Sächsisches FG Urteil vom 04.11.2013-6 K 347/13



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Sächsisches FG Urteil vom 04.11.2013-6 K 347/13 Redaktion TK Lexikon Sozialversicherung 4. November 2013 Sächsisches FG Urteil vom 04.11.2013-6 K 347/13 HI5741506 rechtskräftig Entscheidungsstichwort (Thema) HI5741506_1 Minderung des Ausbildungsfreibetrags um das BAföG auch bei dessen Auszahlung an den die Internatskosten übernehmenden öffentlichen Träger Leitsatz (redaktionell) HI5741506_2 1. Besucht ein gehörloses Kind ein spezielles Gymnasium, welches die Unterbringung in einem Internat erfordert, wobei die Internatskosten von einem öffentlichen Träger entrichtet werden, der auch die dem Kind gewährten BAföG-Leistungen vereinnahmt, ist neben dem die Aufwendungen übersteigenden Freibetrag für das behinderte Kind gem. 33b Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 EStG für die mit der Schulausbildung zusammenhängenden Aufwendungen lediglich der Ausbildungsfreibetrag gem. 33a Abs. 2 EStG abzugsfähig, der sich jedoch um die vom öffentlichen Träger vereinnahmten BAföG-Leistungen mindert. 2. Lediglich Kosten, die unmittelbare Folgen einer Krankheit sind, können gem. 33 EStG abgezogen werden. Dazu rechnen jedoch die Unterbringungskosten des behinderten Kindes nicht. Normenkette HI5741506_3 EStG 33b Abs. 3, 5, 1, 33a Abs. 2, 33 Abs. 1 Tenor HI5741506_4 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Tatbestand HI5741506_5 Die Beteiligten streiten, ob die Aufwendungen für den Sohn der zusammen veranlagten Kläger, der sich in den Streitjahren in Ausbildung an den R. S. für Gehörlose und Blinde befand, als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Der Sohn der Kläger ist hörgeschädigt. Für ihn wurde ein Grad der Behinderung von 60% festgestellt. Auf Grund seiner Behinderung setzte er die Ausbildung auf einem speziellen Gymnasium für Hörgeschädigte fort, da das örtliche Gymnasium die erforderlichen Bedingungen nicht bot und eine andere als die gewählte Ausbildungsstätte im näheren Wohn- und Schulumfeld nicht zur Verfügung stand. Während seiner Ausbildung war der Sohn der Kläger in einem Internat der D. E. untergebracht. Die Kosten der Heimunterbringung wurden durch das LRA und ab Vollendung des 18. Lebensjahres vom Kommunalen Sozialverband S. getragen. Diese beantragten die Bewilligung von BAföG-Leistungen, die dem Sohn der Kläger gewährt und den öffentlichen Träger ausgezahlt wurde. Barunterhalt wurde dem Sohn der Kläger vom LRA in Höhe von 39,47 Euro und vom Kommunalen Sozialverband in Höhe von 62,45 Euro monatlich gewährt. Die Kläger waren verpflichtet, vom 5. August 2007 bis 30. Mai 2008 einen monatlichen Kostenbeitrag für die Internatsunterbringung in Höhe von 173,00 Euro, ab dem 1. Juni 2008 46,00 Euro, ab dem 1. April 2009 48,99 Euro und ab dem 1. Februar 2010 54,96 Euro zu tragen. Zudem fuhren die Kläger zweimal im Jahr zu den anberaumten Elternsprechzeiten und wandten dafür 630,00 Euro pro Jahr auf. In den streitigen Jahren machte sie als außergewöhnliche Belastungen (2008: 1.812 Euro; 2009 3.272,91 Euro; 2010: 3.347,55 Euro) geltend.

