Schützenverein v. 1906 e.v. HD-Kirchheim



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Transkript:

Schützenverein v.1906 e.v. Heidelberg-Kirchheim Mitglied des Deutschen Schützenbundes SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein wurde im Jahre 1906 gegründet und führt den Namen Schützenverein v. 1906 Heidelberg-Kirchheim" mit dem Sitz in Heidelberg. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen. Kraft dieser Eintragung führt der Verein daher den Zusatz "eingetragener Verein". Der Gerichtsstand ist Heidelberg. 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, insbesondere durch Pflege und Ausübung des sportlichen Schießens mit den zur Ausübung genehmigten Sportwaffen und Geräten. Der Verein verfolgt weiterhin die Ertüchtigung der Sportjugend, die Ausübung von Ausgleichssportarten, sowie die Pflege der Tradition und Geselligkeit in sportlichem Geiste. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein erstrebt keinen Gewinn, etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Anteile aus Überschüssen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Registergericht Adresse Amtsgericht Mannheim Schützenverein v. 1906 e.v. HD-Kirchheim VR 330078 Bruchhäuser Weg 42 69124 Heidelberg www.sv-1906-kirchheim.de email: info@sv-1906-kirchheim.de

4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: a) Ordentlichen Mitgliedern, das sind alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. b) Jugendlichen Mitgliedern, das sind alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben c) Ehrenmitglieder; von der Generalversammlung können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes ordentliche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn diese sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. 5 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Bei Ablehnung ist der Gesamtvorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzungen und Ordnungen, sowie die Beschlüsse des Vereins als verbindlich an. 6 Beendigung der Mitgliedschaft a) durch Tod des Mitgliedes b) durch freiwilligen Austritt c) durch Streichung von der Mitgliederliste d) durch Ausschluss aus dem Verein zu b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. zu c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Bei der Setzung der Nachfrist in der 2. Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Seite 2

zu d) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Gesamtvorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreibe-Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluß des Gesamtvorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Pflicht, diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann. 7 Beiträge und Aufnahmegebühren Die Höhe des Jahresbeitrages, sowie der Aufnahmegebühr wird vom Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser beschlossen. 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Vorstandes zu Versammlungen zugelassen. Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem ist jedes Mitglied, das am aktiven Schießsport teilnimmt, verpflichtet, den Anweisungen des leitenden Verantwortlichen Folge zu leisten. Wird ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand schlichtet. Seite 3

9 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1) Der geschäftsführende Vorstand 2) Der Gesamtvorstand 3) Die Mitgliederversammlung 1) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: a Der 1. Vorsitzende (Oberschützenmeister) b Der 2. Vorsitzende (Schützenmeister) c Der Schatzmeister d Der Schriftführer e Der Schießleiter 2) Dem Gesamtvorstand gehören an: Der Vorstand a-e sowie fakultativ bis 8 Beisitzer mit folgenden Funktionen: 1 Der Jugendleiter 2 Der stellvertreten Jugendleiter 3 Der stellvertretende Schießleiter und Frauenwart 4 Der stellvertretende Schatzmeister 5 Der Waffen- u. Gerätewart 6 Der stellvertretende Schriftführer 7 Der Vorsitzende des Vergnügungsausschusses 8 Der Pistolenreferent Der Vergnügungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, jedoch hat nur ein Mitglied Sitz und Stimme im Gesamtvorstand. Der jeweilige Schützenkönig hat einen Sitz im Gesamtvorstand jedoch kein Stimmrecht. 3) Der Vereinsvorstand im Sinne des 26 BGB sind 1) Der 1. Vorsitzende(Oberschützenmeister) 2) Der 2. Vorsitzende(Schützenmeister) 3) Der Schatzmeister 4) Der Schriftführer 5) Der Schießleiter Jeder von Ihnen hat das Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis bestimmt sich die Vertretung nach der Reihenfolge des 9 Ziffer 2. Seite 4

10 Haftung Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen gemäß der jährlichen Vermögensaufstellung. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle innerhalb der Sportanlagen. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung ihm übertragener Arbeiten, zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen einem Dritten zufügt ( 31 BGB). 11 Zuständigkeit des Vorstandes Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: Der 1. oder 2. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Erstellung eines Jahresberichtes; Buchführung. Die Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der Sportanlagen. Den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen, Miet- und Pachtverträgen. Die Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Die Veräußerung oder der Ankauf von Grundstücken bedarf jedoch der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 12 Beschlussfassung des Vorstands u. Gesamtvorstands Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Seite 5

Die Beisitzer haben die Aufgabe den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Eine Gesamtvorstandssitzung wird bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens 2 Beisitzern, jedoch mindestens dreimal im Jahr einberufen. Von allen Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen und bei der darauf folgenden Sitzung zu verlesen. Die Beschlüsse des Vorstandes bzw. des Gesamtvorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 13 Amtsenthebung Eine vorzeitige Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes und Gesamtvorstandes oder eines Mitgliedes hiervon ist auf Grund eines Misstrauensantrages der Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch einen absoluten Mehrheitsbeschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Es bedarf hierzu des schriftlichen Hinweises in der Einladung. 14 Wahlen Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Wahlen erfolgen dergestalt, dass alle 2 Jahre die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet. Hierzu wird im Einzelnen festgelegt: a) zur ersten Gruppe zählen vom geschäftsführenden Vorstand der 1. Vorsitzende der Schriftführer vom erweiterten Vorstand der stellvertretende Schatzmeister der stellvertretende Schießleiter der stellvertretende Jugendleiter der Vorsitzende des Vergnügungsausschusses der Pistolenreferent b) zur zweiten Gruppe zählen vom geschäftsführenden Vorstand der 2. Vorsitzende der Schatzmeister der Schießleiter vom erweiterten Vorstand der Jugendleiter Seite 6

Fortsetzung 14 Wahlen, Abschnitt b) der Waffen- u., Gerätewart der stellvertretende Schriftführer Sämtliche Mitglieder des Gesamtvorstandes sind wieder wählbar Die Amtszeit beginnt für alle Gewählten mit dem Tag der Wahl und endet in jedem Falle erst mit der Neuwahl des Nachfolgers. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen. Dieses freigewordene Amt kann einem anderen Amt zugeschlagen werden (Ämtervereinigung). Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden keine Anwendung. In diesem Falle ist der 2. Vorsitzende verpflichtet eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl des 1. Vorsitzenden binnen 8 Wochen einzuberufen. Scheidet der 2. Vorsitzende vorzeitig aus, so wird das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Schatzmeister in Personalunion versehen. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt in jedem Falle geheim. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl, wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss von mindestens 3 Personen gebildet, der den Wahlakt des Versammlungsleiters durchführt. 15 Kassenprüfung Die Kassenführung des Vereins unterliegt der Prüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern die nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein dürfen. Die Wahl erfolgt immer für zwei Jahre. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit und Vollzähligkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. 16 Mitgliederversammlung In den ersten 6 Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese Versammlung wird unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung sollte mindestens folgende Punkte umfassen: Seite 7

a) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden b) Bericht des Schießleiters c) Kassenbericht des Schatzmeisters. d) Bericht der Kassenprüfer e) Entlastung des Vorstandes f) Wahlen soweit erforderlich Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der 1. oder 2. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Über Änderungen der Satzung kann nur in einer ausdrücklich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Einladungsschreiben bedarf es der Angabe "Satzungsänderung oder "Satzungsänderung und Neufassung". Die Beschlussfassung wird in 18 geregelt. 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung oder Neufassung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Seite 8

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dieses soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung; den Namen des Versammlungsleiters; die Zahl der erschienenen Mitglieder; die Tagesordnung; die einzelnen Abstimmungsergebnisse; sowie die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. 19 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck besonders zu berufende Mitgliederversammlung, in welcher mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sein müssen, beschlossen werden. Sollte zu dieser Versammlung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erscheinen, so findet eine weitere Mitgliederversammlung statt, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Auflösung des Vereins kann aber auch hierbei nur mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins beschließen 2/3 der Mitglieder, die mindestens 5 Jahre dem Verein angehören, über die Verwendung des Vereinsvermögens. In jedem Falle darf das Vereinsvermögen nur für sportliche Zwecke Verwendung finden. Diese Zwecke müssen als gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung anerkannt sein. 20 Schlussbestimmung Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26. Mai 1977 angenommen und am 03. Juli 2013 geändert und erweitert. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung in der Fassung vom 26. Mai 1977 verliert damit ihre Gültigkeit. Seite 9