Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes Stellungnahme der ARL

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Transkript:

Novelle des ROG Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes Stellungnahme der ARL Inhalt 1 Vorbemerkungen 2 Konkrete Ergänzung- bzw. Verbesserungsvorschläge 1 Vorbemerkungen Die Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL) wurde vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Schreiben vom 15. August 2016 über die beabsichtigte Änderung des Raumordnungsgesetzes unterrichtet. Mit den nachfolgenden Ausführungen nimmt der vom Präsidium eingerichtete Ad-hoc- Arbeitskreis der ARL Stellung zum geänderten Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes. 2 Konkrete Ergänzungs- bzw. Verbesserungsvorschläge Im Folgenden macht die ARL konkrete Vorschläge zur Ergänzung bzw. Verbesserung zu ausgewählten Aspekten des vorgelegten Entwurfes des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes. Zu 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG-E Die Streichung des Zusatzes einschließlich der digitalen Infrastruktur aus dem ROG-Entwurf ist zu begrüßen (s. ARL-Stellungnahme von August 2015). Zu 7 Abs. 2 S. 1 ROG-E Die Streichung des Einschubs die besten verfügbaren Daten zu nutzen gegenüber dem Entwurf von 2015 ist zu begrüßen (s. ARL-Stellungnahme von August 2015). Zu 7 Abs. 3 Nr. 3 ROG-E Die Streichung der Verknüpfung von einer Festlegung von Ausschlussgebieten mit der gleichzeitigen Festlegung von Vorranggebieten im Planungsraum ist zu begrüßen (s. ARL- Stellungnahme von August 2015). Zu 9 Abs. 1 ROG-E Die Rücknahme der frühzeitigen Beteiligung in 9 Abs. 1 ROG-E 2015 ist zu begrüßen (s. ARL-Stellungnahme von August 2015). Zu 9 Abs. 2 ROG-E Die Streichung der detaillierten Verfahrensregelungen in 9 Abs. 2 gegenüber dem ROG- Entwurf 2015 ist zu begrüßen (s. ARL-Stellungnahme von August 2015). 1

Novelle des ROG Zu 9 Abs. 3 ROG-E Problematisch erscheint hier die Formulierung oder stärkeren Berührung von Belangen als einschränkendes Kriterium für die erneute Auslegung eines geänderten Planentwurfs. Hier ist davon auszugehen, dass es zu Auslegungsschwierigkeiten kommen wird, die durchaus rechtsprechungsrelevant werden könnten. Es erscheint schwer feststellbar, wann eine stärkere Berührung und nicht nur eine normale Berührung von Belangen vorliegt. Bisher war im Zusammenhang mit der Öffentlichkeit auch eher der Begriff der Betroffenheit gebräuchlich. Die Berührtheit wird regelmäßig im Zusammenhang mit den öffentlichen Stellen verwandt, wenn es um die Berührung von Aufgabenbereichen geht. Zu 15 Abs. 1 ROG-E Die Streichung des letzten Satzes in diesem Absatz gegenüber dem ROG-Entwurf 2015 ist zu begrüßen mit Blick auf die mit der Novellierung angestrebten Verzicht auf Doppelungen im Gesetzestext. Zu 17 Abs. 2 ROG-E Die weitgehende Rücknahme der allgemeinen Regelung für einen Bundesraumordnungsplan, der nicht nur Grundsätze, sondern auch Ziele enthalten kann, gegenüber dem ROG-Entwurf 2015 ist sehr bedauerlich. Eine Beschränkung auf den Hochwasserschutz sowie auf Standortkonzepte für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung erscheint nicht sachgerecht vor dem Hintergrund, dass ein bundesweites Steuerungsinstrument, das auch Ziele der Raumordnung erlaubt, ebenfalls in anderen Bereichen, wie z. B. Klimaschutz und Klimaanpassung oder erneuerbare Energien, sehr sinnvoll gewesen wäre. Die Begrenzung des Katalogs der länderübergreifenden Sachverhalte ist außerdem nicht sinnvoll, da das Bedürfnis einer bundesweiten Raumordnungsplanung zurzeit nicht absehbar ist und eine flexible und langfristige Anwendung der Vorschrift dadurch erheblich erschwert wird. Zu Art. 3 (Änderung des Bundesberggesetzes) In der Sache erscheint die vorgesehene Ergänzung des 48 Abs.2 BBergG rechtlich zutreffend: Die Betriebszulassung nach 55 BBergG stellt eine gebundene Entscheidung dar; nichts anderes gilt nach ganz überwiegender Auffassung für die Planfeststellung nach 57a BBergG. Gebundene Entscheidungen stehen in Abhängigkeit von der Erfüllung tatbestandlicher Voraussetzungen; darum handelt es sich bei der Verbindlichkeit etwaig entgegenstehender Ziele im Gefolge der vorgesehenen Novelle. Eine Berücksichtigung im Rahmen bloßer Abwägung ist damit ausgeschlossen; dies setzte eine Ermessens- oder Abwägungsentscheidung voraus. Wünschenswert wäre, dass ebenfalls im Raumordnungsgesetz klarstellende Regelungen zur Wirkung der Ziele der Raumordnung sowie zur dreidimensionalen Darstellung gewählt würden (s. ARL-Stellungnahme von August 2015). 2

B U N D E S V E R B A N D B E R U F L I C H E R N A T U R S C H U T Z e. V. B B N K o n s t a n t i n s t r. 1 1 0 D - 5 3 1 7 9 B o n n Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Referat G 30 11030 Berlin Ko nstan ti ns traß e 110 D-53179 Bo nn Tel. 0228 8491 3244 Fax 0228 8491 9999 mai l@bb n-on li ne.de www.bbn-on l in e.d e Spar kass e Kö ln Bo nn BL Z 3 7 0 501 98 Ko nt o 030 000 301 IBAN: DE26370501980030000301 BIC: CO LS DE33XXX Vere in sreg is te r Bon n, VR 3107 St eue r-n r. 206/5853/0281 Bonn, 24.08.2016 Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften Sehr geehrte Damen und Herren, der BBN stimmt der Vorlage zur Novellierung des ROG vom Grundsatz zu und sieht die vorgesehenen Regelungen als sachgerecht an. Abweichend fordert der BBN, nach 8 ROG mit Verweis auf die Neuregelung des 17 (5) ROG die Umweltprüfung auch für die AWZ als maßgeblich einzuführen und dementsprechend die Freistellung nach 8 ROG dort zu streichen. Eine Umweltprüfung ist gerade für diesbezügliche Anlagen in der Positionierung des Meeres und die Wahrung der biologischen Funktionen der Meereslebewelt zwingend geboten. Aus Sicht des BBN ist es erforderlich im ROG dezidiertere und präzisere Vorschriften zur Wahrung der biologischen Vielfalt auch in den Aufgaben der Raumordnung und der Regionalplanung zu etablieren. Dies sollte bei einer nächsten Neufassung des ROG unbedingt Beachtung finden. Maßgeblich hier wäre auch die stärkere Beachtung der Richtlinien Natura 2000 und der Berner Konvention für die Zielbestimmungen und Grundsätze der Raumordnungsplanung. Mit freundlichen Grüßen, gez. Prof. Klaus Werk (stellv. Vorsitzender) B B N M i t g l i e d s v e r b ä n d e Arbeitsgemeinschaft der amtlichen Fachreferenten für Naturschutz und Landschaftspflege in Bayern e.v. (AgN), Berufsverband der Ökologen Bayerns e.v. (BVÖB), Berufsvertretung Deutscher Biologen e.v. (BDBiol), Berufsverband Landschaftsökologie Baden-Württemberg e.v. (BVDL), Bundesverband Naturwacht e.v., Hessische Vereinigung für Naturschutz und Landschaftspflege e.v. (HVNL), Naturschutzforum Thüringen e.v. (NfT), Saarländischer Berufsverband der Landschaftsökologinnen und -ökologen e.v. (SBdL), Verband Selbständiger Ökologen e.v. (VSÖ), Vereinigung Hessischer Ökologen und Ökologinnen e.v. (VHÖ)

