Förder-Rechner bav. Förderung einer betrieblichen Altersversorgung

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Transkript:

Förder-Rechner bav Beispielrechnung für Herrn Max Mustermann, geboren 01.01.1989 Förderung einer betrieblichen Altersversorgung Eigene Vorsorgemaßnahmen tragen dazu bei, den Lebensstandard auch im Rentenalter aufrechterhalten zu können. Der Staat fördert dies durch Steuer- und in der Regel Sozialabgabenerleichterungen. Die nachfolgenden Ausführungen dienen der Orientierung. Zusammensetzung Produktbeitrag - Direktversicherung Nettoaufwand 53,37 + Steuerersparnis 26,56 + Sozialversicherungsersparnis 20,07 = Bruttoaufwand (Entgeltumwandlung) 100,00 + Arbeitgeberzuschuss 15,00 = Produktbeitrag (Gesamtbeitrag) 115,00 Seite 1 von 4 Die aufgestellten Berechnungen sind unverbindliche Modellrechnungen. Sie basieren auf der aktuellen Steuer- und Sozialgesetzgebung (Stand: 01.01.2019). Beispielrechnung vom 01.02.2019 der Software "Förder-Rechner bav" (Version 2.0), fachlich geprüfte Software von der Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH. Software für Vorsorge und Finanzplanung GmbH & Co. KG

Rentenleistungen zum 01.01.2056 (DirektRente index-safe (BOLZ) - 68BO) Eine ausführliche Darstellung der möglichen Rentenleistung und zusätzliche Hinweise entnehmen Sie dem Versorgungsvorschlag. Bei den angegebenen Bruttorenten sind keine Steuern oder Abgaben berücksichtigt. garantierte monatliche Altersrente* 150,16 mögliche monatliche Altersrente bei einer angenommenen jährlichen Indexpartizipation von 2%** mögliche monatliche Altersrente bei einer angenommenen jährlichen Indexpartizipation von 4%** mögliche monatliche Altersrente bei einer angenommenen jährlichen Indexpartizipation von 6%** 244,00 359,00 547,00 * Es besteht die Garantie, dass zum Ende der Aufschubzeit 100% der Beitragssumme der Hauptversicherung als garantiertes Kapital für die Bildung einer Rente zur Verfügung stehen. Hieraus ergibt sich bei dem von Ihnen gewählten Produktbeitrag die angegebene garantierte Altersrente. ** Die dargestellten Gesamtleistungen enthalten Leistungen aus der Überschussbeteiligung und basieren auf hypothetischen Annahmen zur Indexpartizipation; diese können daher nicht garantiert werden. Die angegebenen Beträge haben von Beginn an hypothetischen Charakter. Sie sind nicht als Prognose möglicher zukünftiger Leistungen zu verstehen und stellen keine Unter- und Obergrenze für tatsächlich auszuzahlende Leistungen dar. Die tatsächlich auszuzahlenden Leistungen können durch Schwankungen in der Wertentwicklung des Index und durch Änderungen der Überschussbeteiligung auch unter bzw. über den angegebenen Beträgen liegen. Seite 2 von 4 Die aufgestellten Berechnungen sind unverbindliche Modellrechnungen. Sie basieren auf der aktuellen Steuer- und Sozialgesetzgebung (Stand: 01.01.2019). Beispielrechnung vom 01.02.2019 der Software "Förder-Rechner bav" (Version 2.0), fachlich geprüfte Software von der Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH. Software für Vorsorge und Finanzplanung GmbH & Co. KG

Erläuterungen zur Berechnung Die dargestellten Auswirkungen basieren auf dem bei Erstellung des Beratungsprogramms bekannten Steuer- und Sozialversicherungsrecht, erheben aber nicht den Anspruch auf Vollständigkeit in allen Belangen. Die Ermittlung der Lohnsteuer erfolgt nach den Berechnungsvorschriften des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Besonderheiten wie z.b. die Kappung der Kirchensteuer und die Mindestkirchensteuer können hier nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann es zu Abweichungen kommen. In Steuerfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Rentenleistungen aus geförderten Beiträgen und Zuzahlungen sind nach 22 Nr. 5 EStG in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig. Leistungsempfänger, die Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben für sämtliche Kapital- und Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung den vollen Allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse allein zu zahlen. Bei Kapitalleistungen gilt zurzeit 1/120 des Kapitalbetrags für maximal 10 Jahre als beitragspflichtige Einnahme. Der Arbeitgeber ist für Neuzusagen ab 1.1.2019 und für schon bestehende Entgeltumwandlungszusagen ab 1.1.2022 nach 1 a Abs. 1 a BetrAVG in Verbindung mit 26 a BetrAVG gesetzlich verpflichtet, zur Zeit 15 % des durch den Arbeitnehmer umgewandelten Arbeitsentgelts als Zuschuss zu gewähren, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Es sind tarifvertragliche Vereinbarungen zu berücksichtigen, so kann z.b. in Tarifverträgen explizit von der gesetzlichen Regelung der Zuschusspflicht nach 1 a Abs. 1 a BetrAVG abgewichen werden. Im Zweifelsfall sollte der tarifgebundene Arbeitgeber von seinem Arbeitgeberverband eine verbindliche Auskunft zum Tarifvertrag einholen. Die Berechnung beinhaltet folgenden AG-Zuschuss zur Entgeltumwandlung, in Anrechnung auf die jeweils bestehende gesetzliche bzw. gegebenenfalls tarifvertragliche Verpflichtung gemäß 1 a Abs. 1 a BetrAVG: einen monatlichen AG-Zuschuss in Höhe von 15,00 % bezogen auf einen möglichen AN- Beitrag und AN-Beitrag aus VL. Seite 3 von 4 Die aufgestellten Berechnungen sind unverbindliche Modellrechnungen. Sie basieren auf der aktuellen Steuer- und Sozialgesetzgebung (Stand: 01.01.2019). Beispielrechnung vom 01.02.2019 der Software "Förder-Rechner bav" (Version 2.0), fachlich geprüfte Software von der Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH. Software für Vorsorge und Finanzplanung GmbH & Co. KG

