EinSatz aus Sicht der Polizei Oberst Harald Stöckl BM.I - Bundesministerium für Inneres
VO EinSatz in der Familie Erkenntnisse aus der KIRAS-Studie EinSatz Interventionen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes unter besonderer Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen Wien, am 28.11.2018 BMI II/2/a Oberst Harald STÖCKL (2018/11)
INHALTE Entwicklung Gewaltschutz in Österreich rechtliche Grundlagen allgemein Kinder-spezifisch Zahlen Wichtige Erkenntnisse aus der Studie Was passiert damit? Fragen jederzeit!
DEFINITIONEN GEWALT: keine Legaldefinition - Gewalt bedeutet Etwas mit Zwang vor allem physisch und/oder psychisch durchzusetzen. HÄUSLICHE GEWALT GEWALT IN DER FAMILIE : keine Legaldefinition Gewalt in der Privatsphäre oder Gewalt im sozialen Nahraum Formen / strafrechtliche Delikte: NÖTIGUNG GEFÄHRLICHE DROHUNG FREIHEITSENTZIEHUNG KÖRPERVERLETZUNG, SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG SEXUELLER MISSBRAUCH, VERGEWALTIGUNG MORD BEHARRLICHE VERFOLGUNG (Stalking) FORTGESETZTE GEWALTAUSÜBUNG
Studie GEWALT GEGEN KINDER DEFINITION GEWALT VERSUCH DER BEGRIFFSEINGRENZUNG Der Begriff Gewalt bedeutet Etwas mit Zwang vor allem psychisch und physisch durchzusetzen. Dabei gibt es zwei Parteien. Zum einen den Täter, der die Gewalt ausübt und auf der anderen Seite das Opfer. Die Definition zeigt, dass Gewalt nicht nur körperlicher Art ist, sondern auch psychisch ausgeübt werden kann. Spricht man von Gewalt denkt man in erster Linie an körperliche Gewalt. Bei Gewalt denken wir an Schläge, Totschlag, körperliche Verletzungen, sexuelle Übergriffe und ähnliches. Die körperliche Gewalt wird in der Öffentlichkeit am einfachsten wahrgenommen. Die Opfer können ihre Verletzungen oft nicht verbergen. Die physische Gewalt ist eine Form der Gewalt. Hierbei handelt es sich um Verletzungen und Beeinträchtigungen die durch äußere Einwirkungen hervorgerufen wurden. Eine manchmal schlimmere Form von Gewalt ist die psychische Gewalt. Körperliche Wunden heilen nach einiger Zeit. Psychische Gewalt kann zu lebenslangen Depressionen und Beeinträchtigungen führen. Psychische Gewalt kann in Form von Ausgrenzung, Vernachlässigung, abwertende Kommentare, Mobbing oder Stalking erfolgen. Mobbing bekommt einen immer höheren Stellenwert. Immer häufiger kommt es in Schule oder Job zum Mobbing.
ENTWICKLUNG GEWALTSCHUTZ IN ÖSTERREICH In vielen kleinen Schritten!! In den 90-er Jahren: 2 Säulen: STRAFRECHT ---- ZIVILRECHT (Ermächtigungsdelikte) (Exekutionsordnung) 1993: 3. Säule SICHERHEITSPOLIZEIGESETZ 22 Abs. 2 Aufgabe, gefährlichen Angriffen vorzubeugen 01.01.1997: 38a SPG Befugnis Wegweisung und Rückkehrverbot heute: Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt
Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt Paradigmenwechsel Gefährdungsprognose führt zum Ausspruch eines Betretungsverbots Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), 1. das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung zu untersagen
Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt Handelt es sich bei dem/der Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen (d.h. Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind), kann seit 01. September 2013 das Betretungsverbot auf Schulen, Kindergärten und Horte und einen Umkreis von 50 Metern ausgedehnt werden. Mai 2012 Anlasstat in St. Pölten: Vater, gegen den einige Tage vorher ein Betretungsverbot erlassen worden war, erschießt seinen 8-jährigen Sohn in der Volksschule Dauer: 2 Wochen
Was ist zu tun? selbst betroffene Kinder Kinder als Zeugen: strafrechtliche Erhebungen Gefährdungseinschätzung (kontradiktorische) Einvernahme Befragung Zuhören Kommunikation verbal nonverbal -- Kind-gerechtes Verhalten Daher Studie als Grundlage / als Feedback wie PolizistenInnen in schwierigen Situationen von den Kindern / Jugendlichen wahrgenommen werden.
37 B-KJHG Was ist zu tun? selbst betroffene Kinder Kinder als Zeugen: Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich an den örtlich zuständigen Kinderund Jugendhilfeträger zu erstatten:
Was ist zu tun? selbst betroffene Kinder Kinder als Zeugen: 1. Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht 2. Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen 3. Einrichtungen zur psychosozialen Beratung 4. Privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe 5. Kranken- und Kuranstalten 6. Einrichtungen der Hauskrankenpflege
Was ist zu tun? selbst betroffene Kinder Kinder als Zeugen: und 7. Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen 8. Von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen 9. Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe
ZAHLEN rund 27.000 ExekutivbeamteInnen ca. 600 besonders geschulte BeamteInnen bundesweit rund 8.000 Betretungsverbote pro Jahr ca. 1/3 davon unmittelbar oder mittelbar betroffene Kinder und Jugendliche (größte Teil mittelbar betroffen)
WICHTIGE ERKENNTNISSE AUS DER STUDIE Wie nehmen Kinder die Polizeibeamten während der Amtshandlung wahr? - abhängig von vielen Faktoren (Situationsbedingt, Ergebnis) - altersspezifisch unterschiedlich Essentielle Parameter: Wahrnehmen (Bandbreite von Eingebunden-Sein bis Blickkontakt) Ernstnehmen Beruhigen (besonderes Bedürfnis)
WICHTIGE ERKENNTNISSE AUS DER STUDIE Was erwarten Sie von den einschreitenden PolizeibeamtenInnen? --- Problemlösung --- (Wieder)Herstellung ihres subjektiven Sicherheitsgefühls dass die faktische Gewalt beendet wird
Was passiert mit den Erkenntnissen? Bestätigung bisheriger Erkenntnisse und Einsatzvorbereitungen (Schulungen) Awareness (wiederholt) Adaptierung Aus- und Fortbildung Neuerliche Überprüfung der Erkenntnisse in einigen Jahren (gesellschaftlicher Wandel) BMI II/2/a Obst Harald STÖCKL (2018/10)