Allgemeine Informationen 53 Absatz 3 alte StVO (Stichtag 31. Dezember 1995) Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. I S. 1565,1971 I S. 38) in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1982 (BGBI. I S. 564) hat bis zum 31. Dezember 1995 die Bedeutung des Zeichens 224 in der Fassung der vorstehenden Verordnung. Z 226 53 Absatz 4 alte StVO (Stichtag 31. Dezember 1998) Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1998. Bis längstens 31. Dezember 1998 können Fußgängerbereiche (Zeichen 242/ 243) auch weiterhin mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden. Z 274 Z 278 Z 307 Z 314 Z 314a Z 314b Z 380 Z 385 Absperrschranke (schräge Schraffen) Mit der StVO-Änderung im Jahr 1988 ist das km bei Zeichen 274 und 278 entfallen. Zeichen 307 zeigt nunmehr drei dicke Striche. Die rechteckige Version von Zeichen 314 wurde von der quadratischen Variante abgelöst. Zeichen 380 war jetzt ebenfalls quadratisch und ohne km. Zeichen 385 war nur noch Ortshinweistafel und konnte folglich nicht mehr auf Flüsse oder Sehenswürdigkeiten hinweisen. Stattdessen wurde das Zeichen 386 Touristischer Hinweis (Burg Eltz) eingeführt. Ebenfalls eingeführt wurden die Zeichen 242 und 243 Fußgängerzone, daher auch die Übergangsfrist für die Verwendung von Zeichen 241. Abgeschafft wurden zudem die bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen. 16 Deichmann+Fuchs Business Solutions
Gefahrzeichen Missbräuchliche Verwendung von Z 101 Bereits die amtliche Bedeutung Gefahrstelle stellt klar, dass mit Zeichen 101 stets vor echten Gefahrstellen gewarnt wird. Die in der Praxis häufig anzutreffende Verwendung mit der vermeintlichen Bedeutung Achtung, um z. B. auf Sperrungen bzw. Umleitungen hinzuweisen, ist unzulässig und genau genommen so auch nicht anordnungsfähig. Die atypische Verwendung reduziert die Akzeptanz des Verkehrsteilnehmers in Bezug auf tatsächliche Gefahrstellen. Beispiel für eine Warnung vor einer tatsächlichen Gefahrstelle. Beispiele für die missbräuchliche Verwendung von Z 101 als Ankündigung einer Sperrung. Deichmann+Fuchs Business Solutions 43
Vorschriftzeichen Gehweg Gehweg Regelplan BI/14: Eine fachgerechte Verkehrsführung durch (einseitige) Leitbaken und gelbe Markierungen sorgt in der Regel für eine zweifelsfreie Erkennbarkeit der Richtung der Vorbeifahrt (Rückverschwenkung). Auf das Zeichen 222 kann daher verzichtet werden. Dies gilt vor allem für Situationen, in denen die Trennung vom Gegenverkehr durch transportable Schutzeinrichtungen erfolgt und betrifft damit auch die entsprechenden Regelpläne vom Teil D. Durch die falsche Anwendung von Pfeilbaken und Warnleuchten (diese müssen in diesem Fall einseitig ausgeführt sein) wird hier eine Fahrgasse in den Gegenverkehr suggeriert. Entsprechend ist vor allem bei Dunkelheit nicht zweifelsfrei zu erkennen, an welcher Seite vorbei gefahren werden soll. Durch den Einsatz von Zeichen 222 wird der umfassende Mangel im Bereich der Leitbaken jedoch nicht beseitigt. 72 Deichmann+Fuchs Business Solutions
