Arbeitsvertrag für Medizinische Fachangestellte/

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Arbeitsvertrag für Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferinnen (2008) Zwischen Herrn/ Frau in (Nam e des ärztlichen Arbeitgebers) (Anschrift der Praxis/ Versorgungseinrichtung* * ) und Herrn/ Frau in (Nam e der Medizinischen Fachangestellten/ der Arzthelferin) (Anschrift der Medizinischen Fachangestellten/ der Arzthelferin) wird folgender Vertrag geschlossen: (1) Frau wird m it 1 Wirkung vom in der Praxis/ Versorgungseinrichtung* * des Arbeitgebers (Einsatzort) als Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin eingestellt. (2) Der Arbeitsvertrag wird auf unbestim m te Zeit abgeschlossen. * Der Arbeitsvertrag wird bis zum befristet abgeschlossen.* (3) Die ersten drei Monate der Tätigkeit gelten als Probezeit. * Eine Probezeit wird im Hinblick auf die in dieser Praxis vorangegangene Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten/ zur Arzthelferin nicht vereinbart.* * Nichtzutreffendes bitte streichen * * Bestehen m ehrere Betriebsstätten, sollte Einvernehm en über den Einsa tzort hergestellt werden.

2 Die zu leistende Tätigkeit richtet sich nach dem ab 01.08.2006 geltenden Ausbildungsberufsbild zur Medizinischen Fachangestellten/ zur Arzthelferin. 3 ( 1) Die Medizinische Fachangest ellt e/ Arzt helfer hat die übert ragenen Obliegenheit en gewissenhaft wahrzunehm en und das Verhalt en den besonderen Aufgaben der ärztlichen Praxis anzupassen. Die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin ist verpflichtet, alle Anordnungen des Arbeitgebers und die geset zlichen Vorschrift en, insbesondere der Berufsgenossenschaft, zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gewissenhaft zu befolgen. (2) Die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin ist insbesondere verpflichtet, alle Praxisvorgänge sowie den Personenkreis der Pat ient en geheim zuhalten ( 203 StGB), und zwar auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten, die Praxiseinrichtung und das Arbeitsmaterial nur zu den übertragenen Arbeiten zu verwenden, keinen Missbrauch dam it zu treiben und sorglich dam it um zugehen, auf Sauberkeit und Hygiene in den Praxisräum en zu achten, alle im Rahm en der ärztlichen Praxis wichtigen Vorkom m nisse dem Arbeitgeber unverzüglich m itzuteilen. 4 Eine Nebentätigkeit der Medizinischen Fachangestellten/ der Arzthelferin bedarf der Genehm igung des Arbeitgebers. 5 (1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen Stunden. Es wird eine wöchentliche Teilarbeitszeit von Stunden vereinbart.

(2) Beginn, Ende und Aufteilung der Arbeitszeit richten sich unter Berücksichtigung der Sprechst unden und ggf. des Not falldienst es, des Bereit schaftsdienstes bzw. der Rufbereitschaft nach den jeweiligen Erfordernissen der Praxis. Beginn/ Ende der t äglichen Arbeit szeit an allen/ den folgenden Arbeitstagen ist zur Zeit auf / Uhr festgesetzt. * Eine Änderung der täglichen Arbeitszeitregelung ist m it der Arbeitnehm erin einvernehm lich abzustim m en. 6 (1) Als Überstunden gelten die über die regelm äßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Sie sind in der Regel durch entsprechende Freizeit auszugleichen. (2) Die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin hat sich an den regelm äßigen Not falldienst en bzw. den angeordnet en Bereit schaft sdienst en bzw. der Rufbereitschaft entsprechend den organisatorischen Regelungen der Praxis zu beteiligen. 7 (1) Persönliche Angelegenheiten sind außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Ein Fernbleiben von der Arbeit ist nur nach vorheriger Zustim m ung des Arbeitgebers gestattet. Kann diese Zustim m ung den Um ständen nach vorher nicht eingeholt werden, so ist der Arbeitgeber ohne schuldhaften Verzug über die Gründe des Fernbleibens zu unterrichten. (2) Bei nicht genehm igtem Fernbleiben besteht insoweit kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes. (3) Arbeitsunfähigkeit ist ohne schuldhaften Verzug anzuzeigen. Spätestens am 4. Kalendertag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 8 Die Medizinische Fachangest ellt e/ Arzt helferin hat bei unverschuldet em Arbeitsversäum nis infolge eines in ihrer Person liegenden Grundes sowie bei durch Unfall verursachter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes in voller Höhe bis zum Ende der sechsten Woche. Die Medizinische Fachangest ellt e/ Arzt helferin hat in j edem Kalenderj ahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Er beträgt derzeit j ährlich Arbeitstage. 9 * Nichtzutreffendes bitte streichen

