13. Monatseinkommen im Baugewerbe

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Transkript:

Merkblatt 2003 bis 2014 13. Monatseinkommen im Baugewerbe Seite I. Einleitung 2 II. Gewerbliche Arbeitnehmer 2 1. Anspruchsvoraussetzungen 2 2. Berechnung der Anwartschaftszeiten 3 3. Höhe des 13. Monatseinkommens 4 4. Kürzungsmöglichkeiten 5 5. Besondere Fallgestaltungen 8 III. Angestellte und Poliere 11 1. Anspruchsvoraussetzungen 11 2. Berechnung der Anwartschaftszeiten 12 3. Höhe des 13. Monatseinkommens 12 4. Besondere Fallgestaltungen 13 IV. Auszubildende und Auslernlinge 14 1. Gewerbliche Lehrlinge 14 2. Technische und kaufmännische Auszubildende 15 Seite V. Gemeinsame Bestimmungen 16 1. Fälligkeit des 13. Monatseinkommens 16 2. Anrechenbarkeit betrieblicher Leistungen 17 3. Steuer- und Sozialversicherung 17 4. Sozialkassenbeitrag und Winterbau- 17 Umlage VI. Tarifliche Öffnungsklausel 18 1. Betriebe ohne Betriebsrat 18 2. Betriebe mit Betriebsrat 18 3. Höhe des betrieblichen 13. Monatseinkommens 18 4. Kürzungsmöglichkeiten 19 5. Fälligkeit des betrieblichen 13. Monatseinkommens 20 6. Empfehlungen für die betriebliche Praxis 21 VII. Anhang A. Tarifvertragliche Grundlagen 23 B. Mustervereinbarungen 27 Stand: November 2014 Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, Berlin Druck: Köllen Druck + Verlag GmbH, 53117 Bonn-Buschdorf, Ernst-Robert-Curtius-Straße 14, Telefon: 0228/989820 Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Kronenstraße 55 58, 10117 Berlin-Mitte

Eckpunkte der Neuregelung I. Einleitung Nachdem die Tarifverträge über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe von der Arbeitgeberseite mit Wirkung zum 31. Oktober 2003 gekündigt worden waren, sind sie aufgrund des Ergebnisses der im Oktober 2003 durchgeführten Schlichtung durch den Schiedsspruch vom 29. Oktober 2003 geändert worden. Die geänderten Tarifverträge sind am 1. November 2003 in Kraft getreten und gelten damit schon für die Ansprüche der Arbeitnehmer am Stichtag 30. November 2003. Die Neuregelung des 13. Monatseinkommens lässt sich in folgenden Eckpunkten zusammenfassen: 1. Die Höhe des tariflichen 13. Monatseinkommens bleibt mit 93 Gesamttarifstundenlöhnen (gewerbliche Arbeitnehmer) bzw. 55 v. H. des Tarifgehalts (Angestellte) unverändert. 2. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann eine davon abweichende Höhe des 13. Monatseinkommens vereinbart werden, wobei ein Betrag von 780,00 nicht unterschritten werden darf (tarifliche Öffnungsklausel). 3. Die Möglichkeiten der Kürzung des 13. Monatseinkommens bei krankheitsbedingten Fehltagen und unentschuldigtem Fehlen bleiben dem Grunde und der Höhe (2 GTL je Fehltag, höchstens 28 GTL) nach unverändert. Bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung über das 13. Monatseinkommen vermindert sich der höchstmögliche Kürzungsbetrag jedoch entsprechend. 4. Hinsichtlich der Fälligkeit des 13. Monatseinkommens bleibt die Möglichkeit bestehen, das 13. Monatseinkommen in zwei gleichen Raten mit dem Novemberlohn und dem Aprillohn auszuzahlen. Bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung über das 13. Monatseinkommen muss die Auszahlung mit dem Novemberlohn aber mindestens 520,00 betragen. Der Wortlaut der Tarifverträge über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der geänderten Fassung vom 29. Oktober 2003 ist im Anhang abgedruckt. Die Regelungen für die gewerblichen Arbeitnehmer werden im Teil II, diejenigen für die Angestellten und Poliere im Teil III und die Regelungen für Auszubildende im Teil IV erläutert. Im Teil V werden die gemeinsamen Regelungen für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende dargestellt. In Teil VI werden die neue tarifliche Öffnungsklausel erläutert und die sich daraus für die Betriebe ergebenden Regelungsmöglichkeiten dargestellt. Mit In-Kraft-Treten der neuen Tarifverträge über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe am 1. November 2003 haben die Betriebe die Möglichkeit, ab diesem Zeitpunkt bis zum Stichtag (30. November 2003) von der tariflichen Öffnungsklausel Gebrauch zu machen und durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung ein betriebliches 13. Monatseinkommen festzulegen. Wird von dieser Möglichkeit bis zum Stichtag kein Gebrauch gemacht, so hat der Arbeitnehmer unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen Anspruch auf das tarifliche 13. Monatseinkommen. II. Gewerbliche Arbeitnehmer Mindestbeschäftigungsdauer 1. Anspruchsvoraussetzungen Der Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen setzt immer eine Mindestbeschäftigungsdauer (Anwartschaftszeit) von mindestens drei Monaten voraus. Wird diese Anwartschaftszeit nicht erreicht, kann kein tariflicher Anspruch auf das 13. Monatseinkommen entstehen. Der Tarifvertrag unterscheidet zwei Gruppen anspruchsberechtigter Arbeitnehmer: Beschäftigung am Stichtag a) Arbeitnehmer, die am Stichtag (30. November des laufenden Kalenderjahres) dem Betrieb angehören: Sie haben Anspruch auf das tarifliche 13. Monatseinkommen oder einen Teilbetrag, wenn sie die Anwartschaftszeit erfüllen, d. h., wenn ihr Arbeitsverhältnis am Stichtag mindestens drei Monate bestanden hat. 2

