NovaNota Softwarewartungs- und Supportbedingungen



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Transkript:

NovaNota Softwarewartungs- und Supportbedingungen 1. Gegenstand 1.1. Gegenstand der NovaNota Software- und Supportbedingungen (nachfolgend kurz Wartungsbedingungen genannt) ist a) die Softwarewartung der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen des Softwarepakets NovaNota durch die Thiemo Sammern IT-Beratung und Software Entwicklung GmbH als Auftragnehmerin (nachfolgend Sammern GmbH genannt) und b) der Telefon- oder Fernwartungs-Support des Vertragspartners durch die Sammern GmbH oder einen ihrer Vertriebspartner. 2. Softwarewartung 2.1. Die Softwarewartung erfolgt durch die Sammern GmbH als Lizenzgeber des Softwarepakets NovaNota. 2.2. Als Softwarewartung im Sinne dieses Vertrages gelten ausschließlich: - Softwareupdates: Softwareupdates sind durch gesetzliche Bestimmungen oder durch technische oder tatsächliche Erfordernisse notwendig gewordene Änderungen an NovaNota, die mit keiner Neuschaffung von Programm-Modulen verbunden sind, sondern lediglich bestehende Programm-Module betreffen und die Fortsertzung der Arbeit mit NovaNota wie bisher bei geänderten Umständen ermöglichen sollen. Als Update ist z.b. die Anpassung an neue Tarif oder Änderungen an Feldern in bestehenden Registern anzusehen, nicht aber z.b. die Einbindung eines neuen bisher nicht geführten Registers oder eine komplette Änderung der Abrechnungssystematik beim Notariatstarif - die Anpassung der Standardtextovrlagen mit allgemeiner Programmlogik, wenn tatsächliche oder gesetzliche Änderungen dies für alle NovaNota-Anwender in gleicher Weise erforderlich machen. Standardtextvorlagen sind jene Textverarbeitungsvorlagen und Makros, die als Bestandteil von NovaNota mit dem Kauf der Lizenzen erworben werden und die ausschließlich Programmlogik und keine individuellen Anpassungen enrhalten. Dies ist z.b. die Word-Vorlage novanota.dot 2.3. Nicht als Softwarewartung im Sinne dieses Vertrages gelten: - Softwareupgrades: Upgrades sind durch gesetzliche Bestimmungen oder durch technische oder tatsächliche Erfordernisse notwendig gewordene Änderungen an NovaNota, die mit einer Neuschaffung von Programm-Modulen oder umfassenden Neuprogrammierungen bestehender Programm-Modulen verbunden sind. Für solche Softwareupgrades besteht im Rahmen dieses Wartungsvertrages jedoch eine spezielle Bonusregelung.

- die individuelle Anpassung von Programm-Modulen und Standardtextvorlagen. 2.4. der Lizenzgeber verpflichtet sich dem Auftraggeber die NovaNota-Updates im Sinne dieses Vertrages zur Verfügung zu stellen. Die jeweils aktuellsten Versionen und entspechende Installationsprogramme stehen dem Auftraggeber auf dem Web-Server des Lizenzgebers zum Download bereit. Ältere Softwareversionen werden vom Lizenzgeber nicht zur Verfügung gestellt. 3. Support 3.1. Als Support gilt die telefonische oder mit Fernwartungssoftware erbrachte Hilfestellung für den Auftraggeber durch den Supportgeber im Rahmen dieses Vertrages. Supportgeber ist der Verkäufer der NovaNota-Lizenzen oder der NovaNota-Wartungspauschale, abhängig davon, was später stattgefunden hat. Verkäufer kann entweder die Sammern GmbH oder einer Ihrer Vertriebspartner sein. Im Zweifel und subsidiär erfolgt der Support durch die Sammern GmbH. 3.2. Support bei der Bedienung von NovaNota ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Erstinstallation in der Kanzlei des Auftraggebers kostenlos und wird nicht vom Zeitguthaben abgezogen. Voraussetzung ist die Teilnahme an den vom Supportgeber oder der Sammern GmbH angebotenen NovaNota-Schulungen im vom Supportgeber empfohlenen Ausmaß. 3.3. Im Rahmen des jährlich verfügbaren Zeitguthabens ist der Auftraggeber zu folgenden Supportleistungen berechtigt: - Support bei der Installation, Konfiguration und Bedienung von NovaNota - Support in Form einer Fehleranalyse zur Behebung von Fehlern und Störungen an seiner EDV-Anlage und Software, die nicht unmittelbar mit NovaNota in Zusammenhang sehen, aus Bedienungsfehlern resultieren oder Dritten zuzurechnen sind. In diesem fall besteht jedoch keine Verpflichtung des Supportgebers zur erfolgreichen Fehleranalyse oder Behebung dieser Fehler. Zweck dieser Fehleranalyse ist dem Auftraggeber qualifizierte Hinweise zur zügigen Fehlerbehebung durch seinen Systembetreuer zu geben. - Support zur Behebung von Fehlern, Störungen oder Schäden in Anspruch zu nehmen, die ausschließlich durch Programmfehler in NovaNota verursacht wurden. Sofern die Behebung anders nicht möglich ist, auch vor Ort durch einen Mitarbeiter des Supportgebers. In diesem Fall erfolgt kein Abzug vom Zeitguthaben. 3.4. Nicht als Suppport im Sinne dieses Vertrages gelten insbesondere folgende Leistungen und werden gemäß den jeweils gültigen Kostensätzen des Supportgebers gesondert verrechnet:

