KONZERNRECHT. Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2015/16. Mag. Dr. Christian Knauder. DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH



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Transkript:

KONZERNRECHT Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2015/16 Mag. Dr. Christian Knauder DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH

Überblick relevanter Themen: Erwerb eigener Aktien bzw eigener Anteile Rechtsgeschäfte im Konzern Nachteilsausgleich bei Rechtsgeschäften im Konzern Finanzierungsgeschäfte im Konzern Verbot der Einlagenrückgewähr Eigenkapitalersatzrecht Verhältnis Einlagenrückgewähr und Eigenkapitalersatzrecht Kredite bei mittelbarer Beteiligung Schwesterkredite Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten Nachgründung

Frage des Erwerbs eigener Aktien bzw eigener Anteile: Aktienrecht grundsätzlich gilt die Gesellschaft darf selbst keine Aktien zeichnen ( 51 AktG) ein Tochterunternehmen ( 189a Z 7 UGB) darf als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß 165 eine Aktien der Gesellschaft nicht übernehmen auch der spätere Erwerb eigener Aktien ist grundsätzlich nicht zulässig, da er eine Rückzahlung der Einlage an die Aktionäre darstellt ( 52 AktG) aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu / ein Tochterunternehmen kann aus diesen Aktien das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben Ö Recht ermöglicht jedoch in gewissem Ausmaß den derivativen Erwerb eigener Aktien 65 Abs1 AktG insb der Erwerb von Aktien für Stock Options Modelle sowie Mitarbeiterbeteiligungen im Konzern nämlich aufgrund einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der HV, wenn die Aktien AN, leitenden Angestellten oder Mitgliedern des Vorstands oder Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten werden sollen ( 65 Abs 1 Z 4 AktG) für börsenotierteag siehe auch 65 Abs1 Z 8 AktG darin ist nur der Handel in eigenen Aktien als Zweck ausgeschlossen Verbot der Finanzierung des Erwerbs eigener Aktien 66a AktG Verbot bestimmter Rechtsgeschäfte (etwa die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens), wenn der Zweck dieses Rechtsgeschäfts die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft oder eines Mutterunternehmens ( 189a Z 6 UGB) ist

Frage des Erwerbs eigener Aktien bzw eigener Anteile: GmbH-Recht 81 GmbHG als ein den aktienrechtlichen Bestimmungen entsprechende und sogar strenger ausgestaltete Bestimmung Verboten und wirkungslos sind der Erwerb und die Pfandnahmeeigener Geschäftsteile durch die Gesellschaft Zulässig ausdrücklich nur: Erwerb im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft Unentgeltlicher Erwerb eigener Anteile Erwerb eigener Anteile im Weg der Gesamtrechtsnachfolge Erwerb eigener Anteile zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern

Nachteilsausgleich bei Rechtsgeschäften im Konzern Konzernuntergesellschaften sind bei Vertragsgestaltungen im Konzern aufgrund des Machtgefälles häufig nachteiligen Bedingungen ausgesetzt Interessen dieser Gesellschaft (zum Teil auch ihrer Gläubiger) durch allgemeine gesellschaftsrechtliche Bestimmungen geschützt Verbot der Einlagenrückgewähr Eigenkapitalersatzrecht Gebot der Gleichbehandlung (ausdrücklich 47a AktG; aber auch für GmbH anerkannt) Treuepflicht (unstrittig beim GmbH-Gesellschafter; nach hl auch beim Aktionär gültig) grundsätzliche Annahme die Konzerninteressen sind den Interessen der einzelnen Gesellschaften nicht übergeordnet auf diese Weise kann also nicht etwa eine verbotene Einlagenrückgewähr gerechtfertigt werden Beachte aber zb Ausnahmen im Zusammenhang mit besonderen Informationsrechten im Konzern umfassende Prüfpflicht des Vorstands der Konzernuntergesellschaft dahingehend, ob eine geplante Maßnahme (ohne gesetzes-, sitten-oder satzungswidrig zu sein) für die Untergesellschaft nachteilig ist eine nachteilige Maßnahme darf durchgeführt werden, wenn sie durch die unverzügliche und vollständige Gewährung von gleichwertigen Vorteilen durch die Obergesellschaft ausgeglichen wird Ex-ante Beurteilung im Hinblick auf die Höhe des Nachteilsausgleichs Nachteilsausgleich spätestens zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme mittels konkreter Leistung

