Vorverfahren und besondere Verfahren im Strafrecht Staatsanwalt Alain Lässer

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Inhaltsübersicht Aufbau/Struktur StPO Verfahrensübersichten Vorverfahren (ordentliches) Strafbefehlsverfahren abgekürztes Verfahren Fallbeispiel Einbruchdiebstahl Fallbeispiel Geschäftsführer 4

Aufbau/Struktur StPO Vorverfahren erst bzw. nur in Art. 299 327 StPO zuvor - Strafbehörden: Strafverfolgungsbehörden, Gerichte (Art. 12 f. StPO i.v.m. 2 ff. und 10 ff. EG StPO) Strafverfolgungsbehörden: Polizei, Staatsanwaltschaft Strafgerichte: ZMG, BG/GP, BKiS, OG - Parteien: Beschuldigter, Privatkläger, Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 i.v.m. 111 und 118 StPO) - andere Verfahrensbeteiligte: kein rechtl. Gehör, kein RM (Art. 105 Abs. 1 StPO) (Art. 107 und Art. 382 StPO e.c. ) 5

Aufbau/Struktur StPO sowie - Verfahrensgrundsätze und Verfahrensregeln (Art. 3 ff. und 66 ff. StPO) - Untersuchungsgrundsatz - Verfolgungszwang (Legalitäts- und Offizialsprinzip) - Verfolgungsverzicht (Opportunitätsprinzip) - Anklagegrundsatz (idpa VV idpr HV) - Mündlichkeit, Öffentlichkeit, Geheimhaltung, Protokolle, Entscheide, Fristen, Verfahrensakten - Beweismittel (Art. 139 ff. StPO) - allgemeine Beweismittel - Zwangsmassnahmen (subsidiär) - geheime Überwachungsmassnahmen 6

Aufbau/Struktur StPO Die reinen Vorverfahrensregeln (Art. 299 ff. StPO) werden durch stete Rückgriffe auf die Verfahrensund Beweismittelregeln (Art. 66 ff. und 139 ff. StPO) ergänzt. All diese Normen gilt es, nebst der sich aktuell bildenden Rechtsprechung, bei der Bearbeitung eines Straffalles zu beachten. 7

Übersicht (ordentliches Verfahren) Vorverfahren Art. 299 ff. StPO Hauptverfahren Art. 328 ff. StPO Rechtsmittelverfahren (Beschwerde) Art. 379 ff. StPO i.v.m. Art. 393 ff. StPO Rechtsmittelverfahren (Berufung) Art. 379 ff. StPO i.v.m. Art. 398 ff. StPO 8

Übersicht (besondere Verfahren) Strafbefehl Vorverfahren Art. 299 ff. StPO Strafbefehlsverfahren Rechtsmittelverfahren (Beschwerde) Art. 352 ff. StPO Art. 379 ff. StPO i.v.m. Art. 393 ff. StPO Hauptverfahren Art. 328 ff. StPO Rechtsmittelverfahren (Berufung) Art. 379 ff. StPO i.v.m. Art. 398 ff. StPO 9

Übersicht (besondere Verfahren) abgekürztes Verfahren Vorverfahren Art. 299 ff. StPO abgekürztes Verfahren Art. 358 ff. StPO Rechtsmittelverfahren (Beschwerde) Art. 379 ff. StPO i.v.m. Art. 393 ff. StPO eingeschränktes Hauptverfahren Art. 361 f. StPO Rechtsmittelverfahren (Berufung) Art. 379 ff. StPO i.v.m. Art. 398 ff. StPO; aber Art. 362 Abs. 5 StPO 10

Übersicht weitere besondere Verfahren - Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts (Art. 363 365 StPO) - Selbständige Massnahmeverfahren (Art. 372 378 StPO) Nur im Hauptverfahren und somit nach Anwesenheit im Vorverfahren: - Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person, sog. Kontumazurteil (Art. 366-371 StPO) 11