Ausscheiden vor dem Stichtag Kündigungsschutzprozess Eigenkündigung des gewerblichen Arbeitnehmers b) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat: Sie haben Anspruch auf einen Teilbetrag, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens die Anwartschaftszeit erfüllen, d. h., wenn ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Monate bestanden hat und wenn es entweder durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers oder durch Fristablauf (befristetes Arbeitsverhältnis) oder durch Kündigung des Arbeitnehmers, um die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu schaffen, oder durch Kündigung des Arbeitnehmers nach Eintritt eines Insolvenzereignisses ( 183 Abs. 1 SGB III) oder im gegenseitigen Einvernehmen (Aufhebungsvertrag) beendet wird. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung während eines Kündigungsschutzprozesses aufgrund der Verurteilung des Arbeitgebers weiterbeschäftigt wird. Das gilt unabhängig davon, ob eine vertragliche Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung getroffen worden ist oder der Arbeitnehmer allein zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts weiterbeschäftigt wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.03.1990 6 AZR 649/88 ). Keinen Anspruch auf das 13. Monatseinkommen haben Arbeitnehmer die am Stichtag oder zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens die Anwartschaftszeit (dreimonatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses) nicht erfüllen oder deren Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag durch eigene Kündigung oder durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers endet oder die im Bezugszeitraum eine Mindestarbeitsleistung von zehn Arbeitstagen nicht erbracht haben (vgl. Seite 7). Die Tarifverträge sehen unterschiedliche Regelungen bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers vor. Während bei einer Eigenkündigung eines gewerblichen Arbeitnehmers kein anteiliger Anspruch auf das 13. Monatseinkommen besteht, haben die Angestellten und Poliere bei Eigenkündigung einen Anspruch, wenn deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausscheidens drei Monate ununterbrochen bestanden hat. Diese Ungleichbehandlung ist wegen der erkennbar höheren Fluktuation der gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes sachlich gerechtfertigt. Ein Anspruch der gewerblichen Arbeitnehmer kann daher auch nicht aufgrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend gemacht werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2000 10 AZR 503/99 ). Den gewerblichen Arbeitnehmern des Baugewerbes kommt somit unverändert bei einer Eigenkündigung grundsätzlich kein anteiliger Anspruch auf das 13. Monatseinkommen zu. Nur in den tariflich abschließend aufgezählten Fällen einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers nach Eintritt eines Insolvenzereignisses (dieser Tatbestand wurde neu eingeführt) oder um die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu schaffen, besteht ein solcher anteiliger Anspruch. 2. Berechnung der Anwartschaftszeiten Kein Anspruch auf 13. Monatseinkommen Beschäftigungsmonate Die Anwartschaftszeiten werden nach vollen Beschäftigungsmonaten, nicht nach Kalendermonaten berechnet. Maßgeblich ist der Zeitraum 1. Dezember des Vorjahres bis 30. November des laufenden Kalenderjahres (Bezugszeitraum). Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer wird am 14. Juli 2003 eingestellt und am 17. Oktober 2003 nach ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers entlassen. Obwohl der Arbeitnehmer nur zwei volle Kalendermonate (August und September 2003) dem Betrieb angehört hat, ist die dreimonatige Anwartschaftszeit erfüllt, weil das Arbeitsverhältnis mehr als drei volle Beschäftigungsmonate bestanden hat. Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, die nicht länger als sechs Monate angedauert haben, werden die einzelnen Teilbeschäftigungszeiten zu einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit (Be- 3

triebszugehörigkeit) zusammengerechnet, wenn ohne eine solche Zusammenrechnung eine dreimonatige Betriebszugehörigkeit nicht erreicht würde. Hierbei werden allerdings nur Teilbeschäftigungszeiten innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag 30. November des laufenden Kalenderjahres zusammengerechnet. Es werden somit nicht nur die Zeiten der Betriebszugehörigkeit im laufenden Kalenderjahr, sondern auch die seit dem 1. Dezember des Vorjahres berücksichtigt. Erfüllung der Anwartschaftszeit Beispiel 2: Der Arbeitnehmer ist am 1. Januar 2004 nach mehrjähriger Betriebszugehörigkeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aus dem Betrieb ausgeschieden und am 19. April 2004 wieder eingestellt worden. Am 30. Juni 2004 scheidet er aufgrund einer Arbeitgeberkündigung aus dem Betrieb aus. Obwohl das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2004 noch nicht drei Monate ununterbrochen bestanden hat, ist die Anwartschaftszeit erfüllt, da die im Berechnungszeitraum zurückgelegten Teilbeschäftigungszeiten (1. Dezember 2003 bis 1. Januar 2004 und 19. April 2004 bis 30. Juni 2004) zusammengerechnet eine mehr als dreimonatige Beschäftigungszeit ergeben. Der Arbeitnehmer hat somit bei seinem Ausscheiden Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen. Beispiel 3: Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer ist zum 15. Dezember 2002 ausgeschieden und am 1. Oktober 2003 wieder in die Dienste seines früheren Arbeitgebers getreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen, da er die dreimonatige Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat. Die Teilbeschäftigungszeiten innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag 30. November (1. bis 15. Dezember 2002 und 1. Oktober bis 30. November 2003) ergeben zusammengerechnet keine dreimonatige Beschäftigungsdauer. Eine Änderung des Arbeitnehmerstatus unterbricht das Beschäftigungsverhältnis nicht, so dass ein in das Angestelltenverhältnis wechselnder gewerblicher Arbeitnehmer nicht erneut eine dreimonatige Anwartschaftszeit erfüllen muss. Beispiel 4: Ein gewerblicher Arbeitnehmer, der seit vielen Jahren dem Betrieb angehört, wird am 1. Oktober 2003 als Polier in das Angestelltenverhältnis übernommen. Die Änderung im Arbeitnehmerstatus vom gewerblichen Arbeitnehmer zum Angestellten unterbricht das Beschäftigungsverhältnis nicht. Im Zeitpunkt der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses (1. Oktober 2003) entsteht daher auch kein Teilanspruch aus dem Tarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer, weil das Arbeitsverhältnis in diesem Fall nicht endet. Vielmehr hat der Arbeitnehmer am Stichtag 30. November 2003 Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen nach dem Tarifvertrag für die Angestellten des Baugewerbes. 3. Höhe des 13. Monatseinkommens Festbetrag Nichterfüllung der Anwartschaftszeit Arbeitnehmerstatus Berechnungsgrundlage Die Höhe des tariflichen 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt 93 Gesamttarifstundenlöhne (Festbetrag). Dies entspricht 55 v. H. eines durchschnittlichen Monatseinkommens von 169 GTL. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Festbetrag nicht unter den tariflichen Voraussetzungen gekürzt worden ist (vgl. unten Ziffer 4.) und wenn nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung eine von dem Festbetrag abweichende Höhe des 13. Monatseinkommens betrieblich festzulegen (tarifliche Öffnungsklausel, vgl. Kapitel VI.). Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein tarifliches 13. Monatseinkommen in Höhe des 93-fachen ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohnes. Berechnungsgrundlage ist dabei derjenige Gesamttarifstundenlohn, der sich am jeweiligen Stichtag aus dem aktuellen Lohntarifvertrag ergibt. Hierbei ist auf die für den Arbeitnehmer maßgebliche Lohngruppe abzustellen. 4

