AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover



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AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2015 HANNOVER, 17. SEPTEMBER 2015 NR. 36 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Landeshauptstadt Hannover B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt Gehrden 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 Alt Gehrden 330 2. Stadt Pattensen 34. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Pattensen 331 (Pattensen-Mitte, Gewerbepark-Süd); Genehmigung C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN Zweckverband Volkshochschule Calenberger Land Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers: 2012 332 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers: 2013 333 Das letzte Amtsblatt für das Jahr 2015 erscheint am 23.12.2015. Der Redaktionsschluss hierfür ist der 15.12.2015. 329

A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Landeshauptstadt Hannover B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt Gehrden 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 Alt Gehrden Gebiet: Das Gebiet bezieht sich auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 44 Alt Gehrden - Thiemorgen (Fläche in Verlängerung der Langefeldstraße in Richtung Osten zwischen Festplatz und Robert-Bosch-Straße einschließlich der Erschließungsstraßen Thiemorgen und Niederholz ) Bekanntmachung gem. 10 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Gehrden hat in seiner Sitzung am 24.06.2015 die o.g. Bebauungsplanänderung gem. 10 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der jeweils gültigen Fassung - als Satzung beschlossen. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 Alt Gehrden wird einschl. der Begründung im Fachdienst 51 Stadtplanung - der Stadt Gehrden, Kirchstr. 1-3, 30989 Gehrden, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Auf die Möglichkeit, die Verletzung der in 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Bebauungsplans geltend zu machen, wird hingewiesen. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Bauleitplans sind dabei gemäß 215 BauGB 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Gehrden geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von Vermögensnachteilen, die durch die Aufstellung des Bebauungsplanes eingetreten sind sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 Alt Gehrden in Kraft. Gehrden, den 03.09.2015 Der Bürgermeister i.v. Kemnitz Erste Stadträtin 330

2. Stadt Pattensen 34. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Pattensen (Pattensen-Mitte, Gewerbepark-Süd); Genehmigung Die Region Hannover hat mit Verfügung vom 24. Juni 2015 (Az.: 61.03-21101-34/13-3/15) gem. 6 Baugesetzbuch (BauGB) die 34. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt (Pattensen-Mitte, Gewerbepark-Süd) mit einer Maßgabe genehmigt. Der Rat der Stadt Pattensen hat für die Maßgabe am 30. Juli 2015 den Beitrittsbeschluss gefasst. Zur Berücksichtigung der Maßgabe wurde die Begründung im Hinblick auf den Artenschutz für den Feldhamster ergänzt. Der räumliche Geltungsbereich der 34. Änderung des Flächennutzungsplans liegt am Ostrand der Ortslage von Pattensen-Mitte hauptsächlich auf der Ostseite des Feldwirtschaftsweges zwischen dem Helweg im Norden und der Ruther Straße im Süden. Er umfasst Ackerflächen. Die Grenze ist im beigefügten Kartenausschnitt verdeutlicht. 331