Vorschriftzeichen Zeichen 274 zulässige Höchstgeschwindigkeit jetzt: 274-60 jetzt: 274-100 bisher: 274-56 bisher: 274-60 Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert Bisher wurden die Zeichen 274 mit Unternummern im Bereich von -50 (5 km/h) bis -62 (130 km/h) geführt. Mit dem neuen VzKat steht die Unternummer direkt für den Zahlenwert im Schild. Zeichen 274-30 steht für 30 km/h, Zeichen 274-50 für 50 km/h usw. Die Änderung kann jedoch in der Praxis für Probleme sorgen: Wenn die Behörde ein Zeichen 274-60 (60 km/h) anordnet und das mit der Beschilderung beauftragte Unternehmen arbeitet noch nach dem alten Nummernsystem, steht neben der Fahrbahn ein 100 km/h-schild. Da von einer längeren Übergangszeit auf Anwenderebene auszugehen ist, muss auf eine exakte und eindeutige Kommunikation bei Anordnung und Ausführung geachtet werden. VwV-StVO: Keine Geschwindigkeitstrichter außerhalb von Autobahnen Eine bedeutsame Änderung, die in der Fachwelt bis heute nicht einheitlich bewertet wird, ist das Verbot von Geschwindigkeitstrichtern außerhalb von Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen. Denn nur dort darf die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden. alte VwV-StVO bis 09/2009 VwV-StVO zu Zeichen 274 V. Auf Autobahnen und Straßen mit schnellem Verkehr empfiehlt es sich, bei starker Herabsetzung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit diese stufenweise herabzusetzen (z. B. auf Autobahnen 100 km/h, dann 80 km/h und dann 60 km/h). Die Geschwindigkeitsstufen sollen je 20 km/h und der Mindestabstand zwischen ihnen dann je 200 m betragen Aktuelle VwV-StVO ab 09/2009 VwV-StVO zu Zeichen 274 VI. Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen dürfen nicht mehr als 130 km/h angeordnet werden. Nur dort darf die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden. Eine Geschwindigkeitsstufe soll höchstens 40 km/h betragen. Der Mindestabstand in Metern zwischen den unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten soll das 10-fache der Geschwindigkeitsdifferenz in km/h betragen. Zudem wurden die bisherigen 20 km/h-schritte auf bis zu 40 km/h erhöht und die bisherige 200 m Entfernung zwischen den Zeichen wurde in das 10-fache der Geschwindigkeitsdifferenz geändert. Auf Autobahnen wäre also anstelle der bisher üblichen Staffelung 120 100 80 km/h mit je 200 m Abstand auch die Anordnung von 120 80 km/h mit 400 m Abstand möglich. Deichmann+Fuchs Business Solutions 81
Verkehrseinrichtungen Kunststoff-Absperrschrankengitter mit drehbaren Füßen sind zwar äußerst praktisch, aber nicht standsicher. Hier ist der Wind kurz etwas aufgefrischt, mit entsprechendem Ergebnis. Ähnlich bescheiden steht es folglich um die Standsicherheit als Absturzsicherung an Aufgrabungen. Zur weiteren Absicherung dieser Arbeitsstelle erübrigt sich jeder Kommentar. Sperrpfosten (Klapppfosten) in einer Feuerwehr-Rettungszufahrt (zum Tunnel). Inzwischen wurde diese unpraktische Lösung durch zwei Schranken ersetzt. Deichmann+Fuchs Business Solutions 159
Anhang Neue Hauptzeichen 101-23 101-13 101-24 101-14 101-54 223.1-50 223.1-51 223.1-52 223.2-50 223.2-51 223.2-52 223.3-50 223.3-51 223.3-52 257-52 257-53 257-54 257-55 257-56 257-57 257-58 270.1 270.1 283-11 283-21 283-31 286-11 286-21 286.31 297.1-21 314-40 314.1 314.2 316-50 327 327-50 327-51 357-50 357-51 357-52 365-53 365-54 365-59 365-65 365-55 365-67 390 390.2 391 442-50 442-51 442-52 442-53 455.1-50 455.2 460-50 467.2 Auf die Wiedergabe der neu eingeführten bzw. inhaltlich geänderten Verkehrslenkungstafeln wird verzichtet. 182 Deichmann+Fuchs Business Solutions