An das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Email: ref-g30@bmvi.bund.de Nur per Email Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften 29.8.2016 Sehr geehrte Damen und Herren, mit Datum vom 16.8.2016 haben Sie uns die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften abzugeben. Diese Fassung stellt eine geänderte Fassung im Vergleich mit der vom Sommer 2015 zur Stellungnahme übermittelten Fassung dar. Wir begrüßen bei dem nun vorgelegten Gesetzentwurf die in Artikel 3 vorgesehene Änderung des Bundesberggesetzes. Die Einfügung von Satz 2 Bei raumbedeutsamen Vorhaben sind bei der Prüfung nach Satz 1 auch Ziele der Raumordnung zu beachten. in 48 Abs. 2 BBergG bleibt allerdings hinter dem Entwurf vom Sommer 2015 zurück. In der früheren Version hieß es noch: Bei raumbedeutsamen Vorhaben sind bei der Prüfung nach Satz 1 auch Ziele der Raumordnung zu beachten und Grundsätze der Raumordnung sowie sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Der vollständige Wegfall der Bezugnahme auf die Grundsätze der Raumordnung ist nicht sachgerecht. Zwar sind die Grundsätze der Raumordnung lediglich Aussagen als Vorgaben für eine nachfolgende Abwägung. Allerdings wird diesen durch ihre Formulierung beispielsweise in landesweiten Raumordnungsplänen eine besondere Bedeutung beigemessen. Daher sollte von ihnen im Bergrecht nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Es wird daher vorgeschlagen, folgende Formulierung zu wählen, die den verbindlichen Charakter des 48 Abs. 2 BBergG beibehält, aber ein Abweichen in Ausnahmefällen zulässt: Bei raumbedeutsamen Vorhaben sind bei der Prüfung nach Satz 1 auch Ziele der Raumordnung zu beachten; Grundsätze der Raumordnung sowie sonstige Erfordernisse der Raumordnung sollen beachtet werden. Mit freundlichen Grüßen für den BBU Oliver Kalusch (Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands des BBU)

Stellungnahme Zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften Sicherheit und Rohstoffe Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 36 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Millionen Beschäftigten. Mit der Änderung des Raumordnungsgesetzes soll u. a. die Richtlinie für maritime Raumordnung umgesetzt, die Akzeptanz von Großprojekten verbessert sowie die unterirdischen Nutzungen und Funktionen des Raumes koordiniert werden. Datum 29. August 2016 Seite 1 von 9 Einige Änderungen betreffen auch die heimische Rohstoffindustrie, zu denen der BDI wie folgt Stellung bezieht: 1. 2 Abs. 2 Nr. 4 BDI-Bewertung: Wir begrüßen, dass der Grundsatz der Vorsorge für die Sicherung und geordnete Aufsuchung sowie Gewinnung von standortgebundenen Bodenschätzen aufrecht erhalten bleibt. Daneben bitten wir, die Aspekte der Langfristigkeit und Bedarfsunabhängigkeit der vorsorgenden Rohstoffsicherung zu beachten. Soweit auf den Aspekt der Absatznähe abgestellt wird, ist selbstverständlich zu berücksichtigen, dass durch den Einsatz von Bahnen oder Schiffen als Transportmittel dieser Aspekt an Bedeutung verliert. 2. 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 ROG-E Dieser Grundsatz soll die ökologischen Funktionen des Raumes gewährleisten. Bislang geschah dies unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Nutzungen des Raumes. BDI-Bewertung: Die Formulierung stellt die wirtschaftliche und soziale Nutzung zurück. Demgegenüber wird, auch in der bisherigen Regelung, dem Schutz von Grundwasservorkommen und neu, der biologischen Vielfalt, ein sehr hohes Gewicht eingeräumt. Wir regen daher an, den Nachhaltigkeitsgrundsatz, der ökonomische, ökologische und soziale Belange gleichwertig betrachtet, einzuführen und die Formulierungen sparsam und schonend sowie Grundwasservorkommen und biologische Vielfalt zu streichen. Ob alleine der Hinweis der Begründung des Entwurfes auf 1 Abs. 2 ROG-E diese Lücke schließt, ist fraglich. Denn 1 ROG-E beschreibt die Aufgaben und Leitvorstellungen des Raumordnungsgesetzes, nicht aber seine Grundsätze. Aus unserer Sicht deckt die nachhaltige Rohstoffgewinnung wie sie in vielen Veröffentlichungen hinterlegt ist und praktiziert wird, einen sparsamen Umgang, also eine möglichst vollständige Nutzung des Rohstoffs, mit ab. Auch die beiden Schutzgüter Grundwasser und biologische Vielfalt sind bei Bundesverband der Deutschen Industrie e.v. Mitgliedsverband BUSINESSEUROPE Telekontakte T: +493020281451 F: +493020282451 Internet www.bdi.eu E-Mail E.Stollberger@bdi.eu

