STELLUNGNAHME DER KINDERSCHUTZ-ZENTREN. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen. zum

Ähnliche Dokumente
Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule

Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns?

Reform des SGB VIII kommt - aber was steht drin?

Rechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs. Düsseldorf, den

Grundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Cloppenburg, den

Gelingende Kooperation im Kinderschutz. - Aus Fehlern lernen -

beim Jugendamt Umgang mit (anonymen) Hinweisen

Kommunikation im Kinderschutz Was darf, soll und muss die Gesundheitshilfe nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz? Dr. iur.

Workshop Kinderschutz und Schule. Wege gelingender Zusammenarbeit

KINDERSCHUTZ. PRÄVENTION und INTERVENTION

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards

Vereinbarung. zwischen

HANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG

Das Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien

Stand: Kinder- und Jugendhilfe in der 19. LP

STELLUNGNAHME ZU DEN ÄNDERUNGEN IN 4 ABS. 1 UND 2 KKG: BERATUNG UND ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN DURCH GEHEIMNISTRÄGER BEI KINDESWOHLGEFÄHRDUNG

Stellungnahme des AWO Bundesverbandes zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das (neue) Bundeskinderschutzgesetz Kinderschutz in multiprofessioneller Verantwortung

Kinderschutz. als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit

1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft

Partizipation von Kindern und Jugendlichen: Rechtliche, fachliche und soziale Dimension Rechtliche Dimension: VN-Kinderrechtskonvention Grundgesetz

Good practice vor Ort. Aufbau von Beratungsnetzwerken für junge Familien am Beispiel der Netzwerke Frühe Hilfen

Die Kinderschutz-Zentren

KINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION

Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Kinderschutz im Dialog

Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen

Regierungsentwurf vom zur SGB VIII Reform

Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014

Herzlich Willkommen. zum Zertifikatslehrgang für insoweit erfahrene Fachkräfte. am beim SFBB

Das Bundeskinderschutzgesetz: Chance oder Mehrbelastung für die beteiligten Akteure?

Gemeinsam geht es besser!

Das (neue) Bundeskinderschutzgesetz Kinderschutz in multiprofessioneller Verantwortung

Inhalt. Einleitung 11. Teil I Grundlagen 15

2007Juni 2013) NEU Formulierungsvorschlag. Formulierungsvorschlag

5. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming

Schweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung. Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig

Profilschärfung der Kinderschutzfachkraft. Hannover, den

für Kinder nach S 8a SGB Vlll

Die Kinderschutz-Zentren

Wo stehen die Frühen Hilfen?

Rolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII

Basiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis

Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch

Fachstelle Kinderschutz im im November Februar

Qualifizierung im Kinderschutz Curriculum Kinder psychisch kranker Eltern. Berufsbegleitende Weiterbildung Hannover 2012/13

Wie funktioniert. 8a SGB VIII / 4 KKG?

Leitfaden Kindeswohl. Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule

Referentenentwurf zum SGB VIII -KJSG - vom Ihr Schreiben vom , GZ /001

Die Kinderschutz-Zentren

4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

Jugend-RS Nr. 1 /2014 Insoweit erfahrene Fachkraft ( 8a, 8b Abs. 1 SGBVIII und 4 Abs. 2 KKG)

Beobachten- Einschätzen- Handeln. Die Handlungsschritte des ASD im Spannungsfeld zwischen Normalität und Kindeswohlgefährdung

Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a Abs. 2, 4 SGB VIII

Kindeswohl im Blick?! Treff Sozialarbeit Stuttgart 29. Oktober 2015

Auf die Umsetzung kommt es an Reformerwartungen der öffentlichen Träger

Weiterbildung im Kinderschutz Curriculum Kinder psychisch kranker Eltern

Bundeskinderschutzgesetz Entwicklungsperspektiven für die Frühen Hilfen

Ausblick über den weiteren Ausbau der Netzwerke Frühe Hilfen ab 2016 auf Thüringer Landesebene

Die Rückkehr einer autoritären Jugendhilfe? Kontrolle und Strafe unter dem Deckmantel von Schutz und Fürsorge

Der Schutzauftrag von Lehrer/innen und anderen pädagogischen Fachkräften an Schulen

Blickpunkt Familie die Verantwortung für ihr Wohlergehen tragen alle

Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit

Weiterbildung im Kinderschutz Curriculum Kinder psychisch kranker Eltern

Thomas Mörsberger. Professioneller Kinderschutz oder doch eher Selbstschutz? Neue Herausforderungen für die Professionen Sozialer Arbeit

Familienbesuch Willkommen oder Heimsuchung?

