Richtlinien für die Kindertagespflege in Pulheim



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Richtlinien für die Kindertagespflege in Pulheim Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Dort werden die Belange der Tagespflege umfassend geregelt. Diese Regelungen dienen als Grundlage für die städtischen Richtlinien. Leistungen der Stadt Pulheim Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, Beratung und Qualifizierung von geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und Beratung von Personensorgeberechtigten, die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson sowie die weitere fachliche Begleitung der Kindertagespflege ( 23 Abs.1 SGB VIII). Auch denjenigen Tagespflegepersonen, die sich in einem privat vermittelten und vereinbarten Betreuungsverhältnis befinden, wird Beratung gewährt. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen werden beraten, unterstützt und gefördert ( 23 Abs. 4 SGB VIII). Die Stadt Pulheim gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ( 24 SGB VIII), die eine Kooperationsvereinbarung mit der Stadt abgeschlossen haben, eine leistungsgerechte und angemessene laufende Geldleistung an die geeigneten Kindertagespflegepersonen ( 23 Abs. 1 SGB VIII) und erhebt Kostenbeiträge bei den Erziehungsberechtigten ( 90 SGB VIII). 1. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Kindertagespflege und finanzielle Förderung (1.1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertagespflegestelle (oder einer Tageseinrichtung). Dieser Anspruch bezieht sich auf das Stadtgebiet Pulheim. (1.2) Ein Kind, für das Kindertagespflege beantragt wird, muss zumindest mit einer Personensorgeberechtigten Person im Stadtgebiet Pulheim mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. (1.3) Die Tagespflegeperson muss über eine Pflegeerlaubnis nach 43 des Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in Verbindung mit 4 des Kinderbildungsgesetz (KiBiz) verfügen und zu den kooperierenden Partnern der Stadt Pulheim gehören und Kindertagespflege im Rahmen dieser Richtlinien anbieten. Die Vermittlung erfolgt über das Jugendamt. Bei privat finanzierter Kindertagespflege oder Betreuungsverhältnissen, bei denen über die laufende Geldleistung der Stadt Pulheim hinaus private Zuzahlungen vereinbart werden (ausgenommen Verpflegungsgeld), besteht kein Anspruch auf finanzielle Förderung. 2. Betreuungsumfang (2.1) Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Im Rahmen individuellen Betreuungszeiten der Kindertagespflegepersonen können folgende Betreuungsstunden beantragt werden: 25 Stunden pro Woche 35 Stunden pro Woche 45 Stunden pro Woche (2.2) Die Personensorgeberechtigten und die Tagespflegeperson haben dafür Sorge zu tragen, dass mit Beginn der Kindertagespflege eine angemessene Eingewöhnung des Kindes in die Kindertagespflege erfolgt. (2.3) Die Schließzeiten im Rahmen des bezahlten Urlaubes der Tagespflegeperson im Umfang von 25 Arbeitstagen im Jahr sollen rechtzeitig zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson abgestimmt werden. In dieser Zeit sind die Personensorgeberechtigten für die Betreuung verantwortlich. In der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr findet kein Angebot der Kindertagespflege statt. Stadt Pulheim Jugendamt- Alte Kölner Str. 26 50259 Pulheim - 1 -

(2.4) Im Krankheitsfall der Tagespflegeperson von mehr als 15 Arbeitstagen kann eine Ersatzbetreuung von den Personensorgeberechtigten beim Jugendamt beantragt werden. Das Jugendamt gewährt eine transparente Vertretungsoption im Krankheitsfall der Tagespflegeperson. Die finanzielle Förderung wird an die Ersatzbetreuung ausgezahlt. Kann eine Ersatzbetreuung bei einer Tagespflegeperson im Sinne dieser Richtlinien vermittelt werden, besteht ebenfalls Anspruch auf die finanzielle Förderung. 