Interessierte können die 34. Änderung des Flächennutzungsplans und die Begründung dazu in der Stadtverwaltung im Sachgebiet Verwaltung, Planung, Umwelt, Dienstgebäude Walter-Bruch-Straße 1, während der Sprechzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Hinweise: Eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Pattensen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Mit dieser Bekanntmachung wird die 34. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Pattensen (Pattensen- Mitte, Gewerbepark-Süd) wirksam ( 6 Abs. 5 BauGB). Pattensen, den 02.09.2015 Stadt Pattensen Die Bürgermeisterin Schumann C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN Zweckverband Volkshochschule Calenberger Land Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 2012 An den Zweckverband Volkshochschule Calenberger Land: Ich habe den Jahresabschluss - bestehend aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Bilanz sowie Anhang mit den Anlagen Rechenschaftsbericht, Anlagenübersicht, Schuldenübersicht, Forderungsübersicht und Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen - unter Einbeziehung der Buchführung, die Inventur und das Inventar des Zweckverbandes Volkshochschule Calenberger Land für das Haushaltsjahr vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 geprüft. Durch Auflage des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Barsinghausen wurden 29 EigBetrVO Nds. i.v.m. 157, 158 NKomVG beachtet und der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich danach auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes sowie darauf, ob der Zweckverband wirtschaftlich geführt wird. Die Buchführung und die Aufstellung dieser Unterlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften von Niedersachsen und den ergänzenden Bestimmungen der Verbandsordnung und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen liegen in der Verantwortung des Verbandsgeschäftsführers. Meine Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von mir durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, der Inventur, des Inventars und den Anhang über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes sowie darüber, ob die Gesellschaft wirtschaftlich geführt wird, abzugeben. Ich habe meine Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrich- tigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gemeinde sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Inventar, Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände, Jahresabschluss und Anhang überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Verbandsgeschäftsführers des Zweckverbands sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichts. Ich bin der Auffassung, dass meine Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für meine Beurteilung bildet. Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen der Jahresabschluss, der Rechenschaftsbericht und die Buchführung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgte ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Der Zweckverband wird wirtschaftlich geführt. Barsinghausen, 26.Juni 2015 Ullrich Paczkowski Wirtschaftsprüfer Das Rechnungsprüfungsamt hat für ergänzende Feststellungen gemäß 32 (3) EigBetrVO zu diesem Bericht keinen Anlass gesehen. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Calenberger Land hat in ihrer Sitzung am 24.06.2013 der Geschäftsführung einstimmig Entlastung erteilt. Die Bilanz, die Ergebnisrechnung und der Anhang für 2012 sowie der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers liegen in der Zeit vom 14.09.2015 bis 21.09.2015 in der VHS, Barsinghausen, Langenäcker 38 Raum 6 aus. Barsinghausen, den 4.09.2015 Zweckverband Volkshochschule Calenberger Land Voskuhl Verbandsgeschäftsführerin 332

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 2013 An den Zweckverband Volkshochschule Calenberger Land: Ich habe den Jahresabschluss -bestehend aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Bilanz sowie Anhang mit den Anlagen Rechenschaftsbericht, Anlagenübersicht, Schuldenübersicht, Forderungsübersicht und Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen - unter Einbeziehung der Buchführung, die Inventur und das Inventar des Zweckverbandes Volkshochschule Calenberger Land für das Haushaltsjahr vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 geprüft. Durch Auflage des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Barsinghausen wurden 29 EigBetrVO Nds. i.v.m. 157, 158 NKomVG beachtet und der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich danach auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes sowie darauf, ob der Zweckverband wirtschaftlich geführt wird. Die Buchführung und die Aufstellung dieser Unterlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften von Niedersachsen und den ergänzenden Bestimmungen der Verbandsordnung und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen liegen in der Verantwortung des Verbandsgeschäftsführers. Meine Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von mir durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, der Inventur, des Inventars und den Anhang über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes sowie darüber, ob die Gesellschaft wirtschaftlich geführt wird, abzugeben. Ich habe meine Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gemeinde sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Inventar, Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände, Jahresabschluss und Anhang überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Verbandsgeschäftsführers des Zweckverbands sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichts. Ich bin der Auffassung, dass meine Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für meine Beurteilung bildet. Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen der Jahresabschluss, der Rechenschaftsbericht und die Buchführung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgte ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Der Zweckverband wird wirtschaftlich geführt. Barsinghausen, 30.Juni 2015 Ullrich Paczkowski Wirtschaftsprüfer Das Rechnungsprüfungsamt hat für ergänzende Feststellungen gemäß 32 (3) EigBetrVO zu diesem Bericht keinen Anlass gesehen. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Calenberger Land hat in ihrer Sitzung am 23.06.2014 der Geschäftsführung einstimmig Entlastung erteilt. Die Bilanz, die Ergebnisrechnung und der Anhang für 2013 sowie der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers liegen in der Zeit vom 14.09.2015 bis 21.09.2015 in der VHS, Barsinghausen, Langenäcker 38 Raum 6 aus. Barsinghausen, den 4.09.2015 Zweckverband Volkshochschule Calenberger Land Voskuhl Verbandsgeschäftsführerin 333

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