Zusammenspiel von Frühen Hilfen und Schutzauftrag

Kevin. Kevin und Trauer. Vortrag Hannover

KJSG und inklusives SGB VIII

Forum: Jugendwohlgefährdung oder Kindeswohlgefährdung bei Jugendlichen

Duell oder Duett? Wie schwierige Gespräche zwischen Schule, Kindern und Eltern gelingen können

Vereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen.

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein

Inhalt. Rechtsgrundlagen im SGV VIII Perspektivenplanung in der Hilfeplanung Die Herkunftsfamilie Die Pflegefamilie

Kinderschutz im Bezirk Pankow (Neuentwicklung Vernetzung und Frühe Hilfen)

PROFESSIONELLER KINDERSCHUTZ HANDELN IM SINNE DER VERANTWORTUNGSGEMEINSCHAFT

Fachberatung im Kontext Kindeswohlgefährdung. Kita - Fachberatung Angelika Stroh-Purwin

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

Muster Kooperationsvereinbarung

Das neue Bundeskinderschutzgesetz. Ein Input für Verantwortliche in Vereinen und Verbänden

Vertrauensschutz in der professions- und institutionenübergreifenden Zusammenarbeit

Joachim Brill. Dabei muss sie häufig die Rolle des Ausfallbürgen für gesellschaftliche Problementwicklungen

Kinderschutz und frühe Hilfen für Familien

Schulsozialarbeit und Kinderschutz

Kinderschutz in Deutschland rechtliche Rahmenbedingungen und Konsequenzen. Oldenburg, den

Bundeskinderschutzgesetz und das Fachkonzept Sozialraumorientierung

Die Kinderschutz-Zentren. Die Fall-Werkstatt Idee Konzept Praxis

SGB VIII-Reform. und was davon übrig blieb. Die Zeiten ändern sich Das SGB VIII auch! Veranstaltung des Deutschen Verein e.v.

Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Jugendamt. Thesen zum Thema

DIE JUGEND VON HEUTE LIEBT DEN LUXUS,

Sozialpädagogische Diagnostik. im interdisziplinären Kontext

Sehr geehrter Herr Dr. Birnbaum, sehr geehrte Frau Kütemeier,

Kindeswohlgefährdung. hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)

Fachberatung nach 8a SGB VIII in den Kinderschutz-Zentren

Das Elterngespräch bei Kindeswohlgefährdung

Gemeinsame Verantwortung für Kinder Einfluss und Möglichkeiten des Vormunds

Warum müssen das Gesundheitssystem und die Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten?

Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V.

Transkript:

STELLUNGNAHME DER KINDERSCHUTZ-ZENTREN zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG vom 17.3.2017

Köln, 11.4.2017 Stellungnahme der Kinderschutz-Zentren zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG) vom 17.3.2017 Wir beziehen uns im Folgenden auf ausgewählte und vor dem Hintergrund unserer Praxis besonders relevante Aspekte des Entwurfes vom 17.3.2017. Unsere Argumentation richtet sich hier insbesondere auf den geplanten Regelungsbereich Verbesserung der Kooperation im Kinderschutz. Mit Blick auf den bisherigen und auf den künftigen Prozess einer Reform des SGB VIII ist es uns aber zunächst wichtig zu betonen, dass der im deutschen Kinder- und Jugendhilfesystem integrierte Schutzgedanke aufrecht erhalten werden muss und die Stärkung des Zusammenwirkens von Kindern, Jugendlichen, Eltern mit freigemeinnützigen und staatlichen Organisationen im Zentrum stehen muss. Das bedeutet, dass Eltern auch in schwierigen Lebenslagen und Konflikten in allen Phasen des Hilfeprozesses beteiligt werden müssen, um geeignete Unterstützung, Begleitung und professionelle Hilfe zu erhalten und ihrer Erziehungsverantwortung nachkommen zu können. Kinder und Jugendliche müssen mit ihren spezifischen und individuell ausgeprägten Entwicklungsaufgaben nicht nur im Blick behalten, sondern ebenfalls umfassend und entwicklungsangemessen beteiligt werden. Vom Kind aus zu denken heisst damit auch die zentrale Bedeutung und Qualität von Bindung und Beziehung und damit die Eltern als primäre 2