- Supportdienstleistungen, wenn das Zeitguthaben des Auftraggebers verbraucht wurde oder die Inanspruchnahme des Supports außerhalb der Wartungszeiten erfolgt. - Die individuelle Anpassung von Standardtextvorlagen und Erstellung und Änderung von Individualtextvorlagen. - Einsätze vor Ort, außer es handelt sich ausschließlich um von NovaNota verursachte Fehler, deren Behebung via Telefon oder Fernwartung nicht möglich ist. Dabei werden die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers gesondert verrechnet. Die Abrechnung von Arbeitszeitenerfolgt, soweit verfügbar im Rahmen des Zeitguthabens. - die Behebung von Datenfehlern, Fehlern, Störungen oder Schäden, die durch höhere Gewalt, durch den Anwender selbst, insbesondere durch unsachgemäße Bedienung, durch Viren- oder Trojanerbefall, durch Arbeiten Dritter (z.b. Elektriker), durch die Telefonanlage, durch die Hardware, insbesondere durch schadhafte oder ungeeignete Hardware oder durch Fremdsoftware verursacht wurden. - Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind. 3.5. Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden. 4. Zeitguthaben 4.1. Mit der vollständigen und pünktlichen Bezahlung der Wartungsgebühr erwirbt der Auftraggeber während des Verrechnungszeitraums (Kalenderjahr) ein Zeitguthaben von 25 Stunden pro Jahr. 4.2. Innerhalb des Kalenderjahrs nicht konsumierte Zeitguthaben verfallen am Ende des Jahres. 4.3. Bei Supportleistungen im Sinne dieses Vertrages wird die für die Problemlösung aufgewendete Zeit von diesem Guthaben abgezogen. 5. Hotline 5.1. Die wartungszeiten der Support-Hotline sind Mo-Do von 9-12 und 13-17 Uhr und Freitag von 9-12 Uhr. Der Auftraggeber verpflichtet sich, außer in dringenden Fällen oder nach vorheriger Absprache die Hotline nur innerhalb der Wartungszeiten in Anspruch zu nehmen.

5.2. Telefonkosten für Rückrufe durch den Supportgeber, die 15 Minuten übrsteigen, werden ohne weiteren Aufschlag an den Auftraggeber weiterverrechnet. 6. Fernwartung 6.1. Der Zugriff auf die EDV-Anlage des Auftraggebers via Fernwartung erfolgt über vom Supportgeber empfohlene Fernwartungssoftware in der jeweils aktuellsten Version. Der Kauf der notwendigen Fernwartungssoftwarelizenzen erfolgt durch den Auftraggeber. 6.2. Der Zugriff via Fernwartung auf die EDV-Anlage des Auftraggebers erfolgt nur in dessen ausdrücklichem Auftrag. Dieser Auftrag kann schriftlich oder mündlich erteilt werden. Der Auftrag wird auch durch die Herstellung einer Fernwartungsverbindung durch den Auftraggeber erteilt. 6.3. Wenn eine Fehlerbehebung, welcher Art auch immer, nur deshalb die Anwesenheit des Auftragnehmers vor Ort erfordert, weil der Auftraggeber nicht über die technische Ausstattung zur Fernwartung verfügt, so hat der Auftraggeber für alle Kosten des Mehraufwandes, wie die Fahrtkosten und die Zeit zur An- und Rückreise, aufzukommen. 7. Wartungsgebühr und Zahlung 7.1. Die Wartungsgebühr beträgt 13% des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Nettolistenpreises der erworbenen NovaNota-Lizenzen jährlich zzgl. der jeweils geltenden Steuern und Gebühren. Die Verrechnung der Wartungsgebühr erfolgt jährlich für jeweils ein Jahr im voraus. 7.2. Erwirbt der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrages weitere NovaNota- Lizenzen, so erhöht sich die Wartungsgebühr anteilig ab dem Kauf der Lizenzen folgenden Monat. 7.3. Die Wartungsgebühr wird nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex und im Falle dessen Einstellung durch einen an dessen Stellte tretenden Index wertgesichert vereinbart. 7.4. Alle durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber erbrachten Leistungen, die als Softwarewartung im Sinne des Pkt. 2.) oder Support im Sinne des Pkt. 3.) dieses Vertrages anzusehen sind, sind mit der Entrichtung der Wartungsgebühr durch den Auftraggeber abgegolten. 7.5. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 30 Tage nach Fakturadatum ohne Abzug und spesenfrei fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber berechtigt, sämtliche daraus entstehende Spesen und Kosten, auch Kosten des notwendigen