Beispiel 5: Ein langjährig in der Lohngruppe 4 beschäftigter Arbeitnehmer wird zum 1. Oktober 2003 in die Lohngruppe 5 (Vorarbeiter) höhergruppiert. Da der Arbeitnehmer am Stichtag (30. November 2003) in der Lohngruppe 5 eingruppiert ist, wird der Berechnung seines 13. Monatseinkommens ein Gesamttarifstundenlohn von 15,55 Euro zugrunde gelegt. Der Festbetrag beträgt demnach am Stichtag (93 x 15,55 =) 1.446,15 Euro. Das 13. Monatseinkommen der gewerblichen Arbeitnehmer ist nicht auf- oder abzurunden. Übertarifliche Zulagen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Beispiel 6: Ein Arbeitnehmer der Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter) erhält seit 1. April 2003 einen Gesamttarifstundenlohn von 14,78 Euro sowie eine übertarifliche Zulage von 1,50 Euro. Der Berechnung seines 13. Monatseinkommens am Stichtag 30. November 2003 wird jedoch lediglich der Gesamttarifstundenlohn von 14,78 Euro zugrunde gelegt. Stationär beschäftigte Arbeitnehmer Besitzstandsregelung Auch für stationär beschäftigte Arbeitnehmer ist bei der Berechnung des 13. Monatseinkommens der Gesamttarifstundenlohn ihrer Lohngruppe zugrunde zu legen, obwohl diese Arbeitnehmer aufgrund des Lohntarifvertrages lediglich Anspruch auf den Tarifstundenlohn ohne den Bauzuschlag haben. Gewerbliche Arbeitnehmer, die nach dem In-Kraft-Treten der neuen Lohnstruktur am 1. September 2002 aufgrund der Besitzstandsregelung in 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Einführung neuer Lohnstrukturen Anspruch auf einen höheren Gesamttarifstundenlohn haben, als er sich aus dem aktuellen Lohntarifvertrag ergibt, haben dagegen ebenfalls nur Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen, das sich aus dem Gesamttarifstundenlohn der jeweils einschlägigen neuen Lohngruppe nach dem Lohntarifvertrag ergibt. Ein sich aus der Besitzstandsklausel ergebender höherer Lohn ist dagegen nicht zu berücksichtigen (Arbeitsgericht Nienburg, Urteil vom 03.07.2003 2 Ca 162/03 ). Beispiel 7: Ein langjährig in der Berufsgruppe VI (Baufachwerker) beschäftigter Arbeitnehmer wurde am 1. September 2002 durch den Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen in die neue Lohngruppe 1 überführt. Aufgrund der tariflichen Besitzstandsregelung hat dieser Arbeitnehmer seit 1. April 2003 Anspruch auf einen Gesamttarifstundenlohn in Höhe von 12,66 Euro. Bei der Berechnung seines 13. Monatseinkommens ist jedoch nur der am Stichtag 30. November 2003 in dem Lohntarifvertrag ausgewiesene Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1 in Höhe von 10,36 Euro (= Mindestlohn I) zugrunde zu legen. Anteiliger Anspruch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) zwar mindestens drei Monate, jedoch nicht zwölf Monate ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen. Dieser beträgt 1/12 des Festbetrages für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Beispiel 8: Ein Arbeitnehmer wird am 1. April 2003 eingestellt. Am Stichtag 30. November 2003 hat er Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen für die Monate April bis November (= neun volle Beschäftigungsmonate) in Höhe von 9/12 des Festbetrages, also in Höhe von (93 x 9 : 12 =) 69,75 GTL. Die gleiche Berechnung gilt für diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Bezugszeitraum aus einem der in Ziffer 1. b) genannten Gründe vor dem Stichtag beendet wird. 4. Kürzungsmöglichkeiten Das tarifliche 13. Monatseinkommen der gewerblichen Arbeitnehmer kann bei krankheitsbedingten und unentschuldigten Fehltagen in folgendem Umfang gekürzt werden: 5

Kürzung des 13. Monatseinkommens Maximale Kürzung um 28 GTL Festbetrag abzüglich 2 GTL 93 GTL für den ersten bis dritten Ausfalltag eines Krankheitsfalles, für jeden krankheitsbedingten Ausfalltag mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab der vierten Woche der Erkrankung, für jeden unentschuldigten Fehltag höchstens jedoch um 28 GTL Mindestbetrag 65 GTL Das tarifliche 13. Monatseinkommen kann danach um jeweils 2 GTL für die genannten Fehlzeiten, höchstens jedoch um 28 GTL gekürzt werden. Somit können also nur insgesamt 14 krankheitsbedingte und/oder unentschuldigte Fehltage berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer kann dann bei zwölfmonatiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ein tarifliches 13. Monatseinkommen in Höhe von mindestens 65 GTL beanspruchen. Dies entspricht 38 v. H. eines durchschnittlichen Monatseinkommens von 169 GTL. Kürzung bei Krankheit Beispiel 9: Ein Arbeitnehmer ist vom 1. September bis 24. Oktober 2003 erkrankt und erhält in der Zeit vom 1. September bis 10. Oktober 2003 für sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das 13. Monatseinkommen mindert sich in folgendem Umfang: 1. bis 3. Krankheitstag (01. bis 03.09.2003) 3 x 2 GTL = 6 GTL ab der 4. Woche der Erkrankung 15 x 2 GTL, aber höchstens weitere 11 x 2 GTL = 22 GTL Höchstabzugsbetrag 28 GTL Der Arbeitnehmer erhält ein 13. Monatseinkommen in Höhe von (93 28 =) 65 GTL. Auch bei weniger als drei Krankheitstagen kann das 13. Monatseinkommen für jeden Krankheitstag um jeweils 2 GTL gekürzt werden. Beispiel 10: Ein Arbeitnehmer ist am 6. und 7. Oktober 2003 arbeitsunfähig erkrankt und fehlt zudem unentschuldigt am 30. und 31. Oktober 2003. Folglich mindert sich das 13. Mo-natseinkommen für (zwei Krankheitstage, zwei unentschuldigte Fehltage) insgesamt vier Fehltage x 2 GTL = um 8 GTL, so dass ein Anspruch in Höhe von (93 8 =) 85 GTL verbleibt. Einheitlicher Krankheitsfall Krankheitsfälle, die vor dem 1. Dezember (Beginn des Bezugszeitraum) begonnen haben und über den 1. Dezember hinaus andauern, sind einheitlich zu behandeln. Beispiel 11: Ein Arbeitnehmer ist vom 17. November bis 5. Dezember für drei Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Die krankheitsbedingten Ausfalltage vor dem 1. Dezember 2003 sind bei der Berechnung des 13. Monatseinkommens am Stichtag 30. November 2003 zu berücksichtigen. Deshalb kann wegen dieses Krankheitsfalles keine erneute Kürzung des am 30. November 2004 zu berechnenden 13. Monatseinkommens erfolgen, obwohl dieser Krankheitsfall auch in den neuen Bezugszeitraum hineinfällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer über den 5. Dezember 2003 hinaus erkrankt wäre und somit eine weitere Kürzung des 13. Monatseinkommens ab der 4. Woche der Erkrankung möglich wäre. Diese krankheitsbedingten Fehlzeiten ab der vierten Woche der Erkrankung können bei der Berechnung des 13. Monatseinkommens am Stichtag 30. November 2004 berücksichtigt werden, weil sie in diesen Bezugszeitraum fallen. Auch die folgenden krankheitsbedingten Ausfalltage führen unter den tariflichen Voraussetzungen zu einer Kürzung des 13. Monatseinkommens: krankheitsbedingte Ausfalltage während einer Kur (Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation), Krankheitstage an einem gesetzlichen Wochenfeiertag, 6

