Überblick: Auswirkungen des EU Rechts im nationalen Strafrecht

Ähnliche Dokumente
Europäisches Strafrecht

Der Europäische Haftbefehl und seine Umsetzung in Deutschland

Litauen (Republik Litauen)

Rumänien (Rumänien) - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und

Lettland (Republik Lettland)

Tschechische Republik (Tschechische Republik)

Exposé zum Dissertationsvorhaben. vor der Juristischen Fakultät. der Georg-August-Universität Göttingen. Existenz, Begriff und Inhalt

Polen (Republik Polen)

Slowakei (Slowakische Republik)

Dänemark (Königreich Dänemark) ohne Färöerinseln und Grönland

Muster Nr. 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nr. 153a)

Bulgarien (Republik Bulgarien)

Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg)

Der Europäische Haftbefehl

Österreich (Republik Österreich)

Muster Nummer 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nummer 153 Absatz 2a) Eilt sehr! Haft!

Slowenien (Republik Slowenien)

Belgien (Königreich Belgien)

Portugal (Portugiesische Republik) einschließlich der Azoren und Madeira

Schweden (Königreich Schweden)

Der Europäische Haftbefehl

Fallstudien: "Ermittlungsverfahren"

Finnland (Republik Finnland)

Spanien (Königreich Spanien) einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln

10083/AB. vom zu 10491/J (XXV.GP)

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Strafsachen

Vereinigtes Königreich (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) ohne Kanalinseln und Insel Man

Internationalisierung des Strafrechts

Frankreich (Französische Republik) ohne Übersee-Departements und -Territorien

Niederlande (Königreich der Niederlande einschließlich der besonderen Gemeinden Bonaire, Saba und Sint Eustatius)

3 IRG Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung

Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Italien (Italienische Republik)

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungen. Einleitung 17. A. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 20. Peter Rackow

Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen tritt in Kraft

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 2. Juli 2007 (OR. en) 9675/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0018 (CNS) LIMITE COPEN 67

Europäischer Haftbefehl und Europäisches Auslieferungsübereinkommen Politische Straftat und Verfolgung aufgrund politischer Überzeugungen

6883/14 mt/hü 1 DG D 2B

Anerkennung und ordre public

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli Vom 21. Juli 2004

Erlass vom 8. August 2014 über den Europäischen Haftbefehl, Spezialität und Weiterlieferung ( 31 EU-JZG)

Europäisches Strafrecht und Strafrechtsvergleichung. Prof. Dr. Frank Peter Schuster

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen. Beschluss

04/2007 Der Fall Europäischer Haftbefehl

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Verkehrsstrafen im Ausland und ihre Vollstreckbarkeit in Österreich ZVR-Verkehrsrechtstag Univ.-Prof. Dr. Harald Eberhard

Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)

Initiative für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung

Europäische Union nach dem Unionsvertrag (1992) (sog. Tempel-/Säulenstruktur)

Wo soll s hingehen..?

Europarecht. III. Grundrechte im Unionsrecht

Deutscher Bundestag Drucksache 18/4347. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung

15490/14 cho,cha/dk/cat 1 DG D 2B

Europarecht. III. Grundrechte im Unionsrecht

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 161/16t

Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung

Inhaltsverzeichnis 7. Literaturverzeichnis... 13

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

III IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

Europarecht I (Grundzüge des Europarechts)

5597/05 ADD 1 BM/lwp 1 DG H 2B

- Nichtamtliche Fassung -

Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen BESCHLUSS

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006

Abkürzungsverzeichnis... XVII

hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht

Quelle: URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 29. Juni 2016(*)

Dr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht #61. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2018

Workshop Europäische Rechtsakademie (ERA) in Prag am 30. November 2011

C 278/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen ein Fremdwort?

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung ROLAND HOHEISEL-GRULER

SPANNUNGSVERHÄLTNIS ZWISCHEN PERSÖNLICHKEITSRECHT UND MEDIENFREIHEIT SOWIE DER RECHTSPRECHUNGSKONFLIKT ZWISCHEN BVERFG UND EGMR

BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION. vom HANDBUCH MIT HINWEISEN ZUR AUSSTELLUNG UND VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHLS

DIE VERWALTUNGS- GERICHTE ALS GRUNDRECHTSANWENDER. Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 16.