Vorverfahren Art. 299 ff. StPO Unterschiede zwischen Strafverfahren der regionalen Staatsanwaltschaften und jener der kantonalen Staatsanwaltschaft - sachlich (Weisung OSTA) - Dauer - Einleitung (Meldung, Rapport, Ereignis, Anzeige) - Vorgehen im Vorverfahren (Planung, "Reaktion") 12

Vorverfahren Art. 299 ff. StPO Definition (Art. 299 Abs. 1 StPO) - Ermittlungsverfahren der Polizei und - Untersuchung der Staatsanwaltschaft Einleitung (Art. 300 Abs. 1 StPO) - Ermittlungstätigkeit der Polizei (materiell) oder - Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (formell oder materiell) 13

polizeiliches Ermittlungsverfahren Art. 306 f. StPO Sinn und Zweck (Art. 306 Abs. 1, Art. 309 Abs. 1 und 4 StPO) Abklärung des straftatbestandsrelevanten Sachverhalts zwecks Entscheid über die Eröffnung einer Untersuchung (bzw. direkten Erlass eines Strafbefehls) oder die Nichtanhandnahme; Abgrenzung zu verkehrs- und sicherheitspolizeilichen Einsätzen (nicht StPO, sondern PolG) Einleitung (Art. 306 Abs. 1 StPO) Ermittlungstätigkeit der Polizei gestützt auf - Anzeige - eigene Feststellungen - Anweisung der Staatsanwaltschaft (Achtung: noch keine Untersuchung eröffnet) 14

polizeiliches Ermittlungsverfahren Art. 306 f. StPO Handlungen (Art. 306 Abs. 2 StPO) - Spuren (Art. 255 und 260 StPO) - Beweissicherung und erste Auswertungen (Art. 241 ff. StPO) - Befragung von Verdächtigen und Geschädigten Abschluss - schriftlicher Bericht an die Staatsanwaltschaft - formlos ohne Bericht Teilnahmerechte grundsätzlich keine (Art. 147 Abs. 1 i.v.m. 159 Abs. 1 StPO) 15

Untersuchung Art. 308 ff. StPO Sinn und Zweck (Art. 308 Abs. 1 StPO) Abklärung des Sachverhalts tatsächlich und rechtlich zwecks Abschluss des Vorverfahrens (d.h. Einstellung oder Anklage bzw. Strafbefehl) Einleitung (Art. 309 Abs. 1 StPO) Erlass einer Eröffnungsverfügung gestützt auf - hinreichender Tatverdacht (Vorwurf konkreter Hdl., auch UT) - Anordnung von Zwangsmassnahmen - Information durch die Polizei bei schweren Straftaten bzw. Ereignissen 16

Exkurs: Fälle von Art. 307 Abs. 1 StPO Weisung der Oberstaatsanwaltschaft über die polizeiliche Information Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über 5.1. wenn Zwangsmassnahmen (U-Haft, HD, etc.) erforderlich sind oder in Betracht kommen, ausgenommen in den Fällen genereller Ermächtigungen 5.2. Fälle notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO, Tötungsdelikte, krasse Verkehrsregelverletzungen [Art. 90 Abs. 3 SVG, insbes. Raser], Vergewaltigungen, etc.) 5.3. schwere Beeinträchtigungen von Leib und Leben (Tötungsdelikte, schwere Körperverletzungen, schwere Verkehrs- und Arbeitsunfälle, etc.) 5.4. aussergewöhnliche Todesfälle (Art. 253 StPO) 5.5. Sexualdelikte mit minderjährigen Opfer, ausgenommen Exhibitionisten 5.6. andauernde schwere Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit oder der Bewegungsfreiheit (Geiselnahme, Freiheitsberaubungen, etc.) 5.7. schwere Beeinträchtigungen von Ruhe und Ordnung und der öffentlichen Sicherheit 5.8. akute schwere Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und/ oder eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder der Umwelt (Grossbrände, Explosionen, Chemie-, Bahn- und Flugunfälle, grobe Umweltdelikte, etc.) 5.9. Schusswaffengebrauch durch Polizei und Grenzwache 5.10. Verkehrsunfälle von Einsatzfahrzeugen von Blaulichtorganisationen auf dringlicher Dienstfahrt, sofern Personenschäden oder erhebliche Sachschäden bei Dritten eingetreten sind 5.11. Vorfälle häuslicher Gewalt und anderer Beziehungsdelikte mit Todesdrohung, Waffendrohung, Würgen oder anderer schwerer Gewalt 5.12. aktuelle Todesdrohungen oder Drohungen mit Waffen unter Anwesenden 17