Tarifvertrag In einem Arbeitsverhältnis für das ein Tarifvertrag gilt, können Vergütungsbestandteile zugunsten von Versorgungslohn im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nur vereinbart werden, wenn es sich hierbei um über- bzw. außertarifliche Vergütungsbestandteile handelt oder dies der Tarifvertrag vorsieht. Es ist nicht bekannt, ob Ihr Arbeitgeber einem Tarifvertrag unterliegt oder bei der Vergütung einen solchen umsetzt. Sollte dies der Fall sein, sind tarifvertragliche Vereinbarungen zu berücksichtigen und mit diesem Vorschlag abzugleichen, da dies nicht innerhalb dieser Anwendung abschließend durchgeführt werden kann. Falls Differenzen bestehen, bitten wir Sie um Mitteilung. Sie erhalten dann umgehend einen überarbeiteten Vorschlag. Ab 01.01.2015 sind zusätzlich zu den Tarifverträgen die Regelungen des Tarifautonomiestärkungsgesetzes zu beachten. Grundsätzlich darf es durch eine Zusage auf bav nicht zu einer Unterschreitung eines tariflichen bzw. gesetzlichen Mindestlohns kommen. Allgemeinverbindliche Mindestlohntarifverträge bestehen z.b. in den Branchen des Baugewerbes, Elektro- oder Maler- oder Lackierhandwerks. Auch nicht allgemeinverbindliche Tarifverträge können Regelungen zum Mindestlohn enthalten. Aber auch wenn kein Mindestlohn durch Tarifvertrag festgelegt ist, muss die Grenze des 138 BGB (Sittenwidrigkeit) beachtet werden. Hinweise Diese Ausführungen und Berechnungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind unverbindlich und erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie basieren auf subjektiven Bewertungen und berücksichtigen den derzeitigen Kenntnisstand sowie die derzeitige Gesetzeslage. Die Berechnungen sind als reine Orientierung zu sehen und beanspruchen keine Gewähr. Sie ersetzen keine ausführliche Beratung. Es wurden bestimmte Annahmen getroffen, die von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen können und höchst wahrscheinlich auch abweichen werden. Dies trifft insbesondere auf die in die Berechnungen einbezogene Überschussbeteiligung zu. Von daher wird keine Haftung, mit Ausnahme einer solchen wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, für jeglichen Schäden, insbesondere auch mittelbare oder Folgeschäden gegenüber dem Benutzer der Software Stuttgarter Beratungsnavigator sowie gegenüber Dritten ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen für eine unsachgemäße Anwendung der Software. Vorschlag von Vorname: Ex Name: Tranet Straße/Hausnummer: Gateway 1 PLZ Ort: 77777 Stuttgart Telefon: 12133312 Telefax: 85676567 Mobil: 0123-06657 E-Mail: 320-1.kevus@stuttgarter.de Stand: 01.01.2019 Seite 4 von 4 Die aufgestellten Berechnungen sind unverbindliche Modellrechnungen. Sie basieren auf der aktuellen Steuer- und Sozialgesetzgebung (Stand: 01.01.2019). Beispielrechnung vom 01.02.2019 der Software "Förder-Rechner bav" (Version 2.0), fachlich geprüfte Software von der Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH. Software für Vorsorge und Finanzplanung GmbH & Co. KG

