Irrtumslehre. Daher auch: Unterscheidung zwischen Sachverhaltsirrtum und Irrtum über rechtliche Wertung!!!



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Transkript:

Irrtumslehre Ausdrücklich geregelte Fälle des Irrtums im AT: - 16-17 - 35 II - ( 33) Im Gesetz angelegter Grundansatz: Schuldtheorie: Der Vorsatz umfasst nicht Unrechtsbewusstsein, vielmehr reicht hinsichtlich der Schuld ein potentielles Unrechtsbewusstsein aus vgl. Insbesondere 17: Der Irrtum über das Verbotensein, d.h. das fehlende aktuelle Unrechtsbewusstsein führt nicht zum Ausschluss der Strafbarkeit, sondenr nur zur Milderung, es sei denn, der Irrtum war unvermeidbar, d.h. auch potentiell hätte der Täter kein Unrechtsbewusstsein entwickeln können. Daher: alte Vorsatztheorie (für Strafbarkeit ist aktuelles Unrechtsbewusstsein erforderlich) ist contra legem Daher auch: Unterscheidung zwischen Sachverhaltsirrtum und Irrtum über rechtliche Wertung!!! I. Irrtümer auf Tatbestandsebene: 1. 16 I S. 1: Tatbestandsirrtum lässt Vorsatz entfallen. 16 I S.2: es kann aber u.u. aus Fahrlässigkeitsdelikt bestraft werden a. error in persona: Fehlvorstellung über Identität des Täters/ über sonstige Eigenschaften der Sache Grdl. unbeachtlich, da Identität des Opfers nicht zum Tatbestand gehört (z.b. 212: anderer Mensch ) und der Irrtum sich daher im außertatbestandlichen Bereich ereignet Ausnahme daher auch dann, wenn Tatobjekte nicht gleichwertig, da Dann wieder relevanter Irrtum über Tatbestandsmerkmal Bsp: T will Hund des Nachbarn in Hundehütte erschießen, in der sich aber gerade das Kind des Nachbarn versteckt hält: bei 212 Irrtum über Merkmal anderen Mensch (Vorsatz bezog sich auf Hund), daher: 16 I 1,2: bloß 222 z.n.d. Kindes b. aberratio ictus: Fehlgehen der Tat: von der Vorstellung abweichender Kausalverlauf, da der Erfolg an einem anderen als dem gewollten Tatobjekt eintritt. Rechtsfolge: h.m. 1. Versuch hinsichtlich beabsichtigter Tat 2. Fahrlässigkeitsdelikt hinsichtlich versehentlicher Tat

a.a.: Strafbark. wgn vollendetem Delikt bzgl. versehentl. Tat arg: für a.a.: Täter wollte jemanden töten u. hat jemanden getötet arg: für h.m.: M.M. setzt sich über individualisierten Tötungsvorsatz hinweg Achtung: es kann auch dolus eventualis bzgl. Tötung des getroffenen vorliegen, dann nach allgemeiner Auffassung vollendeter 212 c. Irrtum über Kausalverlauf: Beachtlich, wenn wesentlich, d.h. nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar Bachte: viele dieser Fälle scheitern schon im Rahmen der objektiven Zurechnung, da Verletzungserfolg bei atypischem Kausalverlauf dem Täter schon nicht mehr zurechenbar ist. dolus generalis Fälle : Jauchegrubenfall: Täter geht zwei-aktig vor und glaubt, den Taterfolg schon im ersten Akt vollbracht zu haben, während er diesen erst im zweiten Akt verwirklicht: früher: dolus generalis: Tatvorsatz erfasst beide Akte dagegen: so ein Vorsatz ist bloße Fiktion daher: heute: h.m.: unwesentliche Abweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten; Bestrafung wegen vollendet- Vorsätzlichem Delikts M.M.: Versuchtes vorsätzliches Delikt ivm. mit fahrlässigem vollendeten Delikt arg: zwei Handlungen in Tatmehrheit, bei h.m. dann 2-fache Erfolgsberücksichtigung bei Vorsatzdelikt und anschließendem Fahrlässigkeitsdelikt, wobei letzteres erst auf Konkurrenzebene verdrängt wird, erscheint unangemessen arg dagegen: hier verschmelzen die beiden Handlungsakte zu einer natürl. Handlungseinheit u. damit zu einer Tat; Problem: in jeder Phase muss Täter subjektiv fortlaufend Verwirklichung wollen, daher eigentl. keine Handlungseinheit Daher: schwammige Wortwahl verschmelzen 2. umgekehrter Tatbestandsirrtum: a. Täter irrt über Sachumstände, bei deren Vorliegen ein Straftatbestand erfüllt wäre: sog. Untauglicher Versuch, normal strafbar nach 22, 23, 12 ivm. jeweiligem Delikt, soweit Versuch strafbar. Ausnahmen: aa. Abergläubischer /irrealer Versuch es wird versucht, den strafr. Relevanten Versuch durch völlig irreale Mittel herbeizuführen Bsp: Tötungsversuch durch Totbeten ; Straflos; arg: bei Vorstellung des Täters über Ursachenzusammenhänge nicht von dieser Welt fehlt der rechtserschütternde Eindruck (Eindruckstheorie), daher schon gar kein 23 III.

