Insb. Grundsatz der Höchstpersönlichkeit, 2064, 2065 BGB. Öffentliches Testament (15. Juli 2012), 2231 Nr. 1, 2232 S. 1, 2. Fall BGB.

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Transkript:

Lösungsskizze Klausurenkurs 27.10.2018 Aufgabe 1: Eigentum am Foodtruck A. (Gewillkürte) Erbfolge nach Tod des E durch Erbeinsetzung, 1922 Abs. 1, 1937 BGB Mit dem Tod des E am 13. April 2015 ist das Eigentum gemäß 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben des E übergegangen. Fraglich ist, wer Erbe des E geworden ist. Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge hat die gewillkürte Erbfolge, sodass zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls wen E als Erben eingesetzt hat. Es kommt eine Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung gem. 1937 BGB in Betracht. I. Eigentumserwerb des V durch testamentarische Erbeinsetzung vom 15. Juli 2012, 1922 Abs. 1, 1937 BGB 1. Voraussetzungen: a) Testierfähigkeit des E, 2229 BGB (+) b) Testamentsinhalt (+) Wegen des eindeutigen Wortlauts und der ebenfalls erfolgten anwaltlichen Beratung besteht für eine Auslegung des Testaments kein Anlass (Verwendung der Begriffe: Vor- /Nacherbe). Aufgrund der Verfügung lediglich über eine Sache im Zweifel keine Erbeinsetzung ( 2087 Abs. 2 BGB), sondern Vermächtnis isd. 1939, 2147ff. BGB ABER: Betonung, dass es sich bei dem Foodtruck um den einzigen Vermögensgegenstand des E handelt. Anmerkung: Die letztwillige Verfügung des E, der Nacherbenfall trete ein, wenn N sein Jurastudium wider Erwarten nicht erfolgreich abschließen sollte, ist auch wirksam. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts ist der Erblasser in den Grenzen des 2109 BGB und 2064 ff. BGB frei. Insbesondere darf der Erblasser nach 2065 BGB nicht einem Dritten überlassen, Gegenstand, Person oder Zeitpunkt der Erbschaft zu bestimmen. E hat den erfolglosen Abschluss des Jurastudiums als Nacherbfall benannt. N hat zwar Einfluss auf diese grundsätzlich zulässige Bedingung, 1 jedoch hängt der Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbschaft von einem objektiven Ereignis ab. c) Wirksamkeit (+) d) Form (+) Insb. Grundsatz der Höchstpersönlichkeit, 2064, 2065 BGB. Öffentliches Testament (15. Juli 2012), 2231 Nr. 1, 2232 S. 1, 2. Fall BGB. 2. Widerruf durch das von V aufgefundene Testament?, 2253, 2254, 2258 Abs. 1 BGB a) Vorliegen eines eigenhändigen (Widerrufs-)Testaments des E, welches F als Alleinerbin einsetzt, 2231 Nr. 2, 2247 (+) 1 Vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 77. Auflage 2018, 2100 Rn. 7.

