätzlich erst nach Abschluss der Bauarbeiten, aufgrund der geprüften Abrechnung. Dieser sind die bezahlten Unternehmerrechnungen mit den Zahlungsbelegen beizulegen. 8. Beratungen vor Ort Grundeigentümer von inventarisierten Bauten haben das Recht, einmalig vor Ort eine kostenlose Beratung von 1 bis max. 2 h zu beanspruchen. Solche Termine sind mit der Abteilung Hochbau abzusprechen. Alle weitergehenden Beratungen werden mit den aktuellen Tarifansätzen des KBOB verrechnet. Die von den Baubehörden beauftragten Berater sind von Projektierungsarbeiten bzw. Bauausführungen ausgeschlossen. 9. Hinweis auf kantonale Bestimmungen Allfällige Beitragsgesuche an den Kanton sind direkt zu richten an: Denkmalpflege des Kantons Zürich, 8090 Zürich.

5 10. Schlussbestimmungen Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2004 in Kraft (GRB-Nr. 04-070) und ersetzen die Richtlinien vom 12. November 1992. 11. Verteiler Mitarbeiter Abteilung Hochbau Abteilungsleiter Abteilungen Hoch- und Tiefbau Gemeinderatskanzlei Baukommission Gemeinderat Natur- und Denkmalschutzkommission www.küsnacht.ch Gutachter und Baubegleiter der Gemeinde Küsnacht