DIE LOHNSTEUER-AUßENPRÜFUNG Anspruch und Wirklichkeit in der Praxis Winfried Ayl Finanzamt Trier, 26.01.2011 Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 1
Rechtsgrundlagen 193 bis 207 AO und 42 f EStG Prüfungen nach der Betriebsprüfungsordnung ( BpO ) Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 2
Prüfungsanordnung Die Prüfungsanordnung ergeht schriftlich für den Betrieb und für den Berater (2-fach) Als Anlage wird beigefügt: Merkblatt mit Informationen zur Prüfungsvorbereitung - Datenzugriff, Zusatzinformationen, - Rechte und Mitwirkungspflichten Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 3
Prüfungszweck. Durch die Lohnsteuer-Außenprüfung soll festgestellt werden, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsbeträge zutreffend berechnet, einbehalten und abgeführt hat und Pauschalsteuern vollständig erfasst hat. Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 4
Prüfungsumfang Prüfung der steuerlichen Verhältnisse von Arbeitgeber und Arbeitnehmern sowohl zugunsten als auch zuungunsten Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 5
Prüfungserfordernisse Bereitstellung eines Arbeitsplatzes sowie der erforderlichen Unterlagen zum Prüfungsbeginn Benennung von Ansprechpartnern in der Lohn- / Finanzbuchhaltung / EDV Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 6
Prüfungsunterlagen Dem Lohnsteuerprüfer ist die Einsichtnahme in die Daten der Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie den dazugehörigen Unterlagen zu gewähren. Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 7
Prüfungsunterlagen Zusätzlich vorzuhalten sind Vertragsunterlagen: - Anstellungsverträge / Vertragsänderungen der Gesellschafter - Geschäftsführer - Versicherungspolicen zur betrieblichen Altersversorgung - Kaufverträge, z.b. von Firmenwagen / Leasingverträge Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 8
Mitwirkung der Beteiligten - Zeitnahe Vorlage der geforderten Unterlagen - Erteilung von Auskünften - Unterstützung bei der Sachverhaltsermittlung - Erläuterungen der Berechnungsgrundlagen Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 9
Mitwirkung beim Datenzugriff Die Finanzverwaltung ist im Rahmen von Außenprüfungen berechtigt, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das EDV- System zur Prüfung der Unterlagen zu nutzen. Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 10
Datenzugriff Dies sind nach der GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen): - Lohnbuchhaltung - Finanzbuchhaltung - Anlagenbuchhaltung Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 11
Nichtbeachtung der GDPdU Bei fehlender Prüfbarkeit der Buchführung mittels EDV ist die Buchführung formal nicht ordnungsgemäß Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 12
Zugriffsarten auf die elektronische Buchführung - unmittelbarer Zugriff ( Z1 ) - mittelbarer Zugriff ( Z2 ) - Datenträgerüberlassung ( Z3 ) Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 13
Z1 unmittelbarer Datenzugriff - nur Lesezugriff auf die elektronisch gespeicherten und steuerlich relevanten Daten - Verwendung von Hard- und Software des Unternehmens - Lesen, filtern, sortieren und drucken der Daten (Nutzung der vorhandenen Auswertungsprogramme ) - kein Einspielen der Prüfsoftware des Finanzamts Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 14
Z2 Mittelbarer Datenzugriff - Steuerpflichtiger oder beauftragter Dritter wertet die Daten nach Vorgaben der Außenprüfung aus - Nur Nutzung der vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten - Kein Einspielen von Prüfsoftware des Finanzamts Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 15
Z3 Datenträgerüberlassung - Überlassung der gespeicherten Unterlagen auf maschinell verwertbaren Datenträgern wie z.b. Daten CD / DVD, USB - Stick - Alle zur Auswertung der Daten notwendigen Informationen sind in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Werte einer Datensicherung der Anwender - Software können vom Prüfer nicht verwendet werden. Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 16
Datenträgerüberlassung Lohn / Gehalt Welche Daten der Lohnbuchhaltung sind zu überlassen? Faustregel: Alle Daten des Lohnprogramms, die einmal beim Arbeitgeber auf einem maschinell verwertbaren Datenträger gespeichert waren, sind auch in dieser Form vorzuhalten, damit sie maschinell ausgewertet werden können. Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 17
Finanzbuchhaltung Grundsatz: Es sind alle Konten aus der Finanzbuchhaltung zu überlassen. (Keine Auswahlselektion beim Datenexport) Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 18
Prüfungsergebnis - Abschließende Besprechung der Sachverhalte - Erörterung unterschiedlicher Standpunkte - Wer trägt ggf. die Steuernachzahlungen? ( Arbeitgeber, Arbeitnehmer ) Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 19
Bescheide Haftungsbescheid ohne Leistungsgebot: - vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitnehmers falls dort nicht realisierbar, nachträgliche Inanspruchnahme des Arbeitgebers Haftungsbescheid mit Leistungsgebot: - Bruttolohnversteuerung : Arbeitnehmer wird mit der Lohnsteuer belastet - Nettolohnversteuerung : Arbeitgeber trägt Steuer Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 20
Bescheide Nachforderungsbescheid - Lohnsteuerpauschalierung 37b, 40 ff EStG - Arbeitgeber wird zum Steuerschuldner Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung - Erhöhte Bestandskraft der Lohnsteueranmeldungen Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 21