Financial EXPERT Global AG FINANCIAL FACTS Ausgabe Januar / Februar 2013 Info Soziale Sicherheit 2013 Inhalt Info Soziale Sicherheit 2013... 1 1) Beitragsänderungen per 01.01.2013 im Bereich der 1. Säule... 2 Beiträge der Selbständigerwerbenden... 2 Familienzulagen für Selbständigerwerbende... 2 Freiwillige AHV-Beiträge für Auslandschweizer... 2 Beiträge der Nichterwerbstätigen... 2 2) Altersvorsorge 2020: Bundesrat definiert Leitlinien für eine umfassende Reform der 1. & 2. Säule 3 3) Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 1.5%... 4 4) Prüfung eines Systemwechsels bei der Festlegung des Mindestzinssatzes... 4 5) Tabelle: Wichtige Messzahlen im Bereich der Sozialversicherung... 5
1) Beitragsänderungen per 01.01.2013 im Bereich der 1. Säule Beiträge der Selbständigerwerbenden Der AHV/IV/EO-Beitragsmindestbetrag für Selbständigerwerbende hat sich auf CHF 480 im Jahr erhöht. Die betragliche Höchstlimite der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende liegt neu bei CHF 56 200. Die untere Einkommensgrenze steigt auf CHF 9 400. Familienzulagen für Selbständigerwerbende Personen, die in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind seit dem 01.01.2013 dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) unterstellt. Sie müssen sich einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen. Die Selbständigen müssen bis zu einem Erwerbseinkommen von CHF 126 000 pro Jahr Beiträge zahlen. Die monatlichen Kinderzulagen betragen je nach Kanton mindestens CHF 200, die Ausbildungszulagen mindestens CHF 250 pro Kind. Freiwillige AHV-Beiträge für Auslandschweizer Schweizer und Schweizerinnen haben Anspruch auf eine schweizerische Altersrente, wenn sie mindestens während eines Jahres Beiträge bezahlt haben. Der Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, jedoch wenn während mindestens drei Jahren Beiträge entrichtet worden sind. Während die AHV/IV für die Bewohner der Schweiz obligatorisch ist, können sich Auslandschweizer grundsätzlich nur freiwillig melden. Durch diese freiwillige Versicherung soll vermieden werden, dass die Auslandschweizer und ihre allfälligen Hinterlassenen im Versicherungsfall überhaupt keine Rente oder ausschliesslich aufgrund der in der obligatorischen Versicherung zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge eine Rente erhalten. Für die freiwillige Weiterführung der AHV-IV gelten folgende Voraussetzungen: Schweizer, EU- oder EFTA-Staatsbürgerschaft, Wohnsitz ausserhalb der Europäischen Union und des EFTA-Raumes, und die Person muss unmittelbar vor dem Austritt während 5 Jahren ununterbrochen bei der AHV/IV versichert gewesen sein. Wer der freiwilligen Versicherung beitreten will, muss die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf kontaktieren. Die Beitrittserklärung muss innert Jahresfrist nach dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung erfolgen. Der Mindestbeitrag für die freiwillige Weiterführung der AHV/IV beträgt im 2013 CHF 914 und die Beitragsobergrenze beträgt CHF 22 850. Beiträge der Nichterwerbstätigen Der Mindestbeitrag wird von CHF 475 auf CHF 480 erhöht. Der jährliche AHV/IV/EO-Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige entspricht 50-mal dem Mindestbeitrag. Die Obergrenze erhöht sich bei einem Vermögen von 8.4 Mio. von CHF 23 750 auf CHF 24 000 im Jahr. Nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner sind von der Beitragspflicht bereit, sofern der Ehegatte bei der AHV als Erwerbstätiger gilt und mindestens den doppelten Mindestbeitrag von CHF 960 pro Jahr entrichtet. Diese Regel gilt auch, wenn der erwerbstätige Teil das ordentliche Rentenalter erreicht hat, z.b. Aufschub AHV-Rente. Seite 2 von 5