einer nachhaltigen Entwicklung mit einzustellen und stehen nicht über anderen Belangen. Seite 2 von 9 Formulierungsvorschlag: Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter entsprechend den Grundsätzen einer nachhaltigen Raumentwicklung in Anspruch zu nehmen. 3. 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 ROG-E BDI-Bewertung: Bei der Forderung nach quantifizierten Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme wird nicht berücksichtigt, dass es gerade im Bereich der rohstoffgewinnenden Industrien die Möglichkeit gibt, integrierte Projekte durchzuführen. Hierunter werden z. B. Vorhaben der Nasskiesgewinnung verstanden, die gleichzeitig dem Hochwasserschutz dienen. Hierdurch kann die Rohstoffwirtschaft einen aktiven Beitrag zur Flächenschonung leisten. Dies sollte Berücksichtigung in den Grundsätzen finden. Forderung: Streichung der Einfügung durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie. Es sollte weiterhin die Formulierung des ROG 2008 gelten. 4. 7 ROG-E a) Abs. 1 Gemäß der Vorschrift sind in Raumordnungsplänen für einen bestimmten Planungsraum und einen mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung des Raumes zu treffen. BDI-Bewertung: Neu ist, dass diese Festlegungen auch eine Befristung enthalten können. Das heißt, eine zeitliche Verteilung von Festlegungen ist nunmehr ausdrücklich ermöglicht worden. Es ist zu bedenken, dass Rohstofflagerstätten grundsätzlich bedarfsunabhängig zu sichern sind, d.h. eher unbefristet. Bei den geplanten Fortschreibungsintervallen von zehn Jahren kann sich der vermeintliche Vorteil nicht entfalten und die Einführung einer zeitlichen Staffelung ist eher negativ zu beurteilen. Faktisch kommt es dadurch zu einer weiteren Politisierung (Annäherung an Legislaturperioden etc.) der Raumordnung und die sichere Ausweisung von Rohstoffflächen zum Abbau (Vorrang) wird mit Hinweis auf zeitliche Staffelungen meist durch Vorbehaltsgebiete ersetzt ohne dass diese Flächen eine ausreichende Planungssicherheit bieten (Schutz vor Rohstoffgewinnung). Die Begründung des Gesetzesentwurfs vom 06.08.2015 ist ebenfalls kritisch zu sehen: In S. 36 Z. 4-6 wird von wiederkehrenden Befristungen gesprochen. Hierzu ist in der Praxis zu befürchten, dass aufgrund einer Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Aufstellung eines Raumordnungsplans

Festlegungen getroffen werden, die später entweder nicht mehr erforderlich oder sinnvoll sind. Beispielhaft wäre hier ein Felsenbrüter in einem Steinbruch zu nennen, der zum Zeitpunkt der Erstellung des Planes aus Sicht der Naturschutzbehörde einen Abbaustopp rechtfertigen würde. Nun könnte die planende Stelle eine solche Formulierung aufnehmen, die das Vorranggebiet Rohstoffabbau z.b. in der Brutzeit aufweicht und den Abbaubetrieb ausschließt. Hiermit wären Vorgaben für die Zulassungsbehörden gegeben und jegliche Flexibilität und betriebliche, individuelle Lösungen ausgeschlossen. Seite 3 von 9 Hinzu kommt, dass bereits heute einige Regionalverbände versuchen, ein gesamträumliches Konzept zur Nachnutzung in die Planung mit aufzunehmen. Durch solche Vorgaben werden die Vorhabenträger in der Planung ihrer Abbauvorhaben sehr früh eingeschränkt. Wenn die von dem Regionalverband vorgesehene Nachnutzung, die durch die Regelung ermöglicht würde, sich entweder monetär oder durch fachrechtliche Restriktionen oder andersgelagerte kommunale Vorstellungen nicht umsetzen lässt, wäre das Abbauvorhaben selbst nicht zulässig. Außerdem wird der Unternehmer in seiner Vorhabenplanung weiter eingeschränkt. Des Weiteren sprechen auch die Schwankungen der Rohstoffnachfrage gegen zeitlich befristete Festlegungen: Sofern die Fördermengen aufgrund rückläufiger Nachfrage reduziert werden, ist bisher von einer längeren Laufzeit der Abbaustätte auszugehen. Sollte eine zeitliche Befristung enthalten sein, kann es entweder zu einem unvollständigen Abbau kommen, dies entspricht nicht einer nachhaltigen Rohstoffnutzung oder zu einem Produzieren auf Halde, was ebenso der bedarfsorientierten Produktion widerspricht. In beiden Fällen würde es den Unternehmen zu finanziellen Einbußen führen. Wenn Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete für Bodenschätze innerhalb der Befristung nicht genutzt werden können (z.b. kein Grundstückserwerb möglich), verlieren diese ihre Sicherungsfunktion. Forderung: Der BDI lehnt eine zeitliche Staffelung strikt ab. b) Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BDI-Bewertung: Hier besteht aus unserer Sicht die Gefahr, dass sich widersprechende Ziele nicht abschließend abgewogen werden und eine Entscheidung auf Raumordnungsverfahren vertagt wird. Forderung: Auf eine abschließende Abwägung der Ziele sollte nicht verzichtet werden, sonst kommt es zu einer Abschwächung der Kategorie Vorranggebiete.

d) Abs. 8 Mit dem neuen 7 Abs. 8 ROG-E soll 7 Abs. 1 ROG-E konkretisiert werden, denn nun sollen Raumordnungspläne mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen sein, wodurch der mittelfristige Zeitraum des 7 Abs. 1 ROG-E näher bestimmt werden soll. Das gilt richtigerweise nunmehr nur noch für die Raumordnungspläne nach 13 Abs. 6 (Küstengewässer) und nach 17 (Gesamtraum bzw. deutsche ausschließliche Wirtschaftszone). Seite 4 von 9 BDI-Bewertung: 7 Abs. 1 legt nur den Planungszeitraum fest. Für die Sicherung der Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffen sind in der Regel Zeiträume von 20 bis 30 Jahren notwendig. In einigen Bereichen wie der Gewinnung von Gips, Phonolith, hochreinen Kalken, aber auch in der Zementindustrie müssen noch längere Sicherungszeiträume angesetzt werden. Eine generelle Prüfung der Pläne nach zehn Jahren im Hinblick auf ihre sachliche Richtigkeit, bedarf unsererseits einer Würdigung. Bei 7 Abs. 8 handelt es sich nach unserer Ansicht um eine Überprüfung der Ziele und Grundsätze, u.a. von ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten. Die Überprüfung darf jedoch nicht dazu führen, dass dabei Vorrang- und Vorbehaltsgebiete reduziert oder gestrichen werden können. Eine Zurücknahme sollte regelmäßig nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn sich die Rechtslage oder die abwägungserhebliche Sachlage geändert haben. Willkürliche Änderungen der Gebiete sind unzulässig. Forderung: Der Planungszeitraum für Bodenschätze sollte nach 7 Abs. 1 Satz 1 eingefügt und konkretisiert werden. Die Planungssicherheit für Unternehmen muss gewährleistet werden. Ferner plädiert der BDI für eine entsprechende Anpassung bei der Überprüfungspflicht. Der Planungszeitraum und der Zeitraum für die Überprüfung sind unbedingt getrennt zu betrachten. 5. 8 Abs. 1 Nr. 2 ROG-E BDI-Bewertung: Die Aufnahme von Fläche als zu prüfendes Schutzgut in der Umweltprüfung eines Raumordnungsplans weicht von den bestehenden Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (z.b. 8 Abs. 1 UVerwG BW) ab. Fläche ist an sich kein Schutzgut, sondern wird erst durch die Schutzgüter Boden, Wasser, Landschaft in Wert gesetzt. Ebenso kann eine Fläche durch mehrfache Funktionen für die Schutzgüter nicht einheitlich pro oder contra eine Nutzung bewertet werden. Bei der Erstellung von Raumordnungsplänen sowie bei Raumverträglichkeits- und Umweltverträglichkeits-prüfungen haben sich die vorhandenen Schutzgüter bewährt. Daher sollte hieran festgehalten werden. Forderung: Der BDI plädiert dafür, dass die Formulierung des ROG 2008 weiterhin gilt.