Die EU-Grundrechtearchitektur nach dem Vertrag von Lissabon Tagung 14. und 15. April 2011, Haus der EU

Inhaltsverzeichnis XXV

B e s c h l u s s. In der Auslieferungshaftsache. g e g e n

Überstellung von Strafgefangenen nach Deutschland

Slowenien (Republik Slowenien)

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Recht und Alter - Das Phänomen der alternden Gesellschaft im Strafverfahrensrecht

Europäisches Strafrecht. Europäische Staatsanwaltschaft Prof. Dr. D. Klesczewski

Europäisches Strafrecht

Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren (EU- Gewaltschutzverfahrensgesetz - EUGewSchVG)

Deutsches und Europäisches Strafprozessrecht und Polizeirecht. Die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls

Erlass vom 10. Februar 2009 über die Aufnahme des Dienstbetriebs der Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA)

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Zulässige Gründe für die Ablehnung eines Auslieferungsersuchens nach dem Auslieferungsabkommen zwischen der EU und den USA

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ws 277/09

Transkript:

Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im Strafrecht der Europäischen Union Justas Namavičius justas.namavicius@tf.vu.lt 1 Überblick: Auswirkungen des EU Rechts im nationalen Strafrecht Neutralisierung des nationalen Rechts durch das EU-Recht, Art. 4 III EUV. Schutz der EU-Finanzinteressen / Assimilierung, Art. 325 AEUV, 86 AEUV. Harmonisierung des nationalen RechtsinbestimmtenBereichen, Art. 82 II (Strafverfahren), 83 AEUV (materielles Strafrecht). Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, Art. 82 I AEUV. 2 1

Gegenseitige Anerkennung: Begriff Ursprung: Herkunftslandprinzip im freien Warenverkehr eine Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig auf den Markt gebracht wurde, muss prinzipiell in jedem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden. EuGH, 20.02.1979, C-120/78 Cassis de Dijon. Parallele im Strafrecht: eine justizielle Entscheidung, ergangen in einem Mitgliedstaat, soll in einem anderen Mitgliedstaat zügig und prinzipiell ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung nach eigenem Recht ergehen werden durfte, anerkannt und vollstreckt werden. 3 Anwendungsfälle Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Non bis in idem, Art. 50 GrCh, Art. 54 SDÜ. Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren, Rb 2008/675/JI, 4. Juli 2008. 4 2

Rechtshilfe: einzelne Bereiche Europäischer Haftbefehl Europäische Vollstreckungsanordnung Europäische Geldstrafe oder Geldbuße Europäische Ermittlungsanordnung/ Europäische Beweisanordnung Europäische Sicherstellungsanordnung Europäische Einziehungsentscheidung Europäische Überwachungsanordnung im Ermittlungsverfahren Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen und alternativen Sanktionen Europäische Schutzanordnung 5 Unterschiede von der klassischen Rechtshilfe Vereinheitlichung des Verfahrens: Form, Fristen, etc. Justizförmigkeit: Verzicht auf politisches Ermessen bei der Vollstreckung des Ersuchens. Auslieferung eigener Staatsangehörigen (allerdings in manchen Staaten auch früher anerkannt). Beschränkung des Ermessensspielraums bei den Verweigerungsgründen - allerdings kein Automatismus. Partieller Verzicht auf das Prinzip der gegenseitigen Strafbarkeit (freilich nicht durchgehend in allen Rechtsakten). 6 3

Sensible Bereiche Ausreichende Gewährleistung von Justizgrundrechten, Art. 6 EUV, 51 GrCh. Durch die Verlagerung des Verfahrens auf die Unionsebene lediglich Festlegung (abschließender?) Mindeststandards im Hinblick auf die Gewährleistung der Justizgrundrechte. Bedarf eines europäischen ordre public. Verzicht auf die gegenseitige Strafbarkeit als ein rechtsstaatliches Problem. 7 Rechtshilfe: Grundrechte als ordre public Im klassischen Rechtshilferecht eine historische Entwicklung von dem Rechtshilfe -zum Rechtspflegecharakter der Kooperation. Erwägungen: (1) Entscheidung über die Anerkennung und die Vollstreckung eines ausländischenersuchens ist ein Akt der öffentlichen Gewalt, und muss sich an geltenden Grundrechten messen lassen. (2) Wer leistet Rechtshilfe, unterstützt nicht bloß eine fremde Strafverfolgung, sondern wirkt an dieser mit. EGMR 07.07.1989, Nr. 1/1989/161/217 Soering. 8 4

Grundrechte im Kontext des EU- Rechtshilferechts Fall 1.Das zuständige deutsche Gericht entscheidet über die Überstellung einer Person nach Bulgarien aufgrund eines EU- Haftbefehls zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion. Die Verteidigung argumentiert, dass in dem ersuchenden Staat nachweislich unwürdige Haftbedingungen herrschen, so dass die Überstellung des Verurteilten unzulässig wäre. Muss der Haftbefehl vollstreckt werden? Nach EuGH 05.04.2016 C-404/15, C-659/15 Aranyosi/ Căldăraru. 9 EuGH, 29.01.2013, C 396/11 Radu(Anhörungsrecht); 26.02.2013, C- 399/11 Melloni (Verurteilung in absentia): Die im Rb EUHbf aufgeführten Fälle der Verweigerungsgründe (Art. 3, 4, 4a) der Vollstreckung seien abschließend. Kritik: nach Art. 6 EUV, 51 GRChgelten die Grundrechte vorbehaltlos für alle Maßnahmen bei der Durchführung des Unionsrechts. 10 5

BVerfG, 15.12.2015, 2 BvR2735/14: Integrationsfester Vorbehalt der Verfassungsidentität des GG (Art. 23 I 3, 79 III GG). Hier: Verweigerung einer erneuten Beweisaufnahme nach der Verurteilung in absentia in Italien. Die Vollstreckung des EuHBwürde gegen die im Art. 1 I GG verbürgten Mindestgarantien der Beschuldigtenrechte verstoßen. Das im RB EuHb verbürgte Prinzip des gegenseitigen Vertrauens könne im Einzelfall erschüttert werden. 11 EuGH, 05.04.2016, C-404/15, C-659/15 Aranyosi/ Căldăraru: unter außergewöhnlichen Umständen sei die Beschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zulässig, hier: Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, Art. 4 GRCh. 12 6

Verzicht auf die gegenseitige Strafbarkeit: Konzeptuelle Aspekte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot? Verneinend: EuGH, 03.05.2007, C-303/05 Advocatenvoorde WereldVZW. Grunds. zulässig, aber unter dem ordre publicvorbehalt: hätte ein entsprechendes Verbot auch im ersuchten Staat erlassen werden können? Lösung über die Konkurrenz der Jurisdiktion zu welchem Staat hat die Tat und die verfolgte Person ein engeres Verhältnis? BVerfG 18.07.2005-2 BvR2236/04, Art. 80-81 IRG. 13 Verzicht auf gegenseitige Strafbarkeit: Anwendungsprobleme Fall 2.Ein litauisches Gericht entscheidet über die Anerkennung und Vollstreckung einer in Deutschland verhängten Geldstrafe wegen der unerlaubten Entfernung vom Unfallort nach 142 StGB. Die Tat ist in Litauen nicht kriminalisiert. Gleichwohl erwägt das Gericht eine Vollstreckung, da gem. Art. 5 Rb 2005/214/JI über die Anerkennung von Geldstrafen undgeldbußendie Straßenverkehrsverstöße von der Begrenzung der gegenseitigen Strafbarkeit ausgenommen sind. Zu Recht? Nach Bezirksgericht Klaipėda, 2014.09.01, Rs. Nr. 1S-804-380/2014. 14 7

Non bis in idem, Art. 50 GrCh, Art. 54 SDÜ Elemente: Dieselbe Tat. Rechtskräftige Aburteilung. Im Falle einer Verurteilung: Die Sanktion wurde vollstreckt, wird gerade vollstreckt oder kann nach dem Recht des Urteilstaats nicht mehr vollstreckt werden. 15 Non bis in idem: Anwendungsprobleme Fall 3. In Polen wurde gegen einen polnischen Staatsangehörigen S ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren räuberischen Erpressung, begangen in Deutschland, eingeleitet. S schwieg. Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte anschließend die Ermittlungen ein, mit der Begründung, dass das Tatopfer wegen des Wohnsitzes in Deutschland zu einer Zeugenvernehmung nicht zu erreichen sei. Die Entscheidung ist nach dem polnischen Recht endgültig. Kann S in Deutschland strafrechtlich belangt werden? NachEuGH2016.06.29, C-486/14 Kossowski. 16 8