Untersuchung Art. 308 ff. StPO Handlungen (Art. 311 f. StPO) - eigene Beweiserhebungen durch den fallführenden Staatsanwalt oder Assistenz-Staatsanwalt (Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO) - Anweisung bzw. Ermächtigung von Assistenz-Staatsanwälten (Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO i.v.m. 8 Abs. 2 bzw. 3 EG StPO) - Anweisung der Kriminalpolizei Abschluss (Art. 317 f. StPO) - evt. Schlusseinvernahme (Art. 317 StPO) - Strafbefehl, Anklage oder Einstellung (Art. 318 Abs. 1 Satz 1 StPO) 18

Vorverfahren Art. 299 ff. StPO Untersuchungseröffnung Abschluss durch - Strafbefehl - Anklage - Einstellung Untersuchungsverzicht - Strafbefehl - Nichtanhandnahme Art. 318 Abs. 1 StPO Art. 309 Abs. 4 StPO Abschluss durch 19

Vorverfahren Art. 299 ff. StPO Einflussnahme Oberstaatsanwaltschaft - generell Weisungen - konkret Genehmigungspflicht der Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen ( 35 EG StPO gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.v.m. 322 Abs. 1 StPO) Pendant zu deren Einsprache- und Rechtsmittellegitimation bei Strafbefehlen und Strafurteilen ( 36 Abs. 3 EG StPO gestützt auf Art. 354 Abs. 1 lit. c StPO; 40 Abs. 2 EG StPO gestützt auf Art. 381 Abs. 2 StPO) 20

Strafbefehlsverfahren Art. 352 ff. StPO Merke Nicht eigentliches Verfahren, sondern spezieller Abschluss. Es erfolgt vorgängig zu einem Strafbefehl stets ein Vorverfahren gem. Art. 299 ff. StPO - direkt nach Ermittlungsverfahren (Art. 309 Abs. 4 StPO) - erst nach erfolgter Untersuchung (Art. 318 Abs. 1 StPO) Voraussetzungen (Art. 352 Abs. 1 StPO) - Vorverfahren - ausreichende Klärung des Sachverhaltes - Sanktion gem. lit. a - d 21

Strafbefehlsverfahren Art. 352 ff. StPO Einsprache (Art. 354 StPO) Als Rechtsmittel steht die sog. Einsprache zur Verfügung. Somit stellt der Strafbefehl eine Art Urteilsvorschlag dar, bei dessen Missfallen der Beschuldigte dagegen vorgehen kann. fehlende Reaktion = rechtskräftiges Urteil Im Falle einer Einsprache hat der Staatsanwalt vier Möglichkeiten: (Art. 355 Abs. 3 lit. a d StPO) - Festhalten, d.h. Strafbefehl = Anklageschrift (Art. 354 Abs. 1 StPO) - Einstellung - neuer Strafbefehl - Anklageerhebung 22

Übersicht (besondere Verfahren) Strafbefehl Vorverfahren Art. 299 ff. StPO Strafbefehlsverfahren Rechtsmittelverfahren (Beschwerde) Art. 352 ff. StPO Art. 379 ff. StPO i.v.m. Art. 393 ff. StPO Hauptverfahren Art. 328 ff. StPO Rechtsmittelverfahren (Berufung) Art. 379 ff. StPO i.v.m. Art. 398 ff. StPO 23

abgekürztes Verfahren Art. 358 ff. StPO Merke Im Gegensatz zum Strafbefehlsverfahren handelt es sich beim abgekürzten Verfahren um ein eigenes Verfahren, vgl. auch Art. 362 Abs. 4 StPO. Es sollte vorgängig zu einem abgekürzten Verfahren jedoch stets ein Vorverfahren gem. Art. 299 ff. StPO erfolgen. Voraussetzungen (Art. 358 f. StPO) - Antrag des Beschuldigten - notwendige Verteidigung - Entscheid Staatsanwaltschaft (frei) - Sanktion gem. Art. 358 Abs. 2 StPO 24

abgekürztes Verfahren Art. 358 ff. StPO Genehmigung (Art. 360 Abs. 2 4 StPO) Als Rechtsmittel im Vergleich zur Einsprache kann die zwingende Zustimmung von Seiten des Beschuldigten gesehen werden. Daher stellt die Anklageschrift mit Urteilsvorschlag ein Pendant zum vorher genannten Strafbefehl dar, bei dessen Missfallen der Beschuldigte jedoch nichts weiteres tun muss, als seine Zustimmung zu verweigern. fehlende Reaktion = Hinfallen des abgekürzten Verfahrens Achtung: Umgekehrt bei Privatklägerschaft 25

abgekürztes Verfahren Art. 358 ff. StPO Hauptverhandlung und Urteil (Art. 361 f. StPO) Es findet eine sehr eingeschränkte Gerichtsverhandlung statt und das Gericht kann lediglich dem Urteilsvorschlag zustimmen oder diesen ablehnen. Somit besteht keine Möglichkeit eines reformatorischen Entscheides. Jedoch kann die Ablehnung "willkürlich" erfolgen. Rechtsmittel Es besteht einzig die Möglichkeit einer sehr eingeschränkten Berufung. (Art. 362 Abs. 5 StPO) Aber kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung. (Art. 362 Abs. 3 StPO) 26

Übersicht (besondere Verfahren) abgekürztes Verfahren Vorverfahren Art. 299 ff. StPO abgekürztes Verfahren Art. 358 ff. StPO Rechtsmittelverfahren (Beschwerde) Art. 379 ff. StPO i.v.m. Art. 393 ff. StPO eingeschränktes Hauptverfahren Art. 361 f. StPO Rechtsmittelverfahren (Berufung) Art. 379 ff. StPO i.v.m. Art. 398 ff. StPO; aber Art. 362 Abs. 5 StPO 27

Fallbeispiel (räuberischer) Einbruchdiebstahl - Eingang Meldung des Geschädigten - Ausrücken Polizei und erste Sachverhaltsermittlung, hauptsächlich Spurensicherung - (Information des Staatsanwaltes) - selbständige Ermittlung durch Polizei - Befragung des/der Verdächtigen - Nichtanhandnahme oder Untersuchungseröffnung - Delegationsverfügung an Polizei - Beschuldigteneinvernahmen, Zeugeneinvernahmen, etc. - weitere Beweiserhebungen - Schlusseinvernahme durch Staatsanwalt - Einstellung, Strafbefehl oder Anklage 28

Fallbeispiel Geschäftsführer - Eingang Strafanzeige - Ergänzungen Anzeigerschaft (Befragung oder Auskunftseinholung) - Auftrag an Polizei zur selbständigen Ermittlung - Nichtanhandnahme oder Untersuchungseröffnung - Delegationsverfügung an Polizei - Planung Erstangriff/Zugriff (Beizug Assistenz-Staatsanwalt) - Editionsverfügungen an Banken und weitere Dritte - Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Haftbefehl etc. - Haftantrag an das ZMG - Zugriff an Tag X - Beschuldigteneinvernahmen, Zeugeneinvernahmen, etc. - weitere Beweiserhebungen - Schlusseinvernahme durch Staatsanwalt - Einstellung, Strafbefehl oder Anklage 29