Zudem machten die Kläger den Freibetrag für ein behindertes Kind (720 Euro) sowie den Freibetrag zur Abdeckung des Sonderbedarfs bei der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes in Höhe von 924 Euro geltend. In den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre versagte der Beklagte den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen und gewährte lediglich den Behindertenpauschbetrag von 720 Euro im Jahr. Den Sonderbedarf bei der Berufsausbildung versagte der Beklagte wegen der übersteigenden BAföG-Leistungen. Die Einsprüche der Kläger blieben insoweit erfolglos (Entscheidung vom 31. Januar 2013). Im Rahmen des Klageverfahrens konkretisieren die Kläger die außergewöhnlichen Belastungen. Für das Jahr 2008 betrifft dies Fahrtkosten der Kläger, um ihren Sohn vom Bahnhof in C. abzuholen (465,92 Euro), so dass sich die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen auf 2.277,92 Euro belaufen. Für das Jahr 2009 machen die Kläger außergewöhnliche Belastungen wegen der Fahrtkosten zum Bahnhof C. (432,64 Euro), einer Internetflat, um mit dem Sohn kommunizieren zu können (49,19 Euro + 419,88 Euro + 33,00 Euro), eines Wörterbuchs der deutschen Gebärdensprache (98,29 Euro), eines Systemchecks des Laptops (59,38 Euro), Hörgerätebatterien (18,00 Euro) sowie wegen der schon geltend gemachten Aufwendungen für die Internatsunterbringung (578,91 Euro) und der Fahrten zur Elternkonsultation (630,00 Euro), mithin für 2009 zusammen 2.319,29 Euro geltend. Für das Jahr 2010 machen die Kläger außergewöhnliche Belastungen wegen der Fahrtkosten zum Bahnhof C. (465,92 Euro), der Neuanschaffung eines Laptops (749,00 Euro), eines WLAN-USB-Sticks (29,99 Euro), eines Hörgerätes (143,00 Euro), Hörgerätebatterien (18,00 Euro), Zubehör (63,94 Euro) sowie wegen der schon geltend gemachten Aufwendungen für die Internatsunterbringung (653,55 Euro) und der Fahrten zur Elternkonsultation (630,00 Euro), mithin für 2010 zusammen 2.753,40 Euro geltend. Die zusätzliche zu dem zu Hause vorhandenen Anschaffung eines Computers sei erforderlich gewesen, um mit Lehrern, Mitschülern und in den Abendstunden mit den Eltern kommunizieren zu können. Die Kläger sind der Auffassung, dass 33a Abs. 2 EStG nur den Sonderbedarf einer auswärtigen Unterbringung eines gesunden volljährigen Kindes abdecke. Der behinderungsbedingte Mehraufwand müsse als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden. Da der Sohn der Kläger nicht an öffentlichen (staatlichen) Gymnasien hätte ausgebildet werden können, sei Anlass für die auswärtige Unterbringung allein seine Behinderung. Die BAföG-Mittel seien dem Sohn der Kläger nicht zugeflossen, da diese direkt an den öffentlichen Träger (LRA / Kommunaler Sozialverband) geflossen seien. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 3. März 2010, den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. Mai 2011 und den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 12. Juli 2012, alle in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2013 dergestalt zu ändern, dass die tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen des behinderten Sohnes im Jahr 2008 in Höhe von 2.277,92 Euro, im Jahr 2009 in Höhe von 2.319,29 Euro und im Jahr 2010 in Höhe von 2.753,40 Euro neben den bereits festgestellten außergewöhnlichen Belastungen in Ansatz gebracht werden, hilfsweise für jedes Jahr den Freibetrag in Höhe von 924 Euro anzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die durch die Ausbildung entstandenen Aufwendungen grundsätzlich mit dem Ausbildungsfreibetrag nach 33a Abs. 2 EStG abgegolten sind. Da der Sohn der Kläger BAföG-Leistungen bezogen habe (2008: 4.386,00 Euro; 2009: 4.596,00 Euro; 2010: 5006,00 Euro) wirke sich der Freibetrag nicht aus. Unerheblich sei, dass die Leistungen nicht an den Sohn der Kläger, sondern an die öffentlichen Träger ausbezahlt worden seien. Denn die Kläger seien insoweit von ihrer Unterhaltspflicht entlastet worden. Mit dem Behindertenpauschbetrag nach 33b Abs. 5 und 3 EStG seien die typischerweise durch die Behinderung entstehenden Mehraufwendungen inklusive der anteiligen Aufwendungen für den Computer abgegolten. Der Computer werde auch für die Ausbildung benötigt und nicht ausschließlich auf Grund der Behinderung.

