Vereinbarung. zwischen. - nachfolgend genannt - vertreten durch: und. - nachfolgend genannt - vertreten durch: und



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Transkript:

Zur Beachtung: Bei dem nachfolgenden Vereinbarungstext handelt es sich um einen Mustertext, der für jeden Einzelfall einer gesonderten rechtlichen Prüfung auf seine Anwendbarkeit hin bedarf, der Verfasser übernimmt insoweit keine wie auch immer geartete Haftung für die Richtigkeit und Anwendbarkeit dieses Mustertextes im konkreten Einzelfall: Vereinbarung zwischen - nachfolgend genannt - vertreten durch: und - nachfolgend genannt - vertreten durch: und wird folgende MEDIATIONSVEREINBARUNG geschlossen: - nachfolgend Mediator / in genannt -

- 2 - Präambel [Beschreibung des Konflikts] Das auf der Grundlage dieser Mediationsvereinbarung durchzuführende Verfahren soll dazu dienen, eine Lösung des bestehenden Konfliktes zu erarbeiten und zu verbindlichen Regelungen des zukünftigen Umganges der Parteien zu gelangen. Der / Die Mediator / in hat den Parteien die Grundzüge des Verfahrens erläutert. Die Parteien sind der Auffassung, dass die Durchführung des Mediationsverfahrens sinnvoll ist und sagen eine konstruktive und offene Mitarbeit zu. 1 Teilnehmer der Mediation und Entscheidungsbefugnis 1. An der Mediation nehmen [Personen eintragen] teil. Die Parteien erklären durch ihre Unterschrift, dass sie in diesem Verfahren uneingeschränkt vertretungsberechtigt und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt sind. 2. Der / Die Mediator / in behält sich vor, weitere Parteien einzubeziehen, sofern es nach dem Verlauf des Mediationsverfahrens als sinnvoll anzusehen ist. 3. An den einzelnen Verhandlungsterminen wird neben den Parteien jeweils ein beratender Rechtsanwalt teilnehmen. Weitere Teilnehmer sind nur nach vorheriger Einigung - ggf. auch auf den Vorschlag des / der Mediator / in hin - zugelassen. 2 Person, Aufgaben und Haftung des / der Mediator / in 2.1. Die Parteien haben durch gesonderte Vereinbarung vom / durch mündliche Vereinbarung Herrn / Frau als den / die Mediator / in des vorstehend beschriebenen Konfliktes bestimmt. 2.2. Der / Die Mediator / in hat die Aufgabe, die Parteien bei einer Verhandlung über die Lösung des Konfliktes persönlich zu unterstützen und zu beraten. Er / Sie hat die Beilegung des Konfliktes sowie die Erarbeitung einer verbindlichen Konfliktlösung zu fördern. Eine verbindliche Entscheidungsbefugnis über den Konflikt insgesamt oder über einzelne Aspekte des Konfliktes hat er / sie ausdrücklich nicht. 2.3. Den Parteien ist bekannt, dass der / die Mediator / in keine rechtliche oder psychologische Beratung im Verlaufe dieses Mediationsverfahrens übernimmt. 2.4. Der / Die Mediator / in ist zu strikter Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet. Er / Sie versichert, dass er / sie mit keiner der Parteien verwandt ist und auch keine der Parteien in dieser oder einer anderen Angelegenheit vor Beginn des Verfahrens vertreten oder beraten hat.