2) Altersvorsorge 2020: Bundesrat definiert Leitlinien für eine umfassende Reform der 1. & 2. Säule Der Bundesrat hat die Leitlinien für eine zukunftsfähige Altersvorsorge definiert. Damit ist das Fundament für die umfassende Reform «Altersvorsorge 2020» gelegt. Der Bundesrat verfolgt dabei einen gesamtheitlichen Ansatz, bei dem die Leistungen der 1. und der 2. Säule gemeinsam betrachtet und aufeinander abgestimmt werden. Die schweizerische Altersvorsorge ist mit grossen Herausforderungen konfrontiert. Die Menschen leben immer länger, in ein paar Jahren kommen wiederum ausserordentlich geburtenstarke Jahrgänge ins AHV-Alter, und die Kapitalerträge liegen seit Jahren hinter den Erwartungen zurück. Das hat spürbare Konsequenzen für beiden Säulen der Altersvorsorge. Die Kapitalreserven der AHV werden etwa ab dem Jahr 2020 kontinuierlich abnehmen. Die gesetzlich definierten Mindestleistungen der Pensionskassen sind nicht ausreichend finanziert. Gleichzeitig haben sich die Bedürfnisse der Menschen verändert. Nur noch etwa ein Viertel geht zum Zeitpunkt des AHV-Alters in Pension; die meisten wünschen oder benötigen flexiblere Lösungen für den Übergang in den Ruhestand. Leitlinien für eine mehrheitsfähige Reform bis zum Jahr 2020 Die Reformen, mit denen in den vergangenen Jahren versucht wurde, die Altersvorsorge an einzelne dieser Entwicklungen anzupassen, sind gescheitert. Die 11. AHV-Revision im Jahr 2004 in der Volksabstimmung, im zweiten Anlauf im Jahr 2010 im Parlament und die Anpassung des Umwandlungssatzes ebenfalls im Jahr 2010 in der Volksabstimmung. Der Bundesrat ist darum überzeugt, dass nur eine Gesamtsicht der Probleme und ein umfassender Lösungsansatz erfolgversprechend sind. Er betrachtet darum die beiden Säulen der Altersvorsorge gemeinsam und will sie so reformieren, dass deren Leistungen und Finanzierungen aufeinander abgestimmt sind.gemäss den aktuellen finanziellen Perspektiven für die AHV ist davon auszugehen, dass eine Reform der Altersvorsorge spätestens ab dem Jahr 2020 greifen muss. Diese Zeit muss nach Ansicht des Bundesrats genutzt werden, um die Reform ausgewogen zu gestalten und bei den politischen Kräften sowie in der Bevölkerung zu verankern. Diesmal muss die Reform gelingen, sonst gerät die schweizerische Altersvorsorge in Gefahr. Nach Ansicht des Bundesrates kann eine mehrheitsfähige Vorlage ausgearbeitet werden, wenn sie die nachstehenden Leitlinien befolgt: Harmonisierung des Referenzalters für Männer und Frauen bei 65 Jahren (AHV und BVG) koordinierte und versicherungstechnisch korrekte Flexibilisierung des Altersrücktritts für AHV und BVG Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit bis zum Referenzalter und darüber hinaus Reduktion der Attraktivität eines vorzeitigen Altersrücktritts, insbesondere Anhebung der Schwelle von 58 Jahren für den frühesten Zeitpunkt des Altersrücktritts in der beruflichen Vorsorge Anpassung des BVG-Mindestumwandlungssatzes an die Verlängerung der Lebenserwartung und an das veränderte Zinsumfeld Kompensationsmassnahmen, die zur Erhaltung des Leistungsniveaus notwendig sind, inkl. für die Übergangsgeneration; Prüfung der Notwendigkeit einer Anpassung von Leistungen und Beiträgen an die wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen Prüfung einer Zusatzfinanzierung Prüfung einer Anbindung des Bundesbeitrags an die Entwicklung der Mehrwertsteuererträge Seite 3 von 5
3) Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 1.5% Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz auch im Jahr 2013 bei 1.5% zu belassen. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind die Rendite der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Bei der Festlegung des Mindestzinssatzes muss insbesondere die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen, sowie der Aktien, Anleihen und Liegenschaften berücksichtigt werden. Aktien und Anleihen haben sich im Jahr 2012 positiv entwickelt. Auch die Immobilien zeigten einmal mehr ansprechende Renditen. Auf der anderen Seite muss darauf hingewiesen werden, dass die aktuellen Zinssätze für erstklassige Obligationen kaum mehr Zins abwerfen. Teilweise können bei den kurzfristigen Bundesobligationen sogar negative Zinssätze konstatiert werden. Auch die latenten Unsicherheiten an den Finanzmärkten aufgrund von Eurokrise und wirtschaftlicher Verlangsamung bleiben beträchtlich. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der Deckungsgrad vieler Kassen nach wie vor ungenügend ist. Ein zu hoher Mindestzinssatz führt dazu, dass die Vorsorgeeinrichtungen Risiken eingehen müssen, welche sie in einer ungünstigen Marktsituation aufgrund mangelnder Wertschwankungsreserven nicht tragen können. Angesichts der rekordtiefen Zinssätze und der weiterhin bestehenden beträchtlichen Unsicherheiten hat der Bundesrat beschlossen, den Mindestzinssatz bei 1.5% zu belassen. Er folgt damit der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge, welche an ihrer Sitzung vom 3. September 2012 mehrheitlich einen Mindestzinssatz von 1.5% befürwortet hatte. Die Vorschläge hatten von 1% bis 2.5% gereicht. Bei der Konsultation der Sozialpartner hatten die Gewerkschaften für 2% bis 2.5% votiert, während sich die Arbeitgeberverbände mehrheitlich für 1.5% ausgesprochen hatten. 4) Prüfung eines Systemwechsels bei der Festlegung des Mindestzinssatzes Aktuell wird der Mindestzinssatz im Voraus für das folgende Jahr festgelegt. Dies bedeutet, dass von der Festlegung des Zinssatzes bis zur Gutschrift des Zinses auf dem Vorsorgeguthaben am Ende des folgenden Jahres rund 14 Monate verstreichen. Eine alternative Möglichkeit wäre, den Mindestzinssatz jeweils per Ende des laufenden Jahres, also z.b. Ende 2014 für das Jahr 2014 festzulegen (sogenannte Ex-Post-Festlegung). Dies hätte den Vorteil, dass die Entwicklung der Anlagemärkte zu diesem Zeitpunkt weitgehend bekannt ist. Allerdings muss dann eine Lösung gefunden werden für Versicherte, die unter dem Jahr die Vorsorgeeinrichtung verlassen. Der Bundesrat hat den Auftrag gegeben, die Ex-Post-Festlegung des Mindestzinssatzes bis Juni 2013 zu prüfen und ihm diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten. Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen A Partnership for Success TAX EXPERT International AG Tel. +41 (0) 44 225 85 85 Fax +41 (0) 44 225 85 95 taxexpert@taxexpert.ch www.taxexpert.ch TAX EXPERT Global AG Tel. +41 (0) 44 225 85 85 Fax +41 (0) 44 225 85 95 info@taxexpert.ch www.taxexpert.ch Treuhand EXPERT AG Tel. +41 (0) 44 225 85 50 Fax +41 (0) 44 225 85 55 info@treuhandexpert.ch www.treuhandexpert.ch Financial EXPERT Global AG Tel. +41 (0) 44 225 85 25 Fax +41 (0) 44 225 85 29 info@financialexpert.ch www.financialexpert.ch www.expertalliance.ch Seite 4 von 5
5) Tabelle: Wichtige Messzahlen im Bereich der Sozialversicherung Wichtige Messzahlen im Bereich der Sozialversicherung 2009 2010 2011 2012 2013 Altersrente AHV monatliche minimale Altersrente 1'140 1'140 1 160 1 160 1170 monatliche maximale Altersrente 2'280 2'280 2 320 2 320 2340 minimale Altersrente 13'680 13'680 13 920 13 920 14 040 maximale Altersrente 27'360 27'360 27 840 27 840 28 080 Beitrag AHV minimaler Beitrag AHV 460 460 475 475 480 Lohndaten BVG maximal rentenbildendes AHV-Jahreseinkommen 82'080 82'080 83 520 83 520 84 240 minimaler versicherter Jahreslohn 3'420 3'420 3 480 3 480 3 510 Eintrittsschwelle 20'520 20'520 20 880 20 880 21 060 Koordinationsabzug 23'940 23'940 24 360 24 360 24 570 maximal versicherter Jahreslohn 58'140 58'140 59 160 59 160 59 670 Teuerungsanpassung BVG (Artikel 36 BVG - nur Risikorenten) Teuerungsanpassung für BVG-Risikorenten, erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 4.50% 2.70% 2.30% 0.00% 0.4% Teuerungsanpassung für BVG-Risikorenten, nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 2.90% 0.00% 0.30% 0.00% 0.0% Teuerungsanpassung für BVG-Risikorenten, nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 3.70% 0.00% 0.00% 0.00% 0.0% Sicherheitsfonds seit 1.1.2000: Beitrag in % des koordinierten BVG-Lohnes 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.08% seit 1.1.2000: Beitrag in % des vorhandenen Deckungskapitals 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% 0.01% maximaler Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 123'120 123'120 125 280 125 280 126 360 Mindestzinssatz BVG minimale Verzinsung der individuellen Altersguthaben 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 3. Säule oberer Grenzbetrag Säule 3a, mit 2. Säule 6'566 6'566 6 682 6 682 6 739 oberer Grenzbetrag Säule 3a, ohne 2. Säule 32'832 32'832 33 408 33 408 33 696 UVG maximal versichertes Jahreseinkommen im UVG 126'000 126'000 126 000 126 000 126 000 Mutterschaftsversicherung / EO maximal versichertes Jahreseinkommen im UVG 88 200 88 200 88 200 88 200 88 200 Seite 5 von 5