Urheberrechtsverletzungen im Internet: Internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht und materielles Urheberrecht



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Transkript:

ALAI Deutschland Urheberrecht und internationales Privatrecht Humboldt-Universität Berlin, 30.10.2013 Urheberrechtsverletzungen im Internet: Internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht und materielles Urheberrecht Prof. Dr. Alexander Peukert Goethe-Universität Frankfurt/Main - Exzellenzcluster Normative Ordnungen a.peukert@jur.uni-frankfurt.de

1. Internationale Zuständigkeit Allgemeiner Gerichtsstand: (Wohn-)Sitz, Art. 2, 59 f. EuGVVO, 12 ff. ZPO Besonderer Deliktsgerichtsstand gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, 32 ZPO am Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht Wahlrecht zur Klage am Handlungs- oder Erfolgsort (insbes. Wintersteiger) Zweck der Regelung Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) bei Urheberrechtsverletzungen im Internet (Pinkney) 1

1. Internationale Zuständigkeit Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) Bei Registerrechten der Mitgliedstaat der Eintragung (Wintersteiger) Im Urheberrecht (Pinkney): a) Der Mitgliedstaat, der die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft (= Schutzland). b) Es besteht die Gefahr, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Hier: Möglichkeit der Beschaffung einer im Ausland hergestellten CD über das Internet genügt. 2

1. Internationale Zuständigkeit Wann besteht eine Gefahr der Schadensverwirklichung für Art. 5 Nr. 3 EuGVVO? Anzahl erfolgter Abrufe/Bestellungen (-): Möglichkeit der Bestellung genügt Gezielte/bestimmungsgemäße Ausrichtung, da Bestellung sonst nicht "möglich" (-) OLG Köln 2007, OLG München 2012 Aber Kriterium der "Ausrichtung" gilt gem. Art. 15 I lit. c EuGVVO nur für Verbrauchersachen Urheberrechtsverletzung setzt keine spürbare Marktbeeinflussung voraus! Bloße Abrufbarkeit des Angebots/Uploads ausreichend! Ebenso edate zum apr und Wintersteiger zum Markenrecht nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH MARITIME, Hi Hotel) Weitgehende Gerichtspflicht gilt nur für Beklagte mit Sitz in der Union Handelnder kann Klagen in anderen Mitgliedstaaten durch technische Maßnahmen ausschließen (erschweren) 3

1. Internationale Zuständigkeit Aber Folge: Förderung der Reterritorialisierung des Internets! Daher jedenfalls für Beklagte aus Drittstaaten im Anwendungsbereich des 32 ZPO: Objektiv deutlicher Inlandsbezug entspr. BGH New York Times zu 32 ZPO und apr Nach den Umständen des konkreten Falls kann eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Inland tatsächlich eintreten Wenn die Verwirklichung der angegriffenen Nutzung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als dies auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. 4

1. Internationale Zuständigkeit In jedem Fall aber territorial begrenzte Kognitionsbefugnis der Gerichte am Deliktsgerichtsstand (Pinkney) "Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört." Auch am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Urhebers als des Mittelpunkts seiner Interessen Anders edate für das apr Urheberpersönlichkeitsrecht? 5

2. Anwendbares Recht Recht des Staates, für den der Schutz beansprucht wird (vgl. Art. 8 I Rom II-VO) Welches nationale Urheberrecht macht der Kläger geltend? Pinkney: Französisches Urheberrecht 3. Materielle Welche Handlungen verletzen die beanspruchten Ausschließlichkeitsrechte? Z.B. Senderecht Relevante Online-Rechte: Angebot und Werbung für Erwerb körperlicher Vervielfältigungsstücke (Art. 4 I InfoRL) Öffentliche Zugänglichmachung (Art. 3 InfoRL) 6