6. 9 Abs. 1 ROG-E Der neue 9 Abs. 1 Satz 2 beinhaltet eine Verfahrensregelung, wie die für die Raumordnungspläne erforderlichen Informationen ausgetauscht werden. Seite 5 von 9 BDI-Bewertung: Die Einbeziehung von beabsichtigten Maßnahmen erscheint sehr vage. Es ist daher unabdingbar, dass ein gewisser Reifegrad eines Vorhabens eingetreten ist, bevor es in die Planaufstellung mit einbezogen wird. Wäre dies nicht der Fall, könnten behördliche, spontane und unkonkrete, Vorstellungen aufgrund ihres Gemeinwohlinteresses unter Umständen jegliche privaten Vorhaben zum Erliegen bringen. Anders hingegen sieht es bei einem gewissen Konkretisierungsgrad aus. Geeignet wäre hierbei eine absehbare Inangriffnahme des Vorhabens innerhalb der Laufzeit des Planes. Forderung: Die entsprechende Formulierung des ROG 2008 sollte beibehalten werden. Hilfsweise Formulierungsvorschlag: ( ) Aufschluss über diejenigen von ihnen hinreichend konkretisierten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen ( ) 7. 9 Abs. 3 ROG-E BDI-Bewertung: Die Formulierung, dass eine nach einem Offenlageverfahren erfolgte Änderung eine erneute Gelegenheit zur Stellungnahme auslösen soll, ist in dieser Ausprägung entschieden abzulehnen. Raumordnungspläne sind komplexe, übergeordnete und zum Teil sehr abstrakte Pläne, die über mehrere Jahre hinweg für die verschiedensten räumlichen Nutzungen auf einem Gebiet von mehreren tausend Quadratkilometern erarbeitet werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit jeder Offenlage nicht nur eine Anpassung vorgenommen werden muss. Sofern jede Anpassung eine erneute Offenlage nach sich zieht, wird es unmöglich, innerhalb angemessener Verfahrensdauer bspw. eine Gesamtfortschreibung eines Planes umzusetzen. Aktuelle Beispiele hinsichtlich der permanenten Einarbeitungspflicht neuer Erkenntnisse zu Artenvorkommen machen deutlich, dass das System sodann nicht mehr funktionsfähig sein wird. Wir regen stattdessen an, dass nur Änderungen von inhaltlich grundlegender und in ihrer Darstellung großräumiger, erheblicher und überörtlicher Bedeutung unter eine solche erneute Offenlage fallen. Als Orientierung könnten hierbei die Darstellung oder der Entfall bzw. eine großräumige Verlegung eines Vorhabens gemäß 1 der RoV sein. Formulierungsvorschlag: ( ) inhaltlich grundlegend und in seinen Darstellungen großräumig und mit erheblicher und überörtlicher Bedeutung entsprechend der Vorhaben nach 1 S. 3 RoV geändert, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen ( )

8. 11 ROG-E Der neue 11 Abs. 2 ROG-E der festlegt, dass ein wirksamer landesweiter Raumordnungsplan insofern nicht notwendige Rechtsgrundlage für einen Regionalplan ist, als die nach Bekanntgabe des Regionalplans festgestellte Unwirksamkeit des Raumordnungsplanes zur Unwirksamkeit des Regionalplans führt, stellt wohl eine Entschärfung der bisherigen Regelung in 12 Abs. 2 ROG dar. Seite 6 von 9 BDI-Bewertung: Es sei darauf hingewiesen, dass in Niedersachsen landesweite Raumordnungen für Torf und Gips bestehen. Insofern wäre die Aufhebung der Bindungswirkung für Regionalpläne möglicherweise nachteilig. Derzeit ist nur eine Konkretisierung auf regionaler Ebene (innerhalb der festgelegten Ziele = Karte mit Vorranggebieten) möglich. Forderung: Der BDI plädiert dafür, dass die Rechtsbindung von Landesplänen erhalten bleibt. 9. 13 Abs. 4 Nr. 2b ROG-E BDI-Bewertung: Die Formulierung bezieht sich nur auf Standorte für die Sicherung, Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffen. Hiermit wird suggeriert, dass Rohstoffflächen nur als Standorte, z.b. mit Hilfe von Symbolen darzustellen wären. Dies kann für die Landesentwicklungsplanung aufgrund des Maßstabs ausreichend sein, erfüllt aber nicht die Anforderungen für die Regionalplanung im Maßstab 1:50.000. Daher sollte an dieser Stelle von Gebieten gesprochen werden. In Anlehnung an die Ausführungen zu 2 Abs. 2 Nr. 4 S. 4 ROG-E sollte ergänzend die langfristige Sicherung Eingang in die Norm finden. Formulierungsvorschlag: Nutzungen im Freiraum wie Gebiete für die langfristig vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen. 10. 15 Abs. 1 ROG-E BDI-Bewertung: Für das Raumordnungsverfahren wird eine Alternativenprüfungspflicht eingeführt, und zwar solcher Ansätze, die ernsthaft in Betracht kommen. Bisher wurde es dem Vorhabenträger freigestellt, ob er die Raumverträglichkeit von Alternativen mitprüfen lässt oder nicht. Regelmäßig stehen bei Erweiterungen von Abbaustätten keine im raumordnerischen Maßstab relevanten Alternativen zur Verfügung. Bei Neuaufschlüssen würden dem Vorhabenträger möglicherweise aus betrieblicher Sicht ungeeignete Prüfflächen angetragen. Diese Alternativendarstellung ist mit erheblichen Kosten verbunden und ist vor dem Hintergrund standortgebundener Rohstoffe nur sehr