Details Arbeitnehmersicht Name, Vorname Mustermann Max Gehaltsabrechnung pro Monat aktuell pro Monat neu mit bav pro Monat Bruttogehalt 3.000,00 3.000,00 VL-Arbeitgeberbeitrag 0,00 0,00 bav-arbeitgeberbeitrag 0,00 15,00 bav-arbeitnehmerbeitrag 0,00 100,00 sonstige Bruttobezüge 0,00 0,00 Gesamt-Brutto 3.000,00 3.000,00 Steuer-Brutto 3.000,00 2.900,00 SV-Brutto 3.000,00 2.900,00 abzgl. steuerrechtliche Abzüge 439,49 412,93 - Lohnsteuer 416,58 391,41 - Kirchensteuer 0,00 0,00 - Solidaritätszuschlag 22,91 21,52 abzgl. SV-rechtliche Abzüge 602,25 582,18 - Rentenversicherung 279,00 269,70 - Arbeitslosenversicherung 37,50 36,25 - Krankenversicherung 232,50 224,75 - Pflegeversicherung 53,25 51,48 = Netto-Verdienst 1.958,26 2.004,89 abzgl. VL-Gesamtbeitrag 0,00 0,00 abzgl. bav-arbeitnehmerbeitrag 0,00 100,00 abzgl. sonstige Nettoabzüge 0,00 0,00 zzgl. Nettobezüge 0,00 0,00 = Auszahlungsbetrag 1.958,26 1.904,89

Details Arbeitgebersicht Name, Vorname Mustermann Max Kosten Arbeitgeber pro Monat aktuell pro Monat neu mit bav pro Monat Bruttogehalt 3.000,00 3.000,00 zzgl. VL-Arbeitgeberbeitrag 0,00 0,00 zzgl. bav-arbeitgeberbeitrag 0,00 15,00 abzgl. SV-freier bav-gesamtbeitrag 0,00 115,00 zzgl. sonstige Bruttobezüge 0,00 0,00 = SV-Brutto 3.000,00 2.900,00 Rentenversicherung 279,00 269,70 Arbeitslosenversicherung 37,50 36,25 Krankenversicherung 232,50 224,75 Pflegeversicherung 45,75 44,23 zzgl. Sozialversicherung 594,75 574,93 zzgl. AG-Zuschüsse 0,00 0,00 zzgl. Pauschalsteuer 0,00 0,00 = Gesamtkosten 3.594,75 3.589,93 Ersparnis Brutto 4,82 zzgl. Ersparnis aus Förderbetrag ( 100 EStG) 0,00 abzgl. Aufwand aus Unternehmenssteuern 1,45 = Ersparnis Netto 3,37

Simulierte Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge 18.12.2018 Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. KiSt-pflichtig Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 01.01.1989 I 0.0 nein 0,00 0,00 Herrn Max Mustermann Hinweise zur Abrechnung Brutto-Bezüge Bezeichnung St 2 SV 2 GB 3 Lohn/Gehalt L L J Betrag 3.000,00 Steuer/Sozialversicherung St 2 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag L 3.000,00 416,58 0,00 22,91 Gesamt-Brutto 3.000,00 Steuerrechtl. Abzüge 439,49 SV 2 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 4 L 3.000,00 3.000,00 3.000,00 3.000,00 232,50 279,00 37,50 Z 53,25 SV-rechtl. Abzüge 602,25 Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto 6.000,00 SV-Brutto 6.000,00 Steuer-Brutto 6.000,00 KV-Beitrag 465,00 Lohnsteuer 833,16 RV-Beitrag 558,00 Kirchensteuer 0,00 AV-Beitrag 75,00 Solidaritätszuschlag 45,82 PV-Beitrag 106,50 VL gesamt 0,00 Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Bezeichnung Netto-Verdienst 1.958,26 Betrag 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnng, V = Vorjahr, W = Entgeltguthaben SV-AG-Anteil 594,75 3 J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 4 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose Auszahlungsbetrag 1.958,26

Simulierte Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge 18.12.2018 Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. KiSt-pflichtig Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 01.01.1989 I 0.0 nein 0,00 0,00 Hinweise zur Abrechnung Abrechnung nach neu umgesetzter bav: Herrn Durchführungsweg neue bav Direktversicherung Max Mustermann Brutto-Bezüge Bezeichnung St 2 SV 2 GB 3 Lohn/Gehalt L L J Arbeitgeber Beitrag bav nach 3 Nr. 63 EStG steuer- / sozialversicherungsfrei Arbeitnehmer Beitrag bav nach 3 Nr. 63 EStG steuer- / sozialversicherungsfrei Betriebliche Altersversorgung Arbeitnehmer Gehaltsverzicht F F L F F L N N N Betrag 3.000,00 15,00 100,00 100,00 - Steuer/Sozialversicherung St 2 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag L 2.900,00 391,41 0,00 21,52 Gesamt-Brutto 3.000,00 Steuerrechtl. Abzüge 412,93 SV 2 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 4 L 2.900,00 2.900,00 2.900,00 2.900,00 224,75 269,70 36,25 Z 51,48 SV-rechtl. Abzüge 582,18 Ihre neue bav Nettoaufwand p.m. 53,37 VL-Entgeltumwandlung 0,00 Steuerersparnis 26,56 SV-Ersparnis 20,07 Entgeltumwandlung p.m. 100,00 Arbeitgeber-Zuschuss 15,00 neuer bav-beitrag p.m. 115,00 Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Bezeichnung AN Beitrag bav nach 3 Nr. 63 EStG Netto-Verdienst 2.004,89 Betrag 100,00 - SV-AG-Anteil 574,93 Auszahlungsbetrag 1.904,89 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnng, V = Vorjahr, W = Entgeltguthaben 3 J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 4 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose