als Rechtsgemeinschaften strukturierte, vertraglich begründete und organisierte Personenverbindungen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks

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Transkript:

Personengesellschaften als Rechtsgemeinschaften strukturierte, vertraglich begründete und organisierte Personenverbindungen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gesetzliche Formen von Personengesellschaften einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) Kollektivgesellschaft (Art. 552 ff. OR) Kommanditgesellschaft (Art. 594 ff. OR) Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 ff. KAG) Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Personengesellschaften weitgehend gleiche, das heisst vor allem vertragliche Regelung des Innenverhältnisses (siehe Art. 557 und 598 OR) Annäherung der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft an die Körperschaften im Aussenverhältnis 42

Charakterisierung der einfachen Gesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Personengesellschaft, keine Rechtspersönlichkeit primäre, unbeschränkte, solidarische Haftung der Gesellschafter; keine Haftung der Gesellschaft keine Trennung von Mitgliedschaft und Geschäftsführung personenbezogene Gesellschaft Verfolgung eines wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zwecks, kein Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens 43

Erscheinungsformen der einfachen Gesellschaft Gelegenheitsgesellschaften gemeinsamer Abschluss von Rechtsgeschäften Konkubinatsverhältnisse gemeinsame Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (soweit kein kaufmännisches Unternehmen betrieben wird) Bau- und Bankenkonsortien Vorgesellschaften (vgl. Art. 62 ZGB) unter Umständen Aktionärbindungsverträge 44

Entstehung einer einfachen Gesellschaft Einigung darauf, mit gemeinsamen Mitteln einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen (Art. 530 Abs. 1 OR) Formfreiheit (vgl. Art. 11 Abs. 1 OR) Abgrenzung gegenüber den Schuldverträgen (Folie 8) 45

BGE 116 II 707 ff.: gemeinschaftlicher Verkauf von Aktien keine Entstehung einer einfachen Gesellschaft bloss aufgrund eines entsprechenden Anscheins (Vertrauensprinzip) gemeinschaftlicher Abschluss eines Erwerbs- oder Veräusserungsgeschäfts als Zweck einer einfachen Gesellschaft Abgrenzung des gemeinschaftlichen Vertragsabschlusses gegenüber dem Abschluss mehrerer selbständiger Kaufverträge solidarische Verpflichtung auch bei Annahme selbständiger Kaufverträge aufgrund einer entsprechenden stillschweigenden Erklärung (Art. 143 Abs. 1 OR) 46

BGer Urteil 4A_383/2007: Konkubinat reine Innengesellschaft bzw. stille Gesellschaft Massgeblichkeit eines übereinstimmenden wirklichen Willens der Parteien einfache Gesellschaft mit Bezug auf den Kauf einer Liegenschaft keine einfache Gesellschaft mit Bezug auf das Konkubinat: Parteien wollten ihre Selbständigkeit wahren und ihre Rechtsstellung nicht einem gemeinsamen Ziel unterordnen (siehe demgegenüber BGer Urteil 4C.195/2006, E. 2.4) 47

Hauptsächliche Rechtsgrundlage für das Innenverhältnis: der Gesellschaftsvertrag Vertragsfreiheit (Art. 19 f. OR), nur wenige zwingende Vorschriften Hauptpunkte eines Vertrages zur Begründung einer einfachen Gesellschaft Zweck Beitragsleistungen Gewinn- und Verlustbeteiligung Gewinnverwendung Geschäftsführung Eigentumsordnung Gesellschaftsbeschlüsse (Notwendigkeit, Stimmrecht, Quorum) Gesellschafterwechsel Informations- und Einsichtsrecht Treuepflicht/Konkurrenzverbot Vertretung der Gesellschafter Haftung, Ausgleich im Innenverhältnis Dauer, Auflösungsgründe, Liquidation Vertragsänderungen (vorbehaltene Schriftform) Gerichtsstand 48

Geschäftsführung in der einfachen Gesellschaft Grundsatz der Einzelgeschäftsführungsbefugnis jedes Gesellschafters (Art. 535 Abs. 1 und 2 OR) Ausnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten Übertragung der Geschäftsführung an einzelne Gesellschafter oder Dritte (vgl. Art. 535 Abs. 1 OR) Erfordernis eines Gesellschaftsbeschlusses bei Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (Art. 535 Abs. 3 OR) Vetorecht der geschäftsführenden Gesellschafter (Art. 535 Abs. 2 OR) Entzug oder Beschränkung der Geschäftsführung aus wichtigen Gründen (Art. 539 OR) 49

Vertretung in der einfachen Gesellschaft direkte Stellvertretung zufolge Handelns eines Gesellschafters in Vertretung aller Gesellschafter (Art. 543 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 OR) Vermutung der Vertretungsbefugnis und Vertretungsmacht von Gesellschaftern mit Geschäftsführungsbefugnis (Art. 543 Abs. 3 OR) direkte Stellvertretung zufolge Anscheins- oder Duldungsvollmacht eines Gesellschafters oder zufolge nachträglicher Genehmigung (Art. 543 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3, Art. 34 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 1 OR) indirekte Stellvertretung zufolge Handelns eines Gesellschafters im eigenen Namen, aber auf Rechnung der anderen Gesellschafter (Art. 543 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 und 3 OR) Vertretung aller Gesellschafter durch Drittpersonen (Art. 32 ff. OR) 50