eingeschränkt geeignet, Lösungen aufzuzeigen. Ebenso ist nicht angeführt, ob Nullvarianten zu prüfen sind. Aus betrieblicher Sicht ist die Prüfung der Nullvariante keine Lösung. Aus regionaler Sicht könnte dies aber sehr wohl ein Weg sein, um den Konzentrationsprozess in der Branche durch Eingriffe zu beschleunigen. Seite 7 von 9 Im Übrigen verzögert eine Alternativenprüfung die Raumverträglichkeitsprüfung. Die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von sechs Monaten wären regelmäßig nicht mehr einzuhalten. Soweit in der Begründung zu 15 Abs. 1 S. 3 ROG-E auf die Rechtslage im Rahmen weiterer Projektgenehmigungsverfahren und der dortigen Umweltverträglichkeitsprüfung verwiesen wird, ist auf Folgendes hinzuweisen: Eine Alternativenprüfung ist nach geltender Rechtslage kein zwingender Bestandteil der UVP, sondern ggf. nach den Vorgaben des Fachrechts durchzuführen. Der Umweltbericht muss nur auf jene Alternativlösungen eingehen, die tatsächlich betrachtet wurden ( 14 g Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 8 UVPG). Daran ändert auch die sich in der nationalen Umsetzung befindliche RL 2014/52/EU vom 16. April 2014 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten nichts; auch diese sieht keine verpflichtende Alternativenprüfung für UVP-pflichtige Vorhaben vor. Es verbleibt vielmehr dabei, dass die Alternativenprüfung dem Vorhabenträger überlassen ist, der geprüfte vernünftige anderweitige Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Gründe für die ausgewählte Lösung im Hinblick auf die Umweltauswirkungen vorzulegen hat, soweit er eine Alternativenprüfung vorgenommen hat (Art. 5 Abs. 1 lit. d); Anhang IV Nr. 2). Forderung: Der BDI plädiert dafür, dass die Formulierung des ROG 2008 weiterhin gilt. 11. 15 Abs. 4 Satz 2 ROG-E BDI-Bewertung: Häufig kann bei Raumordnungsverfahren im Rohstoffbereich die Frist von sechs Monaten nicht eingehalten werden. Dies führt zu Verzögerungen für die Unternehmen und im schlimmsten Fall zu Betriebsschließungen. Um den Druck auf die Raumordnungsbehörden zu erhöhen, regen wir an, eine Einvernehmens-Fiktion der Behörde zur Raumverträglichkeit gemäß der eingereichten Unterlagen ggf. der Vorzugsvariante, einzuführen. Formulierungsvorschlag: ( ) innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. Die Raumverträglichkeit des Vorhabens bzw. dessen Vorzugsvariante gilt als gegeben, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der Vollständigkeit der Unterlagen die raumordnerische Empfehlung zugestellt wird.

12. 16 ROG-E Seite 8 von 9 BDI-Bewertung: Der Begriff vereinfachtes Raumordnungsverfahren ist eigentlich zutreffend, da an dieses Verfahren nicht so viele Anforderungen gestellt werden und es erst dadurch zum beschleunigten Verfahren wird. Die Ermächtigung der Länder, Näheres zum Absehen von einem Raumordnungsverfahren per Rechtsverordnung zu regeln, ist abzulehnen. Im Zweifel werden die Länderregierungen nur wenige Kriterien benennen, nach denen von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden kann. Forderung: Der BDI plädiert dafür, dass die Formulierung des ROG 2008 weiterhin gilt. 13. Art. 3-48 Abs. 2 BBergG-E Mit 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG-E beabsichtigt der Entwurf, eine echte Raumordnungsklausel in das Bergrecht einzuführen. BDI-Bewertung: Die Bundesregierung begründet den Vorschlag damit, vor dem Hintergrund der vielfältigen Nutzungen und Funktionen des Untergrundes seien in einer Gesamtschau alle Nutzungen und Funktionen in einem bestimmten Plangebiet zu identifizieren, zu bewerten, im Falle von Konkurrenzen zu koordinieren und gegebenenfalls für einzelne Nutzungen oder Funktionen Gebiete zu reservieren. Diese Begründung für die Ergänzung einer Raumordnungsklausel in 48 BBergG trägt jedoch nicht. Derzeit wird der Untergrund regional konzentriert von der Rohstoffgewinnung, von wenigen Speicherbetrieben, zur Gewinnung von Geothermie und zur Gewinnung von tiefen Heilund Mineralwässern bzw. Thermalwässern genutzt. Zu koordinierende Unterirdische Konkurrenzen treten kaum auf; sie sind auch künftig nicht vermehrt zu erwarten: Denkbar wären allenfalls neue Betriebe zur Gewinnung von Rohstoffen sowie tiefer Geothermie. Ein erheblicher zusätzlicher Nutzungsdruck auf den Untergrund könnte sich ggf. durch die Einführung von CCS, durch untertägige Speicher für Energieträger aus erneuerbaren Energien und durch die Gewinnung nichtkonventioneller Kohlenwasserstoffe (Fracking) ergeben. Derzeit ist jedoch nicht ersichtlich, dass CCS und Fracking in den kommenden Jahren in großem Umfang stattfinden könnten.

Darüber hinaus wird zur Begründung des Vorschlags vorgetragen, es solle das Ziel der Bundesregierung unterstützt werden, durch eine unterirdische Raumplanung den Gewässerschutz zu verstärken. Diese Formulierung stammt aus der Fracking-Diskussion. Die aktuellen Fragen im Spannungsfeld Fracking und Gewässerschutz sind jedoch spätestens durch das kürzlich beendete Gesetzgebungsverfahren geklärt. Seite 9 von 9 Zudem hätte eine Raumordnungsklausel im BBergG deutliche Konsequenzen für die Zulassung von Rohstoffgewinnungsvorhaben in Deutschland: Das BVerwG hat am 16. April 2015 in der Sache 4 CN 6.14 entschieden, dass 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, wonach raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen dürfen, eine sog. echte Raumordnungsklausel ist, die nachfolgende Planungsträger bindet. Der Bau eines raumbedeutsamen Vorhabens, das in Widerspruch zu dem Ziel steht, ist unzulässig (Rdnr. 11 des Urteils). Aus der Bindung leitet das BVerwG zusätzlich die Antragsbefugnis von Grundstückseigentümern im räumlichen Geltungsbereich des Ziels im Rahmen des 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ab. Die Rechtsprechung des BVerwG geht damit immer mehr dahin, auch Klagen gegen Raumordnungspläne als zulässig anzusehen. Sofern Raumordnungspläne eine Rohstoffgewinnung explizit zulassen, sind nach jetziger Auffassung des BVerwG im Fall echter Raumordnungsklauseln bereits auf der raumordnerischen Ebene Klagen unter dem Aspekt der Bekämpfung einer Rohstoffgewinnung seitens Eigentümern und vor allem aus politischen Erwägungen seitens der Umweltverbände zulässig. In diesem Fall sind diese Klagen auch zu erwarten; viele Beispiele aus der Vergangenheit beweisen dies. Dies alles würde dazu führen, dass das Rechtsschutzsystem gegenüber bergbaulichen Planungen und Betriebsplänen, das das BVerfG im Garzweiler- Urteil vom 17. Dezember 2013 bestätigt hat, gestört würde. Ein wesentliches Element war dort, dass bei Großvorhaben Klagen gegen den Rahmenbetriebsplan zulässig sein müssen, nicht aber gegen raumordnerische Festlegungen bzw. gegen Braunkohlenpläne. Eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes auf die planerische Ebene würde sicher zu weiteren Verfahrenserschwernissen und -verzögerungen bei Vorhaben zur heimischen Rohstoffgewinnung führen. Forderung Die Neueinführung einer Raumordnungsklausel gemäß 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG (Entwurf) ist strikt abzulehnen.

