Gemeinsamer Bericht. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag



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Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Allianz Aktiengesellschaft, München und der Geschäftsführung der Allianz Autowelt GmbH, München zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Allianz Aktiengesellschaft im folgenden Allianz AG und der Allianz Autowelt GmbH im folgenden Autowelt vom 20. November 2002, geändert durch Vertrag vom 27./ 29. Januar 2003 I. Einleitung Am 20. November 2002 haben Allianz AG und Autowelt einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der durch Nachtrag vom 27./ 29. Januar 2003 geändert wurde, in dem die Autowelt die Leitung ihrer Gesellschaft der Allianz AG unterstellt und sich zur Abführung ihres Gewinns an die Allianz AG verpflichtet. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Allianz AG und der Gesellschafterversammlung der Autowelt.

- 2 - Die Gesellschafterversammlung der Autowelt hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages am 14. Januar 2003 sowie der Änderung von 4 Abs. 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages am 13. Februar 2003 jeweils in notarieller Form zugestimmt. Der Vertrag wird der Hauptversammlung der Allianz AG am 29. April 2003 gemäß 293 AktG zur Zustimmung vorgelegt werden. Zur rechtlichen und wirtschaftlichen Begründung und Erläuterung des Abschlusses und des Inhalts des Vertrages erstatten der Vorstand der Allianz AG und die Geschäftsführung der Autowelt den nachstehenden gemeinsamen Bericht. II. Allianz Autowelt GmbH 1. Unternehmensstruktur; Einbindung im Allianz Konzern Die Autowelt wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21.März 2002 gegründet. Sie ist unter HRB 142158 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00. Alleinige Gesellschafterin der Autowelt ist die Allianz Versicherungs-AG, die wiederum eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Allianz AG ist. Zwischen der Allianz Versicherungs-AG und der Allianz AG besteht darüber hinaus ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Gegenstand des Unternehmens der Autowelt ist der Betrieb eines Internet-Portals zur Erbringung von Informationsdienstleistungen zum Thema Kraftfahrzeug und zur Zusammenführung von Angebot und Nachfrage im Kraftfahrzeugmarkt. Die Autowelt wurde gegründet, um die Allianz Gruppe bei der Erreichung von versicherungstechnischen Zielen, wie zum Beispiel Kundenbindung und -gewinnung, Vermeidung von Storno und Cross-Selling zu unterstützen sowie das Gesamtimage der Allianz Gruppe über eine Ausweitung der Internetpräsenz und der Besetzung der Kompetenzfelder Mobilität und Sicherheit und den damit verbundenen Werbeeffekten zu steigern.

- 3-2. Ergebnisentwicklung Autowelt erzielte im Geschäftsjahr 2002 ein ausgeglichenes Ergebnis. Die Autowelt soll derzeit nicht als Profit-Center geführt werden, sondern erbringt im Wesentlichen Dienstleistungen für die deutschen Versicherungsgesellschaften der Allianz Gruppe. Diese Dienstleistungen werden grundsätzlich gegen Erstattung der Vollkosten erbracht, so dass nach der anvisierten Geschäftsentwicklung auch für die Zukunft ausgeglichene Ergebnisse erwartet werden. III. Wirtschaftliche Begründung Durch einen Beherrschungsvertrag wird die Allianz AG in die Lage versetzt, die Führung der Autowelt in ihrem Geschäftsfeld bei Bedarf effektiv zu beeinflussen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des direkt in den Kundenbereich gerichteten Geschäftsfeldes als wichtig anzusehen (Steigerung des Image der Gruppe, Unterstützung der deutschen Versicherungsgesellschaften der Allianz Gruppe und stärkere Internetpräsenz). Aus diesem Grunde wird die Autowelt durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Leitung der Allianz AG unterstellt und ist damit im Einzelfall an deren Weisungen gebunden. Die Beherrschungskomponente stellt außerdem die umsatzsteuerliche Organschaft der Autowelt mit dem Allianz- Konzern sicher, so dass die umfangreichen Dienstleistungen der Autowelt für Gesellschaften des umsatzsteuerlichen Organkreises der Allianz AG oder umgekehrt nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies hat wegen der regelmäßig fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung von Versicherungsunternehmen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Aufgrund des Gewinnabführungsvertrags werden ferner Gewinne und Verluste der Autowelt der Allianz AG handels- und steuerrechtlich zugerechnet und damit mit Ergebnissen der Gruppengesellschaften, die sich ebenfalls im steuerlichen Organkreis befinden, auf Konzernebene konsolidiert (vgl. a. Ausführungen unter IV.2). Daher war der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages noch in 2002 erforderlich, um diesen Effekt noch im Gründungsjahr zu erzielen. Für die Autowelt ergeben sich aus dem Vertrag neben positiven Auswirkungen aus der geschäftlichen Integration Vorteile insbesondere durch die finanzielle Absicherung, da die Allianz AG verpflichtet ist, gegebenenfalls entstehende Verluste auszugleichen.

- 4 - Abgesehen von den von der Allianz AG gegebenenfalls zu übernehmenden Verlusten der Autowelt ergeben sich für die Aktionäre der Allianz AG aus dem Vertrag keine besonderen Folgen, insbesondere weil Ausgleich und Abfindung für außenstehende Gesellschafter nicht geschuldet werden. IV. Rechtliche und steuerliche Erläuterung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 1. Rechtliche Erläuterung 1.1. Allgemeines Bei dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag handelt es sich um einen Unternehmensvertrag im Sinne der 291 ff. AktG. Ein derartiger Vertrag kann privatschriftlich abgeschlossen werden. Er bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Allianz AG und der Gesellschafterversammlung der Autowelt. Notariell beurkundete Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung der Autowelt zum Abschluss und zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages liegen vor. 1.2 Einzelerläuterungen Zu den einzelnen Bestimmungen des Vertrages ist folgendes anzumerken: 1.2.1 Beherrschung durch die Allianz AG ( 1) Gemäß 1 Abs. 1 unterstellt die Autowelt ihre Leitung der Allianz AG, die zur Erteilung von Weisungen gegenüber der Geschäftsführung der Autowelt berechtigt ist. Die Allianz AG übt das Weisungsrecht gemäß 1 Abs. 2 Satz 1 durch ihren Vorstand aus. Weisungen bedürfen der Schriftform ( 1 Abs. 2 Satz 2)

- 5-1.2.2 Gewinnabführung ( 2) In 2 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet sich die Autowelt, während der Vertragsdauer ihren Gewinn an die Allianz AG abzuführen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Allianz AG der Gewinn der Autowelt jeweils bereits am Ende des Geschäftsjahres zur Verfügung steht. In 2 Abs. 2 Satz 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist vorgesehen, dass die Autowelt mit Zustimmung der Allianz AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen ( 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen kann, soweit dies handelsrechtlich zulässig und nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Ein solcher Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Autowelt Investitionen in größerem Umfang plant. 2 Abs. 2 Satz 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sieht vor, dass auf Verlangen der Allianz AG auch während der Dauer des Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen sind. Dem gegenüber ist die Abführung von Beträgen aus der Auflösung vorvertraglicher freier Rücklagen ausgeschlossen ( 2 Abs. 2 Satz 3). 1.2.3 Verlustübernahme ( 3) Entsprechend 302 Abs. 1 AktG ist die Allianz AG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Dabei ist die Ursache des Jahresfehlbetrages ohne Bedeutung, so dass bei der Autowelt während der Laufzeit des Unternehmensvertrages grundsätzlich kein Bilanzverlust entstehen kann. Sofern während der Vertragsdauer freie Rücklagen gebildet werden, können sie in den Folgejahren zum Verlustausgleich aufgelöst werden, statt diesen durch Ausgleichsleistungen der Allianz AG herbeizuführen.

- 6-1.2.4 Wirksamwerden ( 4 Abs. 1) Die Allianz AG und Autowelt haben den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung von Allianz AG und der Gesellschafterversammlung der Autowelt abgeschlossen. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Autowelt wurde am 14. Januar 2003, zur Änderung von 4 Abs. 3 am 13. Februar 2003 in notarieller Form erteilt. 4 Abs. 1 legt in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsprechung fest, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Eintragung in das Handelsregister der Autowelt wirksam wird. Der Vertrag gilt dann - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach 1 - rückwirkend ab dem 21. März 2002. 1.2.5 Vertragsdauer ( 4 Abs. 2 und 3) 4 Abs. 2 schreibt in Übereinstimmung mit den steuerrechtlichen Vorschriften eine fünfjährige Mindestdauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vor. Während dieser Zeit kann der Vertrag nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden ( 4 Abs. 3). 4 Abs. 3 wurde durch Nachtrag vom 27./ 29. Januar 2003 dahin gehend geändert, dass die Allianz AG zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist, wenn der Allianz Versicherungs-AG oder, nach einer Veräußerung der Autowelt an Allianz AG, der Allianz AG, nicht mehr unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen an der Autowelt zusteht. Im übrigen kann der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertrag jederzeit schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

- 7-1.2.6 Keine Bestimmung von Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie der Erstellung dieses Berichts ist die Allianz Versicherungs-AG alleinige Aktionärin der Autowelt. Die Allianz Versicherungs-AG ist wiederum eine 100%ige Tochtergesellschaft der Allianz AG und mit dieser über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden. Da die Allianz Versicherungs-AG deshalb nach der Definition des Gesetzgebers keine außenstehende Aktionärin der Autowelt ist, bedarf es keiner Bestimmung über Ausgleichszahlungen im Sinne des 304 AktG oder über Abfindungsangebote im Sinne des 305 AktG. Auswirkungen auf die Beteiligung der Aktionäre der Allianz AG im Sinne des 293 a Abs. 1 Satz 2 AktG hat der Vertrag ebenfalls nicht. 2. Steuerliche Erläuterung Der Abschluss des Gewinnabführungsvertrages dient der Schaffung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft. Steuerliche Organschaft bedeutet die finanzielle Eingliederung einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) in ein inländisches gewerbliches Unternehmen (Organträger) mit der Folge, dass das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet wird. Die finanzielle Eingliederung wird dadurch bewirkt, dass der Allianz AG über deren 100%-iger Tochtergesellschaft Allianz Versicherungs-AG sämtliche Geschäftsanteile an der Autowelt gehören. Neben dieser Voraussetzung tritt für die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft das Erfordernis hinzu, einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des 291 AktG abzuschließen, durch den sich die Organgesellschaft (Autowelt) verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die Organträgerin (Allianz AG) abzuführen, und durch den sich die Organträgerin ihrerseits verpflichtet, einen etwaigen Verlust der Organgesellschaft auszugleichen. Zur Wirksamkeit der Organschaftstellung muss dieser Vertrag während der Zeitdauer von mindestens fünf Jahren abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt werden. Die abgeführten Gewinne erhöhen, die übernommenen Verluste mindern das zu versteuernde Einkommen der Allianz AG. Eine zusammenfassende Beurteilung des Vertrages ergibt, dass er sowohl für die Allianz AG als auch für die Autowelt vorteilhaft ist.

- 8 - München, den 17. März 2003 Allianz Aktiengesellschaft gez. Dr. Schulte-Noelle Dr. Hagemann Dr. Achleitner Dr. Müller Bremkamp Dr. Perlet Diekmann Dr. Faber Dr. Rupprecht Dr. Zedelius Dr. Fahrholz Allianz Autowelt GmbH gez. Schollenberger Laidig