Einschreitens von Inkassounternehmen oder Anwälten, sowie bankübliche Verzugszinsen zusätzlich zu verrechnen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen wird ausgeschlossen. 8. Informationen Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber elektronisch (e-mail) über neue Software- Versionen, Neuigkeiten zum Thema NovaNota und sonstige Informationen über Produkte und Services der Sammern GmbH verständigt und erklärt dazu sein Einverständnis. Dieses Einverständnis ist jederzeit widerrufbar. 9. Haftung 9.1. Eine Haftung des Auftragnehmers besteht nur für ausschließlich durch NovaNota verursachte Datenverluste, wenn dieser Schaden durch grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers herbeigeführt wurde und der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Datensicherung im vollen Umfang nachgekommen ist. Mittelbare Schäden sind von der Haftung ausgeschlossen. Für nicht durch NovaNota verursachte Datenverluste haftet der Auftragnehmer nicht. 9.2. Der Auftragnehmer haftet für sonstige Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. 9.3. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 10. Beginn und Kündigung 10.1. Der Wartungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien schriftlich mit einer dreimonatigen Kündigsfrist zum Jahresende gekündigt werden. Das Erfordernis der Schriftlichkeit wird auch durch Faxmitteilung oder e-mail erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers trotz Nachfristsetzung von 14 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Wartungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. 10.2. Im Falle der Beendigung der Amtstätigkeit des vertragsabschließenden Amtsinhabers in Bezug auf die Amtsstelle bei Vertragsabschluss ist dem vertragsschließenden Amtsinhaber die Kündigung mit Wirkung ab Beendigung seiner Amtstätigkeit auch ohne Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist gestatttet.

10.3. Zeitguthaben aus diesem Wartungsvertrag verfallen sowohl bei Kündigung durch den Auftraggeber als auch durch den Auftragnehmer. 11. Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Auftraggebers vereinbart. Sammern GmbH, NovaNota Softwarewartungs- und Supportbedingungen, Stand 08/2008

NovaNota Softwarelizenzbedingungen 1. Gegenstand 1.1. Gegenstand der NovaNota Softwarelizenzbedingungen (nachfolgend kurz Lizenzbedingungen genannt) ist die vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen des Softwarepakets NovaNota durch die Thiemo Sammern IT-Beratung und Software Entwicklung GmbH als Auftragnehmerin (nachfolgend Sammern GmbH genannt) 2. Softwarewartung 2.1. Die Softwarewartung erfolgt durch die Sammern GmbH als Lizenzgeber des Softwarepakets NovaNota im Rahmen eines Wartungsvertrages (siehe dazu gesonderte AGB zu Beginn dieses Dokuments). Falls vom Auftraggeber kein Wartungsvertrag gewünscht wird, werden die normalerweise im Rahmen des Wartungsvertrages abgedeckten Leistungen auf Stundenbasis abgerechnet. Die dafür anzuwendenden Stundensätze sind auf der NovaNota-Website einzusehen. Software- Updates können auch ohne Wartungsvertrag erworben werden. Die Höhe der Lizenzkosten beträgt maximal 60% der Lizenzkosten, die für Neulizenzen anfallen würden und minimal 150% der seit dem Kauf der Lizenzen oder dem Ablauf einer früheren Wartungsvertrages sonst angefallenen Kosten des Wartungsvertrages. 3. Informationen Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber elektronisch (e-mail) über neue Software- Versionen, Neuigkeiten zum Thema NovaNota und sonstige Informationen über Produkte und Services der Sammern GmbH verständigt und erklärt dazu sein Einverständnis. Dieses Einverständnis ist jederzeit widerrufbar. 4. Gewährleistung und Haftung 4.1. Da es sich um Geschäfte zwischen Unternehmen handelt, wird die gesetzliche Gewährleistung mit der Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 4.2. Eine Haftung des Auftragnehmers besteht nur für ausschließlich durch NovaNota verursachte Datenverluste, wenn dieser Schaden durch grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers herbeigeführt wurde und der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Datensicherung im vollen Umfang nachgekommen ist. Mittelbare Schäden sind von der Haftung ausgeschlossen. Für nicht durch NovaNota verursachte Datenverluste haftet der Auftragnehmer nicht.

4.3. Der Auftragnehmer haftet für sonstige Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. 4.4. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 5. Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Auftraggebers vereinbart. Sammern GmbH, NovaNota Lizenzbedingungen, Stand 08/2008