INFOTHEK 2 / 2015 Erster Gesetzesentwurf zur Erbschaftsteuer Vorsicht bei vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage Kündigung von gut verzinsten Bausparverträgen GoBD Neue Normen zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Wichtiges in Kürze OTH intern OTH Ortenauer Treuhand Steuerberatungsgesellschaften Kehl Achern Offenburg www.oth.de steuerberater@oth.de
Liebe Mandanten, liebe OTH-Freunde, die deutsche Wirtschaft kämpft seit Monaten auf zwei Großbaustellen : Erbschaftsteuer und Mindestlohn. Zumindest das Thema Erbschaftsteuer scheint allmählich auf die Zielgerade zu steuern. Wir haben Ihnen die wichtigsten Änderungspläne der Bundesregierung in der heutigen INFOTHEK zusammengefasst. Gerne hätten wir Ihnen auch die vielen Fragen beantwortet, die in den letzten Wochen zum Thema Mindestlohn diskutiert wurden, zumal Anfang des Jahres aus Berlin zu hören war, dass man bis Ostern noch einmal über Einzelheiten nachdenken wird. Leider haben unsere Politiker nicht erwähnt, in welchem Jahr dieses Osterfest stattfindet. Ein Punkt ist aber mittlerweile geklärt: Das Mindestlohngesetz schafft mehr als 1.600 neue Arbeitsplätze: So viele Beamte wird die deutsche Zollverwaltung einstellen, um die Dokumentationspflichten zu überwachen. Ihr Hermann Ruf
INHALTSVERZEICHNIS Erster Gesetzesentwurf zur Erbschaftsteuer 4 Vorsicht bei vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage 6 Kündigung von gut verzinsten Bausparverträgen 7 GoBD Neue Normen zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung 8 Wichtiges in Kürze 10 OTH intern 11 3
ERSTER GESETZESENTWURF ZUR ERBSCHAFTSTEUER LETZTE ANPASSUNGEN WERDEN NACH BUNDESKABINETTS-BESCHLUSS AKTUELL NOCH DISKUTIERT Die Sicherung der vorhandenen Beschäftigung in den übergehenden Betrieben und die Bewahrung der ausgewogenen deutschen Unternehmerlandschaft machen es nach Auffassung des Gesetzgebers weiterhin erforderlich, die Unternehmensnachfolge bei Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden in den vom BVerfG aufgezeigten Grenzen zu erleichtern. Der am 08.07.2015 vorab beschlossene Gesetzesentwurf zielt auf eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verschonung betrieblichen Vermögens ab und damit auf eine verfassungskonforme Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Die Verschonungsregelungen der 13a, 13b ErbStG bleiben dabei in ihrer Grundstruktur erhalten, werden jedoch in folgenden Bestandteilen angepasst: LOHNSUMMENREGELUNG bis 3 Arbeitnehmer unverändert; bei 4-10 Arbeitnehmer wird die Mindestlohnsumme bei einer Lohnsummenfrist von fünf Jahren auf 250 % bzw. von sieben Jahren auf 500 % abgesenkt. bei 11-15 Arbeitnehmer wird die Mindestlohnsumme bei einer Lohnsummenfrist von fünf Jahren auf 300 % bzw. von sieben Jahren auf 565 % abgesenkt. VERSCHONUNGSREGELUNG Bei dem Erwerb von großem begünstigten Vermögen (Prüfschwelle 26 Mio/ 52 Mio im Einzefall) wird eine Verschonungsbedarfsprüfung eingeführt. Unterhalb der Schwelle verbleibt es hinsichtlich der Lohnsummenregelung sowie Behaltensfristen bei der bisherigen Steuerbefreiung. Oberhalb der beiden Prüfschwellen wird auf Antrag eine Verschonungsbedarfsprüfung durchgeführt. In Abhängigkeit vom vorhandenen Privatvermögen des Erwerbers kann eine mögliche Verschonung ausscheiden. Ein neu eingefügter 28a regelt die Verschonungsbedarfsprüfung: Reicht das derzeit vorhandene Vermögen des Erwerbers inklusive der Hälfte des mitübertragenen, nicht begünstigten Vermögens nicht zur vollen Entrichtung der Steuer aus, tritt solch eine Bedarfsprüfung dem Grunde nach ein. EINFÜHRUNG EINES ABSCHMEL- ZUNGS-MODELLS FÜR GRÖSSERE BETRIEBSVERMÖGEN Liegt der berechnete Steuerwert des Betriebsvermögens zwischen 26 Mio bis 116 Mio, so schmilzt der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt je 1,5 Mio des jeweiligen über der Untergrenze liegenden Wertes ab. Mit dem Referentenentwurf kommt der Bundesfinanzminister der Kritik aus der Wirtschaft ein wenig entgegen. Es bleibt aber im Wesentlichen bei den bereits angekündigten Eckpunkten und damit einer minimal invasiven Reform der Erbschaftsteuer. Größere Änderungen ergeben sich vor allem für Erbschaften mit einem großen