PRÜFBUCH. Absaug- und Filteranlagen.

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PRÜFBUCH Absaug- und Filteranlagen Die ordnungsgemäße Führung des es soll dazu beitragen, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten!

Allgemeines Der Arbeitskreis Entstaubungstechnik im Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.v. (VDMA) hat gemeinsam Kriterien zur regelmäßigen Prüfung und Instandhaltung von Absaug- und Filteranlagen erarbeitet. Zu der Gruppe gehören mehr als 50 Hersteller von mobilen und stationären Absaug- und Filteranlagen, die im VDMA in die für sie zuständige fachliche Gliederung, des Fachverbandes Allgemeine Lufttechnik, eingebunden sind. Ungeachtet ihrer Rolle als Wettbewerber am Markt greifen die Mitgliedsunternehmen gleichartige aktuelle und langfristige Probleme des betrieblichen Alltags auf, diskutieren sie und versuchen, zu gemeinsamen Lösungen zu kommen. So pflegen sie z. B. Kontakte zu allen sich mit Fragen der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes befassenden Institutionen. Ein besonderer Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Aufklärung der Öffentlichkeit über die Gefahren der bei Industrieprozessen entstehenden Stäube sowie deren wirkungsvoller Beseitigung. Daneben hat sich die Gruppe intensiv mit dem Brandund Explosionsschutz auseinandergesetzt und dazu Leitfäden entwickelt. Die Mitgliedsunternehmen verbürgen sich für umfangreiche Informationen des Kunden, für kompetente und fachgerechte Ausführungen ihrer Geräte und Anlagen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen. Eine wirksame Absaugung von Schadstoffen kann langfristig nur sichergestellt werden, wenn die Absaugsysteme einer regelmäßigen Prüfung unterworfen werden. Der Gesetzgeber schreibt eine regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person vor. Sie ist in einem zu dokumentieren. Nur so kann der Schutz der Beschäftigten vor schädlichen Begleiterscheinungen der Arbeit gewährleistet werden. Seite 1 von 7

Allgemeines Die Prüfung gliedert sich in folgende Arbeitsschritte und läuft nach dem unten stehenden Schema ab: Beschreibung des Filtergerätes / der Anlage sowie des Zubehörs Feststellung von Veränderungen der Anwendung bzw. Anlage Prüfung des Filtergehäuses, der Filtereinsätze, der Filterabreinigung, des Gebläses, der elektrischen und pneumatischen Steuerung, des Zubehörs und der Kontrolleinrichtungen, der Anlagenkomponenten sowie der Dokumentation Seite 2 von 7

Vorschriften Regelmäßige Prüfung und Instandhaltung Eine wirksame Absaugung von Schadstoffen kann langfristig nur sichergestellt werden, wenn die Absaugsysteme einer regelmäßigen Prüfung unterworfen werden. Der Gesetzgeber schreibt eine jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen vor. Sie ist in einem zu dokumentieren. Nur so kann der Schutz der Beschäftigten vor schädlichen Begleiterscheinungen der Arbeit gewährleistet werden. Gesetzliche Grundlagen Im Folgenden sind die entsprechenden Paragraphen aus technischen Regelwerken zum Thema Prüfung zusammengestellt: Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) schreibt in 8 einen Maßnahmenkatalog vor, mit dem die Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden müssen. Der Anhang III Nr.2 "Partikelförmige Gefahrstoffe", Absätze (5) und (7) geht auf Stäube ein: (5) Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der Beschäftigten gelangt. Eine Rückführung abgesaugter Luft in den Arbeitsbereich ist nur nach ausreichender Reinigung zulässig. (7) Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen. Bei der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Einrichtungen ist der Nachweis einer ausreichenden Wirksamkeit zu erbringen. Die Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Betriebssicherheitsverordnung fordert, dass die Beschäftigten gegen die Gefährdung durch Freisetzung von u.a. Staub, Flüssigkeiten, Dampf sowie vor Explosionsgefahren geschützt werden müssen. Seite 3 von 7

Vorschriften Sie schreibt für alle Arbeitsmittel u.a. Maßnahmen der Instandsetzung und Wartung sowie Prüfung vor, insbesondere aber für überwachungsbedürftige Anlagen. Gemäß 3 sind Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen vom Arbeitgeber festzulegen. Für Anlagen, die in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß ATEX-Richtlinie stehen, müssen Prüfungen im Betrieb spätestens alle drei Jahre von befähigten Personen durchgeführt werden. 2, Abs. 7: Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Die Arbeitsstättenverordnung schreibt im 4 vor, dass der Arbeitgeber die Arbeitsstätte instand zu halten hat und raumlufttechnische Anlagen in regelmäßigen Abständen sachgerecht zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen hat. Die BGR 121 Arbeitsplatzlüftung schreibt im Absatz 3.7.2 eine Prüfung durch einen Sachkundigen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens 1x jährlich, sowie nach Änderungen der Anlage vor. Die Anforderungen für einen Sachkundigen sind im Absatz 3.7.2 definiert. Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen zur Arbeitsplatzlüftung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.b. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE- Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Anlagen zur Arbeitsplatzlüftung beurteilen kann. Seite 4 von 7

Vorschriften Als Sachkundige können z.b. eigene Mitarbeiter oder Mitarbeiter der Anlagenhersteller in Betracht kommen. Zu beachtende Gesetze und Richtlinien: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 1. Januar 2005 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 27. September 2002 Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) August 2004 BGR 121: Arbeitsplatzlüftung Lufttechnische Maßnahmen Januar 2004 Seite 5 von 7

Prüfprotokoll Firma Anlage: Anlagennummer: i.o. Fehler 1 Kontrolle Filter Sichtprüfung Druckmessung Dichtsitz Abreinigung 2 Kontrolle Dichtungen Filtertür Ventilatoransaugung Staubkübeldichtung 3 Kontrolle Ventilator Druckmessung Volumenstrommessung Strommessung Laufgeräusche 4 Allgemein Sichtprüfung Ablagerungen Fortsetzung auf der nächsten Seite Seite 6 von 7

Prüfprotokoll 5 Rohrleitungen Sichtprüfung Innen Sichtprüfung Außen Reinigung Innen Allgemein Undichtigkeit Erdungsverbindung 6 Steuerung / Regelung Differenzdruckmesser Schaltschrank Reinigung Bemerkungen: Anlage Messprotokoll Monteur: Ort / Datum: Unterschrift: Seite 7 von 7