Abteilung Raumordnung und Regionalentwicklung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Institut für Umweltplanung, Herrenhäuser Str. 2, D-30419 Hannover Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Referat G 30 Raumordnung Geschäftsstelle des Beirats für Raumentwicklung Invalidenstraße 44 10115 Berlin Prof. Dr. Rainer Danielzyk Telefon: +49 511 762 26 16 Sekretariat: +49 511 762 26 60 Telefax: +49 511 762 52 19 email: danielzyk@umwelt.unihannover.de www.umwelt.uni-hannover.de Hannover, 8/ September 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften Fortsetzung der Verbändeanhörung Ihr Schreiben vom 15.08.2016 Sehr geehrter Herr Bastek, sehr geehrter Herr Eckhardt, im Namen des Beirats für Raumentwicklung danke ich herzlich für die Übermittlung des modifizierten Gesetzesentwurfes im Rahmen der Verbändeanhörung. Das Ministerium hatte den Beirat zuletzt anlässlich der Beratungen des Hauptausschusses der Ministerkonferenz für Raumordnung um eine Stellungnahme zu von einigen Bundesländern angesprochenen Fragen, insbesondere zur bundeseinheitlichen Umsetzung der Richtlinie sowie zur Ausgestaltung der Bundeskompetenzen, gebeten. Die ergänzende Stellungnahme des Beirats für Raumentwicklung vom 23. Februar beansprucht unverändert Gültigkeit. Ausweislich des der Verbändeanhörung zugrundeliegenden Entwurfes ließen sich die gegenüber den Vorbehalten auf Länderseite weitergehenden und vom Beirat fachlich ausdrücklich befürworteten Vorstellungen Ihres Hauses leider weitgehend nicht durchsetzen. Der Beirat spricht sich vor diesem Hintergrund dafür aus, die sich auch nach dem vorliegenden Entwurf gleichwohl eröffnenden Gestaltungsmöglichkeiten, namentlich im Bereich des Hochwasserschutzes, aktiv zu nutzen, auch um Erfahrungswerte für mögliche künftige Handlungsfelder zu sammeln. Gleiches gilt für die im Entwurf vorgesehene Kompetenz, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien länderübergreifende Raumordnungspläne für Standortkonzepte für Häfen und Flughäfen zu entwickeln und als Rechtsverordnung aufzustellen. Auch die beabsichtigte Kompetenzerweiterung des Ministeriums, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes Grundsätze der Raumordnung nach 2 Absatz 2 durch Grundsätze in einem Raumordnungsplan zu konkretisieren, sollte wahrgenommen werden, auch um eine wirksamere Steuerung der

räumlichen Entwicklung auf wichtigen Handlungsfeldern der Raumordnung zu bewirken, die auch auf landes- und regionalplanerischer Ebene fortwirken kann. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Rainer Danielzyk

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 11030 Berlin Per E-Mail: ref-g30@bmvi.bund.de 29. August 2016 Bearbeitet von Dr. Markus Brohm (DLT) Bernd Düsterdiek (DStGB) Eva Maria Niemeyer (DST) Telefon +49 30 590097-331 Telefax +49 30 590097-430 E-Mail: markus.brohm@landkreistag.de bernd.duesterdiek@dstgb.de evamaria.niemeyer@staedtetag.de AZ: III-610-03 (DLT) 69.05.10 D (DST) Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes; hier: Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Sehr geehrte Damen und Herren, für die neuerliche Übersendung eines überarbeiteten Gesetzentwurfs vom 25.07.2016 zur Änderung des Raumordnungsgesetzes (ROG) bedanken wir uns. Unter Bezugnahme auf unsere Stellungnahme vom 28.08.2015, auf die wir vorab nochmals ausdrücklich verweisen, nehmen wir zu den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung vom August 2015 wie folgt Stellung: I. Bundesweite Raumordnungspläne, 17 ROG-E Wir begrüßen, dass 17 ROG-E gegenüber dem Entwurf aus dem vergangenen Jahr eine grundlegende Änderung erfahren hat, die Bedenken der kommunalen Spitzenverbände aufgreift: Der Entwurf aus 2015 sah eine generelle Erweiterung der raumordnerischen Kompetenzen des Bundes vor und sollte dem Bund die Möglichkeit einräumen, länderübergreifende Raumordnungspläne aufzustellen, die nicht nur Grundsätze, sondern auch Ziele der Raumordnung festlegen dürfen. Die Kompetenz des Bundes zum Erlass bundesweiter Raumordnungspläne und deren Bindungswirkung wäre erheblich erweitert worden, zumal 17 Abs. 2 ROG-E (2015) entsprechende Festsetzungen nur davon abhängig machte, dass sie für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundesgebiets unter nationalen und europäischen Gesichtspunkten erforderlich sind. Über die in der Gesetzesbegründung angeführten möglichen Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin Telefon (0 30) 3 77 11-0; Telefax (0 30) 3 77 11-999 E-Mail: post@kommunale-spitzenverbaende.de; www.kommunale-spitzenverbaende.de