Betriebsvermögen sowie durch den möglichen Wegfall der Begünstigungen in Grenzfällen. Das Bundeskabinett hat am 08.07.2015 diesen Gesetzesentwurf zwar beschlossen, Lt. Handelsblatt am folgenden Tag lässt sich aber nicht ausschließen, dass Unionsparteien eine weitere Nachbesserung für Unternehmenserben fordern werden. UNSERE EMPFEHLUNG: Unter Abwägung aller gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen sowie familieninternen Gesichtspunkte empfehlen wir daher nach wie vor, sich rechtzeitig, noch in diesem Jahr, über eine steuerbegünstigte Übertragung von Unternehmensvermögen ernsthafte Gedanken zu machen. Bitte sprechen Sie uns an. Die Steuer wird in entsprechendem Umfang unter der Bedingung erlassen, dass der Erwerber die Lohnsummenund Behaltensregelungen einhält. 5
VORSICHT BEI VORZEITIGER KAPITALABFINDUNG EINER PENSIONSZUSAGE Wenn sich der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Pension vorzeitig durch eine Abfindung auszahlt, lauern große steuerliche Risiken. DIESE ENTSCHEIDUNGEN SOLLTEN SIE KENNEN: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) verzichtete gegen vorzeitige Abfindung auf seine rückgedeckte Pensionszusage. Die mit Vollendung des 65. Lebensjahres fällig gewordene Rente ließ er sich im Rahmen der Übertragung der Geschäftsanteile auf seinen Sohn gegen Abfindung vor dem 65. Lebensjahr ausbezahlen. Damit war die vertragliche Voraussetzung nicht erfüllt und das Finanzamt wertete die Abfindung als verdeckte Gewinnausschüttung. Dasselbe gilt auch, wenn die Gesellschaft ihrem beherrschenden GGf spontan die Zahlung einer Kapital abfindung anstelle der vereinbarten monatlichen Rente zusagt. In einem anderen Fall war in der Pensionszusage vereinbart, dass eine einmalige Kapitalauszahlung erfolgt, wenn der GGf nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausscheidet. Die Zusage wurde durch eine Rückdeckungs versicherung finanziert, deren Auszahlungszeitpunkt auf den 60. Geburtstag des GGf terminiert war. Die Gesellschaft leitete die Auszahlung direkt an den Geschäftsführer weiter. Aus Sicht des Finanzamts bestand zu diesem Zeitpunkt aber noch kein Anspruch, da der Geschäftsführer weiterhin in seiner Funktion tätig war. Auch dieser Sachverhalt wurde vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Der Bundesfinanzhof hat nun in mehreren Urteilen die Sichtweise des Finanzamts bestätigt. Einer verdeckten Gewinnausschüttung steht es nicht entgegen, wenn die entstandene Vermögensminderung zeitgleich durch die Auflösung der Pensionsrückstellung ausgeglichen wird. In einem weiteren Urteil weist der BFH darauf hin, dass eine Gesellschaft einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer nicht gleichzeitig Rente und volles Gehalt zahlen würde. Erreicht also der GGf die vereinbarte Altersgrenze und ist er weiterhin als Geschäftsführer tätig, so müsste entweder der Beginn der Rentenzahlung nach hinten verschoben werden oder es muss zu einer Verrechnung von Rente und Gehalt kommen. Andernfalls liegt in Höhe der Rentenzahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. FAZIT: Das oberste deutsche Steuergericht lässt eine bedenkliche Tendenz erkennen und sieht immer öfter verdeckte Gewinnausschüttungen. Wenn Sie eine Pensionsvereinbarung haben, sollte diese genau überprüft werden, damit es später kein böses Erwachen gibt. 6
GUT VERZINSTE BAUSPARVERTRÄGE Wenn die Bausparkasse kündigt Bausparkassen kündigen immer häufiger ältere Bausparverträge, um sich von den früheren Zinszusagen befreien zu können. Nicht selten wurde in alten Verträgen eine Verzinsung der Guthaben von 4 % bis 5 % vereinbart. Bei Neuabschlüssen werden im Durchschnitt nur noch Zinsen von 0,25 % gewährt. Die rechtliche Zulässigkeit einer Kün digung hängt von den einzelnen Phasen des Bausparens ab. Spart der Bausparer die gesamte Bausparsumme an, nutzt diese aber nicht zur Immobilienfinanzierung, ist die Ge - währung eines Bauspardarlehens nicht mehr möglich. Er verzichtet faktisch auf ein Bauspardarlehen und muss deshalb hinnehmen, wenn der Vertrag gekündigt und sein Bau sparguthaben ausbezahlt wird. Nach Ansicht der Bausparkassen kommt eine Kündigung nach 489 BGB in Betracht. Danach kann ein Dar le hensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Soll zinssatz nach Ablauf von 10 Jahren nach vollständigem Em - pfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Mo naten kündigen. Vor Zuteilung und Inanspruchnahme ist rechtlich die Bausparkasse als Darlehensnehmerin anzusehen. Ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne von 489 BGB ist bei Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen. Betroffen sind demnach Verträge, die seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif sind. Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart scheint eine Kündigung durch die Bausparkasse ausgeschlossen, bis die volle Bausparsumme angespart ist. Mangels höchstrichterlicher Klärung durch den BGH kann diese Rechtsauffassung jedoch noch nicht verbindlich bestätigt werden. Kündigungen sind rechtlich wirksam, wenn die Bau sparsumme erreicht wurde. Bei zuteilungsreifen Bausparverträgen, bei denen die vereinbarte Bausparsumme noch nicht erreicht ist, sollten Einzahlungen vor Erreichen der Bausparsumme bei 85 % gestoppt werden. Die Bausparkassen dürfen einen solchen Vertrag nicht ohne weiteres kündigen und sind verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Zinsen weiter zu zahlen. 7
GoBD Neue Normen zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Mit Schreiben vom 14.11.2014 wurden die sogenannten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, kurz GoBD, durch das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Die neuen Grundsätze konkretisieren die Ordnungs mäßigkeitsanforderungen der Finanzverwaltung an den Einsatz von IT bei der Buchführung und bei sonstigen Aufzeichnungen. Sie ersetzen mit Wirkung zum 01.01.2015 die bisherigen Grundsätze. Zahlreiche Verschärfungen und Konkretisierungen machen Anpassungen und Analysen bei Ihnen als Buchführungsbzw. Steuerpflichtigen, und bei uns, Ihrem steuerlichen Berater, und bei den eingesetzten IT-Systemen notwendig. Zu nennen sind vor allem die Ordnung und Zeitgerechtheit von Belegen, Aufzeichnungen und Buchungen, deren Unveränderbarkeit sowie bestimmte Aspekte der Aufbewahrung. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil die GoBD neben den buchführungspflichtigen Bilanzierern ex plizit auch die steuerlichen Aufzeichnungspflichten von Einnahmen-Überschuss-Rechnern betreffen. Erstmals werden durch die GoBD für die buchungstechnische Erfassung und deren Unveränderbarkeit ( Festschreibung ) konkrete Fristen vorgegeben, die sich am Termin der USt-Voranmeldung orientieren. Eine geordnete Ablage von Papierbelegen wird zwar als Grund(buch)aufzeichnung anerkannt, sofern aber IT zum Einsatz kommt, werden leicht veränderbare Dateiformate wie Word oder Excel ausdrücklich problematisiert und erfordern zumindest weitergehende Maßnahmen und Verfahrens dokumentationen. Die Wahl der verwendeten IT-Unterstützung wird dadurch zusätzlich verschärft, dass die Finanzverwaltung bei der Aufbewahrung von Belegen und sonstigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen eine Ablage der Dateien nur auf Dateisystem-Ebene und ohne weitere Sicherungs maßnahmen ebenfalls problematisiert. WIR HABEN IHNEN DIE WESENT LICHEN ÄNDERUNGEN ZUSAMMENGESTELLT: Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb von zehn Tagen als Orientierung. Acht-Tages - Orientierung bei der Erfassung von Kontokorrent - beziehungen. Funktion der Grund(buch)aufzeichnungen kann auf Dauer auch durch eine geordnete Belegablage erfüllt werden. Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen: Grundsätzlich gelten Aufzeichnungen mit Belegcharakter oder in Grundbüchern (z. B. Eingangsund Ausgangsbücher) mit dem Zeitpunkt der Erfassung (= erstmalige Aufzeichnung, die nicht zwingend IT-gestützt erfolgt) als unveränderbar. Das gilt auch für Vorsysteme (z. B. Material- und Warenwirtschaft, Lohnabrechnung, Zeiterfassung). Festschreibung: Die buchungstechnische Erfassung unter Einsatz eines IT-Systems und deren Unver - änderbarkeit unterliegen erstmals konkreten Fristen, die sich am Termin der USt-Voranmeldung (USt-VA) orientieren. Bestimmte Formate (Office) und Aufbewahrungsformen (Dateisystem) erfüllen ohne weitere Maßnahmen nicht die Ordnungsmäßigkeits anforderungen. Stammdaten mit Einfluss auf Buchungen oder ITgestützte Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar sein (z. B. durch Protokollierung bzw. Verfahrensdokumentation). Aufbewahrungspflicht von elektronischen Belegen, Daten aus Vorsystemen und Stammdaten. Im Unternehmen entstandene oder dort in digitaler Form eingegangene aufzeichnungs-/aufbewahrungspflich tige Daten, Datensätze und elektronische Dokumente sind unverändert aufzubewahren und dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. 8
Sie müssen für Zwecke des maschinellen Datenzu griffs durch die Finanzverwaltung vorgehalten wer den. Das gilt neben den Daten für die Finanz buch führung auch für alle Einzelaufzeich nungen und Stammdaten mit steuerlicher Relevanz aus den Vor- und Nebensystemen der Finanzbuchführung. EMPFEHLUNG: Gerne analysieren wir mit Ihnen vor Ort Ihre Systeme und den Handlungs bedarf. 9
WICHTIGES IN KÜRZE NEUE AUFMERKSAMKEITSGRENZE Seit dem 01.01.2015 gilt eine neue Aufmerk samkeitsgrenze: Statt 40 können einem Mitarbeiter bei einem besonderen persönlichen Ereignis nun Sachzuwendungen i.h.v. 60 zugewendet werden. Zu diesen Ereignissen zählen z.b. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, bestandene Prüfung, etc. In diesem Fall zählt die Sachzuwendung (z.b. Blumen, Bücher, Gutschein, etc.) nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im Arbeitskreis der Steuerberaterkammer wird die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze von 60 auch bei besonderen persönlichen Ereignissen von Geschäftskunden gelten soll und das Geschenk in diesem Fall auch nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalversteuerung nach 37b EStG einzubeziehen ist. EuGH: Keine französischen Sozialabgaben (CSG, CRDS) für in Frankreich erzielte Vermögenseinkünfte, wenn die Personen einer ausländischen Sozialversicherung angeschlossen sind. Der französische Staat erhebt seit 2012 auf Einkünfte aus Vermietung und Verkaufsgewinne von in Frankreich gelegenen Immobilien Sozialabgaben. Diese Abgaben müssen auch Personen zahlen, die nicht in Frankreich leben. Dem hat der Europäische Gerichtshof mit seiner Ent scheidung vom 26.02.2015 eine Abfuhr erteilt: Der französische Staat darf von Personen, die einer ausländischen Sozialversicherung angegliedert sind, auf Vermögens einkünfte keine Sozialabgaben erheben. Bereits bezahlte Beträge können Sie zurückfordern. Rufen Sie uns an, falls Sie bereits zur Kasse gebeten wurden. 10
OTH INTERN Wir gratulieren Herzlichen Glückwunsch Unsere Auszubildenden Caroline Schwarzkopf und Ebru Tütüncü haben mit einem sehr guten Ergebnis sie zählen zu den Besten in ganz Südbaden die Prüfung zur Steuerfachangestellten vor der Steuer be raterkammer abgeschlossen. Wir sind stolz auf sie und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit ihnen. CAROLINE SCHWARZKOPF EBRU TÜTÜNCÜ ANDREAS JÄGER Wir gratulieren zum Master of Arts Taxation (M.A.) Andreas Jäger war einer der Ersten, der an dem neuen Studienkonzept an der Universität Freiburg teilnahm. Der Masterstudiengang wird mit der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung verbunden und hat eine Dauer von sieben Semestern. Das Besondere dabei ist die Kom bination von Präsenzveranstaltungen und E-Learning. Dieses Konzept ermöglicht es, neben der Arbeit zu studieren. Nach Abschluss der Steuerberaterprüfung wird die Mas terthesis geschrieben. Durch das Masterstudium hat Andreas Jäger viele wichtige praktische Themenbereiche, wie z.b. Steuerplanung oder Steuergestaltung, betriebswirtschaftliche Beratung und Gestaltungsberatung bei mittelständischen Familienunternehmen, vertiefen können. 11
Diese Ausgabe wurde erstellt von HERMANN RUF SIMONE SCHEID ANDREAS GALLUS JONAS LUTZ GERHARD SUTTER DAVID DOERFLINGER Wir freuen uns auf Ihre Meinung, Anregungen oder Fragen zu dieser INFOTHEK: isommer@oth.de OTH Ortenauer Treuhand GmbH Kurt Lutz und Partner Steuerberatungsgesellschaft 77694 Kehl-Marlen OTH Ortenauer Treuhand Engel und Schwenk GmbH Steuerberatungsgesellschaft 77855 Achern OTH Ortenauer Treuhand Offenburg GmbH Steuerberatungsgesellschaft 77654 Offenburg www.oth.de steuerberater@oth.de