Unterscheide: bb. Versuch aus grobem Unverstand: vgl. 23 III StGB grober Unverstand: völlig abwegige Vorstellung von gemein- hin bekannten Ursachenzusammenhängen (Abtreibung mit Kamillentee) b. sog. Wahndelikt: Täter nimmt zwar Sachumstände richtig wahr, nimmt aber irrig an, dadurch einen Straftatbestand zu erfüllen: Bsp: Witwe W nimmt an, durch ihr Fluchen ( Kruzifix nochamol ) den Straftatbestand der Gotteslästerung begangen zu haben. Das Wahndelikt ist nicht strafbar. Bsp: aa. Umgekehrter Subsumtionsirrtum: Überdehnung eines Straftatbestandes durch den Täter zu seinen Ungunsten (Annahme einer Treuepflciht gem. 266 StGB aus bloßem Kaufvertrag) bb. umgekehrter Erlaubnisirrtum: (Achtung: unterscheide vom umgekehrtern Erlaubnistatbestandsirrtum: dort Irrtum über tatsächliche Umstände) Täter irrt über die rechtl. Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes zu Seinen Ungunsten (Bsp: der Notwehrberechtigte, der einen Angriff auf sein Eigentum abgewehrt hat, glaubt, dass er nur zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben berechtigt gewesen sei). cc. umgekehrter Verbotsirrtum: siehe Bsp. mit Gotteslästerung 3. Irrtum über privilegierende Umstände, 16 II: Täter glaubt irrtümlich, er sei privilegiert, nimmt z.b. irrtümlich ein Tötungs- Verlangen nach 216 (aber auch 113 gegenüber 240)an, dann 16 II StGB: Privilegierung (z.b. 216) wird angewandt!!! 4. Irrtümer über Tatbestandsannex: Bsp: Nichterweislichkeit isd. 186; str.: Rechtmäßigkeit bei 113 III Irrtum natürlich unbeachtlich, da sich Vorsatz auf Annex nicht zu erstrecken braucht. II. Irrtümer über das Bestehen von Rechtfertigungsgründe 1. Erlaubnistatbestandsirrtum Täter irrt über die Sachlage, bei deren Vorliegen ein Rechtfertigungsgrund be- Bestehen würde. Aufbautechnisch: am besten zwischen Rwi und Schuld!

Fall: Polizist P hält A für einen steckbrieflich gesuchten Mörder und nimmt diesen fest. In Wirklichkeit handelt es sich bei A nur um einen harmlosen Passanten. Rein objektiv gesehen liegt also eine Freiheitsberaubung vor 239 StGB. P nimmt jedoch eine Sachlage an, die das Eingreifen des 127 II StPO zur Folge hätte. Vorgehensweise: Festellung: a. gesetzlich nicht geregelt: b. Lösungsansatz streitig: grds. läßt sich sagen, dass die nachfolgende Problematik aus dem herrschenden dreifstufigen Verbrechensaufbau resultiert! 1. TB 2. RW ( Rechtswidrigkeit gehört nicht zum TB isd 16 ) 3. Schuld => einerseits besteht Nähe zum Erlaubnisirrtum, weil der Irrtum sich auf die Rechtswidrigkeit bezieht und daher das Unrechtsbewußtsein ausgeschlossen ist 17 StGB => andererseits irrt sich der Täter im Sachverhaltsbereich 16 I StGB => je nachdem, auf welchem dieser beiden Gesichtspunkten das Gewicht liegt, ergeben sich verschiedene Ansätze: (0) Vorsatztheorie: Vorsatz umfasst auch Unrechtsbewusstsein; Kritik: contra legem, vgl. 17 S. 1!!! (1) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (TBM): - geht von einem zweistufigen Verbrechensaufbau aus => 1. TB (+ Rechtfertigungsgründe als negative TBM) 2. Schuld => will 16 StGB direkt anwenden! Kritik: Gleichstellung von TB und RW läßt unberücksichtigt, dass es hierbei um unterschiedliche Wertungsstufen handelt; zudem ist Dreiteilung im Gesetz angelegt (2) Strenge Schuldtheorie: => will 17 StGB anwenden Kritik: neben Ungereimtheiten im Aufbau -> unbillige Ergebnisse, denn Verbotsirrtum ist nur äußerst selten vermeidbar -> käme fast nur 49 StGB Strafmilderung in Betracht! Zudem: 17 erfasst den Irrtum über die rechtl. Bewertung, hier liegt aber ein Irrtum über die Sachlage vor; dieser Irrtum steht daher der Regelung des 16 I näher: Täter hat wie bei 16 I grds. "gute Gesinnung", er erkennt die Rechtsordnung an, hat nur den Sachverhalt falsch erfaßt -> ähnelt eher 16 StGB (P): bei unserem Fall: läßt P "Mörder" laufen -> 258a möglich; läßt er ihn nicht laufen -> 17 ivm 49 StGB! (3) eingeschränkte Schuldtheorien:( BGH;h.L.) - obiges Arg., dass Täter an sich rechtstreu handelt -> Wertung über 16 StGB a) nach der "reinen eingeschränkten Schuldtheorie: entfällt das Vorsatzunrecht (vorsätzliche,rechtswidrige Hauptat(-) Kritik: keine Teilnahme mehr möglich

