BEGRÜNDUNG BEBAUUNGSPLAN LEHMKUHLEN 3. ÄNDERUNG



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reitze 2 29482 küsten tel.: 05841 / 6112 fax: 05841 / 974009 e-mail: peselplan@t-online.de planungsbüro a. pesel stadt- und regionalplanung BEGRÜNDUNG zum BEBAUUNGSPLAN LEHMKUHLEN 3. ÄNDERUNG Stadt Lüchow (Wendland) Landkreis Lüchow-Dannenberg Verfahrensstand 13a (2) i. V. m. 4 (2) / 3 (2) BauGB September 2015

1. Veranlassung Der Lehmkuhlen aus dem Jahre 2005 umfasst ein Gebiet an der Seerauer Straße im Nordosten von Lüchow (Wendland). In diesem Gebiet sind zwei Lebensmittelmärkte und das Arbeitsamt ansässig. Ein Markt für Bürobedarf mit Werkstatt hat vor einigen Jahren seinen Betrieb eingestellt. Der Lehmkuhlen setzt das Baugebiet als Sondergebiet Einkauf und Verwaltung fest. Im Rahmen der 2. Änderung und Erweiterung wurde das Sondergebiet in drei Teilgebiete aufgeteilt, in denen die Art der baulichen Nutzung jeweils getrennt festgesetzt wurde. Diese Änderung wurde aufgrund des von der CIMA Beratung + Management GmbH erstellten Einzelhandelsentwicklungskonzeptes 2011 / 2012 durchgeführt. Das Konzept analysiert die gegenwärtige Angebots- und Nachfragesituation des Einzelhandels, zeigt Stärken, Schwächen und Potentiale des Einzelhandelsstandortes Lüchow auf, grenzt die Innenstadt ab, benennt zentrale Versorgungsbereiche und legt Entwicklungspotentiale dar, hat eine auf die spezifische Situation in Lüchow (Wendland) angepasste aktuelle Liste der zentrenrelevanten, der nahversorgungsrelevanten und der nicht-zentrenrelevanten Sortimente erstellt, zeigt Entwicklungsperspektiven für die Nahversorgung auf und stellt Entwicklungsmöglichkeiten für die Positionierung der Stadt Lüchow (Wendland) als Mittelzentrum in der Region dar. Darüber hinaus werden Flächen bzw. Standorte im Stadtgebiet hinsichtlich ihrer Eignung für Einzelhandelsansiedlungen geprüft (vgl. Einzelhandelsentwicklungskonzept 2011 / 2012 im Anhang). Entsprechend dem Ergebnis dieses Einzelhandelsentwicklungskonzeptes ist der Standort Seerauer Straße nicht mehr zu erweitern, da sich ansonsten erhebliche nachteilige Auswirkungen für die Innenstadt ergeben würden. Im Konzept wird folgendes Ergebnis dargelegt: - Der Standort ist für die Ansiedlung von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten nicht geeignet. Die landesplanerischen Vorgaben des LROP (Landesraumordnungsprogramm) können nicht erfüllt werden. - Der Standort ist für die Ansiedlung nicht-zentrenrelevanter Sortimente geeignet, dabei sind auch großflächige Betriebe vorstellbar, um diese in direkter Nähe zum bestehenden Fachmarkt-Standort zu konzentrieren. Die 2. Änderung und Erweiterung legt daher fest, dass in den einzelnen Sondergebieten nur nicht-zentrenrelevante Sortimente zulässig sind. Lediglich die beiden bereits bestehenden Lebensmittelmärkte mit einer Beschränkung der Verkaufsfläche sind weiterhin zulässig. Einer dieser Lebensmittelmärkte plant nun eine Erweiterung der Verkaufsfläche, um die Waren besser präsentieren zu können und dem heutigen Standard von anderen - 1 -