Etwaige Einzelnachweise würden den Pauschbetrag nicht übersteigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe HI5741506_6 Das Gericht kann durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt ( 33 Abs. 1 EStG). Untypische Mehraufwendungen auf Grund einer Behinderung können als außergewöhnliche Belastungen i.s. des 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein. Diese Aufwendungen sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag ( 32a Abs. 1 EStG, 32 Abs. 6 EStG) noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten. Grund- und Kinderfreibetrag decken den gewöhnlichen Wohnbedarf des gesunden und nicht behinderten Steuerpflichtigen und seiner Angehörigen ab. Der Behinderten-Pauschbetrag nach 33b Abs. 1 bis 3 EStG gilt nur laufende und typische Mehraufwendungen des Behinderten ab, so dass zusätzliche Aufwendungen nicht von der Abgeltungswirkung des Pauschbetrags erfasst werden (BFH, Urteil vom 24. Februar 2011, VI R 16/10, BStBl. II 2011, 1012). Nach 33b Abs. 1 EStG kann ein Behinderter wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, an Stelle einer Steuerermäßigung nach 33 einen Pauschbetrag geltend machen. Der insoweit klare Gesetzeswortlaut schließt es aus, dass der Behindertenpauschbetrag nach 33b EStG und außergewöhnliche Belastungen nach 33 EStG nebeneinander geltend gemacht werden können. Dies entspricht auch dem Sinngehalt des Gesetzes, denn die in 33b EStG bezeichneten und unterstellten Aufwendungen werden nur in pauschalierter Form zum Abzug zugelassen. 33b EStG soll als Vereinfachungsregelung laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgelten. Der Ansatz des Pauschbetrages bedeutet eine Erleichterung für den Steuerpflichtigen, der die entsprechenden Aufwendungen nicht nachzuweisen braucht (BFH-Urteil vom 28. September 1984, VI R 164/80, BStBl. II 1985, 129). Zudem ist regelmäßig eine Entscheidung über schwierige Abgrenzungsfragen entbehrlich, welche Aufwendungen infolge der Körperbehinderung erwachsen sind (BFH, Beschluss vom 13. Juli 2011, VI B 20/11, BFH/NV 2011, 1863). Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Kläger für die laufenden und typischen, unmittelbar mit der Behinderung ihres Sohnes zusammenhängenden Kosten für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens entweder den Pauschbetrag nach 33b Abs. 3 i.v.m. 33b Abs. 5 Satz 1 EStG oder die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG gelten machen können. Dies betrifft die Aufwendungen für das Hörgerät, die Hörgerätebatterien, das Wörterbuch der Gebärdensprache und wegen der Kommunikation mit den Eltern und Freunden anteilig auch für den Computer und den Internetanschluss, deren Kommunikationsanteil auf 1/3 geschätzt wird. In keinem Streitjahr erreichen diese Aufwendungen den Pauschbetrag von 720 Euro, so dass anzunehmen ist, dass die Kläger diesen für sie günstigeren Pauschbetrag in Anspruch nehmen, als die für sie ungünstigere Regelung des 33 Abs. 1 EStG. Die übrigen behindertenbedingt entstandenen Aufwendungen sind nach 33, 33a EStG zu beurteilen. Dabei schließt der Anwendungsbereich des 33a EStG den des 33 EStG im Wesentlichen aus, wenn es sich um Aufwendungen für die Berufsausbildung, die auch die gesamte Schulausbildung mit umfasst, handelt (BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2004, III B 169/03, BFH/NV 2005, 699). Nur in Ausnahmefällen werden durch außergewöhnliche Umstände anfallende zusätzliche besondere Aufwendungen nicht durch die Pauschalregelung in 33a Abs. 2 EStG abgegolten. Dies kann insbesondere bei Krankheitskosten, die einem unterhaltspflichtigen Dritten entstehen, der Fall sein. Bei den Aufwendungen für den Schulbesuch