b) rechtsfolgenverweisende Variante: vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat (+); lediglich Vorsatzschuld (Vorsatz-/schuldvorwurf)entfällt; ausgehend von der Doppelfunktion des Vorsatzes auf Unrechts- und Schuldebene -> Vorsatzschuld (-): (aa) Unrechtsebene= psychische Beziehung des Täters zum äußeren Tatgeschehen: hier: P hat Mörder vorsätzlich eingesperrt, mit Wissen & Wollen (bb) Schuldebene= Gesinnungsunrecht: wird beurteilt, weswegen es zu einer Begehung von rechtswidrigen Unrecht gekommen war: hier: P hat sich nicht vorsätzlich über die Rechtsordnung hinweggesetzt, da er an das Eingreifen eines Rechtferigungsgrundes glaubte-> höchsten Fahrlässigkeitsvorwurf 222 Formulierung:..wonach der Irrtum allein in der Rechtsfolge dem 16 zugeordnet wird, so dass der Täter, obwohl er vorsätzliches Handlungsunrecht verwirklicht hat, nur wegen ggf. Fahrlässigkeit bestraft werden kann. 2. umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum: wenn im Tatbestand Handlungs- und Erfolgsunrecht verwirklicht wird, müssen in der Rechtfertigung beide Elemente wieder rückgängig gemacht, d.h. objektiv (Erfolgsunwert) wie subjektiv Handlngsunwert kompensiert werden (h.m.: Lehre von den Subjektiven Rechtfertigungselementen!) Beim umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum wird aber nur durch die objektiv gegebene Notwehrsituation das Erfolgsunrecht rückgängig gemacht, während das Handlungsunrecht wegen des fehlenden Rechtfertigungsbewusstsein des Täters bestehen bleibt. Rechtsfolge: h.m.: Strafbarkeit wegen vollendeter Tat a.a:: Strafbarkeit wegen Versuchs 22, 23 analog, da Mangel im Erfolgsunrecht bei vollem Handlungsunrecht 3. Notwehrüberschreitung: 33 4. Putativnotwehrexzeß: Irrige Annahme einer Sachlage, die eine Notwehrlage erfüllen würde und Überschreitung dieses vermeintlichen Notwehrrechts: Behandlung wie Erlaubnistatbestandsirrtum, kein 33,da dieser das objektive Vorleigen der Notwehrsituation erfordert. III: Irrtum bei der Schuld 1. Erlaubnisirrtum / Verbotsirrtum: 17 Vermeidbarkeit (+), wenn der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens und Ausschöpfung aller zumutbaren Erkenntnisquellen hätte erkennen können, dass sein Handeln verboten ist / er (bei Unterlassen) zu einer Handlung verpflichtet war. 2. Irrtümliche Annahme der sachlichen Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes 35 II: direkt oder analog! (Bahnwärterfall, wo darüber getäuscht wird, dass auf dem Gleis eines Schnellzuges eine Bombe explodieren soll, weshalb der Bahnwärter den Zug umlenkt auf ein Gleis, auf dem ein Bahnarbeiter arbeitet, der nicht mehr gewarnt werden kann und daher überrollt wird)

