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Transkript:

INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Vorhabenbezogender Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2021 der Landeshauptstadt München Angererstraße 9, (Flst.Nr. 610/21, 610/22, 610/23 und 643/5 (Teilfläche) Gemarkung Schwabing) - VEP Teiländerung des Beb.Pl.Nr. 1256 Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan

A) Satzung Satzungstext des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 2021 Angererstraße 9 (Flurstücke Nr. 610/21, 610/22, 610/23 und 643/5 (Teilfläche) Gemarkung Schwabing) (Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 1256) vom 14.08.2009 Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9, 10, 12 und 13a des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 81 und 6 Abs. 5 Satz 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für das Gebiet Angererstraße 9 (Flurstücke Nr. 610/21, 610/22, 610/23 und Teilfläche 643/5 Gemarkung Schwabing) in München wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2021 gemäß 12 BauGB als Satzung erlassen. (2) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2021 besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 08.06.2009, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am...21.07.2009... und diesem Satzungstext. (3) Die vom vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfassten Teile des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 1256 (MüABl. Vom 10.04.1980, S.150) werden durch diesen Bebauungsplan verdrängt. 2 Art der baulichen Nutzung (1) Im Erdgeschoss sind folgende Nutzungen zulässig: a) Einzelhandels-, einzelhandelsbezogene Dienstleistungsbetriebe sowie gastronomische Betriebe, welche sich an den Ladenschlusszeiten orientieren, bis zu einer maximalen Geschossfläche von insgesamt 2.200 m 2 ; Anlieferzonen und Lager sind in die Geschossfläche einzurechnen; je Betrieb sind bis zu 800 m² Verkaufsfläche zulässig. b) Wohnungen bis zu einer maximalen Geschossfläche von insgesamt 900 m 2 c) eine Kinderkrippe bestehend aus zwei Gruppen im südlichen Gebäudeteil d) Büro- und Verwaltungsnutzungen e) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (2) Im Erdgeschoss wird gemäß 9 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum vom In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes bis zum Ende des Jahres 2015 eine Postfiliale mit einer Geschossfläche von mindestens 500 m 2 festgesetzt, diese Geschossfläche ist Bestandteil der unter 2 Abs. 1 a zulässigen Gesamtgeschossfläche. Als Folgenutzungen sind die unter 2 Abs. 1 genannten Nutzungen zulässig. (3) In den Obergeschossen sind folgende Nutzungen zulässig:

a) Wohnungen b) Büro- und Verwaltungsnutzungen bis zu einer Geschossfläche von insgesamt 1.200 m 2 3 Maß der baulichen Nutzung (1) Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. (2) Die festgesetzten Grundflächen dürfen durch die in 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen nicht überschritten werden. Ausnahmsweise sind Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß zulässig, wenn dies aus betrieblichen oder technischen Gründen erforderlich ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Bauraumüberschreitung (1) Die Bebauung ist durchgehend und ohne Gebäudezwischenräume zu errichten. (2) Entlang der Straßenverkehrsflächen dürfen Balkone, Erker, Loggien und Vordächer bis zu 0,5 m Tiefe auf einer maximalen Fassadenfläche von 1/3 ab dem 1. Obergeschoss die Baugrenze überschreiten. An den übrigen Fassaden dürfen Balkone, Erker, Loggien und Vordächer die Baugrenze um bis zu 1,50 m Tiefe auf einer maximalen Fassadenfläche von 1/3 ab dem 1. Obergeschoss überschreiten. (3) Terrassen dürfen die festgesetzten Baugrenzen bis zu 3,00 m Tiefe überschreiten. 5 Höhenentwicklung, Abstandsflächen (1) Die festgesetzten maximalen Wandhöhen beziehen sich auf die Höhenkote 511,00 m ü. NN (über Normalnull) in der Angererstraße (nördlich). 2) Soweit bei der Verwirklichung der vorgeschlagenen Form der Baukörper und der zugelassenen Höhenentwicklung innerhalb der Bauräume die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO nicht eingehalten werden können, werden sie auf das sich aus dem Bebauungsplan ergebende Maß verringert. (3) Geländer und Absturzsicherungen dürfen in den Bereichen mit einer festgesetzten maximalen Wandhöhe von - 12,75 m - 14,95 m östlich und südlich des sechsgeschossigen Bauteils an der östlichen Angererstraße sowie an der Ost- und Westseite des Kopfbaus im Südwesten des Vorhabengebietes - 15,85 m, - 18,05 m straßenseitig nördlich des Bestandsgebäudes Unertlstraße 41, - 18,75 m. die jeweils festgesetzten maximalen Wandhöhen um das erforderliche Maß überschreiten, sofern sie transparent z.b. in Glas ausgeführt und sich insgesamt in die Fassadengestaltung einfügen. 6 Dachform, Dachaufbauten (1) Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. (2) Im Bereich der Bauteile mit einer Wandhöhe von 21,65 m und 14,95 m sind Dachaufbauten bis zu einer Grundfläche von maximal 15 % des darunter liegenden Geschosses zulässig.

