Checkliste Erstellung der Einkommensteuererklärung 2013



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1.2 Sonderausgaben Checkliste Erstellung der Einkommensteuererklärung 2013 1. Mantelbogen 1.1 Persönliche Daten Änderungen zum Vorjahr erfragen! Nutzung Vollmachtsdatenbank möglich? Elektronische Abgabe erforderlich? Name, Vorname Aktuelle Adresse Geburtsdatum und ID-Nr. Steuer-Nr. Familienstand Staatsangehörigkeit Religion Veranlagungsform Zusammen- oder Einzelveranlagung? Auch für eingetragene Lebenspartnerschaften Bei Einkunftsarten 13, 15 und 18 EStG Pflicht zur elektronischen Übermittlung gem. 25 Abs. 4 EStG; einschließlich EÜR; www.elster.de Authentifizierung prüfen Gütergemeinschaft Zuordnung der Einkünfte beachten! Bankverbindung Bank: IBAN: BIC: Letzter Einkommensteuerbescheid Auslandskonten 1.2 Sonderausgaben ja nein Offene Fragen Einspruch Vorbehalt? Besonderheiten? Höhe der Vorauszahlungen Erstattungszinsen? erstattete Kirchensteuer? Liegen nachhaltige Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten im Ausland vor? ja nein 1 Bescheinigung der Kirche, Steuerbescheid. Checkliste Wurden von Ihnen Renten bezahlt oder Unterhaltsleistungen erbracht? Wurden Teile Ihrer Rente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dem früheren Ehegatten überwiesen? Haben Sie im Veranlagungszeitraum Kirchensteuer bezahlt? Erstattungen? Hatten Sie Ausgaben für Ihre eigene Berufsausbildung (Erstausbildung/ -studium)? Keine Werbungskosten? Vertrag, Höhe der Zahlung Basiskrankenversicherungsbeiträge erhöhen den maximalen Abzugsbetrag Vertrag, Höhe der Zahlung Belege für Arbeitsmittel, Fachliteratur etc. Entfernungspauschale

2 Checkliste Erstellung der Einkommensteuererklärung 2013 Aufwendungen für die steuerliche Beratung sind keine Sonderausgaben (BFH vom 18.05.2011, X B 124/10 NV), Betriebsausgaben oder Werbungskosten? Haben Sie im Veranlagungszeitraum gespendet und oder Parteibeiträge bezahlt? Rechnungen Zahlungsnachweise Quittungen Zuordnung/Aufteilung und den jeweiligen Einkünften zurechnen Spendenbescheinigungen im Original, Beitragsbestätigungen 1.3 Außergewöhnliche Belastungen Kommt für Sie der Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbetrag in Betracht? Wurde im Veranlagungszeitraum eine hilflose Person unentgeltlich gepflegt? Wurden Unterhaltszahlungen an Großeltern, Eltern oder Kinder, für die Sie keinen Anspruch auf Kindergeld hatten, geleistet? Nachweis Versorgungsamt oder Behindertenausweis Nachweis wie zuvor für die gepflegte Person Nachweis der Zahlungen, Belege zu den eigenen Einkünften und Bezügen der Unterhaltsberechtigten. Zweisprachige Unterhaltsbescheinigung unter http://www.formulare-bfinv.de 1.4 Andere Außergewöhnliche Belastungen Sind Ihnen Kosten entstanden wegen Krankheit z.b. Zuzahlungen zu Zahnbehandlungen und Zahnersatz, Praxisgebühren, Zuzahlungen zu Kuren, Medikamenten und Hilfsmitteln? Steuerbescheide sind wegen zumutbarer Belastung vorläufig! Sind Ihnen Beerdigungskosten entstanden? Nachlassverbindlichkeit! Kosten sind nur bis 7.500 angemessen; FG Köln vom 29.09.2010, EFG 2011, 242, 12 K 784/09 Rechnungen, Quittungen, Abrechnungen der Krankenkassen und Beihilfestellen. Erstattungen der Krankenkassen sind abzuziehen, auch wenn sie erst in den Folgejahren erfolgen. Bedingungen für den Nachweis im neuen 64 EStDV Sterbeurkunde, sämtliche Kostenbelege

2.1 Altersvorsorgebeiträge Zivilprozesskosten sind bis 2012 zu berücksichtigen BFH vom 12.05.2011; VI R 42/10, aber Nichtanwendungs-Erlass des BMF vom 20.12.2011, IV C 4 S 2284/07/0031 002 Anwalts- und sonstige Kostenbelege Ab 2013 33 Abs. 2 S. 4 EStG ausgeschlossen 3 Checkliste 1.5 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst-/Handwerkerleistungen Haben Sie eine Haushaltshilfe beschäftigt? Hatten Sie Aufwendungen für Pflegeund/oder Betreuungsleistungen oder für haushaltsnahe Dienstleistungen? Auch für Haustiere denkbar Hatten Sie Aufwendungen für Handwerkerleistungen, die in Ihrem Haushalt durchgeführt wurden? Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See Rechnungen und Kontoauszüge für diese Dienstleistungen z.b. Schornsteinfeger, Gärtner. Betriebs-/Heizkostenabrechnung Rechnungen und Kontoauszüge für jegliche handwerkliche Tätigkeit. Nebenkostenabrechnung der Mieter. 1.6 Sonstiges: Spendenvortag/Verlustvortrag/Einkommensersatzleistungen Wurde für das Vorjahr ein Spendenund/oder Verlustvortrag festgestellt? Haben Sie im Veranlagungszeitraum Einkommensersatzleistungen bezogen? 2. Anlage Vorsorgeaufwand 2.1 Altersvorsorgebeiträge Verrechnung von Beitragsrückerstattungen und Zuschüssen beachten Wurden neben den Eintragungen auf der Lohnbescheinigung weitere Beiträge an Landwirtschaftliche Alterskassen oder berufsständische Versorgungswerke geleistet? Haben Sie einen sogenannten Rürup-Vertrag abgeschlossen? Feststellungsbescheide Belege/Bescheide über Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld etc. Nicht in Anlage N einzutragen, oder nur dort! Zahlungsnachweise und für neue Verträge die entsprechenden Vertragsunterlagen Vertrags- und Zahlungsunterlagen. Elektronische Datenübermittlung

4 Checkliste Erstellung der Einkommensteuererklärung 2013 2.2 Übrige Versicherungsbeiträge Verrechnung von Beitragsrückerstattungen und Zuschüssen beachten Gesetzliche und private Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge gesondert und in jedem Fall erfragen! Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, freiwillige Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbsund Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikolebensversicherungen Vorauszahlungen der Basis Kranken- und Pflegeversicherung sind im Jahr der Zahlung voll abzugsfähig Kapitallebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden Bestand ein Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung oder zu den Krankheitskosten? 3. Anlage AV Haben Sie einen sogenannten Riester- Vertrag abgeschlossen? Wurden die Grund- und Kinderzulagen für die Riesterverträge beantragt? Elektronische Datenübermittlung ist gesetzlich vorgeschrieben Basisbeiträge in jedem Fall erfragen. Nur diese sind voll abzugsfähig! Ansatz auch für Unterhaltsberechtigte und Kinder möglich. Zahlungsnachweise und für neue Verträge die entsprechenden Vertragsunterlagen wirken sich häufig steuerlich nicht aus! Begrenzung auf das 2,5 fache seit 2011 Siehe Beispiele im BMF-Schreiben vom 19.08.2013, IV C 3 S 2221/12 10010 :004/IV C 5 S 2345/08/0001 Rz. 126 141 Beamte, Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Anbieterbescheinigung nach 10a EStG Ab 2012 abgeschlossene Verträge mit neuer Altersgrenze Zulagenbescheinigung nach 90 EStG Nachweis des Datentransfers durch die jeweilige Gesellschaft 4. Anlage Kind 4.1 Persönliche Daten/Schulgeld/Kinderbetreuungskosten Name, Vorname Anschrift ID-Nr. des Kindes Geburtsdatum Für neugeborene Kinder Elterngeld beantragt?

1.1 Wer muss bis wann die Steuererklärungen abgeben 21 1.1 Wer muss bis wann die Steuererklärungen abgeben Die allgemeine Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 läuft gem. 149 Abs. 2 AO bis Montag, den 31.05.2014. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Zu beachten ist, dass bestimmte Einkommensteuererklärungen gesondert zu einem Termin zwischen Mai und Dezember angefordert werden. Diese Fristen gilt es einzuhalten, damit mögliche Verspätungszuschläge vermieden werden können. Zunehmend setzen die Finanzämter Zwangsgeldandrohungen zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen ein. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen eine Fristverlängerung ins Folgejahr z.b. bis zum 28.02.2014 gewährt wurde. Steuerpflichtige haben für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum (hier das Kalenderjahr 2013) eine Einkommensteuererklärung abzugeben; 25 Abs. 3 EStG. Die Einkommensteuer wird dann festgesetzt (veranlagt), soweit nicht nach den 43 Abs. 5 oder 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt. Seit dem Kalenderjahr 2012 besteht nach 25 Abs. 4 EStG die Pflicht, die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Dies betrifft jedoch auch weiterhin nur die Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen. Diese Pflicht greift aber dann nicht, wenn neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur geringfügige (bis 410 ) Einkünfte der zuvor genannten drei anderen Einkunftsarten vorliegen. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung wird ein Zertifikat benötigt, das im Anschluss an die Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal abgerufen werden kann. Anlage ESt 1A Problemzone: Abgabe der Steuererklärung 43 Abs. 5 EStG betrifft die Steuerpflichtigen, die nur Einkünfte erzielten, die der Abgeltungsteuer unterlagen, also nur Geld und keine anderen Einkünfte hatten. Die danach abgegoltenen Kapitalerträge müssen nicht erklärt werden. Davon zu unterscheiden sind jedoch die Kapitalerträge, die noch nicht dem Steuerabzug unterlegen haben (z.b. Kredite im Privatbereich). Hierfür besteht die Erklärungspflicht gem. 32d Abs. 3 EStG. In vielen Fällen wird es jedoch sinnvoll sein, auch die bereits versteuerten Kapitalerträge zu erklären, damit nach 32d Abs. 4 EStG ein nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag oder Verluste berücksichtigt werden können. 46 EStG betrifft die Arbeitnehmer, die ihren Lohn versteuert haben und keine Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hatten, nicht die Steuerklasse unterjährig änderten, oder andere Einkünfte von mehr als 410 im Kalenderjahr 2013 erzielten. Haben Ehegatten beide Arbeitslohn bezogen und die Steuerklassen V oder VI genutzt, besteht jedoch die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, genau, wie bei der (eher seltenen) Nutzung des Faktorverfahrens nach 39f EStG. Ob die Nichtabgabe der Steuererklärung wirklich sinnvoll ist, sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, insbesondere bei weiten Wegen zur Arbeit und den deshalb zu gewährenden Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale. Bei geringen Einkünften entfällt die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 nach 56 EStDV. Hier ist folgende Grenze zu beachten: Für Einzelveranlagte: der Gesamtbetrag der Einkünfte darf 8.130 nicht überschritten haben.

22 1. Der Hauptvordruck 2013 Mantelbogen 2013 Für Zusammenveranlagte: der Gesamtbetrag der Einkünfte darf 16.260 nicht überschritten haben. Insbesondere die zunehmende Erfassungsdichte der Renteneinkünfte führt in einigen Fällen zu Irritationen. Aus der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung wegen Renteneinkünften muss nicht zwingend eine Steuernachzahlung erwachsen. In vielen Fällen ist durch den Ansatz der Freibeträge für Körperbehinderungen und Sonderausgaben eine Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrages möglich. Für im Ausland lebende Rentner ist dabei zu beachten, dass der Grundfreibetrag nicht gewährt wird. Hier gilt es, die Möglichkeiten der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach 1 Abs. 3 EStG zu prüfen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes können bei den Eltern als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden; 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben seit 2012 unbeachtlich. Hat das Kind aber z.b. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, wird bei dem Kind die Vorsorgepauschale nach 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG gewährt. Hat das Kind keine weiteren Versicherungsbeiträge geleistet, werden dadurch zu wenig Lohnsteuern einbehalten. Beträgt der Arbeitslohn des Kindes mehr als 10.500, ist das Kind nach 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Finanzverwaltung will durch Kontrollmitteilungen die Veranlagungen der Kinder sicherstellen. Abb. 1.1: Pflicht- und Wahlveranlagungen im Bereich der Arbeitnehmer ( 46 EStG) Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug unterlegen haben, ist eine Veranlagung durchzuführen wenn, kann eine Veranlagung beantragt werden ( 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) andere positive Einkünfte von mehr als 410 vorliegen mehrere Arbeitgeber Arbeitslohn zahlten bei Ehegatten das Faktorverfahren vorlag Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen waren und Arbeitslohn größer 10.500 /19.700. siehe 46 Abs. 2 Nr. 1 7 EStG Neu: OFD Münster aktualisiert am 06.06.2013, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 14/2011 Haben die Eltern für das Kind die Basis KV-Versicherungsbeiträge berücksichtigt, muss das Kind, wenn es eigene Einkünfte erzielt, eine eigene Steuererklärung abgeben. Die im Rahmen der Vorsorgepauschale nach 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG gewährten Vorteile werden dann korrigiert! Siehe auch R 10.4 EStR.

1.2 Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) 23 Abb. 1.2: Pflicht- und Wahlveranlagungen im Bereich der Abgeltungsteuer Anlage ESt 1A Veranlagungsfälle Pflichtveranlagung zum Abgel tungsteuersatz ( 32d Abs. 3 EStG) Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz ( 32d Abs. 4 EStG) Veranlagungsoption zum individuellen Steuersatz ( 32d Abs. 6 EStG) Privatdarlehen im Ausland erzielte Kapitalerträge nicht versteuerte Kapitalerträge Sparer-Pauschbetrag ist nicht ausgeschöpft Verluste sollen ausgeglichen werden Überprüfung des (ausländischen) Steuerabzugs Grenzsteuersatz ist kleiner als 25 % Insbesondere für Rentner, Studenten (Günstigerprüfung) Für alle Veranlagungen gilt: kein Abzug von Werbungskosten; nur Sparer-Pauschbetrag. Pflicht- und Wahlveranlagung immer mit 25 % Abgeltungssteuer Veranlagungsoption mit individuellem Steuersatz, maximal 25 %. 1.2 Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) Ab dem Kalenderjahr 2014 wird allen Bürgern auf Wunsch eine vorausgefüllte Steuererklärung zur Verfügung gestellt. Der Steuerpflichtige kann dann über ELSTER auf seine persönlichen Steuerdaten, die der Steuerverwaltung vorliegen, elektronisch zugreifen und diese direkt in die elektronische Steuererklärung übernehmen. Dazu gehören neben Name und Adresse auch die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen und Vorsorgeaufwendungen. Der Umfang der bereitgestellten Daten soll nach dem BMF Schreiben vom 10.10.2013, IV A 3 S 0202/11/10001 sukzessive erweitert werden. Nach Prüfung und ggf. Ergänzung der Angaben sendet der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung dann an das Finanzamt. Schritt 1: Die gespeicherten Steuerdaten können (wie?) elektronisch abgerufen und automatisch in die Steuererklärung übernommen werden. Hier handelt es sich dann insbesondere um Namen, Adresse, vom Arbeitgeber bescheinigte Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen und Vorsorgeaufwendungen. Schritt 2: Diese Angaben sind zu überprüfen und zu ergänzen. Schritt 3: Nach Prüfung und ggf. Ergänzung der Angaben senden Sie Ihre Einkommensteuererklärung über ihren Computer an das Finanzamt (ELSTER).

Vorwort zur 5. Auflage V Vorwort zur 5. Auflage Mit mehreren Urteilen und Beschlüssen hat sich der BFH in 2013 sehr eingehend mit der grob fahrlässigen Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen auseinandergesetzt. So wurde mit dem Urteil vom 16.05.2013, III R 12/12 dem Steuerberater grobes Verschulden zugewiesen, weil er dem steuerlich unerfahrenen Mandanten nur die im Elsterverfahren erstellte komprimierte Erklärung zur Überprüfung übergeben hatte. Der Mandant konnte dadurch die in der Anlage Kind Zeile 35 vorgesehene Möglichkeit des Freibetrags für Alleinerziehende nicht bemerken und den Steuerberater auf den Ansatz hinweisen. Mit einem weiteren Urteil vom 20.03.2013, VI R 05/11 hat der BFH entschieden, dass von einem groben Verschulden des Steuerpflichtigen auszugehen ist, wenn eine unvollständige Steuererklärung abgegeben wird. Auch der Steuerpflichtige, dem einschlägige steuerrechtliche Kenntnisse fehlen, muss im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Fragen beantworten und dem Steuererklärungsformular beigefügte Erläuterungen mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt lesen und beachten! Dies gilt zumindest dann, wenn die Formulierungen verständlich und nachvollziehbar sind. Leichtfertige Steuerhinterziehung kann nach dem Beschluss des BFH vom 14.05.2013, X B 33/13 sogar bereits dann vorliegen, wenn in der Steuererklärung falsche Eintragungen vorgenommen werden und durch die persönlichen Fähigkeiten des Täters eine korrekte Bearbeitung der Steuererklärung möglich war. Der Hinweis des BFH ist eindeutig, vielleicht gerade noch rechtzeitig und vor allem richtig! Tatsächlich ist im Kampf mit den Programmen und dem Bedienen der richtigen Kennziffer häufig der steuerrechtliche Prüfungsansatz geopfert worden. Wenn nun mit Einführung der Vollmachtsdatenbank weitere Daten einfach nur noch übernommen und abgeschrieben werden, kann von einer Beratung keine Rede mehr sein. Neben dem aufwendigen Umgang mit den Datenprogrammen ist aber der Kampf mit der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und den vielen Verwaltungsanweisungen nicht zu unterschätzen. Mit den wieder sehr kompakt gehaltenen Ausführungen versucht der Autor die steuerrechtlichen Schwerpunkte der elektronischen Fehlerbearbeitung voranzustellen. Viele neue Beispiele und Schaubilder sollen auch weiterhin die notwendigen Erläuterungen zu jedem Formular ergänzen. Den Formularen vorangestellt ist, wie bereits in den vergangenen Jahren auch, die aktualisierte und völlig neu überarbeitete Checkliste für den Veranlagungszeitraum 2013. Thomas Arndt