SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2011



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SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 20 Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) und Sozialhilfe (SH) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 6 Keine Maximale Punktzahl: 60 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten Unterschriften Datum Experte Experte 2

Aufgabe : Die Anmeldung für den Bezug von EL 4. Nennen Sie den entsprechenden Gesetzes- oder Verordnungsartikel, in dem die befugten Personen, die eine EL-Anmeldung vornehmen können, aufgeführt sind. Art. 67 Abs. AHVV ( P).2 Fehlen bei der Anmeldung notwendige Angaben, hat die EL-Durchführungsstelle die Gesuchstellenden zur Mitwirkung aufzufordern. Nennen Sie den entsprechenden Gesetzes- oder Verordnungsartikel, in dem diese Mitwirkungspflicht geregelt ist. Art. 28 ATSG ( P).3 Eine nicht bevormundete Person, welche vor dem Heimeintritt Wohnsitz im Kanton Thurgau hatte, tritt in ein Pflegeheim im Kanton Luzern ein. 2 Bestimmen Sie, welcher Kanton für eine allfällige EL-Ausrichtung zuständig ist, und begründen Sie Ihre Antwort mit den entsprechenden Gesetzes- und/oder Verordnungsartikeln. Kanton Thurgau ( P) Art. 2 Abs. ELG ( P) Seite 2

Aufgabe 2: Anspruchsvoraussetzungen 5 Kreuzen Sie bei den nachstehenden Aussagen an, ob diese zutreffen (richtig) oder nicht (falsch). 2. Spricht die Invalidenversicherung dem Versicherten nur ein kleines Taggeld nach Art. 2 Abs. 2 IVG zu, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. richtig falsch ( P) 2.2 Auch Personen ohne eine Leistung der AHV oder IV können Ergänzungsleistungen beziehen. richtig falsch ( P) 2.3 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die erst im AHV- Rentenalter in die Schweiz zurückkehren, müssen eine gewisse Zeit in der Schweiz gelebt haben, bevor sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. richtig falsch ( P) 2.4 Ausländische Staatsangehörige eines Nicht-EU/EFTA-Landes müssen für den Bezug von Ergänzungsleistungen immer eine Karenzfrist von 0 Jahren erfüllen. richtig falsch ( P) 2.5 Sind die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen erfüllt, besteht auf jeden Fall ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. richtig falsch ( P) Seite 3

Aufgabe 3: Beginn und Ende des Anspruchs 5 3. Wann beginnt grundsätzlich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen? In dem Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist (0.5 P) und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (0.5 P) 3.2 Ein IV-Rentner erhält am 0.7.20 die IV-Verfügung. Ihm wird rückwirkend ab.3.200 eine Rente ausgerichtet. Bei der Invalidenversicherung hatte er sich am 5.0.2009 angemeldet. Am 30.0.20 meldet er sich für den Bezug von EL an. Ab wann können ihm Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden? EL ab.3.200 ( P) 3.3 Ein IV-Rentner hat sich am 20..2008 für eine IV-Rente bei der Invalidenversicherung angemeldet. Auf Grund eines Gerichtsurteils erhält er eine ganze Rente rückwirkend per.9.2007 zugesprochen. Die IV verfügt diese Rente am 5.4.20. Der Rentner meldet sich am 7.7.20 für den Bezug von EL an. Ab wann können ihm Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden? EL ab..2008 ( P) Seite 4

Aufgabe 3: Beginn und Ende des Anspruchs (Fortsetzung) 3.4 Ein IV-Rentner erhält am 23.3.20 die IV-Verfügung. Ihm wird rückwirkend ab.7.200 eine Rente ausgerichtet. Bei der Invalidenversicherung hatte er sich am 5..200 angemeldet. Am 0.0.20 meldet er sich für den Bezug von EL an. Ab wann können ihm Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden? EL ab.0.20 ( P) 3.5 Ab wann erlischt grundsätzlich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Zeitpunkt angeben)? Auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist. ( P) Seite 5

Aufgabe 4: Anerkannte Ausgaben und anrechenbare Einnahmen 5 Sachverhalt: Eine allein stehende, EL-anspruchsberechtigte Person im AHV-Alter lebt in einer ihr gehörenden Eigentumswohnung. Fragen: 4. Aus welchen Komponenten setzt sich ihr Mietzinsabzug zusammen? Eigenmietwert (0.5 P) und Nebenkostenpauschale (0.5 P) 4.2 Welche weiteren anerkannten Ausgaben können sich auf Grund des Wohneigentums ergeben? Gebäudeunterhaltskosten (0.5 P) und Hypothekarzinsen (0.5 P) Seite 6

Aufgabe 4: Anerkannte Ausgaben und anrechenbare Einnahmen (Fortsetzung) 4.3 Wie hoch ist der anzurechnende Vermögensverzehr, wenn die Eigentumswohnung einen Steuerwert von CHF 380'000.-- hat (Hypothek CHF 250'000.--) und weitere Vermögenswerte von CHF 50'000.-- vorhanden sind? 3 Steuerwert Liegenschaft CHF 380'000.-- abzüglich Freibetrag LS - CHF 2'500.-- (0.5 P) zuzüglich weitere Vermögenswerte + CHF 50'000.-- (0.5 P) abzüglich Hypothek - CHF 250'000.-- (0.5 P) abzüglich Freibetrag Vermögen - CHF 37'500.-- (0.5 P) = CHF 30'000.-- /0 von CHF 30 000.-- = CHF 3'000.-- ( P) Seite 7

Aufgabe 5: Berechnung von Ergänzungsleistungen Sachverhalt: 8 Das kinderlose Ehepaar Ruth und René Berger, beide 38 Jahre alt, reicht am.2.20 ein Gesuch zum Bezug von Ergänzungsleistungen ein. Anspruchsbeginn ist der.2.20. Auftrag: Erstellen Sie die Berechnung der monatlichen Ergänzungsleistungen anhand folgender Angaben: 8 Ausgaben und Einnahmen des Ehepaars CHF pro Monat CHF pro Jahr Wirtschaftliche Verhältnisse von René Berger: Halbe IV-Rente (IV-Grad 55%) 950.-- BVG-Rente 200.-- Sparguthaben 45'000.-- Zinsertrag 200.-- Wert des Autos 0'000.-- Mutter von René Berger unterstützt ihren Sohn 00.-- René Berger bezahlt eine Krankenkassenprämie 390.-- Wirtschaftliche Verhältnisse von Ruth Berger: Taggelder der Unfallversicherung '200.-- Sparguthaben 50'000.-- Zinsertrag 250.-- Ruth Berger bezahlt eine Krankenkassenprämie 380.-- Weitere Angaben Die monatliche Bruttomiete der gemeinsam bewohnten Wohnung beträgt '300.-- Die kantonale Durchschnittsprämie beträgt pro Person 4'300.-- Seite 8

Aufgabe 5: Berechnung von Ergänzungsleistungen (Fortsetzung) Berechnung Ausgaben CHF CHF Lebensbedarf 28'575.-- Miete 5'600.-- Maximal anrechenbar 5'000.-- 2 Durchschnittsprämie KVG 8'600.-- Total der Ausgaben 52'75.-- Einnahmen IV-Rente '400.-- 0.5 BVG-Rente 2'400.-- 0.5 Mindesterwerbseinkommen 9'050.-- 2 abzüglich Freibetrag./. '500.-- anrechenbar 2/3 7 550.-- '700.-- Unfalltaggelder 4'400.-- Vermögen Sparguthaben 95'000.-- Auto 0'000.--./. Freibetrag 60'000.-- Vermögensverzehr /5 von 45'000.-- 3'000.-- Zinserträge 200 + 250 450.-- Nichtberücksichtigung Verwandtenunterstützung 0.-- Total der Einnahmen 43'350.-- EL-Berechnung Total der Ausgaben 52'75.--./.Total der Einnahmen 43'350.-- Jährliche EL 8'825.-- Monatlicher EL-Anspruch 736.-- Seite 9

Aufgabe 6: Verzicht auf Einkommen und Vermögen 3 6. Ein Ehepaar verschenkt seiner Tochter im Jahre 998 die Liegenschaft zu einem Verkehrswert von CHF 500'000.--. Die Tochter übernimmt als Gegenleistung die Hypothek im Wert von CHF 50'000.--. Im Jahr 2009 erhält die Tochter von ihren Eltern für den Umbau der Liegenschaft noch den Betrag von CHF 80'000.--. Am 20.8.20 melden sich die Eltern für den Bezug von Ergänzungsleistungen an..5 Wie hoch ist der anzurechnende Vermögensverzicht zum Zeitpunkt der Anmeldung (Lösungsweg aufzeigen)? 998 Liegenschaft abzüglich Hypothek CHF 350'000.-- 999 CHF 350'000.-- (0.5 P) 2000 CHF 340'000.-- bis 2009 CHF 250'000.-- 2009 + CHF 80 000 CHF 330'000.-- (0.5 P) 200 CHF 320'000.-- 20 CHF 30'000.-- (0.5 P) 6.2 Ein allein stehender IV-Rentner mit einer halben IV-Rente arbeitet in einer Behindertenwerkstatt und verdient netto CHF 600.-- pro Monat bzw. CHF 7'200.-- pro Jahr..5 Welcher Betrag ist bei den anrechenbaren Einnahmen aufzuführen? Begründen Sie Ihre Antwort mit den entsprechenden Gesetzesund/oder Verordnungsartikeln. Lösungsvorschlag Gemäss Art. 4a Abs. 3 lit. b ELV, (0.5 P) in Verbindung mit Art. Abs. lit. a ELG, (0.5 P) ist das effektive Erwerbseinkommen in der Invalidenwerkstatt wie folgt anzurechnen: CHF 7'200.--, abzüglich Freibetrag CHF '000.--, davon 2/3 = CHF 4'33.-- (0.5 P) Seite 0

Sozialhilfe (SH) Aufgabe 7: Berechnen eines Unterstützungsbudgets Sachverhalt: Allein erziehende Mutter, brasilianische Staatsbürgerin, und zwei Kinder im Primarschulalter, Schweizer Bürger von Steffisburg (BE). Per.0.200 Zuzug der ganzen Familie in den Kanton Zürich von Aarau (AG).Teilzeitarbeit von 50%, halbtags von 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr. Deklarierte Ausgaben: Mietzins netto CHF '320.-- Nebenkosten vertraglich CHF 50.-- Kleinkreditrate (Möbel) CHF 300.-- Steuern CHF 60.-- Krankenkassenprämien KVG CHF 440.-- Zusatzversicherungen VVG CHF 80.-- Mittagstisch im Hort CHF 60.-- SBB-Fahrspesen Arbeit CHF 5.-- Einnahmen: Lohn netto, ohne Familienzulagen CHF '400.-- Kinder-Alimente CHF 800.-- Familienzulagen von Vater CHF 400.-- Auftrag: Berechnen Sie das monatliche Budget nach SKOS und den sozialhilferechtlichen Fehlbetrag. (Vorgaben: GBL nach SKOS 3 Personen: CHF '786.--, Einkommensfreibetrag bei 00% CHF 600.--) Seite

Sozialhilfe (SH) Aufgabe 7: Berechnen eines Unterstützungsbudgets (Fortsetzung) Ausgaben Grundbedarf CHF '786.-- ( P) Miete netto CHF '320.-- ( P) Nebenkosten CHF 50.-- ( P) KVG-Prämien CHF 440.-- * ( P) Mittagstisch CHF 60.-- ( P) Fahrtspesen CHF 5.-- ** ( P) Total CHF 3'97.-- Einnahmen Lohn CHF '400.-- ( P) Alimente CHF 800.-- ( P) Familienzulage CHF 400.-- ( P) Total CHF 2'600.-- Einkommensfreibetrag CHF -300.-- ( P) Einnahmen anrechenbar CHF 2'300.-- Fehlbetrag CHF '67.-- * ( P) * [Korrekturhinweis: Anmerkung zu KVG: richtig ist auch, die KVG-Prämie nicht einzurechnen mit dem zwingenden Hinweis, diese Prämien werden separat übernommen. In diesem Fall muss der Fehlbetrag lauten: CHF '23.-- (zuzügl. KVG-Prämie)] ** [Korrekturhinweis: Ein Abzug des öffentlichen Nahverkehrs wäre auch korrekt, da nach SKOS im GBL enthalten. Macht jemand einen solchen Abzug, muss sich der Fehlbetrag auch entsprechend ändern!] Seite 2

Sozialhilfe (SH) Aufgabe 8: Kostenersatz nach ZUG 2 8. Gibt es im Fall der Aufgabe 7 einen Kostenersatz nach ZUG? Kreuzen Sie die richtige Antwort an. ja nein ( P) 8.2 Wenn ja, von welchem Kanton und für welche Personen? Kostenersatz vom Kanton Bern, nur für die beiden Kinder. ( P) Seite 3

Sozialhilfe (SH) Aufgabe 9: Situationsbedingte Leistungen 2 Sind die nachstehend aufgeführten Ausgaben als situationsbedingte Leistungen anrechenbar? Kreuzen Sie die richtige Antwort an. 2 9. Elektrizität ja nein 9.2 Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung ja nein 9.3 Internet-Abonnement ja nein 9.4 Brille nach Rezept ja nein 9. Elektrizität ja nein 9.2 Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung ja nein 9.3 Internet-Abonnement ja nein 9.4 Brille nach Rezept ja nein [Korrekturhinweis: pro richtige Antwort je 0.5, maximal 2 ] Seite 4

Sozialhilfe (SH) Aufgabe 0: Unterstützung von Asylsuchenden 2 0. Wer ist zuständig für die Unterstützung einer Familie, welche in der Empfangsstelle Chiasso (TI) ein Gesuch um Asyl einreicht? Bund ( P) 0.2 Werden Asylsuchende nach SKOS unterstützt? Kreuzen Sie die richtige Antwort an. ja nein ( P) Seite 5

Sozialhilfe (SH) Aufgabe : Rechte und Pflichten des Hilfesuchenden Nennen Sie je drei Rechte und Pflichten des Hilfesuchenden. Recht : 3 3 Recht 2: Recht 3: Pflicht : Pflicht 2: Pflicht 3: Rechte: - rechtsstaatliches Verfahren oder rekursfähiger Entscheid - Anrecht auf Hilfe in Notlage oder rechtzeitiges Einsetzen der Hilfe - Hilfe unabhängig vom Verschulden - Individualprinzip - Gleichbehandlung (nach SKOS-Richtlinien) - Orientierung über Ermittlungen [Korrekturhinweis: pro richtige Antwort je 0.5, maximal.5 ] Pflichten: - Pflicht zur wahrheitsgemässen Auskunft - Pflicht zur Einreichung von Unterlagen (vollständig) - Mitwirkungspflicht - Pflicht zur Befolgung von Auflagen und Weisungen - Pflicht zur Annahme zumutbarer Arbeit - Pflicht zur Orientierung bei Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse (Informationspflicht) - Abtretung von Ansprüchen [Korrekturhinweis: pro richtige Antwort je 0.5, maximal.5 ] Seite 6