In allen anderen Bereichen sind Dachaufbauten bis zu einer Grundfläche von maximal 10% des darunter liegenden Geschosses zulässig. Sie sind mindestens im gleichen Maß ihrer Höhe von der Außenkante der darunter liegenden Dachfläche abzurücken. (3) Technische Dachaufbauten sind bis zu einer Höhe von 2,50 m ab der Belagsoberkante des Dachflächenbelags zulässig. (4) Die einzelnen technischen Dachaufbauten sind baulich in Einheiten zusammenzufassen und anzuordnen. Je Erschließungstreppenhaus ist maximal ein Bereich mit Dachaufbauten, verbunden mit dem Treppenhaus, zulässig. (5) Dachaufbauten für Zugänge zu Aufenthaltsflächen auf den Dächern sind ausschließlich auf dem nördlichen und südlichen Gebäudeteil bis zu einem Umfang von je 10 m² Grundfläche pro Aufgang zulässig. Sie dürfen eine Höhe von 2,50 m ab der Belagsoberkante des Dachflächenbelags nicht überschreiten und sind in transparenter Bauweise auszuführen. (6) Technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung wie Solarzellen, Sonnenkollektoren sind ohne Flächenbegrenzung des Absatzes 2 zulässig. (7) Geländer bzw. Absturzsicherungen sind auf den Dachflächen um das Maß ihrer Höhe von der Dachkante zurückzusetzen. Im Bereich mit der festgesetzten maximalen Wandhöhe von 12,75 m ist ein Geländer bzw. eine Absturzsicherung auf der Attikakonstruktion zulässig. In den Bereichen mit einer festgesetzten maximalen Wandhöhe von - 14,95 m östlich und südlich des sechgeschossigen Bauteils an der östlichen Angererstraße sowie an der Ost- und Westseite des Kopfbaus im Südwesten des Vorhabengebietes - 15,85 m, - 18,05 m straßenseitig nördlich des Bestandsgebäudes Unertlstraße 41, - 18,75 m, dürfen Geländer- bzw. Absturzsicherungen ausnahmsweise an der Innenseite der Attikakante als transparente Konstruktion ausgeführt werden. 7 Durchgang Im Bereich des Treppenhauses Angererstraße (östlich) wird ein Durchgang zum Innenhof festgesetzt. 8 Dienstbarkeitsflächen Die dinglich zu sichernde Fläche auf dem Flurstück Nr. 610/22 beschränkt sich auf eine Grunddienstbarkeit und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Landeshauptstadt München als Zufahrt für die Feuerwehr, zur Ver- und Entsorgung sowie als Gehund Fahrtrecht. 9 Nebenanlagen (1) Oberirdische Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO mit Ausnahme von