Finanzierungsgeschäfte im Konzern Cash Pooling Liquidität wird bei einer Konzerngesellschaft auf einem Hauptkonto konzentriert oftmals eine Finanzierungsgesellschaft als konzerninterne Bank oder die Konzernobergesellschaft selbst (Master Company) Vorteile konzerninterner Liquiditätsausgleich und flexible Einsetzung der finanziellen Mittel im Konzern; uu Senkung der Konzernsteuerbelastung Nachteile uuerhöhtes Insolvenzrisiko der Konzernuntergesellschaften durch Übertragung der Verfügbarkeit über liquide Mittel Effektives Cash Pooling die Salden der Konten der teilnehmenden Konzerngesellschaften werden durch tatsächlichen Geldfluss über das Hauptkonto saldiert und dabei positive Salden übertragen und negative Salden abgedeckt Fiktives Cash Pooling es erfolgt nur eine fiktive Gegenverrechnung der Salden der Nebenkonten Funktion der Finanzierungsgesellschaft beschränkt sich auf Administration der Konten Berücksichtigung des Verbots der Einlagenrückgewähr Frage der Zulässigkeit von Finanzierungsmaßnahmen im Konzern zugunsten eines Gesellschafters OGH: Berufung auf ein allgemeines Konzerninteresse nicht als Rechtfertigung; gesonderte betriebliche Rechtfertigung (Abwägung Leistung und Gegenleistung) erforderlich und Prüfung, ob die Vereinbarung auch mit einem konzernfremden Dritten geschlossen worden wäre

Finanzierungsgeschäfte im Konzern zur Frage der Zulässigkeit des Cash Pooling Zinsvorteile und Kosten für das Cash Pooling müssen angemessen verteilt sein das Entgelt der Master Company muss angemessen sein ausreichende Bonität (bzwzumindest entsprechende Besicherung) der Master Company und der anderen beteiligten Konzerngesellschaften Informations- und Kontrollrechte für den Fall der Verschlechterung der Bonität sofortige Kündigungsrecht seitens der Konzernuntergesellschaft

Finanzierungsgeschäfte im Konzern Cash Pooling und zentrale Kreditaufnahme häufig nimmt die Master Company das Fremdkapital für den gesamten Konzern auf und leitet dieses je nach Bedarf an die Konzerngesellschaften weiter Vorteil günstigere Konditionen; uu Besicherung des Konzernkredits durch Tochtergesellschaften Frage der Zulässigkeit der Bestellung von Sicherheiten durch die Tochtergesellschaft Kredit muss zugunsten der Tochtergesellschaft verwendet werden oder dieser muss zumindest ein konkretisierbarer Vorteil erwachsen Drittvergleich Haftung der Tochtergesellschaft darf nicht den eigenen Finanzbedarf übersteigen

Finanzierungsgeschäfte im Konzern Cash Pooling und zentrale Kreditaufnahme häufig nimmt die Master Company das Fremdkapital für den gesamten Konzern auf und leitet dieses je nach Bedarf an die Konzerngesellschaften weiter Vorteil günstigere Konditionen; uu Besicherung des Konzernkredits durch Tochtergesellschaften Frage der Zulässigkeit der Bestellung von Sicherheiten durch die Tochtergesellschaft Kredit muss zugunsten der Tochtergesellschaft verwendet werden oder dieser muss zumindest ein konkretisierbarer Vorteil erwachsen Drittvergleich Haftung der Tochtergesellschaft darf nicht den eigenen Finanzbedarf übersteigen