VIII. HOCHSCHULSYMPOSIUM, BERLIN



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VIII. HOCHSCHULSYMPOSIUM, BERLIN WEM GEHÖRT WAS? RECHTLICHE ASPEKTE VON INNOVATIONEN UND GEISTIGEM EIGENTUM Dr. Alexander Kurz Vorstand Personal und Recht 02.03.2012 1

WEM GEHÖRT WAS? RECHTLICHE ASPEKTE VON INNOVATIONEN UND GEISTIGEM EIGENTUM Einleitende Bemerkungen Definitionen Ausgewählte Fallkonstellationen Schlussbemerkungen 2

Am Anfang steht immer eine IDEE 3

Wo Ideen entstehen Innerhalb der Firma = 24 % Außerhalb der Firma = 76 % Freizeitsport / Verein, Club 9% Ferien, Reisen 13% Anderswo 1% In der Natur (wandern usw.) 28% Am Arbeitsplatz 4% In interessanten Meetings 6% In langweiligen Meetings 10% Zuhause beim Fernsehen, Essen, Hobby usw. 14% Quelle: Füglistaller in KMU-Magazin Nr.7/2005 In der Firmenpause 3% Bei Kreativtechnik 1% Auf Geschäftsreisen / Fahrt zum Büro 11% 4

WEM GEHÖRT WAS? RECHTLICHE ASPEKTE VON INNOVATIONEN UND GEISTIGEM EIGENTUM Einleitende Bemerkungen Definitionen Ausgewählte Fallkonstellationen Schlussbemerkungen 5

Definitionen: Immaterielle Gegenstände (Idee) Intellectual Property (IP) Erzeugnisse (z.b. Stoffe, Werkzeuge, Vorrichtungen) Verfahren (z.b. Herstellungsverfahren) Urheberrechtl. geschützte Werke Software Zeichnungen Pläne Kunstwerke Patente Know-how Kenntnisse, Erfahrungen (geheim und wesentlich) 6

Ergebnisarten Schutzrechtsfähig Nicht schutzrechtsfähig Das System des Rechts des Geistigen Eigentums Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht UrhG Geschmacksmuster GschmG Kennzeichen MarkenG Technische Schutzrechte Urheberrecht i.e.s. Patente PatG Gebrauchsmuster GebrMG Leistungsschutzrecht Datenbankenrecht Halbleiterschutz HalblSchG Sortenschutz SortenG Know-how 7

Definitionen: IP auf der Zeitachse Auftrag erteilt (Vertragsschluss) Background IP: Know-how, Erfindungen, Schutzrechte, die vor Durchführung des Auftrags /Vertrages bereits bestanden. Foreground IP: Know-how, Erfindungen, Schutzrechte, die bei Durchführung des Auftrags /Vertrages alleine bei Mitarbeitern entstehen. 8

Typische Fallkonstellationen im wissenschaftlichen Bereich: Abgrenzung Diensterfindung/freie Erfindung Mehrere Erfinder Mehrere Arbeitgeber Publizieren/Kongresse etc. versus IPR Personen ohne Arbeitnehmerstatus Mangelnde Sensibilität Nebentätigkeit/Gutachten Kooperationen/Auftragsforschung IP-Management-Verwertungsstrategien: Lizenzierung/Eigennutzung/rechtssichere Gestaltung (Indikatorsteuerung; leistungsbezogene Mittelzuteilung; Masse statt Klasse ) Schutzrechtsverletzungen und -verfolgung; Diebstahl von IP 9

WEM GEHÖRT WAS? RECHTLICHE ASPEKTE VON INNOVATIONEN UND GEISTIGEM EIGENTUM Einleitende Bemerkungen Definitionen Ausgewählte Fallkonstellationen Die Diensterfindung/freie Erfindung Die Gemeinschaftserfindung Kooperationen mit Hochschulen Auftragsforschung und IPR Schlussbemerkungen 10

Der Erfinder, die Erfindung und das Schutzrecht: Die Diensterfindung Ausgewählte Fallkonstellationen: Die Diensterfindung 1 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) Erfindervergütung Patentgesetz (PatG) (Dienst-)Erfindung vermögenswerte Rechte an d. Erfindung Arbeitgeber Arbeitnehmer/ Erfinder Arbeitsrecht: Patentgesetz: ArbnErfG: Arbeitsergeb nis Entlohnung Arbeitsrecht dem Arbeitgeber steht das Arbeitsergebnis zu Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger regelt den Rechtsübergang vom Arbeitnehmer-Erfinder auf den Arbeitgeber 11

Die Diensterfindung/ freie Erfindung Ausgewählte Fallkonstellationen: Die Diensterfindung 2 Voraussetzungen für eine Diensterfindung nach 4 ArbnErfG sie wurde während der Dauer des Arbeitsverhältnisses erstellt (auch außerhalb der Dienstzeit) UND entweder liegt sie auf dem Tätigkeitsgebiet des Erfinders (Obliegenheitserfindung) oder beruht auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs (Erfahrungserfindung) sonst ist es eine freie Erfindung, aber auch diese unterliegen Beschränkungen nach 18 Mitteilungspflicht und 19 Anbietungspflicht 12

Gemeinschaftserfindungen und Gemeinschaftsanmeldungen Ausgewählte Fallkonstellationen: Die Gemeinschaftserfindung Machen mehrere gemeinsam eine Erfindung, so steht ihnen das Recht auf Patent gemeinschaftlich zu" - 6 S. 2 PatG Allg. Rechtslage führt zu Problemen, denn: beide Partner, die Firma und die FuE-Einrichtung haben gleiche Rechte gemäß der Gemeinschaft nach Bruchteilen ( 741ff BGB, Teilhaber) jeder Teilhaber darf für eigene Zwecke benutzen, d.h. z.b. nach dem Patent produzieren aber: Lizenzvergabe/Verwertung ist keine Benutzung (s.o.), sondern eine Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen und bedarf der Zustimmung aller Teilhaber Die FuE-Einrichtung kann/wird selbst kaum benutzen, hat jedoch ein Interesse an der Verwertung Industriepartner/Teilhaber wünscht sich in der Regel freedom to operate Arbeitnehmer-Erfinder wünscht Vergütung. Da der Anspruch nur bei Verwertung durch eigenen Arbeitgeber entsteht, eher selten (Interessen des Erfinders sind häufig in dieser Fallkonstellation eingeschränkt) Konsequenz Vertragliche Gestaltung vorab, möglichst klar und einfach (häufig: Rahmenvereinbarung: generelle Prinzipien; spätere Einzelvereinbarung mit Details) 13

Kooperationsformen mit Hochschulen Ausgewählte Fallkonstellationen: Kooperation mit Hochschulen 1 FuE - Auftrag FuE - Kooperation Kooperation mit Hochschulen Kunde (Auftraggeber) Fraunhofer Partner Fraunhofer Hochschule Fraunhofer (Auftragnehmer) Vertikale Zusammenarbeit (Über- /Unterordnungsver hältnis) Kunde: 100% Vergütung Fraunhofer: 100 % Arbeitsleistung Horizontale Zusammenarbeit ("gleiche Augenhöhe", arbeitsteilig) Finanzierung: öffentlichen Mittel (Zuwendung), Industriemittel, ggf. Eigenmittel der Fraunhofer Austausch von Ergebnissen Horizontale Zusammenarbeit enge wissenschaftliche und personelle Verbindungen; häufig gegenseitige Mitbenutzung von Räumen, Geräten etc. Forschung an der Universität auch um industrielle Nutzung zu ermöglichen. (gemischte) Projektgruppen 14

Öffentlich geförderte FuE Kooperation mit Hochschulen Ausgewählte Fallkonstellationen: Kooperation mit Hochschulen 2 Fraunhofer Hochschule/Partner 1 - n Austausch von Arbeitsergebnissen Standard: Gegenseitige Einräumung von nicht ausschließlichen Nutzungsrechten an Foreground und Background IP (nach Projektende idr. zu marktüblichen Konditionen) Darüber hinaus: Gesonderte Vereinbarungen zu späterem Zeitpunkt Haftungsbeschränkungen für jeden Beteiligten 15

Kooperationen von Fraunhofer mit Hochschulen bei personeller Verflechtung: Zahlen Ausgewählte Fallkonstellationen: Kooperation mit Hochschulen 3 69 Institutsleitungen weitere 103 Professor/Innen innerhalb von Kooperationen zusätzlich Hon. Prof. bzw. apl. und Priv.Doz. Kooperationen auch auf Abteilungsleiterebene Anzahl an Doktorand/Innen: 2150 5 ausländische Tochtergesellschaften; zahlreiche Projektgruppen und Projekt-Center im In- und Ausland (idr. mit akademischer Verflechtung) 16

Kooperationen von Fraunhofer mit Hochschulen (personelle Verflechtung): FhG Standard-Rechteregelung Ausgewählte Fallkonstellationen: Kooperation mit Hochschulen 4 Entstehen im Rahmen der Kooperation verwertbare Ergebnisse durch Beschäftigte der Hochschule, die zugleich im Beschäftigungsverhältnis mit Fraunhofer stehen: Informationspflicht der Hochschule über Erfindungsmeldung Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten an Fraunhofer; der Hochschule verbleibt ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht für Forschung und Lehre Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken; der Hochschule verbleibt ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht für Forschung und Lehre Anmeldung, Kostentragung und Verwertung, jeweils in Abstimmung mit Hochschule, durch Fraunhofer Jedoch: Beteiligung der Hochschule an den ggf. entstehenden Nettoverwertungserlösen und Vergütung der beteiligten Beschäftigten 17

Auftragsforschung: Extrempositionen Ausgewählte Fallkonstellationen: Kooperation mit Hochschulen 5 Extrempositionen (Ausnahmen?) FuE-Einrichtung (AN) behält alle Rechte an Foreground IP (Eigentum, Verwertungsrechte) Partner (AG) erhält keine Rechte an Foreground IP für Partner nicht akzeptabel FuE-Einrichtung (AN) übertragt alle Rechte an Foreground IP Partner (AG) erhält alle Rechte an Foreground IP für FuE-Einrichtung nicht akzeptabel (keine Nutzung, wenn überhaupt, relativ geringe Pauschalabgeltung) Nachteil auch für Partner, da bei regelmäßiger Übertragung kein (Background-) Wissen zur Verfügung gestellt werden kann. Expertise muss neu generiert werden: Zeit- und Kostennachteile für Partner 18

Auftragsforschung: Gestaltungsmöglichkeiten Ausgewählte Fallkonstellationen: Kooperation mit Hochschulen 6 FuE-Einrichtung behält Eigentum an Foreground IP, vergibt nichtausschließliche Nutzungsrechte Partner erhält nichtausschließliche Nutzungsrechte Verwertung für Partner gesichert weitere Nutzung/Verwertung durch FuE-Einrichtung möglich keine alleinige Verwertung durch Partner, aber ggf. für Partner interessant, da in dieser Gestaltung oft Nutzungsrecht zu günstigen Konditionen eingeräumt wird ( idr. nur Arbeitnehmererfindervergütung, anteilige Schutzrechtskosten) FuE-Einrichtung behält Eigentum an Foreground IP, vergibt ausschließliche unbeschränkte Nutzungsrechte alleinige Verwertung für Partner für sämtliche Anwendungen Partner erhält ausschließliche unbeschränkte Nutzungsrechte keine Nutzungsmöglichkeit für FuE-Einrichtung, jedoch Entgeltlichkeit der Lizenzierung. für FuE-Einrichtung nur dann interessant, wenn kein anderweitiges Verwertungspotential (und kein eigenes Nutzungsinteresse) vorliegt. Diese Gestaltung sollte seltener Ausnahmefall sein. 19

Auftragsforschung: Konsensuale Lösung Ausgewählte Fallkonstellationen: Kooperation mit Hochschulen 7 Konsensuale Lösung FuE-Einrichtung (AN) behält Eigentum an Foreground IP, vergibt ausschließliche, beschränkte Nutzungsrechte z.b. für Anwendungszweck (Field of use),oder andere Beschränkung; bei Know-how nichtausschließlich Partner (AG) erhält ausschließliche, beschränkte Nutzungsrechte z.b. für Anwendungszweck, bei Know-how nichtausschließlich Zu beachten: Projekt A Foreground IP Projekt B Background IP 20

