S a t z u n g. 1 Name und Sitz des Vereins



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Transkript:

S a t z u n g 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Bückeburger Modellbau-Club e. V. und hat seinen Sitz in Bückeburg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen, Registernummer VR 100217, eingetragen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit 1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Modellbaus von funkgesteuerten Autound Schiffsmodellen und des Automodell- und Schiffsmodell-Rennsports. 2. Soweit einzelne Modellbausparten bereits durch besondere Organisationen in Deutschland und im Ausland zusammengefasst sind, beabsichtigt der Verein, diese in ihren Aufgaben zu unterstützen und mit ihnen zur allgemeinen Förderung des Modellbaus zusammenzuarbeiten. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von geordneten Sportübungen, Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. 4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Jugendamt der Stadt Bückeburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 8. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 3 Gliederung Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. 1. Der Verein besteht aus den - ordentlichen Mitgliedern - fördernden Mitgliedern - Ehrenmitgliedern - jugendlichen Mitgliedern. 4 Mitgliedschaft 2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Seite 1 von 7

3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung und das Rennreglement an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. 4. Die Aufnahme in den Verein wird dem Bewerber schriftlich bestätigt. 5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm aktiv zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln Ober die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. 6. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. 7. Auf Antrag können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden a.) b.) Mitglieder, die sich um den Aufbau und die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben sonstige Personen, die den Verein und seine Ziele besonders gefördert haben. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 2. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. 3. Jugendliche sind erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Jedes Mitglied über 18 Jahre kann in den Vorstand gewählt und zu jedem Ehrenamt berufen werden. 4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Verein übernimmt bei Unfällen und Schäden keinerlei Haftung. 6 Beiträge 1. Der Eintritt in den Verein ist mit der Entrichtung von monatlichen Beiträgen verbunden. Die monatlichen Beiträge des restlichen Jahres sind bei Abgabe der Beitrittserklärung zu entrichten. 2. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit. Seite 2 von 7

7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod. 2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. 3. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des 6 Absatz 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden. 4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere: a.) b.) c.) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins grobes und unsportliches Verhalten 5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 6. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden a.) b.) Verweis Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu 4 Wochen der Bescheid über die Maßregelungen -die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist- ist mit Einschreibebrief zuzustellen. 7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht seiner vor dem Ausscheiden bestandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, besonders hinsichtlich rückständiger Beitrage bis zum Tag des Ausscheidens. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen zwei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. Seite 3 von 7

8 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: a.) der Vorstand b.) die ordentliche Mitgliederversammlung 9 Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus a.) dem ersten Vorsitzenden b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden c.) dem Kassenwart d.) dem Schriftführer e.) dem Jugendwart 2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindlich Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat er der Mitgliederversammlung zu berichten. 3. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB sind a.) der erste Vorsitzende b.) der stellvertretende Vorsitzende c.) der Kassenwart 4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 5. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der erste Vorsitzende, bzw. der stellvertretende Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. 10 Jahreshauptversammlung 1. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Vereinsjahres statt. Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem Termin der Versammlung unter Angabe des Versammlungsortes und des Versammlungsdatums erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Anträge auf Satzungsänderungen sowie allgemeine Anträge müssen unter Benennung der zu beschließenden Angelegenheiten schriftlich mitgeteilt werden. 2. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins Seite 4 von 7

es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. 11 Beschlussfassung der ordentlichen Jahreshauptversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über a.) Satzungsänderungen b.) Festsetzung der Beiträgen, den Umlagen und deren Fälligkeit c.) Entlastung des Vorstandes d.) Neuwahl des Vorstandes e.) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder f.) Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und behandelt eingegangene Anträge. Ferner wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Ebenfalls entscheidet die Mitgliederversammlung über die Genehmigung des Haushaltsplanes sowie über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholung der Abstimmung erforderlich. Ergibt auch diese eine Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt. 4. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. 5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 6. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ebenfalls Stimmrecht besitzen Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 7. Abstimmungen sind offen. Geheime (schriftliche) Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt. Wahlen müssen ebenfalls in geheimer Abstimmung erfolgen, wenn dies 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt. Seite 5 von 7

12 Kassenprüfer Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählenden zwei Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder. 13 Anträge 1. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. 2. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich eingegangen und in der Einladung als Tagungsordnungspunkt mitgeteilt worden sind. 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. 15 Ordnungen Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand die Möglichkeit eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 17 Haftpflicht Für die aus dem Betrieb des Vereins entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Übungsstätten und den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. Jedes Mitglied, das am Sportbetrieb teilnimmt, hat den Nachweis einer Haftpflichtversicherung für funkferngesteuerte Fahrzeuge zu führen. Seite 6 von 7

18 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des 12 beschlossen werden. 2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften den BGB über die Liquidation ( 47 ff). 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Jugendamt der Stadt Bückeburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 19 Inkrafttreten Vorstehende Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 01. Januar 1996 in Kraft. Alle bisherigen Satzungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Bückeburg, den 12. Januar 1996 - Der Vorstand - 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassenwart Seite 7 von 7