irrtümliche Annahme eines übergesetzlichen entschuldigten Notstandes, 35 II analog, der unvermeidbar war, daher Strafllosigkeit 2. Irrtum über die Eingreifen von Strafausschließungsgründen Strafausschließungsgründe: 26, 173 III, 257 III, 258 VI M.M.: Strafausschließungsgründe sind immer nur objektive Straflosigkeits- Bedingungen h.m.: differenziert: sofern Strafausschließungsgründe objektive Interessen wie staatspolitsche oder kriminologische Belange verfolgt, ist die irrtümliche Annahme unbeachtlich sofern aber persönliche Interessen des Täters Zweck des Strafausschließunggrund darstellt, und der Täter sich in einer notstandsähnlichen Lage befindet, kann 35 II analog angewandt werden.(z.b. bei 258 VI). oder aber 16 II analog (arg: 258 V zeigt bereits, dass die subjektive Vorstellung des Täters unbedingt berücksichtigt werden soll!) 3. Irrtum über Existenz / Grenzen eines Entschuldigungsgrundes unbeachtlich, wird allenfalls in der Strafzumessung berücksichtigt Bsp: Polizist P meldet einen Einbruchdiebstahl nicht, weil die Täter ihm angedroht hatten, ansonsten sein neues Dienstfahrrad zu zerstören; P glaubt, sich im entschuldigenden Notstand nach 35 zu befinden. Hier ist P wegen Strafvereitelung im Amt strafbar, denn das Eigentum wird nicht von 35 I geschützt und der Irrtum ist unbeachtlich. Unterscheide zu indirekter Erlaubnisirrtum: hier irrt der Täter über einen nicht bestehenden Rechtfertigungsgrund Irrtum über Regelbeispiele 1. Täter kennt Umstände eines Regelbeispiels nicht: 16 I analog. Kein Regelbeispiel! 2. Täter glaubt an ein nicht bestehendes Regelbeispiel:??? Wahndelikt 3. Täter nimmt irrig Tatumstände an, bei deren Vorliegen ein Regelbeispiel verwirklicht wäre: untauglicher Versuch eines Regelbeispiels, 22, 23 analog (Streitig) Fälle: Fall 1: Wie wirken sich folgende Irrtümer des Hintermanns bzgl. des Werkzeuges auf dessen Strafbarkeit aus: a. H nimmt irrig an, sein vorsätzlich handelndes W handelt auch schuldhaft b. H nimmt irrig an, sein W handle schuldlos, handelt aber schuldhaft

-> hier befindet sich W von Anfang an nicht in einem Irrtum (vermeidbaren) - Unterschied zum Täter hinter dem Täter c. H nimmt irrig an, sein W handle ohne Zueignungsabsicht d. H nimmt irrig an, W handle ohne Vorsatz, in Wahrheit Vorsatz (+) Anwort: Prüfungspunkt: Strafbarkeit des H wegen 25 I 2.Alt. -> Vorsatz! Zu a) -> liegt eine vollendete Anstiftung 26 StGB vor, der H ist hier nur mit Anstiftervorsatz tätig geworden Zu b) - liegt ebenfall eines vollendete Anstiftung 26 StGB vor Zu c) - vollendete Anstiftung 26 StGB (+) Zu d) - nach Rspr.: 25 I 2.Alt. (+) - nach Literatur: 26 (+), zwar fehlt Anstifterwillen, aber objektiv liegt eine Anstiftung vor und subjektiv 25 I 2.Alt., so dass von der minder schweren Form der Anstiftung auszugehen ist Fall 2: T wohnt in einem Mietshaus. Eines Morgens bekommt er einen Anruf eines Spaßvogels, der sich als sein Nachbarn N ausgibt und ihm vorspiegelt, einen Herzinfarkt zu haben, Er bittet den T darum, die Fensterscheibe seiner Wohnung einzuschlagen, um ihm zur Hilfe zu kommen. So geschieht es. T: Sachbeschädigung: TB: (+) RWI: (+) Erlaubnistatbestandsirrtum: Bestünde ein Rechtfertigungsgrund, wenn die von T vorgestellte Sachlage tatsächlich bestünde? Einwilligung des Nachbarn? (-), da Mietshaus; N nicht Eigentümer der Fensterscheibe Erlaubnistatbestandsirrtum (-) Vielmehr hat sich T über Voraussetzung des aggressiven Notstandes nach 904 BGB geirrt: Rechtsfolge: Streitig: Lösung wie Erlaubnistatbestandsirrtum, da dem Täter das Bewusstsein der Sozialschädlichkeit bzw. Rechtswidrigkeit fehlt. Daher: außer Anhänger der strengen Schuldtheorie, die über 17 wegen Vermeidbarkeit nur zu einer Milderung gelangen, nehmen alle Straflosigkeit an, s.o.