3a) Durch welche Handlungen kann das französische Verbreitungsrecht gem. Art. 4 I InfoRL verletzt werden? Nur durch den Upload des Angebots im UK (-) Wenn dort ein Server betrieben wird (-) Allein aufgrund der Abrufbarkeit des Werbeangebots für rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke Aber Werbung von Art. 4 I InfoRL erfasst (vgl. Vorlage BGH Marcel-Breuer-Möbel)? Und Donner zu Art. 4 I InfoRL: Liegen Indizien vor, dass ein Händler tatsächlich Mitglieder der Öffentlichkeit im Schutzland ansprechen wollte? Bestehen einer Internetseite in deutscher Sprache, Inhalt der Webseite, Zusammenarbeit mit Transporteur nach Deutschland 7

3b) Durch welche Handlungen kann das franz. Recht der öff. Zugänglichmachung gem. Art. 3 InfoRL verletzt werden? Football Dataco für "Weiterverwendung durch Online-Übermittlung" gem. Art. 7 II lit. b Datenbank RL: Upload Aber Abrufbarkeit genügt nicht! Anbieter mag Abruf im Schutzland nicht beabsichtigt haben, kann dies aber wegen der Ubiquität des Internets nicht verhindern Anwendung des Abrufortrechts daher "ungerechtfertigt" mit Verweis auf Pammer und L Oréal zum MarkenR Vielmehr Anhaltspunkte für ein "gezieltes Ansprechen" der Personen im Abrufstaat erforderlich Fragen/Kritik: Rückwirkungen auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und Art. 8 I Rom II-VO!? Nicht wettbewerbsrechtliches Auswirkungsprinzip, sondern objektiver Inlandsbezug (s.o.) 8

4. Beispiel zur öffentlichen Zugänglichmachung Österreichischer Anlageberater verwendet auf.at-homepage animierte Präsentation eines deutschen Rechtsinhabers (vgl. OLG München 2.2.2012-29 U 3538/11) a) Zuständigkeit gem. Pinkney Rechtsschutz im Inland (+) Objektive Gefahr der Verwirklichung des Schadenserfolgs wegen Abrufbarkeit (+) A.A. OLG München mangels bestimmungsgemäßer Auswirkung (Abruf liegt auch nicht nahe) b) Anwendbares Recht: 19a UrhG c) Materielle? Mangels "gezielten Ansprechens" der Downloader in Deutschland (-) (Football Dataco) Erfolgversprechend daher nur Klage in Österreich nach österreichischem Recht Nochmals: Warum nimmt sich die RO am Erfolgsort erst auf der letzten Ebene des materiellen Rechts zurück und nicht schon früher? 9

II. Klagen gegen Teilnehmer und Störer einer Online- 1. Internationale Zuständigkeit BGH Vorlagebeschluss Hi Hotel Ist das schädigende Ereignis gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auch dann in Deutschland eingetreten, wenn dort die Haupttat, nicht aber die angegriffene Teilnahme begangen wurde? BGH: Im Handlungs- und Erfolgsort der Haupttat realisiert sich zugleich der Erfolg der Teilnahme, also Zuständigkeit (+) Aber EUGH Melzer Art. 5 Nr. 3 EuGVVO erlaubt es nicht, aus dem Ort der Handlung, die einem mutmaßlichen Verursacher (Haupttäter) angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen, mutmaßlichen Verursacher (Teilnehmer) dieses Schadens herzuleiten. Aber Melzer betrifft ausdrücklich nur den Handlungsort des Haupttäters, nicht den Erfolgsort Klage gegen Teilnehmer/Störer am Erfolgsort der Haupttat (= Schutzland) (+) 10

II. Klagen gegen Teilnehmer und Störer einer Online- 2. Anwendbares Recht Das Schutzlandrecht der Haupttat Z.B. Teilnehmer- und Störereigenschaft von Rapidshare für im Inland abrufbare Links auf rechtsverletzende Inhalte richtet sich nach deutschem Recht 3. Materielle Zurechnung der inländischen Taten (Störereigenschaft) Zusätzlich zu prüfen: Gezieltes Ansprechen der Täter in D (entspr. Football Dataco)? 11