EuGH 15.10.2014, C 137/14 Auswirkungen auf Umweltverfahren vor dem VwG? Wolfgang Wessely Auswirkung auf Umweltverfahren 1/16
Übersicht Status quo EuGH-Ansatz Tenor Vorwirkungen im Verwaltungsverfahren Beschwerdeverfahren Konsequenzen künftig anfallende und derzeit anhängige Verfahren rechtskräftig abgeschlossene Verfahren Übergangene Parteien Auswirkung auf Umweltverfahren 2/16
Status quo insb 19 Abs 10 UVP-G / 42 Abs 1 AVG Umfang der Parteistellung von Nebenparteien ergibt sich aus den ihnen eingeräumten Mitspracherechten, eingeschränkt auf Fälle rechtzeitig erhobener zulässiger Einwendungen unabhängig davon, ob diese die Parteistellung begründen (sog Einwenderpartei) oder aufrecht erhalten für die weiteren Überlegungen wird 19 Abs 10 UVP-G als Sonder-Präklusionsreglung verstanden Auswirkung auf Umweltverfahren 3/16
Status quo 27 VwGVG trotz Gesetzeswortlautes keine Einschränkung der Kognitionsbefugnis, sondern Fortschreibung der bisherigen Rechtslage ( 66 Abs 4 AVG) zb VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0016 bis 0020; 19.11.2014, Ra 2014/22/0123; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 Auswirkung auf Umweltverfahren 4/16
Status quo 27 VwGVG Daher bei Beschwerden von Nebenparteien grds nur Prüfung jenes Themenkreises, in dem der Partei ein Mitspracherecht zusteht prozessuale Rechte können nicht weiter gehen als die ihnen zugrunde liegende materielle Rechte» VwGH 9.10.2014, 2011/05/0159; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032» Einschränkung der Prüfbefugnis um präkludierte Aspekte (zb VwGH 23.2.2010, 2009/05/0059) Geldendmachung in der Beschwerde nicht erforderlich» VwGH 27. 2. 1990, 89/08/0200; am VwSlg 15.792 A/2002» gleichwohl praktisch Feinprüfung nur hins geltend gemachter Aspekte (ids interpretierbar VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/04/0012) Auswirkung auf Umweltverfahren 5/16
Status quo 27 VwGVG Daher bei Beschwerden von Nebenparteien amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde strsp seit VwSlg 10.317 A/1980 [verstsen]; nunmehr ausdrücklich 27 VwGVG nicht auch öffentlicher Interessen» zb VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032 einschließlich unionsrechtlich geschützter Aspekte» zb VwGH 27.9.2013, 2010/05/0202, unter Hinweis auf eigetretene Präklusion und Annahme der Vereinbarkeit mit Unionsrecht» Spannungsverhältnis zur Rsp des EuGH (insb Peterbroeck) Auswirkung auf Umweltverfahren 6/16
Status quo Daher bei Beschwerden von Nebenparteien Prüfung subjektiver Rechte geht nicht weiter als sie dem Beschwerdeführer im jeweiligen Verfahren zukommen, er in ihrer Geltendmachung nicht präkludiert ist und (allenfalls) eine Verletzung derselben in der Beschwerde geltend macht. keine (nochmalige) Prüfung der Vereinbarkeit mit öffentlicher Interessen Auswirkung auf Umweltverfahren 7/16
Status quo Daher bei Beschwerden von Nebenparteien Sache des Verwaltungsverfahrens Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Trennbare Aspekte Teilrechtskraft subjektive Rechtsverletzung objektive Rechtsverletzung Beschränkte Mitspracherechte Mitspracherechte ausschließlich Dritter zulässig geltend gemachte subjektive Rechtsverletzung Präklusion Auswirkung auf Umweltverfahren 8/16
EuGH C 137/14 Die Beschränkung der Klagebefugnis und des Umfangs der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht wurden, verstößt gegen Art 11 der RL 2011/92/EU und Art 25 der RL 2010/75/EU. auch wenn rechtzeitige Einwendungen hätten erhoben werden können Allerdings kann der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen, nach denen zb ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten Rechtslage im Deutschland ähnelt iw jener in Österreich Auswirkung auf Umweltverfahren 9/16
EuGH C 137/14 Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit müssen unabhängig von ihrem Prozessverhalten im Verwaltungsverfahren von ihrer Teilnahme am Verwaltungsverfahren die Möglichkeit haben, die verwaltungsbehördliche Entscheidung bezogen auf Umweltvorschriften einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zuzuführen. Vorwirkungen im Verwaltungsverfahren Regelungen, die die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Parteistellung hins Umweltvorschriften an ein derartiges Prozessverhalten (insb rechtzeitige Einwendungen) im Verwaltungsverfahren knüpfen, verstoßen gegen Unionsrecht und sind unangewendet zu lassen. Auswirkung auf Umweltverfahren 10/16
EuGH C 137/14 Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit müssen unabhängig von ihrem Prozessverhalten im Verwaltungsverfahren von ihrer Teilnahme am Verwaltungsverfahren die Möglichkeit haben, die verwaltungsbehördliche Entscheidung bezogen auf Umweltvorschriften einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zuzuführen. Vorwirkungen im Verwaltungsverfahren Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit erhalten bzw behalten während des gesamten Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung hins Umweltvorschriften Rechtsstellung gleicht strukturell jener der UA betrifft insb UO, soweit das Vorhaben im örtlichen Tätigkeitsbereich liegt Auswirkung auf Umweltverfahren 11/16
EuGH C 137/14 Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit müssen unabhängig von ihrem Prozessverhalten im Verwaltungsverfahren von ihrer Teilnahme am Verwaltungsverfahren die Möglichkeit haben, die verwaltungsbehördliche Entscheidung bezogen auf Umweltvorschriften einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zuzuführen. Beschwerdeverfahren Anforderungen an Beschwerden bleiben unberührt Notwendigkeit einer Abstützung auf der Partei zukommende Rechte (andernfalls Zurückweisung) VwGH 13.12.2011, 2011/05/0136 nach von wem auch immer zulässigerweise erhoben Beschwerde unveränderte Parteistellung im Beschwerdeverfahren Auswirkung auf Umweltverfahren 12/16
Konsequenzen künftig anfallende und derzeit anhängige Verfahren Verwaltungsverfahren Einbeziehung der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit als Partei Erlassung der verfahrensabschließenden Entscheidung auch diesen Parteien gegenüber zur Vermeidung übergangener Parteien verwaltungsgerichtliche Verfahren Einbeziehung der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit als Partei erforderlichenfalls Einbeziehung übergangener Parteien Auswirkung auf Umweltverfahren 13/16
Konsequenzen rechtskräftig abgeschlossene Verfahren Wiederaufnahme? Zurückweisung von Berufungen / Beschwerden mangels Parteistellung Gründe Neue Tatsachen / Beweismittel? Abweichende Vorfragenentscheidung?» ablehnend in strsp der VwGH (zb VwGH 22.12.2011, 2008/16/0063; 27.9.2012, 2009/16/0005)» unionsrechtlich problematisch (Notwendigkeit der Vorabentscheidung?) Auswirkung auf Umweltverfahren 14/16
Konsequenzen übergangene Parteien Problem in Verfahren ohne Ediktalkundmachung kein Verfahrensabschluss gegenüber Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, denen gegenüber die verfahrensabschließende Entscheidung nicht erlassen wurde Konsequenz grds zeitlich unbeschränkte Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Parteienrechte ausgenommen materienspezifische Sonderreglungen Auswirkung auf Umweltverfahren 15/16
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Auswirkung auf Umweltverfahren 16/16