Märkten anzupassen. Dazu gehört, dass die Gänge verbreitert werden, um ein bequemeres Begegnen zu ermöglichen. Niedrigere Regale sollen den Kunden die Erreichbarkeit der Waren und die Orientierung in der Filiale erleichtern. Für die Betriebsabläufe ermöglicht die Erweiterung u. a. ein leichteres Rangieren mit Hubwagen und das Aufstellen größerer Warenmengen, wodurch der Personalaufwand für das Nachfüllen von Ware reduziert wird. Die geplante Verkaufsflächenerweiterung und Modernisierung soll somit auch der Optimierung der Wirtschaftlichkeit der Filialen dienen was wiederum zur Sicherung des langfristigen Fortbestandes beiträgt. Um die Verträglichkeit nachzuweisen, hat CIMA Beratung + Management GmbH eine Verträglichkeitsuntersuchung für die Erweiterung von beiden Lebensmittelmärkten innerhalb des Plangebietes vorgenommen, um auch dem anderen Markt Entwicklungen zu ermöglichen ( Verträglichkeitsuntersuchung für die Erweiterung zweier Lebensmitteldiscounter in der Seerauer Straße in Lüchow, CIMA Beratung + Management GmbH, Lübeck, Juli 2015). Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Planvorhaben messbare Umsatzumverteilungseffekte ausgelöst werden würden, aber negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne des 11 Abs. 3 BauNVO, also insbesondere wesentliche Beeinträchtigungen der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung oder von zentralen Versorgungsbereichen, aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden können. Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) hat in seiner Sitzung am 21.05.2012 das Einzelhandelsentwicklungskonzept beschlossen. Die Anwendung der Listen der zentrenrelevanten, nicht-zentrenrelevanten und der nahversorgungsrelevanten Sortimente ist damit abweichend vom LROP und Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) örtlich verbindlich. Um die Erweiterung der Verkaufsflächen rechtlich zu fassen und für die Zukunft abzusichern, beschlossen die politischen Gremien, den Lehmkuhlen erneut zu ändern. Die Änderung wird in textlicher Form vorgenommen. Der Geltungsbereich umfasst die in der 2. Änderung und Erweiterung festgesetzten Sondergebiete Einkauf und Verwaltung 1, 2 und 3. Bei dem Lehmkuhlen 3. Änderung handelt es sich um eine sonstige Innenentwicklung. Da ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der nach der Planung 1.500 m 2 Geschossfläche haben könnte, zugelassen wird, muss gemäß 3c i. V. m. 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien durchgeführt werden, um festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die überschlägige Prüfung ist im Anhang dieser zu finden. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Gemäß 13a Baugesetzbuch (BauGB) kann das beschleunigte Verfahren angewendet werden. Durch den wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungs- - 2 -

ziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen nicht. Die Plangebietsgröße beträgt insgesamt ca. 2,3 ha. Die zulässige Grundfläche liegt bei einer Grundflächenzahl von 0,6 unter 20.000 m 2, so dass auf eine überschlägige Prüfung gemäß 13a (1) Satz 2 Nr. 2 BauGB verzichtet werden kann. 2. Bestand und Neuordnung Im Lehmkuhlen wurde ein Sondergebiet Einzelhandel und Verwaltung ohne Sortimentsbeschränkungen festgesetzt. In der 2. Änderung und Erweiterung des s Lehmkuhlen wurde dieses Sondergebiet in drei Teilbereiche aufgeteilt, um das baurechtlich unzulässige Windhundrennen zwischen Einzelhandelsprojekten zu unterbinden. Das Sondergebiet 1 umfasst das Grundstück mit dem heutigen Lidl-Markt, das Sondergebiet 2 das Grundstück mit dem Netto- und dem KiK-Markt und das Sondergebiet 3 die Grundstücke mit dem Arbeitsamt und dem ehemaligen Markt für Bürobedarf mit Werkstatt. Diese Sondergebiete dienen der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben, großflächigen Einzelhandelsbetrieben, Einkaufszentren und Geschäfts- und Bürogebäuden bzw. Anlagen für Verwaltungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In den einzelnen Sondergebieten sind die Verkaufsflächen für die jeweiligen Betriebe beschränkt. Zulässig sind nur nicht-zentrenrelevante Sortimente. Die 3. Änderung des s Lehmkuhlen teilt die Fläche des Sondergebietes 1 und 3 neu auf. Das Sondergebiet 1 umfasst das Grundstück mit dem ehemaligen Markt für Bürobedarf mit Werkstatt (Flurstück 28/100) und das Grundstück mit dem derzeitigen Lebensmittelmarkt, der sich erweitern möchte (Flurstück 28/104). Auf diesen beiden Flurstücken sollen die Bestandsgebäude abgerissen werden und ein neuer Lebensmittelmarkt mit einem neuen Parkplatz entstehen. Das Sondergebiet 2 wird in seinen Abmessungen nicht verändert (Flurstück 29/80). Das Sondergebiet 3 wird auf die Grundstücke des Arbeitsamtes reduziert, da das Flurstück des ehemaligen Bürofachmarktes in das Sondergebiet 1 einbezogen wurde (Flurstücke 28/99, 26/4 und 26/6). Die Zweckbestimmung und die zulässigen Anlagen und Betriebe werden in der 3. Änderung nicht verändert. Lediglich im Sondergebiet 1 wird für die Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarktes die Beschränkung von mind. 500 m 2 und max. 1.500 m 2 festgesetzt. Damit wird die zulässige Verkaufsfläche um 300 m 2 erhöht. Die CIMA Beratung + Management GmbH hat eine Verträglichkeitsuntersuchung für die Erweiterung von beiden Lebensmittelmärkten innerhalb des Plangebietes - 3 -

vorgenommen, um auch dem anderen Markt eine Erweiterung zu ermöglichen (siehe Anhang). In der zusammenfassenden Bewertung wird Folgendes ausgeführt: In der Stadt Lüchow (Wendland) plant der ortsansässige Lidl Lebensmitteldiscounter seine Verkaufsfläche von rd. 1.150 qm auf ca. 1.500 qm zu erweitern. Ebenfalls wird angestrebt, die Verkaufsfläche des Netto Marken-Discount von rd. 800 qm auf rd. 1.000 qm zu erhöhen. Neben der reinen Verkaufsflächenerweiterung sollen die Filialen an die aktuellen Standards der Unternehmen angepasst werden. Durch seine Lage im Norden der Stadt nimmt der Standort bereits heute eine wichtige Versorgungsfunktion innerhalb Lüchows ein. Der Vorhabenstandort zeichnet sich durch seine verkehrsgünstige Lage an der Seerauer Straße (K 2) aus. Es findet keine praktikable Anbindung an den örtlichen und überörtlichen ÖPNV statt. Nennenswerte Bushaltestellen (u. a. die Bushaltestelle BA/SKF) werden zu selten bedient, um eine Erreichbarkeit des Standortes zu gewährleisten. Darüber hinaus ist der Standort zu mindestens in Teilen von Wohnbebauung umgeben und daher auch ein Element der fußläufigen Nahversorgung im Norden der Stadt. Bezüglich der Verkaufsflächenausstattung in den Segmenten Lebensmittel, Reformwaren sowie Gesundheit und Körperpflege ist generell bereits heute eine gute Ausstattung in Lüchow festzustellen. Die Angebotsstrukturen sind insgesamt attraktiv aufgestellt, sodass auch Kaufkraftzuflüsse aus den benachbarten Gemeinden existieren, welche heute über ein weniger umfangreiches Nahversorgungsangebot verfügen (bspw. Woltersdorf). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass durch die Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteldiscounters nennenswerte Änderungen an den bisherigen Kundenströmen zwischen Lüchow und den Städten und Gemeinden des Umlandes ausgelöst werden. Umorientierungen der Kunden (auch derer, die außerhalb Lüchows wohnhaft sind) finden überwiegend im Stadtgebiet von Lüchow statt. Ergänzend muss an dieser Stelle erwähnt werden, dass bereits Umstrukturierungen im Lebensmittelbereich in Lüchow stattfinden. Die derzeit für einen Lebensmittelvollsortimenter recht kleine REWE Filiale in der Dannenberger Straße wird einige hundert Meter weiter westlich neu und ebenfalls größer gebaut (Eröffnung Herbst 2015). Die jetzige REWE-Filiale könnte dann vrsl. durch einen Penny- Lebensmitteldiscounter nachgenutzt werden. Eine Stärkung des Standortes in der Seerauer Straße könnte hier wieder eine Balance zwischen den westlichen und nördlichen Versorgungsstandorten herstellen. Für die Warengruppe Lebensmittel, Reformwaren konnten keine städtebaulich schädlichen Auswirkungen festgestellt werden, die höchste Umsatzumverteilungs- - 4 -