3. Antrags- und Bewilligungsverfahren (3.1) Die Personensorgeberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Dieser Antrag soll mindestens vier Wochen vor Beginn der Kindertagespflege gestellt werden. Die finanzielle Förderung eines Kindes in Kindertagespflege kann frühestens beginnen, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. (3.2) Eine Erhöhung der bewilligten Betreuungsstunden kann schriftlich beantragt werden. Die Bewilligung erfolgt zum 01. des Folgemonats nach schriftlicher Antragstellung. Eine dauerhafte Verringerung der bewilligten Betreuungsstunden ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen und wird ab dem 01. des Folgemonats entsprechend des neuen Betreuungsbedarfs festgesetzt. (3.3) Die Kündigungsfrist eines Kindertagespflegeverhältnisses beträgt vier Wochen zum Monatsende. Die Kündigungsfrist kann entfallen, sofern der Platz nahtlos durch ein nachrückendes Kind belegt werden kann. Die Kündigung ist der Tagespflegeperson und dem Jugendamt zu schicken. Die Bewilligung der finanziellen Förderung wird entsprechend aufgehoben. Eine gleichzeitige Belegung der Betreuungsangebote Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege durch das gleiche Kind ist ausgeschlossen. 4. Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für die Kindertagespflege Von den Personensorgeberechtigten (Eltern) werden für die Inanspruchnahme der bewilligten Kindertagespflege Kostenbeiträge (Elternbeiträge) erhoben. Die Beiträge werden auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offene Ganztagsgrundschule sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006 in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Die Beiträge richten sich nach den bewilligten Betreuungsstunden und dem Einkommen der Personensorgeberechtigten. Das Weitere regelt die Satzung. Beitragstabelle für die monatlichen Kostenbeiträge Einkommensstufen nach 25Std./ 35Std./ 45Std./ weitere Jahreseinkommen (brutto) Woche Woche Woche Kinder bis 12.000 0,00 0,00 0,00 0,00 bis 24.000 21,00 29,00 38,00 0,00 bis 36.000 42,00 59,00 76,00 0,00 bis 48.000 68,00 96,00 123,00 0,00 bis 60.000 95,00 132,00 170,00 0,00 bis 72.000 126,00 168,00 227,00 0,00 über 72.000 158,00 221,00 284,00 0,00 Für die Elternbeiträge/Kostenbeiträge gilt in Pulheim eine Geschwisterregelung: Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine öffentlich finanzierte Kindertagespflegestelle (Tagesmutter/-vater), eine Kindertageseinrichtung oder die Offene Ganztagsschule (OGS), so sind das zweite Kind und jedes weitere Kind vom Beitrag befreit. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. - 2 - Stadt Pulheim Jugendamt- Alte Kölner Str. 26 50259 Pulheim

5. Pflegeerlaubnis - Eignungsvoraussetzungen der Kindertagespflegeperson Voraussetzung für die Vermittlung und finanzielle Förderung von Kindertagespflege und die Erteilung einer Pflegeerlaubnis durch die Verwaltung des Jugendamtes ist die Eignung der Tagespflegeperson. Die Eignung im Sinne von 23 Abs. 3 SGB VIII liegt vor, wenn die persönlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt werden und die Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle gegeben sind ( 43 SGB VIII in Verbindung mit 4 KiBiz). Das Jugendamt stellt die Eignung durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche fest. Im Einzelnen sind das: (5.1) Persönliche Sachkompetenz Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Jugendamt und andern Tagespflegepersonen. Fähigkeit zur Erkennung der individuellen Bedürfnisse eines Kindes. Achtung, Interesse und Einfühlungsvermögen gegenüber dem Kind und seiner Familie. Körperliche und seelische Belastbarkeit. Fähigkeit zur Reflexion. Bereitschaft zur regelmäßigen Fortbildung und die verbindliche Teilnahme an dem kostenlosen Fortbildungsangebot des Jugendamtes. (5.2) Qualifikationsnachweis Die Tagespflegeperson verfügt über eine sozialpädagogische Ausbildung mit Erfahrung in der Kleinkinderbetreuung oder hat die 160stündige Qualifizierung zur Tagespflegeperson nach dem Curriculum des deutschen Jugendinstitutes absolviert oder die Qualifizierung in anderer Weise nachgewiesen und das Jugendamt hat diesen Nachweis in einer Einzelfallentscheidung anerkannt. Die Tagespflegeperson weist einen Grundkurs in Erste Hilfe am Kind incl. Kleinkinder / Säuglingsnotfälle nach. Ein Nachweis über die Auffrischung ist alle 3 Jahre unaufgefordert vorzulegen. (5.3) Kindgerechte Räumlichkeiten ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse, ausreichend Schlafgelegenheiten, ausgestatteter Wickelplatz, Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur. (5.4) Polizeiliches Führungszeugnis nach 30a BZRG von allen Jugendlichen und Erwachsenen im Haushalt, in dem Kinder aufgenommen werden sollen (beim Einwohnermeldeamt zu beantragen). (5.5) Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von allen Haushaltsangehörigen (Vordruck vom Jugendamt). 