Unternehmenssanierung von KMU in der Praxis Mag. Gerhard Wagenhofer Wagenhofer & Partner GmbH & Co KG
Krisensituation erkennen Tatsächliche Situation des Unternehmens darstellen Keine Vogel-Strauß-Taktik Neue psychische Situation für den Unternehmer Sind bereits Exekutionen vorhanden? Liegt bereits ein Konkursantrag von Gläubigern vor? Rechtzeitig die Sanierung einleiten es besteht zeitlicher Druck
Ursachen der Krise externe / interne Ursachen, z.b. Auftragsstand / Personalfluktuation einmalige / nachhaltige Ursachen, z.b. Forderungsausfall / Ertragsproblem Marktsituation der Produkte, Filialen Kostenstruktur - Branchenvergleich Finanzierungsproblem, Kapitalausstattung, zu niedriger Kontokorrentkredit Welche Möglichkeiten einer leistungswirtschaftlichen Sanierung haben wir?
Aktuellen Status erarbeiten Realistische Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva Bewertung der Sicherheiten (Immobilien, Wertpapiere, Bürgschaften) Wertansatz von Privatvermögen bei Einzelunternehmer und persönlich haftenden Gesellschaftern, Bürgen Welche Gläubiger sind in welchem Ausmaß besichert Liquiditätsstatus Liquditätsplan für die nächsten Monate Szenariendarstellungen: Insolvenz, Liquidation, Fortführung samt Konsequenzen
Welche Ziele werden verfolgt? Unternehmensfortführung, unter welchen Voraussetzungen ist eine Fortführung gewünscht, möglich und sinnvoll? Liquidation Privatsphäre der Unternehmer (-familie) muss berücksichtigt werden
Finanzwirtschaftliche Sanierungsmöglichkeiten Ziel ist eine Restschuldbefreiung Außergerichtliche Sanierung Gerichtliche Sanierung (Insolvenzverfahren)
Außergerichtliche Sanierung stiller Vergleich Angebot des Schuldners an die Gläubiger zur Bezahlung einer Quote Zustimmung jedes einzelnen Gläubiger spätestens nach 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erforderlich Ausgenommen sind bestimmte Gläubiger (SVA, GKK, besicherte Gläubiger, Dienstnehmer, Kleingläubiger) Unterschiedliche Quoten sind mit Wissen und Willen der Gläubiger zulässig Die Bezahlung der Quote ist in bar oder in Raten möglich, diese hat jedoch meistens umgehend zu erfolgen Bei Erfüllung der Quote tritt Restschuldbefreiung ein Keine Auswirkung auf Gewerbeberechtigung Es ist kein Gericht involviert, es bestehen keine Verfügungsbeschränkungen steuerliche Konsequenzen des Sanierungsgewinnes beachten (keine Begünstigung)
Verpflichtung zur Insolvenzanmeldung Spätestens binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Bei juristischen Personen (z.b. GmbH) und bei Personengesellschaften bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.b. GmbH & CO KG) auch bei Überschuldung und wenn die Fortbestandsprognose negativ ist Den Geschäftsführern einer GmbH droht eine persönliche Haftung wenn sie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig stellen Antragsberechtigt sind Schuldner und Gläubiger Zuständigkeit = Landesgericht Kostendeckendes Vermögen oder Kostenvorschuss des Gerichts 4.000,-- muss vorhanden sein, ansonsten wird das Verfahren mangels kostendeckenden Vermögens mangels Masse nicht eröffnet und es folgt die Entziehung der Gewerbeberechtigung!
Ablauf Insolvenzverfahren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch Schuldner oder Gläubiger möglich Gleichbehandlung aller Gläubiger Prüfung ob kostendeckendes Vermögen vorhanden bzw. Kostenvorschuss erlegt wurde Veröffentlichung des Insolvenzediktes Einberufung 1. Gläubigerversammlung, Forderungsanmeldungen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplanes wenn Fortführung beabsichtigt ist (nur durch Schuldner und bereits bei Antrag möglich) a) ohne Eigenverwaltung, Mindestquote 20 % binnen 2 Jahren b) mit Eigenverwaltung, Mindestquote 30 % binnen 2 Jahren, Schuldner führt Unternehmen selbst weiter unterliegt jedoch der Aufsicht eines Insolvenzverwalters
Ablauf Insolvenzverfahren Mindestquoten können auch durch Dritte aufgebracht werden Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Gläubiger und mehr als 50 % der Gesamtforderung erforderlich Mit Erfüllung erlöschen die Restschulden Scheitert der Sanierungsplan erfolgt Einleitung des Konkursverfahrens und Verwertung der Insolvenzmasse durch den Masseverwalter
Persönliche Haftungen Einzelunternehmer, Gesellschafter einer OG sowie der/die Komplementärgesellschafter einer KG haften persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, Gesellschafter haften zur ungeteilten Hand Kommanditgesellschafter einer KG oder GmbH & CO KG haften (nur) mit ihrem Kommanditkapital Gesellschafter einer GmbH haften (nur) mit ihrem Stammkapital Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH Achtung: Dem GF obliegt die Verpflichtung des rechtzeitigen Antrages eines Insolvenzverfahrens (Haftungsrisiko: Quotenschaden, Vertrauensschaden, Nichtbezahlung von Abgaben)
Privatinsolvenz Ist für natürliche Personen, Privatpersonen und ehemalige Unternehmer möglich (keine Gesellschaften) Wer keine aufrechte Gewerbeberechtigung und keine aufrechten Dienstverhältnisse hat gilt als Privatperson auch wenn die Schulden aus einer unternehmerischen Tätigkeit stammen Zuständigkeit = Bezirksgericht Novelle vom November 2017, keine Mindestquote mehr erforderlich Schuldenbefreiung ist auch gegen den Willen der Gläubiger möglich Insolvenzantrag kann nur der Schuldner stellen
Ablauf einer Privatinsolvenz 1. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Exekutionsstopp 2. Soll das Unternehmen erhalten werden muss mit den Gläubigern ein Sanierungsplan vereinbart werden, Mindestquote 20 % binnen 2 Jahren (Private 5 Jahre), einfache Kopf- und Quotenmehrheit erforderlich, bei Scheitern des Sanierungsplanes wird das Vermögen verwertet und wird 3. Zahlungsplan beantragt, der Schuldner muss den Gläubigern monatliche Raten in der Höhe anbieten, wie in den nächsten 5 Jahren an pfändbaren Einkommen pfändbar sein wird, Kopf- und Quotenmehrheit erforderlich, bei Scheitern des Zahlungsplans wird 4. Abschöpfungsverfahren beantragt: für 5 Jahre werden das pfändbare Einkommen abgetreten (Existenzminimum mind. 889,- p.m.) danach erfolgt Restschuldbefreiung, keine Mindestquote erforderlich
Privatinsolvenz Wenn das Unternehmen nicht weitergeführt werden kann soll zunächst die Gewerbeberechtigung ruhend gestellt oder zurückgelegt und Dienstverhältnisse beendet werden und erst dann den Insolvenzantrag samt Zahlungsplan stellen, dann erfolgt kein Kostenvorschuss des Gerichts stellt ein Gläubiger den Antrag muss das Gericht Kostenvorschuss vom Gläubiger verlangen, wird dieser nicht bezahlt muss Gericht den Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abweisen und die Gewerberechtigung wird entzogen Insolvenzeröffnung ist kein Grund für den Entzug oder Ausschluss der Gewerbeberechtigung
Vielen Dank für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit