POSITIONSPAPIER Berlin, 25. Februar 2009 Deutscher Industrie- und Handelskammertag Zum Thema: 12 Forderungen des DIHK Richtlinienvorschlag über Rechte der Verbraucher, KOM (2008) 614 1) Vollharmonisierung der Verbraucherrechte Ein Beitrag für den Binnenmarkt aber nicht zu jedem Preis 2) Eine Binnenmarktklausel für das grenzüberschreitende Geschäft 3) Keine ausufernden Informationspflichten 4) Kein Widerrufsrecht bei Produkten, die nicht zum Weiterverkauf geeignet sind 5) Keine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Widerrufsrechts Kein Recht zum Widerruf für bestellte Haustürgeschäfte 6) Einheitliches Muster für die Widerrufsbelehrung statt Musterwiderrufsformulars 7) Bei Ausübung des Widerrufsrechts muss Ware unverzüglich zurückgesendet werden 8) Keine Verlängerung der Gewährleistungsansprüche 9) Kein freies Wahlrecht zwischen Gewährleistungsrechten für Verbraucher 10) Keine verschuldensunabhängige Haftung 11) Keine Verbandsklagerechte 12) Listen mit nichtigen Vertragsklauseln bedenklich Kein Komitologieverfahren - 1 -
1) Vollharmonisierung der Verbraucherrechte Ein Beitrag für den Binnenmarkt aber nicht zu jedem Preis Der DIHK unterstützen mit Nachdruck die in dem Richtlinienentwurf vorgeschlagene Vollharmonisierung des Verbraucherrechts, Art. 4. Das bisherige System der Mindestharmonisierung führt in Europa zu einer Rechtszersplitterung und zu spürbaren Wettbewerbsverzerrungen. Unternehmen, die ihr Angebot europaweit für Verbraucher öffnen, müssen immer wieder mit überraschenden Regelungen anderer EU-Mitgliedstaaten rechnen. Erstellung und Pflege von Geschäftsbedingungen, Informationen und Widerrufsbelehrungen, die für alle 27 EU-Staaten gelten sollen, verlangen einen enormen Beratungs- und Kontrollaufwand. Zumindest die kleinen und mittelständischen Anbieter können sich einen solchen Aufwand nicht leisten. Die Vereinheitlichung der für den grenzüberschreitenden Handel relevanten Verbraucherrechte ist nach unserer Einschätzung deshalb längst überfällig. Dies würde es Unternehmen deutlich erleichtern, ihre Produkte europaweit zu vermarkten. Hiervon profitieren letztlich auch die Verbraucher, die die Vorteile des Binnenmarkts - mehr Auswahl und günstigere Preise - künftig in vollem Umfang nutzen könnten. Eindrucksvoll sind insoweit die von der EU vorgestellten Zahlen, wonach das Volumen für Auslandseinkäufe über das Internet bereits heute 24 Milliarden Euro ausmacht, obwohl nur jeder fünfte Online-Käufer im europäischen Ausland einkauft. Dies zeigt das Potenzial, das dieser Vertriebsweg hat. Es kann aber nur bei einer konsequenten Harmonisierung voll ausgeschöpft werden. 2) Eine Binnenmarktklausel für das grenzüberschreitende Geschäft Damit Unternehmen europaweit barrierefrei an Verbraucher liefern können, sollte zudem noch eine auch vom Europäischen Parlament geforderte Binnenmarktklausel in die Richtlinie aufgenommen werden. Diese würde verhindern, dass Mitgliedstaaten z. B. mit Detailvorschriften über die Schriftgröße oder Sprache der Allgemeinen Geschäftsbedingungen grenzüberschreitende Geschäfte erschweren. Für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die sich darauf einstellen müssten, entstehen dadurch erhebliche Kosten. Das kann gerade für die mehrheitlich kleinen und mittleren Unternehmen wie eine Markteintrittsbarriere wirken. Im Ergebnis hat der Verbraucher durch weniger Auswahl und höhere Preise das Nachsehen. Eine solche Binnenmarktklausel wäre auch eine konsequente Fortführung vergangener Gesetzesinitiativen wie z. B. der E-Commerce- Richtlinie. Damit die geplante Vollharmonisierung der Vorschriften ihre ganze Wirksamkeit entfaltet, sollte sie abschließend für den gesamten Bereich des Verbrauchervertragsrechts verwirklicht werden. - 2 -
3) Keine ausufernden Informationspflichten Abzulehnen sind ferner auch die ausufernden Informationspflichten des Richtlinienvorschlags, Art. 5 ff. Auch im Interesse eines wohl informierten Verbrauchers sind weniger dafür wichtige und klare Informationen sinnvoller als eine Informationsflut, die der Einzelne nicht mehr bewältigen kann. Auch im Interesse von KMU sind Informationspflichten auf das wirklich Erforderliche zu konzentrieren. Es macht keinen Sinn, dass etwa über die Existenz von Verhaltenskodizes und deren Erhältlichkeit informiert werden soll, zumal schon unklar ist, was darunter zu verstehen ist. Es ist auch nicht angebracht, Unternehmen und damit insbesondere KMU allgemeine Rechtsbelehrungspflichten aufzuerlegen, wie z. B. über den Umstand, dass ein Vertrag mit einem Gewerbetreibenden geschlossen wird und daher der Verbraucher den Schutz dieser Richtlinie genießt, da die nationalen Umsetzungsbestimmungen dem Verbraucher sehr viel näher sein werden als europäisches Richtlinienrecht. In diesem Sinne ist auch die Verpflichtung nach Anhang I Abs. 3 überschießend, wonach der Unternehmer über die Fristen und Modalitäten für die Rücksendung der Waren und die Bedingungen für die Erstattung des Kaufpreises informieren müsste. 4) Kein Widerrufsrecht bei Produkten, die nicht zum Weiterverkauf geeignet sind Die in Art. 19 enthaltenen Ausnahmen vom Widerrufsrecht greifen zu kurz. Es ist unbedingt erforderlich, dass die in der geltenden Fernabsatz-RL enthaltene Ausnahme für Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für den Wertersatz geeignet sind, erhalten bleibt. Es muss auch zukünftig möglich sein, z. B. Blumenschmuck, getragene Unterwäsche oder Hygieneartikel, geöffnete Kontaktlinsen, angebrochene Parfümflaschen, Arzneimittel, Lebensmittel (unabhängig vom Haltbarkeitsdatum) oder Piercingschmuck vom Widerruf auszunehmen. Da es in der Praxis immer wieder zu Missbräuchen gekommen ist, sind zudem Ausnahmen für Bücher, Zeitschriften und Skripten erforderlich. Ansonsten bliebe in den genannten Fällen nur die Möglichkeit, eine Nutzungsentschädigung geltend zu machen, was die Richtlinie nunmehr ausdrücklich zulässt. In den Fällen, in denen die Ware für die Rücksendung nicht geeignet ist, würde sich die Nutzungsentschädigung dann aber in vielen Fällen bis zu 100 % des Kaufpreises betragen, da Hygiene- und andere der o. g. Artikel nach dem einmaligen Gebrauch nicht weiterverkauft werden können. Das führt dann jedoch zu dem geradewegs absurden Ergebnis, dass der Verkäufer die Ware zurücknehmen muss, um sodann im zweiten Schritt den entgangenen Kaufpreis gegen die Höhe der Nutzungsentschädigung aufzurechnen. Der Verbraucher wird durch dieses Hin und Her letztlich in die Irre geführt, weil er doch den vollen Preis zahlen muss und nicht einmal mehr die Ware in den Händen hält. - 3 -
5) Keine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Widerrufsrechts Kein Recht zum Widerruf für bestellte Haustürgeschäfte Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ist abzulehnen. So darf gerade bei bestellten Haustürgeschäften kein Widerrufsrecht gelten, da hier die Initiative vom Verbraucher ausgeht. Bei Haustürgeschäften ist nur im Fall einer besonderen Überraschungssituation ein Widerrufsrecht gerechtfertigt. Die Formulierung des Art. 2 Abs. 8 führt jedoch dazu, dass Unternehmen wie z. B. Taxiunternehmer, Schausteller ohne eigene Geschäftsräume, Friseure oder Fußpfleger in Krankenhäusern und Pflegeheimen dem 14-tägigen Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht unterliegen würden. Der Unternehmer hätte folglich keinen Anspruch auf Entlohnung. Der Vertrag wäre zudem ohne Verwendung des im Vorschlag vorgesehenen Bestellformulars (Art. 10) ungültig, selbst wenn der Verbraucher den Taxiunternehmer zu sich in die Wohnung bestellt hat. Der Vorschlag sieht vor (Art. 17 Abs. 2), dass der Verbraucher bei Dienstleistungsverträgen, für die ein Rücktrittsrecht gilt, nicht für Dienstleistungen aufzukommen hat, die während der Widerrufsfrist erbracht wurden. Diese Ausweitungen des Widerrufsrechts sind strikt abzulehnen. Demgegenüber ist die Klarstellung in Art. 2 Abs. 9 lit. b) erfreulich, dass Geschäfte auf Messen und Märkten nicht dem Regime über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen unterliegen. 6) Einheitliches Muster für die Widerrufsbelehrung statt Musterwiderrufsformulars Die Einführung eines Musterwiderrufsformulars mag dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechts erleichtern. Die Bereithaltung dieses Musters sollte allerdings nicht verpflichtend sein. Hierdurch würde die Gestaltungsfreiheit der Unternehmen unnötig eingeschränkt. Viel wichtiger als ein Musterwiderrufsformular wäre aber die Einführung eines europaweit einheitlichen Musters einer Widerrufsbelehrung, besser noch verschiedener Muster für unterschiedliche Widerrufssituationen, etwa für den Warenkauf über Online-Shops, für Dienstleistungen im Fernabsatz und verbundene Geschäfte. Dies würde den Unternehmen die ordnungsgemäße Belehrung erheblich erleichtern, wovon insbesondere kleine und mittlere Unternehmen profitieren könnten, die oftmals nicht in der Lage sind, die anspruchsvollen Informations- und Belehrungspflichten umzusetzen. - 4 -
7) Bei Ausübung des Widerrufsrechts muss Ware unverzüglich zurückgesendet werden Es ist nicht sachgerecht, dass dem Verbraucher zusätzlich zur 14-tägigen Widerrufsfrist noch eine weitere 14-tägige Frist für die Rücksendung der Waren eingeräumt wird (Art. 12, 17). Diese könnten Waren somit 28 Tage behalten. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein Verbraucher Waren im Widerrufsfall nicht umgehend zurücksenden muss. Zum Teil wird in der derzeitigen Diskussion um den Richtlinienentwurf auch gefordert, dass bei Haustürgeschäften die Widerrufsfrist ab Erhalt der Ware zu laufen beginnen soll. Dies ist nicht sachgerecht. Bei Haustürgeschäften hat der Verbraucher wie bei Einkäufen in Geschäftsräumen die Möglichkeit, ein Musterprodukt eingehend zu prüfen. Insofern besteht keine Notwendigkeit, das Widerrufsrecht nicht schon wie im Richtlinienentwurf vorgesehen ab Vertragsschluss beginnen zu lassen. 8) Keine Verlängerung der Gewährleistungsansprüche Klarzustellen ist in Art. 28 Abs. 2, dass im Falle der Ersatzlieferung die Gewährleistungsfrist nur im Hinblick auf jene Eigenschaften des Produktes neu zu laufen beginnt, die beim ursprünglich gelieferten Produkt fehlerhaft waren. 9) Kein freies Wahlrecht zwischen Gewährleistungsrechten für Verbraucher Positiv ist, dass nach Art. 26 Abs. 2 der Gewerbetreibende in bewährter Weise das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung haben soll. Dies ist deshalb richtig, weil der Unternehmer viel besser als der Kunde entscheiden kann, auf welche Weise der Sachmangel beseitigt werden soll. Vollkommen verfehlt wäre es wie zum Teil gefordert -, dem Verbraucher die völlige Wahlfreiheit zwischen sämtlichen Gewährleistungsbehelfen einzuräumen. Rücktritt sollte immer nur die ultima ratio sein. Soweit die Ansprüche der Verbraucher durch Nacherfüllung befriedigt werden können, wird der Verbraucher so gestellt, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung von vornherein gestellt werden sollte. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse für einen Rücktritt nicht erkennbar. Der wirtschaftliche Schaden wäre gerade bei Produkten mit hohen Preisen immens, wenn dem Verkäufer nicht das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels eröffnet würde. Die Ware könnte nicht mehr als neu verkauft werden. Das Ergebnis wäre insbesondere dann besonders unbefriedigend, wenn sich der Mangel nur minimal wertmindernd auswirken würde und mit - 5 -
einfachen Mitteln zu korrigieren wäre. Auswirkungen auf die Preise zum Nachteil aller Verbraucher wären unausweichlich. So schätzt der Verband der Europäischen Automobilhersteller, dass der Kaufpreis von Neuwagen um zehn Prozent steigen würde, wenn die in dem Richtlinienentwurf vorgesehene Hierarchie der Gewährleistungsrechte aufgegeben würde. 10) Keine verschuldensunabhängige Haftung In punkto Schadensersatz zeigt sich aber besonders deutlich, dass der Entwurf auch technisch noch nicht vollständig ausgereift ist. In Art. 27 heißt es kurz und knapp, dass der Käufer Schadenersatz verlangen kann, wenn den Sachmängeln nicht abgeholfen wurden. An keiner Stelle ist aber definiert was Schadensersatz ist. Es stellt sich also die Fragen, ob der Schadensersatz auch den entgangen Gewinn und was abzulehnen wäre - auch den immateriellen Schaden umfasst und ob der Schadenersatz mit oder ohne Verschulden zu gewähren ist. Dürfen diese Punkte durch die nationalen Gesetzgeber näher ausgestaltet werden? Oder müssten die Fragen abschließend durch den EUGH entschieden werden? Angesprochen ist damit die horizontalen Sperrwirkung der Vollharmonisierung. Unter diesem Gesichtspunkt müsste der Entwurf noch einmal sorgfältig überarbeitet werden und entweder die Kompetenzen der Mitgliedsstaaten näher konkretisiert oder was uns vorzugswürdig erscheint die Regelungen so detailliert ausgestaltet werden, dass die Richtlinie Sachverhalte abschließend regelt, die in ihren Anwendungsbereich fallen. 11) Keine Verbandsklagerechte Ferner sollte die Forderung nach Verbandsklagerechten in Art. 41 vollständig gestrichen werden. Die GD Verbraucherschutz führt derzeit eine nach eigenem Bekunden ergebnisoffene Konsultation im Rahmen des Grünbuchs kollektive Rechtsdurchsetzung durch. Die Ergebnisse dieser Konsultation dürfen nicht durch die Richtlinie vorweggenommen werden. 12) Listen mit nichtigen Vertragsklauseln bedenklich Kein Komitologieverfahren Nicht gelungen ist der Vorschlag zum Ausschluss sog. missbräuchlicher Vertragsklauseln, die offenbar am Parlament vorbei im Wege des Komitologieverfahrens fortgeschrieben werden können sollen, Art. 39, 40. Wir befürchten, dass auf diese Weise in einem intransparenten Verfahren kontinuierlich die Liste mit nichtigen Klausel ergänzt wird. So würde Schritt für Schritt die ohnedies schon erheblich reduzierte Freiheit bei Verträgen mit Verbrauchern weiter eingeschränkt. - 6 -
Bereits jetzt sind einige Formulierungen in den Klauseln der Anhänge II) und III) bedenklich. So müsste in Anhang II lit. b) klargestellt werden, dass es zulässig ist, wenn sich der Gewerbetreibende die endgültige Zustimmung zum Vertragsabschluss vorbehält. Ferner hätte der Anhang III Abs. 1 lit. g) zur Folge, dass selbst vom Willen des Unternehmers unabhängige (wie z. B. Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, Änderung behördlich festgelegter Tarife etc.), sachlich gerechtfertigte Entgelterhöhungen nicht mehr zulässig sind, bzw. immer ein Kündigungsrecht des Verbrauchers bestehen müsste. Auch ist nicht einzusehen, warum ein Unternehmer, der einem Kunden ein freiwilliges Garantierecht einräumt, nicht ausschließen darf, dass dieses an Dritte weiterveräußert werden darf, Anhang III Abs. 1 lit. j). Es muss zu Anhang Abs. 3 lit. c) und Abs. 4 lit. a) zudem klargestellt werden, dass Zinsenanpassungen anhand von Indikatorbindungen auch ohne Kündigungsrecht des Verbrauchers zulässig sind (analog den Preisindexierungsklauseln). Ansprechpartner in Berlin: Dr. Christian Groß Referatsleiter Zivilrecht Tel: ++49-30-20308-2723 Ansprechpartner in Brüssel: Jochen Clausnitzer Referatsleiter Europäisches und internationales Recht Tel: ++32-2-286-1620 - 7 -