fehlende Angaben zu Zeit und Ort der Errichtung unschädlich, vgl. 2247 Abs. 2 BGB (Sollvorschrift). b) Vorliegen zweier sich widersprechender Testamente (+) c) Wirksamkeit des später errichteten Testaments (Auslegung) Ausgangspunkt: Laut Sachverhalt ist nicht zu klären, wann E die Erbeinsetzung der F verfügt hat. Beachte Auslegungsregel des 2247 Abs. 5, S. 1 BGB: Die Aussage nie hätten wir uns so auseinanderleben dürfen und ich denke immer noch an dich spricht für eine Errichtung nach der Trennung, lässt allerdings nicht erkennen, ob Zeitpunkt der Erstellung auch nach der Errichtung des öffentlichen Testaments vom 15. Juli 2012 lag. Das später errichtete Testament ist folglich ungültig, 2247 Abs. 5 BGB, sodass das Testament vom 15. Juli 2012 nicht widerrufen wurde. d) Rechtsfolge: V ist Vorerbe und damit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch Eigentümer des Foodtrucks geworden, 1922 Abs. 1 BGB. II. Eigentumserwerb des D durch Vereinbarung zwischen V und D vom 10. Mai 2015, 929 S. 1 BGB a) Wirksame Einigung über den Eigentumsübergang zwischen V und D? Auslegung der Willenserklärungen von V und D nach dem objektiven Empfängerhorizont, 133, 157 BGB. Wortlaut: Überlasse wunderbaren Foodtruck unentgeltlich auf Dauer an mobilen Koch könnte im Sinne einer unentgeltlichen Zuwendung und damit als Schenkung begriffen werden; allerdings erwidert V auf die Frage des D, warum V den Foodtruck quasi verschenke, dass er seinem verstorbenen Freund versprochen habe, den Foodtruck nicht vollständig aufzugeben; auch verbleibt die Zulassungsbescheinigung Teil II (= Fahrzeugbrief) bei V. b) Zwischenergebnis: D ist lediglich der unmittelbare Besitz am Foodtruck eingeräumt worden. Ein Eigentumsübergang war demgegenüber nicht gewollt. V ist daher nach wie vor Eigentümer. III. Eigentumserwerb des N durch Eintritt der Nacherbfolge, 1922 Abs. 1, 2139 BGB Das Testament vom 15. Juli 2012 ist wiederum auszulegen, allerdings nach dem tatsächlichen Willen des Erblassers (E), vgl. 133 BGB. Nach dem Wortlaut des Testaments soll sich die Einsetzung des N als Nacherbe des V vollziehen, sofern er wider Erwarten sein Jurastudium nicht erfolgreich abschließen sollte; durch das endgültige Scheitern in der staatlichen Pflichtfachprüfung ist die Bedingung eingetreten. N ist im Februar 2017 Nacherbe und damit Eigentümer des Foodtrucks geworden. IV. Schenkweise Übertragung des Eigentums auf D durch N gem. 929 S. 2 BGB a) Wirksame Einigung zwischen D und N dahingehend, dass das Eigentum am Foodtruck schenkweise auf D übergehen soll? (+)

Fraglich ist, ob die Einigung auch wirksam ist? Unwirksamkeit wegen fehlender notarieller Beurkundung der Verfügung, vgl. 518 Abs. 1, 128 BGB? Formvorschrift ist ausweislich des Wortlauts nur auf das Verpflichtungsgeschäft bezogen und nicht auf die Verfügung gerichtet; zudem wäre auch eine eventuelle Heilung zu beachten, vgl. 518 Abs. 2 BGB. Unwirksamkeit wegen Verfügung über (gesamtes) gegenwärtiges Vermögen, vgl. 311b Abs. 3 BGB gilt ebenfalls nur für das Verpflichtungsgeschäft. Ergebnis: Die Einigung zwischen D und N ist wirksam. b) Übergabe (kurzer Hand) Da D bereits am 10. Mai 2015 von V den unmittelbaren Besitz eingeräumt bekam, genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums. c) Berechtigung des N (+), s.o. B. Ergebnis zu Frage 1 D ist Eigentümer des Foodtrucks geworden. Aufgabe 2: Herausgabeanspruch des N gegen D hinsichtlich des Foodtrucks I. 985 BGB Ein Herausgabeanspruch aus 985 bezüglich des Foodtrucks scheitert an der fehlenden Eigentümerstellung des N im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens. II. 812 Abs. 1 S. 1, Fall. 1 BGB N könnte einen auf Rückübereignung und damit auf Herausgabe gerichteten Anspruch hinsichtlich des Foodtrucks gegen D nach 812 Abs. 1 S. 1, Fall. 1 BGB haben. 1. Etwas erlangt: D hat Eigentum an dem Foodtruck durch die telefonische Abrede mit N erlangt. Anmerkung: Besitz hatte er schon zuvor (durch V) erlangt. 2. Durch Leistung: Definition: Leistung ist die ziel- und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer auch nur vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit. N wollte seine aus dem Schenkungsvertrag folgende Pflicht zur Übereignung des Foodtrucks erfüllen. 3. Ohne Rechtsgrund:

Ein Rechtsgrund könnte aus der Verpflichtung zur Übereignung des N aus dem Schenkungsvertrag folgen. Dazu müsste dieser jedoch wirksam sein. a) Formunwirksamkeit des Schenkungsvertrages, 518 Abs. 1, 128, 125 S. 1 BGB Der Schenkungsvertrag bedarf zu seiner (Form-)Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, vgl. 518 Abs. 1, 128 BGB. N und D haben jedoch mündlich die Schenkung verabredet und sie sogleich durch Eigentumsübertragung gem. 929 S. 2 BGB am Telefon vollzogen, sodass der Mangel geheilt wird, vgl. 518 Abs. 2 BGB. b) Formunwirksamkeit des Schenkungsvertrages, 311b Abs. 3 BGB Nach 311b Abs. 3 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen [ ] zu übertragen der notariellen Beurkundung. Vertrag über das gesamte Vermögen: Nach der Rspr. und der herrschenden Meinung greift 311b Abs. 3 BGB nur dann ein, wenn der Vertrag darauf gerichtet ist, alle Vermögensgegenstände zu übertragen. Hier hat N dem D Alles überlassen, indem er D nach bereits zuvor erfolgter Wohnungsauflösung nicht nur den Foodtruck, sondern auch den Pkw und sämtliche darin befindliche Gegenstände überließ. N verfügte also über sein gesamtes, gegenwärtiges Vermögen, sodass die Gefahr bestand, dass er sich der Tragweite seiner Entscheidung nicht bewusst war. Diesem Risiko soll 311b Abs. 3 BGB Rechnung tragen. Mithin liegt also ein Vertrag über das gesamte Vermögen vor. Rechtsfolge: Es fehlt an dem Erfordernis der notariellen Beurkundung, sodass dies grds. die Unwirksamkeit des (Schenkungs-)Vertrages zur Folge hätte. Fraglich ist allerdings, ob sich die Heilung des 518 Abs. 2 BGB auch auf 311b Abs. 3 BGB übertragen lässt. M1 (+): Der Vollzug der Schenkung führt dem Schenker vor Augen, welche Vermögenswerte er aufgibt; M2 (-): Heilungsvorschriften stellen Ausnahmeregelungen dar; an einer solchen Ausnahmeregelung fehlt es im Falle des 311b Abs. 3 BGB; zudem soll 311b Abs. 3 BGB den Schenker gerade vor einer übereilten Übertragung des gesamten Vermögens ohne sachkundige Beratung schützen. Ergebnis: 518 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung auf 311b Abs. 3 BGB (a.a. mit entsprechender Begründung vertretbar). Es fehlt mithin an einem Rechtsgrund für die Leistung. 4. Kein Ausschluss, 814 BGB Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis des N von der Nichtigkeit des Vertrages aufgrund des Formmangels. Insbesondere hielt er mit dem D erst später Rücksprache, sodass kein Ausschluss des Anspruchs nach 814 BGB besteht.

5. Rechtsfolge Gem. 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB ist D zur Herausgabe des Erlangten, also zur Rückübereignung des Foodtrucks, verpflichtet. Fraglich ist, ob sich vorliegend etwas anderes aus dem Umstand ergibt, dass die Übereignung an D aufgrund des zuvor mit V geschlossenen Leihvertrages nach 929 S. 2 BGB erfolgte, sodass D bereits (unmittelbaren) Besitz an dem Foodtruck hatte. Bereicherungsrechtlich sollen nur die Vorteile, die beim Bereicherten entstanden sind, diesem aber nach der Rechtsordnung nicht gebühren, abgeschöpft werden. Hier müsste D den Foodtruck also an sich nach 929 S. 1 BGB an N rückübereignen. Im Rahmen der Übergabe müsste er dann dem N unmittelbaren Besitz an dem Foodtruck einräumen, obwohl er ggf. ein Besitzrecht aus dem Leihvertrag hat (in welchen N ggf. im Wege der Schuldübernahme eingetreten sein könnte). Da N aber nur verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er ohne die rechtsgrundlos erfolgte Vermögensverschiebung stünde, wäre D weiterhin Entleiher mit einem Recht zum Besitz. In diesem Fall hätte N lediglich einen Anspruch auf Rückübereignung nach 929 S. 1, 930 BGB, sodass D weiterhin unmittelbarer Fremdbesitzer nach 868 BGB jedenfalls für die Dauer der Leihe ist. a) Leihverhältnis zwischen D und N N hat den Foodtruck D nicht leihweise überlassen, sondern V. Mit Eintritt des Nacherbfalls ist der vom Vorerben (V) geschlossene Leihvertrag auch nicht auf N als Nacherben übergegangen, da er kein Rechtsnachfolger des Vorerben ist (Vertragsübergang nur aufgrund gesetzlicher Anordnung wie z.b. 2135, 1056, 566 BGB). Eintritt des N in den Leihvertrag zwischen V und D im Wege der Schuldübernahme ( 414, 415 BGB) V hat N über die Abmachung mit D aufgeklärt, wobei dieser sich mit allem einverstanden erklärt hat; folglich ist N an die Stelle des bisherigen Verleihers V getreten, weshalb V von seiner Verpflichtung befreit worden ist; auch hat N dem D gegenüber geäußert, mit allem einverstanden zu sein, worin ein konkludentes Einverständnis auch des D zu sehen ist (vgl. 415 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Voraussetzungen der Schuldübernahme liegen vor, sodass N in den Leihvertrag anstelle des V eingetreten ist. b) Ggf. Erlöschen des Leihverhältnisses wegen der Eigentumsübertragung gem. 929 S. 2 BGB? (+/-), je nach Argumentation; hier wird der Auffassung gefolgt, nach welcher der Umstand, dass der Entleiher Eigentümer wird, für das Bestehen des Leihverhältnisses unschädlich ist. Anmerkung: Sieht man in der schenkweisen Eigentumsübertragung eine konkludente Aufhebung des Leihvertrages, so ist kurz festzustellen, dass jedenfalls vor der Eigentumsübertragung ein Leihvertrag bestand.