- 2 - Anwendungsfälle hinaus, wären aufgrund der sehr weit gefassten Tatbestandsvoraussetzungen eine Vielzahl weiterer, nicht näher definierter Anwendungsfälle denkbar gewesen. Wir begrüßen vor diesem Hintergrund, dass 17 ROG-E (2016) eine deutliche Konkretisierung erfahren hat und dass 17 Abs. 1 und Abs. 2 ROG-E (2016) nun die Erweiterung der raumordnerischen Kompetenzen des Bundes ausdrücklich auf den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf den Bereich des Hochwasserschutzes sowie auf Standortkonzepte für Häfen und Flughäfen als Grundlage für die verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung beschränken, und der Bund für alle übrigen Bereiche nach 17 Abs. 3 ROG-E (2016) entsprechend dem geltenden 17 Abs. 1 ROG weiterhin Grundsätze, aber keine Ziele der Raumordnung festlegen kann. II. Keine Ausschlussgebiete als neue Gebietskategorie Des Weiteren unterstützen wir den Verzicht auf die Einführung einer neuen zusätzlichen Gebietskategorie nach 7 Abs.3 Nr. 3 ROG-E (2015), die sinngemäß als Ausschlussgebiet hätte bezeichnet werden können und die laut Gesetzesbegründung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgreifen sollte, wonach der Ausschluss von Nutzungen von bestimmten Flächen nur zulässig ist, wenn sichergestellt wird, dass sie an anderer Stelle im Planungsraum substanziell Raum erhalten (BVerwG vom 13.3.2003, Az. 4 C 4/02). Wir gehen davon aus, dass die einzelnen Raumnutzungen bereits durch Eignungsgebiete bzw. Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung hinreichend gesteuert werden können und für eine zusätzliche Gebietskategorie keine zwingende praktische Notwendigkeit besteht. III. Bergrechtliche Vorhaben Wir begrüßen die Klarstellung, dass in Raumordnungsplänen festgelegte Ziele der Raumordnung bei raumbedeutsamen bergrechtlichen Vorhaben beachtet und Grundsätze der Raumordnung berücksichtigt werden müssen, regen insoweit allerdings an, in der Gesetzesbegründung zusätzliche Hinweise zu geben, bei welchen bergrechtlichen Vorhaben es sich um raumbedeutsame Maßnahmen handelt. Hilfreich erschiene uns etwa die Feststellung, dass die Anwendung der Fracking-Technologie raumbedeutsam ist, nachdem für derartige Vorhaben künftig auch Umweltverträglichkeitsprüfungen durchzuführen sind. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 28.08.2015. Dies gilt insbesondere auch für unsere Anmerkungen betreffend die Besetzung des Beirats für Raumentwicklung, in den weiterhin auch Vertreter aus der kommunalen Selbstverwaltung bzw. der kommunalen Spitzenverbände ausdrücklich berufen werden sollten ( 23 Abs. 2 ROG-E), sowie zu 2 Abs. 2 r. 6 ROG-E, der auch in der aktuellen Fassung weiterhin eine Aufforderung an die Länder enthält, das Ziel einer Reduzierung der Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrsflächen insbesondere [auch] durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung von Flächeninanspruchnahme zu verfolgen: Während wir einen schonenden Umgang mit Flächen ausdrücklich unterstützen, lehnen wir starre Flächenkontingentierungen als Eingriff in kommunale Planungs- und Abwägungsentscheidungen entschieden ab, da sie eine bedarfsgerechte Flächenentwicklung, die den unterschiedlichen gesellschaftlichen Flächenansprüchen Rechnung trägt und nicht immer ausschließlich durch Innenentwicklungspotentiale zu realisieren ist, behindert. Dies gilt nicht zuletzt und insbesondere auch im Hinblick auf die aktuellen Herausforderungen durch die Flüchtlingssituation.

- 3 - Für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme im weiteren Verfahren sind wir Ihnen dankbar. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Detlef Raphael Beigeordneter Deutscher Städtetag Matthias Wohltmann Beigeordneter Deutscher Landkreistag Norbert Portz Beigeordneter Deutscher Städte- und Gemeindebund

29.08.2016 Berlin, 29. August 2016 Deutscher Industrie- und Handelskammertag 3 DIHK Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ist die Spitzenorganisation der 79 Industrie- und Handelskammern (IHKs) in Deutschland und vertritt damit 3,6 Mio. Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistungen. Alle deutschen Unternehmen im Inland ausgenommen Handwerksbetriebe, freie Berufe und landwirtschaftliche Betriebe sind per Gesetz Mitglied einer Industrie- und Handelskammer. Der DIHK koordiniert ferner das Netzwerk der 130 Auslandshandelskammern, Delegationen und Repräsentanzen der Deutschen Wirtschaft in 90 Ländern weltweit. Der DIHK bedankt sich für die erneute Möglichkeit zur Stellungnahme zum zweiten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften. Zu begrüßen ist, dass der Gesetzentwurf weiterhin einzelne Ziele, wie die Umsetzung der EU- Richtlinie zur maritimen Raumplanung (MRO-Richtlinie), die Verbesserung der Akzeptanz von Großprojekten, die Berücksichtigung des Klimawandels und der untertägigen/unterirdischen Raumnutzung, verfolgt. Die vorgeschlagenen Regelungen tragen dazu bei, um auf ein bundesweit einheitliches Raumordnungsrecht hinzuwirken. Allerdings sind für die Entwicklung von Wirtschaftsstandorten besonders wichtige Ziele entfallen. Dazu zählen die Aufnahme der digitalen Infrastruktur als Teil der Daseinsvorsorge in den Grundsätzen der Raumordnung und beispielsweise für die Energieversorgung von Unternehmen bedeutsamen - weitere Nutzungen und Funktionen in landesübergreifenden Raumordnungsplänen. Die bundesweite Bereitstellung einer leistungsstarken digitalen Infrastruktur ist aus Sicht der gewerbliche Wirtschaft eine Grundvoraussetzung für die Entwicklung von leistungsfähigen Wirtschaftsstandorten in Deutschland. Denn in Deutschland wurde bereits im Jahr 2012 durch die Digitalisierung ein Wachstumsimpuls von rund 145 Milliarden Euro ausgelöst (Prognos), dies entspricht fünf Prozent des BIP. Verantwortlich dafür sind neue Anwendungen und Dienstleistungen, die ohne leistungsfähige digitale Infrastrukturen nicht möglich wären, wie z. B. Industrie 4.0 oder elektronische Gesundheitsdienstleistungen. Doch gerade der ländliche Raum ist häufig noch unzureichend mit hochleistungsfähigen Internet- Anschlüssen versorgt. Betroffen davon sind auch viele Gewerbegebiete. Anders als viele EU-Mitgliedsstaaten ist der Wirtschaftsstandort Deutschland geprägt von Gewerbeund Industrieunternehmen gerade auch im ländlichen Raum. Dabei gibt es im ländlichen Raum große Disparitäten innerhalb und zwischen verschiedenen Regionen. So zeichnet sich - 1 -