quote liegt zwar mit 6,6 % im Zentralen Versorgungsbereich der Stadt Lüchow (Wendland) jedoch signifikant unterhalb der Abwägungsschwelle (10 %). Laut Einzelhandelskonzept ist eine Erweiterung bestehender Standorte nach Prüfung durchaus möglich. Innerhalb des Stadtgebietes Lüchows ist in der Warengruppe Gesundheit und Körperpflege die übrige Kernstadt am stärksten betroffen. Mit 8,5 % wird hier jedoch die Abwägungsschwelle deutlich unterschritten, so dass städtebaulich schädliche Auswirkungen ausgeschlossen werden können. Für den zentralen Versorgungsbereich Lüchow, für den eine Umsatzumverteilungsquote von 4,0 % prognostiziert werden konnte, ist nicht mit städtebaulich negativen Auswirkungen zu rechnen. Die ökonomische Wirkungsprognose hat somit insgesamt gezeigt, dass durch das Planvorhaben messbare Umsatzumverteilungseffekte ausgelöst werden würden, aber negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne des 11 Abs. 3 BauNVO, also insbesondere wesentliche Beeinträchtigungen der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung oder von zentralen Versorgungsbereichen, aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden können. Die Bewertung des Planvorhabens an den Vorgaben des Landesraumordnungsprogrammes hat ergeben, dass das Kongruenzgebot für die Warengruppen Lebensmittel, Reformwaren und Gesundheit und Körperpflege als erfüllt gilt. Gleiches gilt auch für die Randsortimente. Weiterhin erfüllt werden das Konzentrationsgebot sowie das Beeinträchtigungsverbot. Das raumordnerische Integrationsgebot wird streng genommen nicht erfüllt. Zusammenfassend kann die Cima eine Realisierung der geplanten Verkaufsflächenerweiterung des Lidl-Marktes und des Netto-Marktes am Standort Seerauer Straße in der Stadt Lüchow (Wendland) empfehlen. Auf der Grundlage dieser Verträglichkeitsuntersuchung wird die bisher zulässige maximale Verkaufsfläche für einen Lebensmittelmarkt innerhalb des Sondergebietes 1 um 300 m 2 erhöht. Der Standort für diesen Markt ist bereits seit Jahren eingeführt, lediglich die Präsentation der Waren soll an den heutigen Standard angepasst werden, um weiterhin konkurrenzfähig auf dem Markt zu bleiben. Die Erhöhung der maximalen Verkaufsfläche wird daher als verträglich angesehen. In der 3. Änderung werden die bisher in der Satzung enthaltenen nichtzentrenrelevanten Sortimente durch zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente ersetzt. Damit ist eindeutig festgelegt, welche Sortimente künftig innerhalb - 5 -

des Plangebietes unzulässig sind. Wie in der 2. Änderung und Erweiterung bereits definiert, können in jedem Fachmarkt Neben- oder Randsortimente mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auf max. 10 % seiner Verkaufsfläche an einer Stelle im Markt präsentiert werden. Diese Festlegung wird auch in die 3. Änderung aufgenommen. Zur Klarstellung werden in die 3. Änderung die gesamten Definitionen für die Sondergebiete Einzelhandel und Verwaltung 1, 2 und 3 aufgenommen und nicht nur die Änderungen der Definitionen. Damit wird ein besserer Überblick über die konkreten Zulässigkeiten innerhalb der einzelnen Sondergebiete möglich. Bestandsgefährdete und artenschutzrechtlich geschützte Pflanzen konnten nicht festgestellt werden. Faunistische Daten wurden nicht erhoben. Entsprechend der geringen Lebensraumausstattung mit überwiegend intensiver Nutzung und eingeschränktem Nahrungsangebot sind seltene, störungsempfindliche und bestandsgefährdete Arten mit speziellen Lebensraumansprüchen nicht wahrscheinlich. Gemäß 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Änderung des s zu erwarten sind, als im Sinne des 1 a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein Eingriff auf Ausgleichsflächen erfolgt nicht. Auf eine Eingriffsbilanzierung wird aus diesen Gründen verzichtet. Lüchow (Wendland), September 2015 Stadtdirektor - 6 -