- 3-2.5. Sollten während des Mediationsverfahrens Umstände eintreten, die seine / ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen, wird er / sie sein / ihr Amt niederlegen. Im Falle der Erfolglosigkeit der Mediation darf der / die Mediator / in keine der Parteien in dieser Angelegenheit beraten. 2.6. Der / Die Mediator / in haftet für die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bis zu einer Maximalsumme von EUR. [Achtung: Bei Verwendung dieser Vereinbarung als AGB sind der Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit und die betragsmäßige Haftungsbegrenzung unzulässig, 307 Abs. 2 Nr. 2, 309 Nr. 7b BGB]. 3 Ort, Zeit und Absage von Verhandlungsterminen 3.1. Die Verhandlungs- / Mediationstermine werden in stattfinden. Den Parteien steht es frei, einvernehmlich einen anderen Ort festzulegen. Der erste Verhandlungstermin ist für den festgesetzt. Die weiteren Termine werden die Parteien mit dem / der Mediator / in in dem ersten Verhandlungstermin vereinbaren. 3.2. Die Parteien und der / die Mediator / in werden sich um eine beschleunigte Durchführung des Verfahrens bemühen. Es ist geplant, eine Konfliktlösung innerhalb von Verhandlungstagen zu erreichen. Sollte die Mediation innerhalb dieses Zeitrahmens nicht abgeschlossen sein, werden die Parteien und der / die Mediator / in die weitere Vorgehensweise gesondert vereinbaren. 3.3. Vereinbarte Termine werden von den Parteien und dem / der Mediator / in nur im Notfall abgesagt. Die Absage erfolgt frühstmöglich an alle betroffenen Teilnehmer. Sie soll schriftlich erfolgen. Bei unterbleibender oder nicht fristgerechter Absage trägt die nicht erschienene Partei die dadurch verursachten Kosten einschließlich des für diesen Termin angefallenen Honorars des / der Mediators / in. 4 Ablauf der Mediation, Einzelgespräche und Dokumentation 4.1. Die Mediation ist eine mündliche Verhandlung über den Konflikt der Parteien. Die Parteien bestimmen den Ablauf der Verhandlungen selbst unter Anleitung und Beratung des / der Mediators / in. Können sich die Parteien nicht einigen, wird der / die Mediator / in einen Vorschlag unterbreiten oder den weiteren Gang der Verhandlungen nach seinem / ihrem Ermessen bestimmen. 4.2. Sollte es sich im Verlauf der Mediationsverhandlungen als sinnvoll erweisen und die Parteien zustimmen, kann der / die Mediator / in vor, während oder außerhalb der gemeinsamen Sitzungen Einzelgespräche mit den Parteien führen. Alle Informationen aus diesen Einzelgesprächen sind von dem / der Mediator / in vertraulich zu behandeln, sofern er / sie von dieser Pflicht nicht ausdrücklich, ganz oder teilweise entbunden wird.

- 4-4.3. Der / Die Mediator/in wird das Verfahren in groben Zügen dokumentieren. Die Protokolle verbleiben bei dem / der Mediator / in und werden nur mit dem Einverständnis der Parteien und des / der Mediators / in an die Parteien übersandt. 5 Sachverhaltsaufklärung 5.1. Der / Die Mediator / in wird darauf hinwirken, dass die Parteien die zur Sachaufklärung notwendigen Informationen offen legen, wobei diese Informationen ebenfalls vertraulich zu behandeln sind. Die Parteien werden zur Sachaufklärung bestmöglich beitragen. 5.2. Schriftliche Stellungnahmen der Parteien müssen in dreifacher Ausfertigung dem / der Mediator / in zugeleitet werden. Er / Sie wird eine Ausfertigung an die andere Partei oder deren Rechtsanwalt weiterleiten. Ausschließlich an den / die Mediator / in gerichtete schriftliche, mündliche oder fernmündliche Stellungnahmen sind ohne ausdrückliches Einverständnis der anderen Partei unzulässig und werden vom / von der Mediator / in nicht entgegengenommen. 6 Vertraulichkeit der Mediation 6.1. Die Parteien verpflichten sich mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung, den Inhalt dieses Mediationsverfahrens und alle damit zusammenhängenden Informationen gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung der Mediation hinaus. 6.2. Weiteren an dem Mediationsverfahren beteiligten Parteien werden entsprechende Vertraulichkeitserklärungen vor der Durchführung der Mediation bzw. zu Beginn der ersten Mediationssitzung zur Unterzeichnung vorgelegt. 6.3. Erklärungen, Unterlagen und Informationen, die während der Mediation schriftlich oder mündlich erteilt werden, dürfen von den Parteien ausschließlich für die Zwecke der Mediation benutzt werden. Bei einem Scheitern der Mediation ist die unmittelbare oder mittelbare Einführung und Verwendung dieser Informationen in einem (Schieds-) Gerichtsverfahren unzulässig, es sei denn, die Informationen waren der jeweiligen Partei bereits außerhalb der Mediation bekannt oder dienten der nicht vertraulichen Information. 6.4. Die Parteien verpflichten sich insbesondere, den / die Mediator / in nicht als Zeugen / Zeugin für Tatsachen zu benennen, welche den Parteien erst während des Mediationsverfahrens bekannt geworden sind. Der / die Mediator / in wird bestehende Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte in Anspruch nehmen.