Erziehungsverantwortliche nicht aus dem Blick zu verlieren. Vom Kind aus denken beschreibt aber auch einen umfassenden Anspruch, der im Gesetzesentwurf selbst dann durch die Umstellung in 1, Absatz 1 schon wieder unnötig eingeschränkt und zurück genommen wird. Zu den geplanten Veränderungen Die gelingende Kooperation zwischen Kinder- und Jugendhilfe und dem Gesundheitssystem ist ein zentrales fachliches Element für erfolgreichen Kinderschutz. Beide Systeme verfolgen ihre spezifischen Aufgaben und handeln nach einem eigenen professionellen Verständnis. Dies zeigt sich in einer unterschiedlichen Sprache, die in der Praxis aufgrund mangelnder Übersetzung allerdings zu erheblichen Irritationen und Schwierigkeiten führt. Die vorgeschlagenen Regelungen zur Verbesserung der Kooperation sind daher kritisch auf ihre Erfolgsaussichten zu betrachten. Die nach 8a Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII geforderte Einbeziehung aller datenund informationsübermittelnder Personen (gemäß 4 Abs. 1 KKG) in den Prozess der Gefährdungseinschätzung ist aus mehreren Gründen in Intention und Praktikabilität bedenklich: Mit Blick auf die zu beschreibende Prozessqualität der Norm entsteht hier eine Schieflage zwischen unterschiedlichen Personengruppen, die Mitteilungen an das Jugendamt machen. Die einseitige Benennung der Akteure nach 4 KKG führt zu einer fachlich nicht begründbaren Überhöhung dieses Personenkreises. Die Stärke dieser bisherigen Norm liegt ja gerade darin, dass sowohl Abläufe als auch Einbeziehung aller Personen- und Berufsgruppen ihrer Position angemessen gleich geregelt sind ( kooperativer Kinderschutz! ). Bei gleichzeitiger Auflösung der Analogie der Prozessnorm im 4 KKG im Vergleich zu 8a SGB VIII und der Rücknahme der Notwendigkeit eigener Handlungsschritte zur Einbeziehung der Eltern verschärft sich diese Schieflage weiter. Einerseits sollen sie stärker einbezogen werden, andererseits geht die eigene Handlungsverantwortung zurück, die Normen senden hier eine 3

widersprüchliche Botschaft, die Qualität des wichtigen Schlüsselprozesses der Kooperation im Kinderschutzprozess verliert damit an Bedeutung. Schließlich sind durch die Formulierung Einschränkungen in der Praktikabilität prognostizierbar. Sowohl Begrifflichkeiten wie auch Aufbau und Abläufe im Kinderschutz-Handeln werden von den verschiedenen beteiligten Berufsgruppen - auch innerhalb der Gruppe der Berufsgeheimnisträger(innen) - unterschiedlich verstanden und gehandhabt. Das wird einen erheblichen Bedarf an weiterer Klärung hinsichtlich der Begriffe und Implikationen von Kindeswohl, Einbeziehung, Gefährdungseinschätzung nach sich ziehen. Dies gilt umso mehr, als das der Begriff des fachlichen Ermessens wiederum unbestimmt bleibt. Der dieser Norm zugrunde liegende Wunsch nach Rückmeldungen von Berufsgeheimnisträgern (insbesondere aus dem Gesundheitswesen) nach Mitteilungen an das Jugendamt ist nachvollziehbar. Diese Rückmeldungen sind unter Beachtung des Vertrauensgrundsatzes allerdings bereits jetzt möglich, auch unter klaren und nachvollziehbaren Bedingungen. Ein Veränderungsbedarf für die Norm ergibt sich hier also nicht, vielmehr wird eine Umstellung zu neuen Verunsicherungen in der Kooperation führen. In der Praxis geht es darum, dass Kooperation noch viel stärker zu entwickeln ist. Dies gelingt jedoch vor allem durch in der Praxis zu unterstützende Prozesse als durch veränderte Normvorgaben. Insgesamt besteht die Gefahr, dass die Gefährdungseinschätzung als sensible und wichtige Stelle eines mehrstufigen Verstehens- und Hilfeprozesses durch diese neue Norm überfrachtet wird und zu neuen Irritationen in der Fachpraxis führt. Die geplante Neuregelung des 4 KKG war schon Gegenstand früherer Debatten um eine Gesetzesreform und wurde in einer Anhörung von Fachverbänden sowohl von der Kinder- und Jugendhilfe und Vertreter(inne)n des Gesundheitswesens bereits kritisch bewertet (vgl. 4