Fahrradabstellplätzen, Kinderspielplätzen, Nebenanlagen für Kinderbetreuungseinrichtungen und Werbeanlagen werden ausgeschlossen. (2) Die gemäß Abs. 1 ausnahmsweise zulässigen oberirdischen Nebenanlagen sind außerhalb des Bauraumes zulässig. (3) Die erforderliche Trafostation für das Planungsgebiet ist in das Gebäude zu integrieren. 10 Einfriedungen/Absturzsicherung/Sichtschutz (1) Einfriedungen werden grundsätzlich ausgeschlossen. (2) Im Bereich der Außenspielfläche der Kinderkrippe ist eine offene Einfriedung mit einer Höhe bis zu 1,80 m zulässig. (3) Einfriedungen sind nur in Form von transparenten Zäunen ohne Sockel zulässig. Hiervon ausgenommen sind Sichtschutzelemente gemäß Abs. 5. Die Einfriedungen haben hohen gestalterischen Anforderungen zu genügen. Darüber hinaus gilt die Satzung der Landeshauptstadt München über Einfriedungen (Einfriedungssatzung). (4) Entlang der Niveauabsenkung ist eine Einfriedung als Absturzsicherung mit einer Höhe bis zu 1,50 m zulässig. (5) Zwischen Wohnungsgärten sind einheitlich gestaltete Trennwände als Sichtschutzelemente bis zu einer Höhe von 2,00 m und einer Länge von max. 2,00 m zulässig. Auf Dachterrassen sind Trennwände ausgeschlossen. 11 Aufschüttungen / Niveauabsenkung (1) Im Bereich der Decken der Tiefgaragen sind Aufschüttungen zulässig. (2) Im Bereich der Flurstücke Nr. 610/22 und 610/23 ist eine Niveauabsenkung bezogen auf die Höhenkote 507,20 m ü. NN festgesetzt. (3) In der Außenspielfläche der Kinderkrippe werden geringfügige Gelände-modellierungen, für die im Bereich der Niveauabsenkung festgesetzten Spielplatzfläche werden Geländemodellierungen bis zu 1,00 m Höhe zugelassen. (4) Im Übrigen sind Abgrabungen und Aufschüttungen ausgeschlossen. 12 Werbeanlagen und Funkempfangsanlagen (1) Werbeanlagen über den Oberkanten der Attika bzw. über den realisierten Wandhöhen der Gebäude sind nicht zulässig. (2) Werbeanlagen und Fassadenbeleuchtungen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung, Wechselwerbung, sich bewegende Werbeanlagen sowie Skybeamer, Laserstrahler und ähnliche Einrichtungen sind unzulässig. (3) Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung in Form von Firmenlogos und / oder Firmennamen zulässig. (4) Antennen und Satellitenempfangsanlagen sind an den Fassaden der Gebäude nicht zulässig und auf den Dächern um das Maß ihrer Höhe von der Dachkante zurückzusetzen.

(5) Antennen und Satellitenempfangsanlagen sind nur zulässig, wenn sie unmittelbar mit der Nutzung des darunter liegenden Gebäudes in Verbindung stehen. (6) Großplakate und Spanntücher sind unzulässig. (7) Eine farbige Beleuchtung von Fassaden, oder von Teilen der Fassaden ist unzulässig. Hiervon ausgenommen ist Eigenwerbung des Bauträgers während der Bauphase. 13 Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Tiefgarage, Grundsstücksein- und -ausfahrten (1) Für die Ermittlung der notwendigen Stellplätze gilt die Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München vom 19.12.2007. (2) Die erforderlichen Kfz-Stellplätze sind in der Tiefgarage unterzubringen. Aus Sicherheitsgründen ist bei der Ausgestaltung auf Überschaubarkeit und Ausleuchtung besonders zu achten. (3) Die Tiefgarage ist nur innerhalb des festgesetzten Bauraumes und innerhalb der im Plan festgesetzten Fläche für Tiefgarage zulässig. (4) Von der festgesetzten Lage des Ein- und Ausfahrtbereiches kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische Gründe dies erfordern und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (5) Die Decken der Tiefgaragen sind außerhalb der Gebäude mit einem fachgerechten Bodenaufbau von mindestens 0,60 m zu überdecken. Im Bereich von Baumpflanzungen ist der Bodenaufbau durch Aufkantung auf mindestens 1,20 m zu erhöhen. Im Bereich der Überdeckung der Tiefgaragenrampe bzw. der Fläche mit dinglich gesichertem Geh- und Fahrrecht ist ein reduzierter Bodenaufbau von mindestens 0,30 m zulässig. (6) Die Notausgänge der Tiefgarage sind in die Bebauung zu integrieren. Hiervon ausgenommen ist ein Notausgang von der Südseite der Tiefgarage auf das Flurstück Nr. 610/22. (7) Die Entlüftung der Tiefgarage ist in die Gebäude zu integrieren und über Dach in den freie Windströmung zu führen. Ausnahmsweise kann für das 1.Untergeschoss der Tiefgarage von der festgesetzten Ausführung bei Nachweis eines qualitativ vergleichbaren Konzeptes abgewichen werden. (8) Abluftöffnungen der Tiefgarage zu den Flächen der Kinderspieleinrichtungen, der Außenspielfläche der Kinderkrippe und den sonstigen Freiflächen des Vorhabengebietes sind unzulässig. (9) Sonstige Öffnungen für die Belüftung der Tiefgarage sind mit einem Mindestabstand von 4,50 m von zu öffnenden Fenstern und Türen von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sowie von Terrassen und Ruhezonen anzuordnen. 14 Fahrradabstellplätze

(1) Fahrradabstellplätze sind in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten. (2) Fahrradabstellplätze sind innerhalb des Bauraumes zulässig und in die Gebäude und/oder in die Tiefgaragen zu integrieren. (3) Im Bereich der Hauszugänge sind offene Fahrradabstellplätze je Zugang für bis zu vier Fahrräder ebenerdig auf dem Privatgrundstück zu errichten, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. (4) Soweit die den Stellplatzbedarf auslösende bauliche Nutzung auf ein kurzzeitiges Abstellen von Fahrrädern abstellt, wie z.b. Fahrradabstellplätze für Kunden des Einzelhandels, sind offene Fahrradabstellplätze auch außerhalb des Bauraumes zulässig. 15 Schutz vor Verkehrslärm Bei Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, November 1989, Schallschutz im Hochbau, zum Schutz vor Verkehrslärm vorzusehen. 16 Schutz vor Gewerbelärm (1) Die Rampe zur Tiefgarage ist mit einem nördlichen Überstand von 3,00 m bezogen auf die Nordwestecke des zurückgenommenen Gebäudeteils, auf einer Länge von 30,00 m einzuhausen. (2) Das Dach und die östliche Seitenwand der festgesetzten überbauten Rampe müssen ein bewertetes Schalldämm-Maß von mindestens R w = 25 db aufweisen. Die Innenwände ausgenommen das Dach der Überdeckung (Einhausung) sind schallabsorbierend auszukleiden (Absorptionsgrad = 0,6 bei 500 Hz). (3) a) Im nördlichen Gebäudebereich an der Angererstraße wird im Erdgeschoss des Gebäudes zwischen der Einzelhandelsnutzung und Postfiliale ein Anlieferbereich ( Anliefertasche ) für die Lkw-Lieferungen angeordnet. b) An der Fassadenseite entlang der nördlichen Angererstraße sind bezogen auf die Mittelachse der Anlieferzone ( Anliefertasche ) in folgenden Bereichen Schallschutzfenster mit Schalldämmlüfter für schutzbedürftige Aufenthaltsräume nach Tabelle 8 der DIN 4109 Nov. 1989 zu errichten: im 1. Obergeschoss auf 18,00 m Länge in beide Richtungen im 2. Obergeschoss auf 15,00 m Länge in beide Richtungen im 3. Obergeschoss auf 10,00 m Länge in beide Richtungen Die Schalldämmlüfter dürfen das erforderliche Schaldämmmaß nach DIN 4109 nicht verschlechtern. Außerdem ist mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum zur lärmabgewandten Seite zu orientieren. (4) Im Vorhabengebiet sind Lkw-Anlieferungen für eine gewerbliche Nutzung zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sowie innerhalb der Ruhezeiten (06.00 Uhr bis 07.00 Uhr, 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Lkw-Anlieferungen zwischen 06.00 Uhr und 07.00 Uhr für Postnutzungen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t.

17 Grünordnung (1) Die Freiflächen sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit Grünordnung zu entwickeln, mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen. (2) Pro angefangene 200 m² der Freifläche (incl. der nicht überbauten Tiefgaragen-flächen) ist mindestens ein standortgerechter Laubbaum 1. oder 2. Wuchsordnung mit einem Stammumfang von 20-25 cm zu pflanzen und zu erhalten. Davon sind mindestens 10 standortgerechte schmalkronige Laubbäume entlang der Angererstraße zu pflanzen und zu erhalten. Als zu erhalten festgesetzte Bäume können darauf angerechnet werden. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind ihrer Art entsprechend nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. (3) Die Freiflächen der Baugrundstücke einschließlich der Decken der Tiefgaragen sind zu begrünen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Gestaltung der Außenanlagen einschließlich der Bepflanzung ist in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der mit dem Bauantrag einzureichen ist. (4) Befestigte Flächen im Innenhof sind, soweit nicht verkehrliche, funktionale oder gestalterische Gründe entgegenstehen, wasserdurchlässig herzustellen. (5) Von den grünordnerischen Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (6) Für Bäume ist eine spartenfreie, offene, durchwurzelbare Pflanzfläche von mindestens 24 m 2 Grundfläche pro Baum vorzusehen. Ausnahmsweise sind in Belagsflächen auch überdeckte Baumscheiben zulässig, wenn dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. (7) Die nach Art. 7 Abs.2 BayBO herzustellenden Kinderspielplätze sind ausschließlich auf dem Baugrundstück nachzuweisen. (8) Auf den Dachterrassen der Bauteile mit 7 Vollgeschossen sind Pflanzungen nur bis zu einer Höhe von 1,50 m inklusive Aufkantung für Bodenaufbau zulässig, sie sind um das Maß ihrer Höhe von der Dachkante zurückzusetzen. (8) Die Freispielfläche der Kinderkrippe ist in unmittelbarem Anschluss an diese anzuordnen. (9) Im übrigen gilt die Freiflächengestaltungssatzung vom 08.05.1996. 18 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.