01.01.2010 Berlin, 29. August 2016 beispielsweise der Bodenseeraum, das Emsland oder der Schwalm-Eder-Kreis durch überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum aus, während andere Teile in Ost- und Westdeutschland nur sehr dünn besiedelt und von Abwanderung in besonderem Maße betroffen sind. Um für gleichen Standortvoraussetzungen in den unterschiedlichen Regionen zu sorgen, ist die Bereitstellung einer flächendeckend funktionsfähigen Infrastruktur und zwar gerade auch der digitalen Infrastruktur unverzichtbar. Der Ausbau der digitalen Infrastruktur erfordert nicht nur erhebliche Investitionen, sondern auch einen nationalen Masterplan, um den Netzausbau regional zusammenzuführen und überall für gleiche Standortvoraussetzungen zu sorgen. Darüberhinausgehend ist die Stärkung der Bundesraumordnungsplanung zum schnelleren und effektiveren Infrastrukturausbau, beispielsweise von Energie- oder Verkehrsnetzen, zu unserer Verwunderung eingeschränkt worden. Dabei können Bundesraumordnungspläne einen wichtigen Beitrag leisten, um erforderliche Trassen und Standorte zu sichern. Sie können dazu dienen, die Raumentwicklung der einzelnen Ländern in Bezug auf weitere Ausbauplanungen länderübergreifend abzustimmen, wenn es aus europäischer oder nationaler Sicht erforderlich ist. Dabei sieht das Raumordnungsrecht - nach wie vor vor, dass Bundesraumordnungsplanungen stets mit der Ministerkonferenz für Raumordnung vorher abzustimmen sind. Insofern regen wir an, die nun vorgelegte Beschränkung der Bundesraumordnungsplanung nur auf einzelne, definierte Nutzungen nochmal auf den Prüfstand zu stellen. Weiterhin entschieden abzulehnen sind - aus Sicht des DIHK - allerdings die quantitativen Vorgaben zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Vor quantitativen Flächenvorgaben in der Raumordnung muss es zunächst eine valide statistische Flächenerhebung geben. Instrumente, wie ein Flächenmanagement können dann für die bedarfsgerechte Bereitstellung von ausreichenden (Gewerbe)Flächen sorgen. Auch rechtssystematisch haben wir Bedenken gegen den Formulierungsvorschlag, da hier erstmals in den Grundsätzen der Raumordnung detaillierte Vorgaben darüber gemacht werden, wie ein Grundsatz der Raumordnung erreicht werden soll. Dadurch könnten gesamtwirtschaftlich bedeutsame Vorhaben bspw. zur Gewinnung von Rohstoffen oder Energieversorgung verhindert werden, indem den Umwelt- oder Bergrechtlichen Zulassungsverfahren vorenthaltene Abwägung vorweggenommen werden. Wir befürchten überdies, dass die Vorgabe zu einem Hemmschuh für Firmenansiedlungen oder - erweiterungen und damit Investitionen wird, da in der Vergangenheit Vorgaben zur Flächenreduktion häufig zu Lasten der Wirtschaft erfolgten, obwohl die Unternehmen im Bundesgebiet nur rund sieben Prozent der Siedlungsfläche in Anspruch nehmen. Bezüglich dieser und der weiteren Positionen verweisen wir auf unsere DIHK-Stellungnahme zum ersten Entwurf zur Änderung von raumordnungsrechtlichen Vorschriften vom 31.08.2016. - 2 -

01.01.2010 Berlin, 29. August 2016 Wir beschränken uns in unserer Bewertung auf die nun neu vorgelegten Vorschläge: 1. 2 Grundsätze der Raumordnung (2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere: 1. Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge einschließlich der digitalen Infrastruktur, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. Bewertung DIHK: Aus den eingangs erläuterten Gründen fordern wir, die digitale Infrastruktur als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge gerade auch im Hinblick auf dünn besiedelte Regionen in die Grundsätze der Raumordnung aufzunehmen. Weiterhin gilt es den dafür erforderlichen Ausbau- und Versorgungsstandards zu berücksichtigen. Der DIHK schlägt deshalb folgende Formulierung vor: einschließlich eines flächendeckenden terrestrischen Glasfasernetzes Gerade zur (Gesundheits)Versorgung der Bevölkerung in dünn besiedelten ländlichen Räumen sind leistungsfähige digitale Infrastrukturen erforderlich. 2. 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen (1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; beiden ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und zu seiner Begründung zu geben. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind. - 3 -

01.01.2010 Berlin, 29. August 2016 (2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner die Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie, weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung der Umweltbericht sind für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Die abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; denjenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, ist nach Bekanntmachung oder Verkündung des Raumordnungsplans Einsicht in das Ergebnis der Prüfung zu ermöglichen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert und genutzt wird; dabei sollen solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. (3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach den Absätzen 1 und Absatz 2 inhaltlich dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die inhaltliche Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Bewertung DIHK: Wir begrüßen ausdrücklich die verpflichtende Einführung der ergänzenden Nutzung von elektronischen Informationstechnologien. Dies entspricht einer langjährigen Forderung der IHK- Organisation. Gleiches gilt für die Rückmeldeverpflichtung bzw. fortlaufende Information über den Fortgang des Planungsverfahrens und die ergänzende Nutzung von elektronischen Informationstechnologien. Für die bestmögliche Transparenz von Planungsverfahren wäre es für die Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung von Vorteil, wenn die Raumordnungspläne über das jeweilige Verfahren hinausgehend, im Internet zugänglich gemacht werden, so dass sie jederzeit eingesehen werden können. - 4 -

01.01.2010 Berlin, 29. August 2016 3. 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien für bestimmte Nutzungen und Funktionen Raumordnungspläne für das Bundesgebiet länderübergreifende Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz sowie für Standortkonzepte für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen. Voraussetzung ist, dass dies für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundesgebietes unter nationalen oder europäischen Gesichtspunkten erforderlich ist. Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung der Raumordnungspläne durch. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den Ländern und den angrenzenden Staaten her. Bewertung DIHK: Der DIHK hält daran fest, dass es für die gesamte gewerbliche Wirtschaft sehr zu begrüßen wäre, wenn der Bund durch diese Novelle des Raumordnungsgesetzes die Möglichkeit erhält, durch Bundesraumordnungsplanungen zur besseren Planung und Koordinierung von bundesweiten Infrastrukturnetzen beizutragen. So könnte die bundesweite Koordinierung Raumplanung einen wichtigen Beitrag zum Ausbau der Stromnetze leisten, der für die Versorgungssicherheit der Wirtschaft in Zeiten der Energiewende von entscheidender Bedeutung ist. Selbstverständlich dürfen diese nur in enger Abstimmung mit den Ländern erfolgen, wie der Verweis auf 24 ROG zeigt und die Bundesraumordnung sollte sich auf bundes- und europaweit bedeutsame Nutzungen beschränken. Auch sollten vorhandene Raumordnungspläne nicht nachträglich in Frage gestellt werden. 4. 23 Beirat für Raumentwicklung (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beruft im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes. Bewertung DIHK: Die hier gewählte Formulierung lässt weiterhin offen, ob die Wirtschaft in Zukunft noch am Beirat für Raumordnung zu beteiligen ist. Wir regen ausdrücklich an, die raumbezogenen Belange der - 5 -

01.01.2010 Berlin, 29. August 2016 gesamten gewerblichen Wirtschaft bei den Diskussionen über die Raumplanung des Bundes nicht außer Acht zu lassen und schlagen deshalb folgende Formulierung vor: in den Beitrag Vertreter aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft einzubeziehen. (T. Fuchs, Referatsleiterin für Stadtentwicklung, Planungsrecht, Bauleitplanung und nationale Verbraucherpolitik, DIHK e.v.) - 6 -