6. Mitteilungspflichten (6.1) Die Kindertagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, dem Jugendamt unverzüglich jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht gemäß 67 SGB I wird vorausgesetzt. Wird der Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung zurückgefordert werden. (6.2) Dies gilt vor allem in Bezug auf: eine Änderung der monatlichen Betreuungszeit einen Wohnortwechsel die Beendigung des Betreuungsverhältnisses Stadt Pulheim Jugendamt- Alte Kölner Str. 26 50259 Pulheim - 3 -

7. Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege Nach 23 Abs. 2 SGB VIII sind bei der Vermittlung eines Kindes in eine geeignete Tagespflegestelle der Tagespflegeperson die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung zu ersetzen. Weiter hat die Tagespflegeperson Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alters- und Krankversicherung aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege im Rahmen dieser Richtlinien. (7.1) Qualifizierungsstufen der Förder- und Sachleistung Die Stadt Pulheim gewährt der Tagespflegeperson für ihre Aufwendungen eine laufende Geldleistung gestaffelt nach Qualifizierungsstufen. Der Betrag setzt sich jeweils aus einem Betrag für die Erziehungsleistung und einem Sachaufwand für die Betriebskosten zusammen. Kosten für Verpflegung sind zwischen den Erziehungsberechtigten und der Kindertagespflegeperson gesondert abzurechnen. Stufe 1: Anerkennungsbetrag der Förderleistung 2,70 zuzüglich 1,80 Sachleistung pro Stunde/ Kind Tätigkeitsbegleitende Qualifizierung mit vorläufiger Pflegeerlaubnis: Nachweis des Grundqualifizierungskurses von 80 Stunden nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes (DJI), Erste-Hilfe Qualifizierung am Kind für Erzieherinnen. Stufe 2: Anerkennungsbetrag der Förderleistung 3,20 zuzüglich 1,80 Sachleistung pro Stunde/Kind Nachweis des Qualifizierungskurse von 160 Stunden nach dem Curriculum des DJI, Teilnahme am kostenlosen Fortbildungsangebot des Jugendhilfeträgers von mindestens 6 Stunden im Jahr (Praxisbegleitung/Fortbildung) oder einer vergleichbaren Fortbildung, die im Einzelfall vom Jugendamt anerkannt wurde. Bei Fortbildungsnachweis im geringeren Umfang droht der Verlust der Pflegeerlaubnis. Stufe 3: Anerkennungsbetrag der Förderleistung 3,70 zuzüglich 1,80 Sachleistung pro Stunde/Kind Nachweis des Qualifizierungskurse von 160 Stunden nach dem Curriculum des DJI, einjährige Erfahrung als Tagespflegeperson nach erstmaliger Erteilung der Pflegeerlaubnis, Teilnahme am kostenlosen Fortbildungsangebot des Jugendhilfeträgers von mindestens 12 Stunden im Jahr (Praxisbegleitung/Fortbildung) oder einer vergleichbaren Fortbildung, die im Einzelfall vom Jugendamt anerkannt wurde. Der Nachweis ist bis zum 31.12. eines jeden Jahres zu erbringen. Bei Fortbildungsnachweis im geringeren Umfang erfolgt für 12 Monate automatisch die Einstufung in Stufe 2. oder Sozialpädagogische Fachkraft, Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern zwischen 0-3 Jahren, Teilnahme am kostenlosen Fortbildungsangebot des Jugendhilfeträgers von mindestens 12 Stunden im Jahr (Praxisbegleitung/Fortbildung) oder einer vergleichbaren Fortbildung, die im Einzelfall vom Jugendamt anerkannt wurde. Der Nachweis ist bis zum 31.12. eines jeden Jahres zu erbringen. Bei Fortbildungsnachweis im geringeren Umfang erfolgt für 12 Monate automatisch die Einstufung in Stufe 2. (7.2) Erhöhte Sachleistung Findet die Tagespflege in eigens angemieteten Räumen oder im Eigentum befindlichen Räumen statt, die ausschließlich für die Kindertagespflege genutzt werden, erhöht sich die Sachleistung um 0,10 pro Stunde und Kind auf 1,90. Über die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist ein Nachweis vorzulegen. (7.3) Kinder mit besonderen Bedürfnissen/erhöhter Förderbedarf: Tageskinder mit fachärztlich festgestellter Behinderung im Sinne des 2 SGB IX und nachgewiesenem erhöhten Förderbedarf sollen nur zu einer Tagespflegeperson der Qualifizierungsstufe 3 vermittelt werden. Führt diese Betreuung zur Reduzierung der Anzahl der betreuten Kinder, kann die Sachleistung in den einzelnen Qualifizierungsstufen und die Förderleistung in Höhe von 1,80 auf das 2fache erhöht werden. - 4 - Stadt Pulheim Jugendamt- Alte Kölner Str. 26 50259 Pulheim

(7.4) Berechnung und Auszahlung Die Berechnung der laufenden Geldleistung (Sachkosten und Erziehungsleistung der Tagespflegeperson) erfolgt unmittelbar an die Tagespflegeperson und errechnet sich pauschal über den vorher festgelegten Betreuungsbedarf nach der Formel: 25/35/45 Stunden pro Woche multipliziert mit 4,33 Wochen pro Monat. Die Auszahlung erfolgt als pauschaler monatlicher Betrag am letzten Werktag eines Monats. Beginnt oder endet das Betreuungsverhältnis im Laufe eines Monats, so erfolgt die Zahlung anteilig nach der Formel: Monatstage / 30 Tage im Monat x Monatspauschale (7.5) Ausfallzeiten Ausfallzeiten der Tagespflegeperson für Urlaub werden bei einer Überschreitung von 25 Arbeitstagen im Jahr in Abzug gebracht. Eine Überschreitung ist dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen. Ausfallzeiten für Krankheit der Tagespflegeperson werden bei einer Überschreitung von 15 Arbeitstagen im Jahr in Abzug gebracht. Alle Krankheitstage sind dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen. (7.6) Sozialversicherung Die Tagespflegeperson hat einen Anspruch auf die hälftige Erstattung der angemessenen Sozialversicherungsbeiträge, die sich aus der Erzielung von Einnahmen aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege gesetzlich ergeben. Die entstandenen Kosten sind von der Tagespflegeperson am Ende eines Jahres nachzuweisen. Die Beiträge werden rückwirkend erstattet. Unfallversicherung. Die nachgewiesenen Aufwendungen zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe des Pflichtbeitrages der Berufsgenossenschaft der Wohlfahrtspflege (BGW) werden jährlich erstattet. Hierzu ist der Beitragsbescheid der BGW jährlich vorzulegen. Beiträge für die Altersvorsorge werden für die Zeit, in der eine laufende Geldleistung gewährt wird, hälftig erstattet. Tagespflegepersonen sind grundsätzlich nach 2 Nr. 2 SGB VI als selbständig Tätige versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund der gesetzlichen Versicherungspflicht werden ausschließlich diese Beiträge hälftig erstattet. Weist die Tagespflegeperson nach, dass sie nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig ist, wird maximal der Beitragssatz hälftig erstattet, der aufgrund der Einkünfte aus öffentlich geförderten Kindertagespflege in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre, und zwar längstens bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Anerkannt werden Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträge sowie Sparverträge, die nicht beleihbar, pfändbar und übertragbar sind und die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen. Beiträge für die Kranken-/Pflegeversicherung werden für die Zeit, in der eine laufende Geldleistung gewährt wird, hälftig erstattet. Als selbständig Tätige können Tagespflegepersonen entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert sein. Als angemessen werden die Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt und hälftig erstattet. Ist die Tagespflegeperson privat krankenversichert, wird maximal der Beitragssatz hälftig erstattet, der bei einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund der Einkünfte aus öffentlich geförderter Kindertagespflege zu zahlen wäre. (7.7) Erstattung von Qualifizierungskosten Der Tagespflegeperson werden mit der erstmaligen Bewilligung einer laufenden Geldleistung nach 23 SGB VIII die nachgewiesenen Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grund- und Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts im Umfang von 160 Stunden einmalig zur Hälfte erstattet. Diese Erstattung ist eine freiwillige Leistung und kann nur einmal und nur bei einem Jugendamt in Anspruch genommen werden. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.01.2015 in Kraft und gelten für alle darauf bezogenen neuen Anträge. Für die laufenden Betreuungsverhältnisse gelten die bisherigen Richtlinien über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Tagespflegestellen nach 23 SGB VIII vom 01.08.2013 weiter. Stadt Pulheim Jugendamt- Alte Kölner Str. 26 50259 Pulheim - 5 -