Anhörung am 30.9.2016). Nun erscheint die Norm in leicht veränderter Fassung erneut im Entwurf. Mit der Umstellung der Norm wird eine neue Unklarheit geschaffen, da hiermit auch die Analogie zum Verfahren nach 8a SGBV III aufgehoben und der Grundgedanke Schutz durch Hilfe einseitig ausgehebelt wird. Berufsgeheimnisträger und insbesondere Ärzte haben eine wichtige Verantwortung im Kinderschutz, der sie auch nachkommen sollten. Dazu gehört es, zunächst mit Kindern, Jugendlichen und Eltern in Kontakt zu kommen und nach geeigneten Hilfen zu suchen und erst dann das Jugendamt zu informieren. Die in der Abfolge der Handlungsschritte umgestellte Neufassung suggeriert den Melde -Impuls an das Jugendamt und entspricht nicht dem Programm eines kooperativen Kinderschutzes. Statt der Auflösung der bisherigen Logik muss Praxis hier weiter qualifiziert werden, bspw. zur Nutzung der Insoweit erfahrenen Fachkraft im Kontext des Gesundheitswesens. Von zentraler Bedeutung im Prozess ist das Hinwirken auf Hilfen, was wiederum mit der Klärung verbunden ist, wie dieser Informationen über mögliche Hilfen erhält. Diese u.a. aus der Perspektive eines gelingenden Kinderschutzes notwendigen Bedingungen werden durch die Umstellung der Norm nicht gelöst. Die Kinderschutz-Zentren begrüßen die Idee und Formulierung des 5 KKG, wodurch sich eine bessere Verzahnung zwischen Strafjustiz und Kinder- und Jugendhilfe ergibt. Fazit: Die angestrebten Regelungen unter der Überschrift Verbesserung der Kooperation im Kinderschutz sind insbesondere auf ihre Folgen für die Praxis hin kritisch zu betrachten. Ein verbesserter Kinderschutz ist dann möglich, wenn die bereits bestehenden und in ihrer Wirkung bisher nicht evaluierten Regelungen durch Qualifizierungen und kooperatives Engagement in beiden Systemen gestärkt werden und gegenseitige 5

Beratungsmöglichkeiten, bspw. durch eine stärkere Verankerung der Insoweit erfahrenen Fachkraft als Prozessberatung bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung untermauert werden. Mit Blick auf den geplanten Gesamtentwicklungsprozess hin zu einer Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen in diesem Land plädieren wir angesichts der sich zeigenden Komplexität auch weiterhin für mehr Zeit, Sorgfalt und Dialog und halten den vorgelegten Entwurf für verbesserungswürdig. Der Vorstand der Kinderschutz-Zentren Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren e. V. Bundesgeschäftsführer Arthur Kröhnert Bonner Straße 145, 50968 Köln Tel.: 0221 56975-3, Fax: 0221 56975-50 E-Mail: die@kinderschutz-zentren.org Internet: www.kinderschutz-zentren.org 6