Kürzung bei anteiligem Anspruch Krankheitstage während eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls, Krankheitstage während der Wartezeit in den ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses ( 3 Abs. 3 EFZG), in der kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Krankheitsbedingte Ausfalltage, die auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind, können dagegen nicht zu einer Kürzung des 13. Monatseinkommens führen. Zu den Arbeitsunfällen zählen auch die sog. Wegeunfälle. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht zwölf, jedoch mindestens drei Monate ununterbrochen besteht, haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens. Auch dieser anteilige Anspruch mindert sich bei krankheitsbedingten und unentschuldigten Fehltagen. Eine Kürzung des 13. Monatseinkommens kommt für alle Fehltage von Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Stichtag bis zu dem maximalen Kürzungsbetrag von 28 GTL für 14 Fehltage in Betracht. Beispiel 12: Ein Arbeitnehmer der Lohngruppe 4 wird zum 1. Juni 2003 eingestellt. Er ist vom 20. bis 25. Oktober 2003 arbeitsunfähig erkrankt. Das anteilige 13. Monatseinkommen errechnet sich wie folgt: anteiliger Festbetrag für den Bezugszeitraum 01.06. bis 30.11.2003 (6/12) 14,78 Euro x 93 x 6/12 = 687,27 Euro abzüglich Kürzungsbetrag 20.10. bis 25.10.2003 ( 3 Krankheitstage), 6 GTL x 14,78 Euro = 88,68 Euro 598,59 Euro Auch der anteilige Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aus einem der in Ziffer 1. b) genannten Gründe vor dem Stichtag beendet wird, kann um höchstens 28 GTL vermindert werden. Die Kürzung des anteiligen Anspruchs um bis zu 28 GTL kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer im Ergebnis überhaupt kein 13. Monatseinkommen mehr beanspruchen kann. Kürzung auf Null Beispiel 13: Ein Arbeitnehmer, der am 1. September 2003 eingestellt wird, ist in der Zeit vom 15. September bis 24. Oktober 2003 arbeitsunfähig erkrankt. Das anteilige 13. Monatseinkommen errechnet sich wie folgt: anteiliger Festbetrag für den Bezugszeitraum 01.09. bis 30.11.2003 (3/12) 14,78 Euro x 93 x 3/12 = 343,64 Euro abzüglich Kürzungsbetrag 15.09. bis 17.09.2003 ( 3 Krankheitstage), 6 GTL 06.10. bis 24.10.2003 (15 Krankheitstage), begrenzt auf 22 GTL 28 GTL x 14,78 Euro = 413,84 Euro 0,00 Euro Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen, da in diesem Fall der höchstzulässige Kürzungsbetrag höher ist als der anteilige Festbetrag, den der am 1. September 2003 eingestellte Arbeitnehmer erhalten könnte. Kürzung bei Arbeitgeberwechsel Mindestarbeitsleistung Das 13. Monatseinkommen eines Arbeitnehmers, der im Laufe des Bezugszeitraumes den Arbeitgeber wechselt, kann bei jedem Arbeitgeber um bis zu 28 GTL gekürzt werden. Die Kürzungsmöglichkeit ist bei der Berechnung der jeweiligen anteiligen Ansprüche uneingeschränkt gegeben. Der Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen entfällt dann insgesamt, wenn der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum (1. Dezember bis 30. November) gar nicht oder nur in ganz unerheblichem Umfang gearbeitet hat. Da mit dem 13. Monatseinkommen die im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich ver- 7

gütet werden soll, setzt der Anspruch auf den Mindestbetrag voraus, dass eine Arbeitsleistung in nicht unerheblichem Umfang erbracht wurde (Mindestarbeitsleistung). Der Tarifvertrag stellt in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.1.1978 5 AZR 56/77) klar, dass nur dann ein Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen besteht, wenn im Bezugszeitraum eine Mindestarbeitsleistung von zehn Arbeitstagen erbracht wurde. Hierzu zählen jedoch nicht nur die Arbeitstage, an denen tatsächlich gearbeitet wurde, sondern auch diejenigen Tage, an denen aus einem der folgenden, abschließend aufgezählten Gründe nicht gearbeitet werden konnte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.8.1979 5 AZR 511/79): witterungsbedingter Arbeitsausfall kurzarbeitsbedingter Arbeitsausfall angeordnete Arbeitsruhe im Lohnausgleichszeitraum krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei der Tätigkeit zurückzuführen ist, d. h., Wegeunfälle sind ausgenommen Beispiel 14: Ein Arbeitnehmer ist seit Beginn des Bezugszeitraumes (1. Dezember 2002) bis zum 9. November 2003 dauerkrank und meldet sich am 10. November 2003 wieder zur Arbeit. Ab 17. November 2003 fällt die Arbeit witterungsbedingt bis Anfang Dezember aus. Obwohl der Arbeitnehmer bis zum Stichtag 30. November 2003 im Bezugszeitraum nur fünf Tage tatsächlich gearbeitet hat, kann er einen Anspruch auf ein um 28 GTL gemindertes 13. Monatseinkommen geltend machen, da die witterungsbedingten Ausfalltage ab 17. November 2003 bei der notwendigen Mindestarbeitsleistung von zehn Arbeitstagen mit zu berücksichtigen sind. 5. Besondere Fallgestaltungen Freistellung zur Arbeitsgemeinschaft Ansprüche gegen Stammbetrieb a) Arbeitsgemeinschaft Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer mit dessen Zustimmung zur Arbeitsleistung in eine Arbeitsgemeinschaft, an der der Arbeitgeber beteiligt ist, freistellen. Mit der Arbeitsaufnahme tritt der freigestellte Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis zur Arbeitsgemeinschaft ein. Das während der Dauer der Freistellung ruhende Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum Stammbetrieb lebt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemeinschaft wieder auf. Um zu verhindern, dass bei Freistellung zur Arbeitsgemeinschaft, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemeinschaft, Teilansprüche auf ein 13. Monatseinkommen entstehen, sieht der Tarifvertrag ausdrücklich vor, dass der Arbeitnehmer während der Dauer der Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft die tariflichen Ansprüche hat, die ihm gegenüber dem Stammbetrieb zustehen würden. Der Arbeitnehmer, der im Bezugszeitraum zur Arbeitsgemeinschaft freigestellt war, am Stichtag aber wieder Arbeitnehmer des Stammbetriebes ist, soll nicht zwei Teilansprüche, und zwar einen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemeinschaft und den anderen am Stichtag im Stammbetrieb erwerben. Er soll am Stichtag vielmehr lediglich einen einheitlichen Anspruch gegenüber seinem Stammbetrieb haben. Krankheitsbedingte Ausfalltage und unentschuldigte Fehltage bei der Arbeitsgemeinschaft gelten daher als im Stammbetrieb angefallen und können den Anspruch gegenüber dem Stammbetrieb mindern. Beispiel 15: Ein Arbeitnehmer wird von seinem Stammbetrieb in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2003 zu einer Arbeitsgemeinschaft freigestellt. In der Zeit vom 1. bis 5. September 2003 ist der Arbeitnehmer erkrankt. Am 23. und 24. Oktober 2003 hat er unentschuldigt gefehlt. Da der Arbeitnehmer am Stichtag (30. November 2003) wieder in seinem Stammbetrieb arbeitet, erhält er von diesem sein 13. Monatseinkommen. Der Stammbetrieb kann aber das 13. Monatseinkommen für die ersten drei Tage der Krankheit und die beiden unentschuldigten Fehltage um insgesamt 10 GTL kürzen. Folglich beträgt das 13. Monatseinkommen (93 10 =) 83 GTL. Ansprüche gegen Arbeitsgemeinschaft Während der Dauer der Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft hat der Arbeitnehmer gegen die Arbeitsgemeinschaft die gleichen tariflichen Ansprüche, die ihm sonst gegen seinen Stammbetrieb zustehen würden. Ist der Arbeitnehmer am Stichtag noch in der Arbeitsgemeinschaft tätig, so kann er dort seinen Anspruch auf das 13. Monatseinkommen für den zurückliegenden Bezugszeitraum geltend machen. 8

Beispiel 16: Ein Arbeitnehmer arbeitet vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Oktober 2003 in seinem Stammbetrieb, am 1. November 2003 wird er zur Arbeitsleistung in eine Arbeitsgemeinschaft freigestellt. Da der Arbeitnehmer am Stichtag (30. November 2003) in der Arbeitsgemeinschaft beschäftigt ist, erhält er von dieser auch sein 13. Monatseinkommen für den gesamten Bezugszeitraum. Fehlzeiten, die während seiner Beschäftigung im Stammbetrieb angefallen sind, können auch von der Arbeitsgemeinschaft anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Weiterbeschäftigung nach Wehrund Zivildienst b) Grundwehr- und Zivildienst Wird der Arbeitnehmer zum Grundwehr- oder Zivildienst einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während dieses Dienstes. Es besteht kein Anspruch auf das 13. Monatseinkommen, wenn der Arbeitnehmer am Stichtag (30. November) Wehr- oder Zivildienst leistet. Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Grundwehr- oder Zivildienst in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Grundwehr- oder Zivildienst veranlasst worden ist, in beruflicher oder betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen. Weil die Zeit des Grundwehr- oder Zivildienstes auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet werden muss, haben Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres Grundwehr- oder Zivildienst geleistet und im Anschluss daran die Arbeit in ihrem bisherigen Betrieb wieder aufgenommen haben, Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen, wenn das Arbeitsverhältnis am nachfolgenden Stichtag noch besteht. Die Ansprüche des Wehrpflichtigen hängen davon ab, wie lange das Arbeitsverhältnis ruht (neun Monate Wehrdienst oder zehn Monate Zivildienst); sie hängen aber auch davon ab, ob der Dienst zwischen zwei Stichtagen oder über einen Stichtag hinaus geleistet wird. Dienstpflicht am Stichtag Beispiel 17: Ein Arbeitnehmer wurde am 1. September 2003 zum Zivildienst einberufen und nimmt nach zehnmonatigem Zivildienst am 1. Juli 2004 in seinem alten Betrieb die Arbeit wieder auf. Am 30. November 2003 hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen, da er am Stichtag Zivildienst leistet. Obwohl er mehr als drei Monate im Bezugszeitraum gearbeitet hat, kommt ihm am Stichtag auch kein anteiliger Anspruch zu, da ein ruhendes Arbeitsverhältnis nicht mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichgestellt werden kann. Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Zivildienst in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit unverzüglich wieder auf und besteht das Arbeitsverhältnis am nachfolgenden Stichtag (30. November 2004) fort, erwirbt er für das Jahr 2004 einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe des 93fachen Gesamttarifstundenlohnes, da die Beschäftigungszeiten vor und nach Ableistung des Zivildienstes zusammengerechnet werden. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kehrt ein Arbeitnehmer nach der Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes zunächst in seinen alten Betrieb zurück und endet das Arbeitsverhältnis vor dem nachfolgenden Stichtag durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers oder durch Fristablauf oder im gegenseitigen Einvernehmen, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens für jeden vollen Monat der durch die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nicht unterbrochenen Betriebszugehörigkeit seit dem 1. Dezember des Vorjahres. Beispiel 18: Ein Arbeitnehmer leistet seinen Grundwehrdienst vom 1. September 2002 bis zum 31. Mai 2003 und nimmt am 1. Juni 2003 die Arbeit in seinem alten Betrieb wieder auf. Ihm wird zum 30. September 2003 durch den Arbeitgeber ordentlich gekündigt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen mit der Maßgabe, dass er für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit ab dem 1. Dezember 2002 1/12 des 13. Monatseinkommens erhält. Im maßgeblichen Bezugszeitraum vom 1. Dezember 2002 bis zur Entlassung am 30. September 2003 bestand eine ununterbrochene, zehnmonatige Betriebszugehörigkeit, so dass ein Anspruch auf das 13. Monatseinkommen in Höhe von 10/12 des 93fachen Gesamttarifstundenlohnes besteht. 9

Dienstpflicht zwischen Stichtagen In den Fällen, in denen der Wehrdienst (neun Monate) bzw. der Zivildienst (zehn Monate) zwischen zwei Stichtagen abgeleistet wird, wird das 13. Monatseinkommen für jeden Monat, in dem der Arbeitnehmer Dienst geleistet hat, um 1/12 gekürzt. Eine Kürzung erfolgt aber nicht für den Monat, in dem der Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufgenommen hat. Beispiel 19: Ein Arbeitnehmer beginnt am 1. Januar 2003 den Wehrdienst und nimmt am 15. September 2003 die Arbeit in seinem bisherigen Betrieb wieder auf. Am Stichtag 30. November 2003 ist der Arbeitnehmer noch immer im Betrieb beschäftigt und hat einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen. Dieser Anspruch wird aber um 1/12 für jeden Monat, in dem er Wehrdienst geleistet hat, gekürzt. Das 13. Monatseinkommen mindert sich daher für die Monate Januar bis August 2003 um 8/12 auf 4/12 des 93fachen Gesamttarifstundenlohnes. Da der Arbeitnehmer im Monat September 2003 die Arbeit wieder in seinem bisherigen Betrieb aufgenommen hat, ist dieser Monat bei der Berechnung des 13. Monatseinkommens zu berücksichtigen. Verminderung des Anspruchs c) Teilzeitbeschäftigung Ist mit einem Arbeitnehmer eine geringere als die tarifliche Arbeitszeit vereinbart worden, so mindert sich dessen 13. Monatseinkommen im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Dabei ist von der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Baugewerbe von 39 Stunden auszugehen, so dass das 13. Monatseinkommen eines Teilzeitbeschäftigten nach folgender Formel zu errechnen ist: 93 GTL : 39 Stunden x Zahl der vereinbarten Wochenstunden Beispiel 20: Ist mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden vereinbart, erhält er ein 13. Monatseinkommen in Höhe von (93 : 39 x 25 =) 59,6 GTL der für ihn maßgeblichen Lohngruppe. Auch das 13. Monatseinkommen teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer kann bei krankheitsbedingten Ausfalltagen und unentschuldigten Fehltagen um bis zu 28 GTL vermindert werden. Veränderung der Arbeitszeit im Bezugszeitraum Wechselt ein Arbeitnehmer während des Bezugszeitraumes (1. Dezember bis 30. November) von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt, so stellt der Tarifvertrag seit 1. November 2003 nunmehr klar, dass dann für die Höhe des 13. Monatseinkommens nicht die am Stichtag geltende Arbeitszeit, sondern die in jedem einzelnen Kalendermonat während des Bezugszeitraumes vereinbarte Arbeitszeit anteilig zugrunde zu legen ist. Beispiel 21: Ein langjährig in dem Betrieb in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer vereinbart mit dem Arbeitgeber ab dem 1. April 2003 eine Teilzeitarbeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden. Sein 13. Monatseinkommen errechnet sich am Stichtag 30. November 2003 wie folgt: Für den Zeitraum 01.12.2002 bis 31.03.2003 besteht ein Anspruch auf 4/12 des Festbetrages in Höhe von 93 GTL, d. h. 31 GTL Für den Zeitraum 01.04.2003 bis 30.11.2003 besteht dagegen ein Anspruch auf 8/12 des aufgrund der Teilzeitbeschäftigung verringerten Festbetrages in Höhe von (93 : 39 x 19,5 =) 46,5 GTL, d. h. ebenfalls 31 GTL Insgesamt kann der Arbeitnehmer daher am 30. November 2003 ein 13. Monatseinkommen in Höhe von beanspruchen, wenn keine Fehlzeiten vorliegen, die zu einer Kürzung führen können. 62 GTL 10

Verminderung des Anspruchs d) Erziehungsurlaub und unbezahlter Urlaub Eine besondere tarifliche Regelung besteht für die Anspruchsminderung bei Erziehungsurlaub und unbezahltem Urlaub. Das Bundesarbeitsgericht hat anerkannt, dass das 13. Monatseinkommen in diesen Fällen gemindert werden kann, wenn eine ausdrückliche tarifliche Regelung besteht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.11.1993 10 AZR 704/92 ). Ruht das Arbeitsverhältnis während des gesamten Bezugszeitraumes wegen der Inanspruchnahme des gesetzlichen Erziehungsurlaubs oder wegen der Vereinbarung unbezahlten Urlaubs, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf das 13. Monatseinkommen. Ruht das Arbeitsverhältnis wegen Erziehungsurlaubs oder wegen unbezahlten Urlaubs dagegen nur teilweise im Bezugszeitraum, so verringert sich das 13. Monatseinkommen für jeden angefangenen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses um 1/12. Dies gilt jedoch nicht für den Monat, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird. Beispiel 22: Eine Arbeitnehmerin hat gesetzlichen Erziehungsurlaub seit Beginn des Bezugszeitraumes (1. Dezember 2002) bis zum 8. August 2003. Am 11. August 2003 nimmt sie die Arbeit wieder auf und ist auch am Stichtag 30. November 2003 noch in dem Betrieb beschäftigt. Das 13. Monatseinkommen beträgt in diesem Fall am Stichtag 4/12 des Festbetrages von 93 GTL. Da die Arbeitnehmerin im August 2003 die Arbeit wieder aufgenommen hat, wird dieser wie ein voller Beschäftigungsmonat behandelt. Berufliche Fortbildung Wird ein unbezahlter Urlaub zum Zweck einer betriebsbezogenen beruflichen Fortbildung vereinbart, so verringert sich das 13. Monatseinkommen nicht um die Zeiten eines solchen Urlaubs. e) Mutterschutz Zeiten des Mutterschutzes nach dem Mutterschutzgesetz, d. h. sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung wirken sich nicht anspruchsmindernd aus, da während dieser gesetzlichen Mutterschutzfristen das Arbeitsverhältnis nicht ruht. f) Tod des Arbeitnehmers Stirbt ein Arbeitnehmer, so ist an den Ehegatten oder, falls der Arbeitnehmer nicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten ein anteiliges 13. Monatseinkommen zu zahlen. Für die Berechnung dieses anteiligen Anspruchs gelten die dargestellten tariflichen Regelungen, d. h., es sind keine Besonderheiten zu beachten. Beispiel 23: Ein Arbeitnehmer verstirbt am 10. August 2003. Vom 3. bis 7. März 2003 war er arbeitsunfähig erkrankt, am 1. April fehlte er unentschuldigt. Die Hinterbliebenen haben Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen in Höhe von 8/12 des Festbetrages. Dieser Anspruch mindert sich um 6 GTL für die ersten drei Krankheitstage sowie um weitere 2 GTL für den unentschuldigten Fehltag. Somit verbleibt ein Anspruch auf (8/12 von 93 = 62 8 =) 54 GTL. III. Angestellte und Poliere Ruhen des Arbeitsverhältnisses Todesfallregelung Mindestbeschäftigungsdauer 1. Anspruchsvoraussetzungen Auch Angestellte (einschließlich der Poliere) können nur dann ein tarifliches 13. Monatseinkommen geltend machen, wenn eine Mindestbeschäftigungsdauer (Anwartschaftszeit) von mindestens drei Monaten erfüllt ist. Auch die Tarifverträge für die Angestellten unterscheiden zwei Gruppen anspruchsberechtigter Angestellter: a) Angestellte, die am Stichtag (30. November) dem Betrieb angehören: Sie haben Anspruch auf das tarifliche 13. Monatseinkommen oder einen Teilbetrag, wenn sie die Anwartschaftszeit erfüllen, d. h., wenn ihr Arbeitsverhältnis am Stichtag mindestens drei Monate bestanden hat. 11

b) Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat: Eigenkündigung Sie haben Anspruch auf einen Teilbetrag, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens die Anwartschaftszeit erfüllen, d. h., wenn ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Monate bestanden hat und wenn es entweder durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers oder durch ordentliche Kündigung des Angestellten oder durch Fristablauf (befristetes Arbeitsverhältnis) oder einvernehmlich (durch Aufhebungsvertrag) beendet wird. Im Unterschied zu den gewerblichen Arbeitnehmern können die Angestellten somit auch im Falle einer Eigenkündigung einen Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen geltend machen. Keinen Anspruch auf das 13. Monatseinkommen haben Angestellte, die am Stichtag oder zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens die Anwartschaftszeit (dreimonatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses) nicht erfüllen, deren Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist, die nicht im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, sondern unberechtigterweise ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (Arbeitsvertragsbruch) vor dem Stichtag ausgeschieden sind, die im Bezugszeitraum eine Mindestarbeitsleistung von zehn Arbeitstagen (einschließlich kurzarbeitsbedingtem Arbeitsausfall sowie krankheitsbedingtem Arbeitsausfall aufgrund eines Arbeitsunfalls bei der Tätigkeit) nicht erbracht haben. 2. Berechnung der Anwartschaftszeiten Kein Anspruch auf 13. Monatseinkommen Beschäftigungsmonate Die Anwartschaftszeiten werden ebenfalls nach vollen Beschäftigungsmonaten, nicht nach Kalendermonaten berechnet. Maßgeblich ist auch bei Angestellten der Zeitraum 1. Dezember des Vorjahres bis 30. November des laufenden Kalenderjahres (Bezugszeitraum). Im Gegensatz zu der Regelung für die gewerblichen Arbeitnehmer zählen bei den Angestellten jedoch nur die Zeiten des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses. Eine tarifliche Regelung, nach der Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, die nicht länger als sechs Monate angedauert haben, zu einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit zusammengerechnet werden, besteht bei Angestellten nicht. Beispiel 24: Ein Angestellter, der dem Betrieb vom 1. April 2003 bis zum 31. Mai 2003 angehört hatte, tritt am 1. Oktober 2003 erneut in den Betrieb ein. Obwohl der Angestellte im Bezugszeitraum (01.12.2002 bis 30.11.2003) insgesamt vier volle Beschäftigungsmonate (April und Mai sowie Oktober und November) in dem Betrieb beschäftigt war, besteht am 30. November 2003 kein Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen, da die Mindestanwartschaftszeit von drei Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit nicht erfüllt ist. Dabei ist es auch unerheblich, aus welchen Gründen der Angestellte am 31. Mai 2003 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Arbeitnehmerstatus Eine Änderung des Arbeitnehmerstatus unterbricht das Beschäftigungsverhältnis nicht, so dass ein in das Angestelltenverhältnis wechselnder gewerblicher Arbeitnehmer nicht erneut eine dreimonatige Anwartschaftszeit erwerben muss. 3. Höhe des 13. Monatseinkommens Festbetrag Angestellte, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag mindestens zwölf Monate ununterbrochen besteht, erhalten ein tarifliches 13. Monatseinkommen in Höhe von 55 v. H. ihres Tarifgehaltes (Festbetrag). Dieser Betrag ist anders als bei gewerblichen Arbeitnehmern kaufmännisch auf den nächsten vollen Euro-Betrag auf- oder abzurunden. Übertarifliche Gehaltsbestandteile bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2001 10 AZR 211/00 ). 12

Beispiel 25: Ein Angestellter der Gehaltsgruppe A VII erhält seit 1. April 2003 ein tarifliches Monatsgehalt von 3.309,00 Euro sowie eine übertarifliche Zulage von 200,00 Euro. Der Berechnung seines 13. Monatseinkommens am Stichtag 30. November 2003 wird jedoch lediglich das Tarifgehalt von 3.309,00 Euro zugrunde gelegt. Der Angestellte hat somit Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe von (55 v. H. von 3.309,00 = 1.819,95 Euro, gerundet) 1.820,00 Euro. Besitzstandsregelung Angestellte, die nach dem In-Kraft-Treten der neuen Gehaltsstruktur am 1. März 2002 aufgrund der Besitzstandsregelung in 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Einführung neuer Gehaltsstrukturen Anspruch auf einen sog. Ausgleichsbetrag haben, können diesen anders als bei gewerblichen Arbeitnehmern auch bei der Berechnung des 13. Monatseinkommens geltend machen. Der Tarifvertrag sieht ausdrücklich vor, dass der Ausgleichsbetrag in die Berechnungsgrundlage für das tarifliche 13. Monatseinkommen eingeht. Beispiel 26: Ein langjährig in der Gehaltsgruppe T 4/1. Berufsjahr beschäftigter technischer Angestellter wurde am 1. März 2002 durch den Tarifvertrag zur Einführung neuer Gehaltsstrukturen in die neue Gehaltsgruppe A VI überführt. Aufgrund der tariflichen Besitzstandsregelung hat dieser Arbeitnehmer seit 1. März 2003 neben dem Tarifgehalt der Gehaltsgruppe A VI Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 62,00 Euro monatlich. Bei der Berechnung seines 13. Monatseinkommens am Stichtag 30. November 2003 ist daher neben dem Tarifgehalt von 2.993,00 Euro auch der Ausgleichsbetrag von 62,00 Euro zu berücksichtigen, so dass dieser Angestellte ein 13. Monatseinkommen in Höhe von (2.993 + 62 x 55 v. H. =) 1.680,00 Euro geltend machen kann. Keine Kürzungsmöglichkeit Anteiliger Anspruch Das 13. Monatseinkommen der Angestellten kann anders als bei gewerblichen Arbeitnehmern bei Krankheit und/oder unentschuldigten Fehltagen nicht gekürzt werden. Angestellte, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) zwar mindestens drei Monate, jedoch nicht zwölf Monate ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen. Dieses beträgt 1/12 des Festbetrages für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Beispiel 27: Ein Angestellter wird am 1. April 2003 eingestellt. Am Stichtag 30. November 2003 hat er Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen für die Monate April bis November (= neun volle Beschäftigungsmonate) in Höhe von 9/12 des Festbetrages (55 v. H. des Tarifgehaltes). Die gleiche Berechnung gilt für diejenigen Angestellten, deren Arbeitsverhältnis im Bezugszeitraum aus einem der in Ziffer 1. b) genannten Gründe vor dem Stichtag beendet wird. 4. Besondere Fallgestaltungen a) Grundwehr- und Zivildienst Abweichend von den Regelungen für gewerbliche Arbeitnehmer können Angestellte, die nach dem Grundwehr- oder Zivildienst die Arbeit in ihrem bisherigen Betrieb wieder aufnehmen, dann aber durch Eigenkündigung aus dem Betrieb ausscheiden, einen Teilanspruch auf das 13. Monatseinkommen erwerben. Im Übrigen gelten die Beispiele 17 bis 19 entsprechend auch für die Angestellten. Verringerung des Anspruchs b) Teilzeitbeschäftigung Ist mit einem Angestellten eine geringere als die tarifliche Arbeitszeit vereinbart worden, so mindert sich dessen 13. Monatseinkommen ebenfalls im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Dabei ist auch bei Angestellten von einer durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Baugewerbe von 39 Stunden auszugehen, so dass das 13. Monatseinkommen eines Teilzeitbeschäftigten nach folgender Formel zu errechnen ist: Tarifgehalt : 39 Stunden x Zahl der vereinbarten Wochenstunden x 55 v. H. 13

Beispiel 28: Ist mit einem teilzeitbeschäftigten Angestellten der Gehaltsgruppe A VI (Tarifgehalt von 2.993,00 Euro) eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden vereinbart, erhält er am Stichtag 30. November 2003 ein 13. Monatseinkommen in Höhe von (2.993 : 39 x 25 = 1.918,59 Euro) x 55 v. H. = 1.055,00 Euro (gerundet). Veränderung der Arbeitszeit im Bezugszeitraum Wechselt ein Angestellter während des Bezugszeitraumes (1. Dezember bis 30. November) von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt, so ist die in jeden einzelnen Kalendermonat während des Bezugszeitraumes vereinbarte Arbeitszeit anteilig zugrunde zu legen. Beispiel 21 gilt daher auch für Angestellte entsprechend. d) Erziehungsurlaub und unbezahlter Urlaub Verringerung des Anspruchs Auch bei Angestellten verringert sich der Anspruch auf das 13. Monatseinkommen bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Erziehungsurlaubs oder bei Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubs wie bei gewerblichen Arbeitnehmern nach dem Zwölftelungsprinzip. Das Beispiel 22 gilt daher auch für Angestellte entsprechend. IV. Auszubildende und Auslernlinge Festbetrag Teilanspruch 1. Gewerbliche Lehrlinge Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnisse am Stichtag (30. November) bereits seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen bestehen, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe von 301,66 Euro (Festbetrag). Eine Kürzung dieses 13. Monatseinkommens bei krankheitsbedingten oder unentschuldigten Fehltagen ist bei Lehrlingen nicht möglich. Auch bei Lehrlingen kann aber aufgrund der tariflichen Öffnungsklausel ein betriebliches 13. Monatseinkomen vereinbart werden (vgl. Kapitel VI.). Besteht das Ausbildungsverhältnis am Stichtag zwar noch keine zwölf Monate, aber mindestens 3 Monate ununterbrochen, so besteht ein Teilanspruch auf das 13. Monatseinkommen in Höhe von je 1/12 für jeden vollen Ausbildungsmonat. Lehrlinge, deren Ausbildung spätestens am 1. September beginnt, erhalten somit bereits in ihrem Einstellungsjahr ein anteiliges 13. Monatseinkommen. Beispiel 29: Die Lehrzeit eines Lehrlings beginnt am 1. September 2003. Der Lehrling erwirbt im Jahr 2003 einen Anspruch in Höhe von 75,42 Euro (3/12 von 301,66 Euro), weil das Lehrverhältnis am Stichtag 30. November 2003 bereits drei volle Ausbildungsmonate besteht. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Übernahme ins Arbeitsverhältnis Ob und in welcher Höhe nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen besteht, hängt bei den gewerblichen Lehrlingen davon ab, ob sie im Anschluss an die Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu dem Ausbildungsbetrieb übernommen werden oder ob und aus welchen Gründen sie mit Beendigung der Ausbildung aus dem Ausbildungsbetrieb ausscheiden. Wird der Auslernling nach beendeten Ausbildungsverhältnis von seinem Ausbildungsbetrieb in ein Arbeitsverhältnis übernommen, so können Teilansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und Teilansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entstehen. Ein Teilanspruch aus dem Ausbildungsverhältnis in Höhe von 1/12 des Festbetrages (= 25,14 Euro) besteht für jeden angefangenen Ausbildungsmonat nach dem letzten Stichtag, wenn der Auslernling im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis im Ausbildungsbetrieb aufgenommen hat, das entweder bis zum Stichtag fortgesetzt wird oder vor dem Stichtag durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers oder durch Fristablauf oder einvernehmlich beendet wird. Zusätzlich zu diesem Teilanspruch aus dem Ausbildungsverhältnis kann unter den für gewerbliche Arbeitnehmer geltenden Voraussetzungen ein Teilanspruch aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, wenn die Mindestbeschäftigungsdauer (dreimonatige Anwartschaftszeit) erfüllt wird. Für die Ermittlung dieser Anwartschaftszeit aus dem Arbeitsverhältnis werden die Zeiten aus dem Ausbildungsverhältnis nicht mitgerechnet. 14

Beispiel 30: Ein Auslernling beendet am 23. Juni 2003 seine Lehre und setzt seine Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb am 24. Juni 2003 als gewerblicher Arbeitnehmer fort. Aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung wird das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2003 beendet. Die Teilansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und dem anschließenden Arbeitsverhältnis setzen sich wie folgt zusammen: Teilanspruch aus dem Ausbildungsverhältnis 7/12 von 301,66 Euro = 175,97 Euro Teilanspruch aus dem Arbeitsverhältnis für drei volle Beschäftigungsmonate (24.06. bis 30.09.2003) 3/12 von 93 GTL der Lohngruppe 3 (93 x 13,56 = 1.261,08 x 3 : 12) = 315,27 Euro Gesamtanspruch am 30. September 2003 491,24 Euro Kein Teilanspruch aus Arbeitsverhältnis Ein Teilanspruch aus dem Arbeitsverhältnis besteht dagegen nicht, wenn der Auslernling im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis weniger als drei volle Beschäftigungsmonate in seinem früheren Ausbildungsbetrieb als gewerblicher Arbeitnehmer tätig ist. In diesen Fällen erhält der Auslernling den Teilanspruch aus dem Ausbildungsverhältnis nur dann, wenn das anschließende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, durch Fristablauf oder einvernehmlich beendet wird. Beispiel 31: Ein Auslernling beendet seine Ausbildung zum 30. Juni 2003. Anschließend arbeitet er im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 1. Juli bis zum 31. August 2003 in seinem früheren Ausbildungsbetrieb als gewerblicher Arbeitnehmer und scheidet dann durch ordentliche Arbeitgeberkündigung aus. Seit dem letzten Stichtag (30. November 2002) bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (30. Juni 2003) hat er einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe von 175,97 Euro (7/12 von 301,66 Euro) erworben. Da er anschließend nur zwei Monate als gewerblicher Arbeitnehmer gearbeitet hat, hat er die Anwartschaftszeit von drei vollen Beschäftigungsmonaten nicht erfüllt, so dass er aus dem sich an die Ausbildung anschließenden Arbeitsverhältnis keinen Teilanspruch auf das 13. Monatseinkommen hat. Der Teilanspruch aus dem Ausbildungsverhältnis bleibt ihm erhalten. Ausscheiden des Auslernlings Der Auslernling hat grundsätzlich keinen Teilanspruch aus seinem Ausbildungsverhältnis, wenn dieses vor dem Stichtag endet und der Auslernling im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis nicht als Arbeitnehmer im Ausbildungsbetrieb eingestellt wird. Den Teilanspruch aus seinem Ausbildungsverhältnis verliert der Auslernling allerdings dann nicht, wenn er dem Ausbildungsbetrieb die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss an die Ausbildung angeboten hat und der Arbeitgeber dieses Angebot seines früheren Lehrlings nicht annimmt. Beispiel 32: Das Ausbildungsverhältnis endet mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 4. Juli 2003. Wegen Auftragsmangels kann dem ausdrücklichen Wunsch des Auslernlings, die Tätigkeit im Betrieb als gewerblicher Arbeitnehmer fortzusetzen, nicht entsprochen werden. Dennoch hat der Auslernling für jeden angefangenen Ausbildungsmonat seit dem 1. Dezember 2002 einen Anspruch auf 1/12 des Festbetrages. Da das Ausbildungsverhältnis am 4. Juli 2003 endete, hat der Auslernling Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe von (8/12 von 301,66 Euro =) 201,11 Euro, da auch der Juli als angefangener Ausbildungsmonat zu berücksichtigen ist. 2. Technische und kaufmännische Auszubildende Hinsichtlich des Anspruchs auf ein 13. Monatseinkommen, der während der Ausbildungszeit besteht, gelten für technische und kaufmännische Auszubildende grundsätzlich dieselben Regelungen wie für gewerbliche Lehrlinge, so dass auf die Erläuterungen und Beispiele zu Ziffer 1. verwiesen werden kann. Technische und kaufmännische Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis am Stichtag (30. November) bereits seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen besteht, haben daher ebenfalls Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe von 301,66 Euro (Festbetrag). 15