SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 48 AS 853/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit ------------, ------ -------, vertreten durch als Betreuerin, Straße,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - 0411/06 - g e g e n Job-Center Friesland, Schillerstraße 43-49, 26382 Wilhelmshaven, - 28102BG0004439 - Antragsgegner, hat das Sozialgericht Oldenburg - 48. Kammer - am 19. Juli 2006 durch den Richter am Sozialgericht Dr. Hoffmeyer - Vorsitzender - beschlossen: Der Antragsgegner wird im W ege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückzahlung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache zum Az. 5 48 AS 854/06 auf die Kosten der Unterkunft ab Juli 2006 weitere 26,10 monatlich zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind zu erstatten.
Gründe: I. - 2 - Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt in eine im August 2003 bezogene Mietwohnung, für die er Miete nebst Betriebskosten in der Gesamthöhe von 265,00 monatlich zu entrichten hat, davon 15 für die Überlassung von Möbel sowie für die Beheizung der Wohnung monatlich 40,00 im Voraus entrichten. Der Antragsteller kann auch einen Kühlschrank mitbenutzen. Wegen der dem Antragsteller gewährten Leistungen sind bei dem erkennenden Gericht zu den Az. S 48 AS 209/06 sowie 854/06 Klageverfahren wegen der zu erstattenden Höhe der Kosten der Unterkunft anhängig. Zuletzt wurden dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. Juni 2006 Kosten der Unterkunft in Höhe von 268,13 bewilligt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde am 4. Juli 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, von den Kosten der Unterkunft seien für die Kosten der W armwasserbereitung 6,72 in Abzug zu br ingen, von den Miet- und Nebenkosten ein Anteil von 4,05 für die Kühlschrankbenutzung sowie für die Teilmöblierung weitere 26,10, d. h. 10 % der restlichen Grundmiete. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners im W ege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von weiteren monatlichen 30,15 im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Für die vorgenommenen Abzüge gebe es keine gesetzliche Grundlage. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und betont, dass nach 5 WoGG die Kosten für Teilmöblierung und Kühlschrankbenutzung bei der Berechnung der Leistungen außer Betracht zu bleiben haben. W egen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf die angeführten Gerichtsakten sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners. II. Der Antrag ist in dem aus der Tenorierung ersichtlichen Umfange begründet. Nach 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur - 3 -
- 3 - zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 8. Aufl. 2005, 86 b Rdnr. 31). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen ( 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsverfügung gem. 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen hier vor. Denn der Antragsteller hat nach Auffassung des Gerichts einen Anspruch auf vorläufige weitere Leistungen nach 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der in Abzug gebrachten 26,10 für die aufgeführte Teilmöblierung der Wohnung. Ausgangspunkt bildet hierbei die tatsächliche Ungeklärtheit der Frage, inwieweit diese Wohnung tatsächlich auf Kosten des Vermieters möbliert ist, der Antragsteller damit tatsächlich effektive wirtschaftliche Vorteile erlangt, die er letztendlich aus den Regelsätzen abzudecken hätte. Unberücksichtigt der gesetzlichen Regelung des 5 Abs. 1 Ziff. 5 WoGG, wonach grundsätzlich bei der Berechnung der Mieten i. S. des Gesetzes Vergütungen für die Belassung von Möbel, Kühlschränken etc. außer Betracht zu bleiben haben, ist im vorliegenden Fall vom Antragsgegner in keiner Weise geklärt worden, ob dem Antragsteller gegebenenfalls nach den Bestimmungen des SGB II beispielsweise im Hinblick auf die Möglichkeit eines Umzuges in eine entsprechende unmöblierte Wohnung oder nach 23 SGB II im Hinblick auf einen unabweisbaren Bedarf gegebenenfalls andere Leistungen angeboten werden müssen. Diesbezüglich fehlt es an der entsprechenden Beratung durch den Antragsgegner sowie hinreichende Aufklärung des Sachverhaltes. Von diesen tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen ausgehend ist auch die vorgenommen Berechnung des Abzugs der Höhe nach für die Teilmöblierung nicht hinreichend nachvollziehbar. Damit ist vorläufig von einem Anspruch des Antragstellers auf Leistungen der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe auszugehen. Im Übrigen ist der Antrag jedoch abzulehnen. Denn insoweit der Antragsteller tatsächlich einen Kühlschrank mitbenutzt, somit hierfür aus dem Regelsatz die Stromkosten für den Betrieb des Kühlschranks nicht aufzubringen hat, erscheint dem gegenüber der Abzug von 4,05 für diesen Umstand sachlich hinreichend gerechtfertigt, auch wenn insoweit eine konkrete Berechnung des Strombedarfs nicht angestellt worden ist. - 4 -
- 4 - Die Kostenentscheidung folgt danach aus 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen obsiegt hat. Das Verfahren ist für den Antragsteller nach 183 Satz 1 SOG gerichtskostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen- Bremen, Georg-Wilhelm-Str.1, 29223 Celle angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, 26122 Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das SG der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem LSG Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Dr. Hoffmeyer