muss es sich um unmittelbare Krankheitskosten handeln, d.h. sie müssen ausschließlich zum Zwecke der Heilung einer Krankheit getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen. Hingegen werden Kosten, die um der schulischen Förderung des Kindes willen aufgewandt werden und in diesem Zusammenhang allenfalls mittelbare (Folge- )Kosten einer Krankheit sind, steuerlich nicht nach 33 EStG anerkannt (BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2004, III B 169/03, BFH/NV 2005, 699). 33 EStG ist deshalb nicht anwendbar, wenn ein Kind aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen in einer Privatschule untergebracht wird. In derartigen Fällen entstehende Kosten sind solche der Berufsausbildung (BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2004, III B 169/03, BFH/NV 2005, 699). Aufwendungen, die lediglich die sozialen Folgen einer Krankheit betreffen und durch die nur ganz allgemein einer psychischen Belastung vorgebeugt werden soll, erfüllen ebenfalls nicht den Tatbestand des 33 EStG. Hat der Steuerpflichtige ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, die keine Krankheitskosten sind, wird er in erster Linie durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie den Ausbildungsfreibetrag steuerlich entlastet. Die typisierenden und pauschalierenden besonderen Regelungen im Rahmen des Kinderleistungsausgleichs und nach 33a Abs. 2 EStG zur Abgeltung grundsätzlich aller durch den Unterhalt und die Ausbildung verursachten Belastungen schließen es grundsätzlich aus, für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes zusätzliche Kosten gemäß 33 EStG zu berücksichtigen (BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2004, III B 169/03, BFH/NV 2005, 699). Sie sind selbst dann nicht zu berücksichtigten, wenn sie im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind und zwangsläufig entstehen (BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2004, III B 169/03, BFH/NV 2005, 699). Der Gesetzgeber ist im Übrigen von Verfassungs wegen auch nur verpflichtet, Unterhaltszahlungen in Höhe des Existenzminimums steuerlich zu verschonen, nicht aber die im Einzelfall bürgerlich-rechtlich geschuldeten höheren Unterhaltsaufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen (BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2004, III B 169/03, BFH/NV 2005, 699). Nach diesen Grundsätzen sind die mit der Schulausbildung zusammenhängenden Aufwendungen ausschließlich nach 33a Abs. 2 EStG zu beurteilen. Die Unterbringungskosten sind nicht als Krankheitskosten anzusehen, denn sie sind allenfalls mittelbare Folgen der Krankheit. Allein die nach Ansicht der Kläger unzureichenden Möglichkeiten der Schulen im näheren Umkreis um den Wohnort der Kläger, eine dem Hörvermögen ihres Sohnes angemessene Ausbildung anzubieten, führt nicht dazu, dass das Ausweichen auf eine andere Schule eine unmittelbare Krankheitsfolge darstellt. Vielmehr sind die damit verbundenen Aufwendungen um der schulischen Förderung des Kindes willen getätigt worden und in diesem Zusammenhang allenfalls mittelbare (Folge-)Kosten einer Krankheit. Dementsprechend fallen alle mit der Schulausbildung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen unter die Regelung des 33a Abs. 2 EStG. Dazu zählen die Fahrten vom Bahnhof C. nach Hause und die der Kläger zu den Elternkonsultationen, die Unterhaltsleistungen für die Internatsunterbringung und die Aufwendungen für den Computer und den Internetanschluss, soweit er zur Kommunikation mit Mitschülern und Lehrern (2/3) genutzt wird. Dieser Aufwand wirkt sich jedoch nicht aus, da nach 33a Abs. 2 Satz 2 EStG die bezogenen BAföG-Leistungen die Aufwendungen in den Streitjahren übersteigen und den Freibetrag nach 33a Abs. 2 Satz 1 EStG auf Null mindern. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die BAföG-Leistungen auch vom Sohn der Kläger bezogen worden. Zunächst ist er Adressat der jeweiligen Bescheide. Zudem tritt die Minderungswirkung auch in dem Umfang ein, in dem die Kläger von ihren Unterhaltspflichten befreit wären. Denn soweit die öffentlichen Träger für die Übernahme der Heimkosten und eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung des Sohnes der Klägerin die BAföG-Leistungen ausbezahlt erhalten haben, minderte sich dem entsprechend die Unterhaltsverpflichtung der Kläger. 33a Abs. 1 EStG kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da die Kläger Anspruch auf einen Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für ihren behinderten Sohn hatten. Der Hilfsantrag bleibt aus oben genannten Gründen zur Anrechnung der BAföG-Leistungen erfolglos. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. Fundstellen HI5741506_7 Dokument-Index HI5741506