- 5-7 Stillhaltevereinbarung 7.1. Rechtliche Schritte gegeneinander werden die Parteien während der Dauer des Mediationsverfahrens nicht einleiten. Bereits eingeleitete Verfahren werden für die Dauer des Mediationsverfahrens zum Ruhen gebracht. 7.2. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bleiben zulässig. 8 Beendigung der Mediation 8.1. Jede Partei hat das Recht, die Mediation jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einseitige Erklärung zu beenden. Die Beendigungserklärung hat schriftlich oder - im Rahmen einer Mediationssitzung - mündlich an die andere Partei und an den / die Mediator / in zu erfolgen. 8.2. Der / Die Mediator / in hat seinerseits / ihrerseits das Recht, die Mediation jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung an alle Parteien zu beenden, wenn er / sie die Mediation als gescheitert ansieht oder eine Fortführung des Verfahrens aus sonstigen wichtigen Gründen ablehnt. Der / Die Mediator / in ist nicht verpflichtet, die Gründe für eine mögliche Beendigungserklärung anzugeben. 8.3. Die Beendigungserklärungen werden jeweils mit Zugang bei den Empfängern wirksam. 9 Hemmung von Fristen 9.1. Die Parteien vereinbaren, dass während des Mediationsverfahrens alle gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungs- und Ausschlussfristen in Bezug auf den Konfliktfall gehemmt sind. 9.2. Sollte aus rechtlichen Gründen eine Fristhemmung nicht möglich sein und sollte eine Partei zur Fristwahrung rechtliche Maßnahmen ergreifen müssen, so wird sie diese Maßnahmen der anderen Partei offen legen. Zudem werden nur die zur Fristwahrung unabdingbar notwendigen Maßnahmen eingeleitet. 7.1. gilt entsprechend. 10 Honorar des / der Mediator / in 10.1. Der / Die Mediator / in erhält für seine / ihre Tätigkeiten in diesem Verfahren ein Honorar von pro Stunde / ein Pauschalhonorar von für insgesamt Verhandlungstage zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

- 6-10.2. Von dem Pauschalhonorar sind die zusätzlich zu vergütenden Reise- und Übernachtungskosten sowie weitergehende Aufwendungen nicht erfasst. Diese werden nach Vorlage entsprechender Belege gesondert abgerechnet. 10.3. Eingeschlossen sind hingegen eine angemessene Vor- und Nachbereitung der einzelnen Verhandlungstermine. 10.4. Sollte sich herausstellen, dass das Mediationsverfahren mehr als Verhandlungstage benötigt, wird über den dann zu vereinbarenden Honorarrahmen erneut verhandelt. 10.5. Für den Honoraranspruch des / der Mediators / in haften die Parteien als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass die Parteien im Innenverhältnis das Honorar und die Auslagen des / der Mediators / in zu gleichen Teilen tragen. Die durch die eigene Teilnahme an dem Mediationsverfahren entstehenden Kosten sowie die Kosten der beratenden Rechtsanwälte tragen die Parteien jeweils selbst. 10.6. Der Honoraranspruch ist zwei Wochen nach Rechnungsstellung durch den / die Mediator / in zur Zahlung fällig. 11 Sonstige Regelungen 11.1. Änderungen und / oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. 11.2. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche Regelung, die dem ursprünglich gewollten Regelungsinhalt wirtschaftlich möglichst nahe kommt., den Partei Partei Mediator / in