1 0 Das Gehalt beträgt m onatlich brutto 1. 1 1 (1) Das Arbeitsverhältnis kann m it einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalenderm onats gekündigt werden, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften oder aufgrund einer längeren Beschäftigungsdauer eine längere Frist ergibt. (2) Innerhalb der Probezeit ist die Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zulässig. (3) Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gem. 626 BGB bleibt unberührt. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. 1 2 (1) Die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin hat nach der Beendigung des Arbeit sverhält nisses Anspruch auf um gehende Aushändigung eines Zeugnisses. (2) Die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin ist berechtigt, während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis zu verlangen. (3) Das Zeugnis m uss Auskunft geben über Art und Dauer der Tätigkeit. Es ist auf Wunsch der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin auf Leistung und Führung zu erstrecken. 1 3 Der diesem Vertrag beigefügte Personalbogen ist Bestandteil dieses Vertrages. 1 4 (1) Soweit in diesem Arbeitsvertrag Regelungen nicht enthalten sind, gelten die Bestim m ungen der tariflichen Abschlüsse in der jeweils gültigen Fassung, die von der " Arbeit sgem einschaft zur Regelung der Arbeit sbedingungen der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferinnen" m it den Berufsverbänden und Gewerkschaften vereinbart worden sind. 1 Sonstige Vereinbarungen (freiwillige Zulagen, Teilzeitarbeit, 13. Gehalt, Tarifgehalt usw. ggfs. unter 14.4)

( 2) Auf Bet riebs- und Dienst vereinbarungen, die auf das Arbeit sverhält nis anzuwenden sind, ist gesondert zu verweisen. ( 3) Änderungen dieses Arbeit svert rages und zusät zliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. (4) Sonstige Vereinbarungen: Ort Datum (Stem pel und Unterschrift des ärztlichen Arbeitgebers) (Unterschrift der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin)

PERSONALBOGEN I. Vor- und Zunam e (ggfs. auch Geburtsnam e): I I. Anschrift: (PLZ, Ort, Straße und Hausnum m er) I I I. geboren am : in: I V. Staatsangehörigkeit: V. Fam ilienstand: ledig - verheiratet - verwitwet - geschieden VI. Zahl der Kinder Geburtsdaten: VI I. Anschrift der nächsten Angehörigen: VI II. Durchgem achte Krankheiten: I X. Zur Zeit bestehende Krankheiten, Leiden oder Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit, Drogenabhängigkeit u. ä. X. Werden aus gesundheit lichen Gründen eine Rent e oder Leist ungen nach dem Schwe r- behindertengesetz bezogen oder beantragt? Seite 7/ 9

XI. Bei Medizinischen Fachangest ellt en/ Arzt helferinnen: Werdende Müt t er sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den m utm aßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen die Schwangerschaft bekannt ist. Es bestehen nach 3ff Mutterschut z- gesetz Beschäftigungsverbote. I ch versichere, diese Angaben w ahrheitsgem äß gem acht zu haben. (Ort/ Datum ) (Unterschrift der Medizinischen Fachangestellten / Arzthelferin) Herr/ Frau _ ist über die Verpflic h- tung zur Einha ltung der gesetzlichen Schw eigepflicht unterw iesen w orden. (Unterschrift des Arztes) (Unterschrift der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin)...

W ahl des tariflichen Arbeitgeberbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung Durch den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltum wandlung vom 22. 11. 2007 haben Arbeit nehm erinnen einen Anspruch auf einen Arbeit geberbeit rag. Sie kö n- nen zwischen einen AG-Beitrag zusätzlich zu den verm ögenswirksam en Leistungen (VWL) - Variante a - oder einem (höheren) Beitrag anstelle der VWL - Variante b - wählen. Anspruch und Beiträge staffeln sich folgenderm aßen: Vollzeitkräfte* Teilzeitkräfte* * Auszubildende* * * Variante a 20 10 20 Variante b 56 28 38 * und Teilzeitkräfte m it einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Std. und mehr / Woche * * m it einer durchschnittlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Std./ Woche * * * nach Ablauf der Probezeit Die Arbeitnehm erin m uss dem Arbeitgeber ihre Entscheidung nach Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses oder nach Auslaufen eines VWL-Vertrages mitteilen. Erklärung zur W ahl: Hiermit wähle ich den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung gem äß Variante a) in Höhe von (zusätzlich zu m einer Anlagevereinbarung über VWL) gem äß Variante b) in Höhe von Über die Grundzüge der gew ählten Altersversorgung gem äß 1 6 des Tarifvertrages bin ich inform iert w orden. Datum / Unterschrift der Arbeitnehm erin