Fraunhofer- weite IP Strategie für die Vertragsforschung Ausgewählte Fallkonstellationen: Kooperation mit Hochschulen 8 Regel Kunde behält Eigentum an Foreground IP; meldet Patente an erhält nicht ausschließliche/ beschränkt ausschließliche Nutzungsrechte an Foreground IP idr für Anwendungszweck (5.2-5.4 AGB FuE) oder z. B. zeitlich, territorial beschränkt Ausnahme Kunde verliert Foreground IP erhält Eigentum oder unbeschränkt ausschließliche Nutzungsrechte an Foreground IP Ausnahme greift nur in absoluten Einzelfällen, falls Mehrfachverwertung unmöglich oder unrealistisch (geringes Verwertungspotential durch FhG). Einzelfallgenehmigung 21

Auftragsforschung: Beispiel Ausgewählte Fallkonstellationen: Kooperation mit Hochschulen 9 Der Kunde erhält die zur Umsetzung des vereinbarten Projektergebnisses erforderlichen Nutzungsrechte, und nur diese Aufgabenstellung: Verbesserung der Qualität der Wiedergabe gespeicherter Sprache bei niedriger Speicherkapazität Anwendungszweck: Sprachwiedergabesystem für wiederkehrende Ansagen in Verkehrsmitteln Audio Codierverfahren Patent Weiterentwicklung zu MP3; freie Verwertung möglich 22

Die IP- Erfolgsgeschichte - Zeitlicher Ablauf - MP3 Ausgewählte Fallkonstellationen: Kooperation mit Hochschulen 10 Entwicklung der Audio-Codierung am Fraunhofer-Institut IIS Erfinder MP3, 1987des seit 1981: Forschungsfeld an der Universität Erlangen seit 1987: Audio-Codierung am Fraunhofer IIS 1992: MPEG-1 Layer 3 wird internationaler Standard Juli 1995 die Dateiendung und Kurzbezeichnung "MP3" wird festgelegt 1997 startet der MP3 Internet Boom 1997 MP3- Nachfolger MPEG-2 AAC wird internationaler Standard 2000 Bundespräsident Rau verleiht den Erfindern von MP3 den Deutschen Zukunftspreis Bis heute: Lizenzerfolg

Abgeschlossene Verwertungsverträge der Fraunhofer-Gesellschaft 2006 2011 pro Jahr Ausgewählte Fallkonstellationen: Kooperation mit Hochschulen 11 700 600 500 400 300 200 100 0 2006 2007 2008 2009 2010 2011 24

WEM GEHÖRT WAS? RECHTLICHE ASPEKTE VON INNOVATIONEN UND GEISTIGEM EIGENTUM Einleitende Bemerkungen Definitionen Ausgewählte Fallkonstellationen Schlussbemerkungen 25

Schlussbemerkungen IPR sind einzubetten in ein systematisches Innovationsmanagement. Forschungseinrichtungen und Hochschulen werden immer mehr als Arbeitgeber gefordert, ein kreativitätsförderndes Klima und Arbeitsumfeld zu schaffen. Vertragliche Gestaltungen sind absolut notwendig (Gesetzeslage nicht hinreichend) Alle Verwertungswege sind zu beachten (mehr als Lizenzierung von Patenten) Neue Herausforderungen Open Innovation und Open Source Internationale Entwicklungen (USA, China, EU, ACTA) Das vorhandene Potential für mehr (strategische) Zusammenarbeit der Akteure im Forschungssystem ist noch nicht ausgeschöpft Und es braucht auch Fortune und den passenden Zeitpunkt

Man muss viele Frösche küssen, um auf einen Prinzen zu stoßen! Arthur Frey, 3M, Erfinder der Haftnotizen 1919 fixierte Erstideen Von der Idee zum Produkt 524 Rohprojekte Boardprojekte 369 Lancierte Produkte 176 vom Markt akzeptierte Produkte 52 11 am Markt erfolgreiche Produkte Quelle: mod. nach Kienbaum 27

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Alexander Kurz Vorstand Personal und Recht 28