ANHANG - 7 -

PRÜFUNGSSCHEMA ZU ANLAGE 2 (zu 13 a (1) Satz 2 Nr. 2) ZUM BauGB 2007 (Kriterien für die überschlägige Prüfung, ob ein bzw. die Änderung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat) Lfd. Nr. in der Anlage 1. Merkmale des s 1.1 Merkmale des s, insbesondere in Bezug auf das Ausmaß, in dem der einen Rahmen i.s. des 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt: Setzt der Plan in nicht nur unerheblichem Ausmaß den Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, indem er Festsetzungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen enthält, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen? 1.2 Merkmale des s, insbesondere in Bezug auf das Ausmaß, in dem der andere Pläne und Programme beeinflusst: Beeinflusst der in nicht nur unerheblichem Ausmaß andere Pläne und Programme? 1.3 Merkmale des s, insbesondere in Bezug auf die Bedeutung des s für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der Kriterien gem. Anlage 2 zum BauGB, daraus entwickelte Fragen an den Beantwortung der Frage: Falls JA: Sind deswegen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären? - 8 -

nachhaltigen Entwicklung: Hat der für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, besondere Bedeutung? 1.4 Merkmale des s, insbesondere in Bezug auf die für den relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogenen Probleme: Sind für den umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogene Probleme besonders relevant? 1.5 Merkmale des s, insbesondere in Bezug auf die Bedeutung des s für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften: Hat der nicht nur unerhebliche Bedeutung für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften? 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete 2.1 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen: Hat der Plan Auswirkungen auf folgende Schutzgüter: 2.1.1 Tiere? 2.1.2 Pflanzen? 2.1.3 Boden? 2.1.4 Wasser? 2.1.5 Luft? 2.1.6 Klima? 2.1.7 Landschaft? 2.1.8 biologische Vielfalt? - 9 -

2.1.9 Mensch und Gesundheit? 2.1.1 Bevölkerung? 0 2.1.1 Kulturgüter? 1 2.1.1 sonstige Sachgüter? 2 2.1.1 3 Wird das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern beeinflusst? Ist mit Wechselwirkungen zu rechnen? 2.2 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen: Ist mit Auswirkungen von kumulativem oder grenzüberschreitendem Charakter zu rechnen? 2.3 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z.b. bei Unfällen): Ist mit Auswirkungen in Bezug auf Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z.b. bei Unfällen), zu rechnen? 2.4 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen: Haben vom Plan ausgelöste Auswirkungen einen besonderen Umfang oder eine besondere räumliche Ausdehnung? 2.5 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, - 10 -

der Intensität der Bodennutzung des Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten: Hat das vom Plan betroffene Gebiet wegen besonderer natürlicher Merkmale, wegen dort vorhandenen kulturellen Erbes (z.b. Bodendenkmale), oder wegen der Intensität der Bodennutzung eine besondere Bedeutung? Werden voraussichtlich diesbezügliche Umweltqualitätsnormen oder Grenzwerte überschritten? 2.6 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf folgende Gebiete: Hat die Verwirklichung des Plans möglicherweise Auswirkungen auf eines der folgenden Gebiete: 2.6.1 im Bundesanzeiger gemäß 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete? 2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst? 2.6.3 Nationalparke gemäß 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst? 2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes? 2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß 30 des Bundesnaturschutzgesetzes? 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß 31b des Was- - 11 -

serhaushaltsgesetzes? 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind? 2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen i.s. des 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes? 2.6.9 in amtlichen Listen und Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind? Auswertung: Aufgrund der ausschließlichen Beantwortung der Fragen mit sind erhebliche Umweltauswirkungen, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären, nicht zu erwarten. Die Einkaufsmärkte mit dem anschließenden Parkplätzen bestehen bereits seit Jahren, der lässt lediglich eine Erweiterung der Verkaufsflächen zu. Diese Erweiterung dient vor allem der besseren Präsentation der Waren, Gänge und Kassenzonen sollen großzügiger gestaltet werden. Eine deutliche Ausweitung des Sortimentes geht mit derartigen Umstellungen in den wesentlichen Bereichen nicht einher. Eine zusätzliche Bodenversiegelung wäre auch ohne die Änderung des s zulässig. Aus diesen Gründen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Änderung des s zu erwarten. - 12 -

Liegenschaftskarte, Gemarkung Lüchow, Flur 5, mit Angabe der einzelnen Flurstücksnummern - 13 -