c) Zwischenergebnis Zur Zeit des Herausgabeverlangens des N bestand ein wirksames Leihverhältnis zwischen D und N, sodass N lediglich einen Anspruch auf Rückübereignung nach 929 S. 1, 930 BGB zusteht. d) Einrede der unzulässigen Rechtsausübung (dolo agit) N könnte der Einwand des unzulässigen Rechtsmissbrauchs ( 242 BGB) zustehen, wenn D nach Rückübereignung gemäß 929 S. 1, 930 alsbald den Foodtruck an N herausgeben müsste. Ein solcher Anspruch könnte sich aus 604, 605 BGB ergeben, wenn N den Leihvertrag durch das Herausgabeverlangen wirksam gekündigt hat und die sofortige Herausgabe verlangen kann. Kündigung gem. 604 BGB: (+/-), je nach Argumentation: für ein Kündigungsrecht des N würde sprechen, dass eine Zweckbestimmung nicht vorliegt und der Verleiher N somit jederzeit die Sache vom Entleiher D herausverlangen kann, vgl. 604 Abs. 3 BGB; ebenso vertreten lässt sich jedoch, dass der Foodtruck gerade auf Dauer überlassen werden sollte und der Zweck der Gebrauch des Foodtrucks ist, vgl. 604 Abs. 2 S. 1 BGB. Kündigung gem. 605 Nr. 1 BGB: (+/-), je nach Argumentation: N möchte nunmehr mit A gemeinsam einen Foodtruck betreiben, was für ihn im Zeitpunkt der Schuldübernahme auch nicht vorhersehbar war; ABER: Angemessene Berücksichtigung der Interessen des Entleihers grds. müssen die Interessen des Verleihers umso särker sein, je mehr sich der Entleiher auf die Dauer des Leihverhältnisses verlassen durfte; hier wiegen die Interessen des N als Verleiher schwer, da er sich mit dem Foodtruck eine Lebensgrundlage schaffen will; das Teilnahmeinteresse des D an dem Foodtruck-Festival vermag dieses Interesse nicht aufzuwiegen, allerdings erscheint es angemessen, dem N die sofortige Herausgabe zu versagen; zwar besteht bei 605 BGB keine Kündigungsfrist, jedoch lässt sich diese aus Treu und Glauben herleiten, sodass dem D die Nutzung des Foodtrucks für die Dauer des Festivals zuzugestehen ist (a.a. mit entsprechender Begründung vertretbar). Ergebnis: N hat den Leihvertrag folglich wirksam gekündigt. Allerdings ist angesichts der besonderen Umstände eine angemessene Kündigungsfrist zu wahren, die vorliegend nach dem Ende des Foodtruck-Festivals abläuft. N hat somit kein sofortiges Recht auf Herausgabe des Foodtrucks, da der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung vorliegend nicht greift. III. Ergebnis N hat demnach gegen D einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums nach 929 S. 1, 930 BGB aus 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB. Ein Anspruch auf Rückgabe des Foodtrucks besteht jedoch erst nach Ablauf des Festivals.