UMSATZSTEUER HIGHLIGHTS 2018
1. Umsatzsteuer für Beherbergungsleistungen Alles wie gehabt heißt es beim Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen. Die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen im Jahr 2016, die viel Mühe und auch Geld gekostet hat, wird nun wieder rückgängig gemacht. Beherbergungsleistung was ist das überhaupt? Bei der Beherbergung handelt es sich nicht um eine reine Wohnungsvermietung. Eine Beherbergung im umsatzsteuerlichen Sinn ist die Überlassung von Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen. Nebenleistungen sind zum Beispiel Reinigung, Bettwäsche, Handtücher oder Frühstück. 1
Umsatzsteuersatz schon wieder 10 %? Ab 01.11.2018 wird der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen (Beherbergung und Nebenleistungen) von 13 % auf 10 % gesenkt. Durch die Senkung des Umsatzsteuersatzes entfällt ab 01.11.2018 die Aufteilung eines pauschalen Entgeltes für Beherbergung und Verköstigung auf die davor geltenden unterschiedlichen Steuersätze (10 % für Verköstigung, 13 % für Beherbergung). Was passiert mit meinen Anzahlungen? Anzahlungen sind mit dem geltenden Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich bis zur Leistungserbringung der Umsatzsteuersatz, ist für die Anzahlung der bei der Leistungserbringung geltende Umsatzsteuersatz anzuwenden (10 % ab 01.11.2018). Die Korrektur des Steuersatzes erfolgt im ersten Voranmeldungszeitraum nach der Wirksamkeit des geänderten Steuersatzes (hier: Voranmeldungszeitraum 11/2018). Bereits mit dem alten Steuersatz ausgestellte Anzahlungsrechnungen sind auf den geänderten Steuersatz von 10 % zu berichtigen, um eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden. 2
Buchung vom 25.10.2018 04.11.2018 Welcher Steuersatz ist anzuwenden? Bei Aufenthalten über den Stichtag (zb Aufenthalt vom 25.10.2018 bis 04.11.2018) ist für Beherbergungsleistungen bis zum 31.10.2018 die Steuersätze von 10 % für Verköstigung und 13 % für Beherbergung anzuwenden und ab 01.11.2018 nur mehr der Steuersatz von 10 % anzuwenden. Die Nächtigung vom 31.10. auf 01.11.2018 ist bereits mit dem neuen Steuersatz von 10 % zu versteuern! 2. Pauschalangebote in Hotels alles mit 10 % zu versteuern? Gerade in der Winterzeit bieten Wellness-Hotels verlockende Pauschalangebote an, die neben der Beherbergung auch noch andere Zuckerl beinhalten (wie zb Willkommensgetränk, Liftkarten oder Massage). Die umsatzsteuerliche Herausforderung derartiger Pauschalangebote liegt in der Wahl des richtigen Umsatzsteuersatzes und der Aufteilung des Pauschalentgeltes auf unterschiedliche Steuersätze. 3
Wann ist der Umsatzsteuersatz von 10 % anzuwenden? Für Pauschalangebote gilt folgendes: Beherbergungsleistungen sowie damit verbundene Nebenleistungen sind ab dem 01.11.2018 wieder mit 10 % Umsatzsteuer zu versteuern. Die mit der Beherbergung verbundenen Nebenleistungen werden in den Umsatzsteuerrichtlinien (Rz 1218, 1222) aufgezählt. Nebenleistungen, die dem Umsatzsteuersatz von 10 % unterliegen, sind zb ein Willkommensgetränk, Liftkarten, Parkplätze, Sauna, Schwimmbad, Fitnessräume uvm. BG&P Tipp: Für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 10 % ist es erforderlich, dass die Beherbergung und die begünstigte Nebenleistung in einem pauschalen Entgelt verrechnet werden. Bei Verrechnung eines gesonderten Entgeltes für Leistungen werden diese in der Regel als eigenständige Leistungen beurteilt und können höheren Steuersätzen(zB 20 %) unterliegen. Wann ist der Umsatzsteuersatz von 20 % anzuwenden? Für im Pauschalangebot enthaltene Beauty- und Kosmetikbehandlungen gilt der Umsatzsteuersatz von 20 % schon lange. Brandneu ist seit November 2018, dass auch Massagen mit 20 % zu versteuern sind. Nicht begünstigte Beherbergungsnebenleistungen sind zb Peelings, 4
Maniküre, Pediküre oder Massagen. Die nicht begünstigten Beherbergungsnebenleistungen sind mit 20 % zu versteuern. Wie hat die Aufteilung zu erfolgen? Die Aufteilung eines Pauschalpreises hat im Verhältnis der Einzelverkaufspreise zu erfolgen. 3. Vorsteuerabzug für pauschale Reisekosten Die Änderung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen hat Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug für pauschale Reisekosten. Bis zum 31.10.2018 betrug die pauschal ermittelte Vorsteuer aus Reisekosten 1,65 (Aufteilung auf 10 % und 13 % Umsatzsteuer). 5
Ab 01.11.2018 ist aus dem einkommensteuerlichen Pauschalbetrag von 15 die Vorsteuer von 10 % herauszurechnen. Die pauschal ermittelte Vorsteuer aus Nächtigungskosten beträgt ab 01.11.2018 1,36. BG&P Tipp: Prüfen Sie Ihr Rechnungswesen regelmäßig auf den Vorsteuerabzug für pauschale Reisekosten. Durch das Übersehen des Vorsteuerabzuges für pauschale Reisekosten können Sie viel Geld verlieren! 4. Neue Bezeichnung von Gutscheinen doch alles bleibt beim Alten Ab 01.01.2019 werden Gutscheine umsatzsteuerlich in Einzweck-Gutscheine und Mehrzweck- Gutscheine unterteilt. Die grundlegende Besteuerung von Gutscheinen bleibt jedoch gleich. 6
Bei einem Einzweck-Gutschein gilt folgendes: Die Leistung sowie die Umsatzsteuer stehen bei Ausstellung des Gutscheines fest (zb Gutschein für eine Theatervorstellung). Einzweck-Gutscheine sind bereits bei der Ausstellung zu versteuern. Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, bei denen es sich nicht um einen Einzweck- Gutschein handelt. Mehrzweck-Gutscheine berechtigen zum Bezug von noch nicht konkretisierten Dienstleistungen oder Waren. In der Regel wird es sich um Wertgutscheine handeln (zb Gutschein von einer Restaurantkette). Mehrzweck-Gutscheine sind nicht bei der Ausstellung, sondern erst bei der Einlösung zu versteuern. 5. Dauerthema bei Betriebsprüfungen UID-Nummern Check Ein wichtiges Rechnungsmerkmal für den Vorsteuerabzug ist die Angabe der UID-Nummer auf der Rechnung. Für den Vorsteuerabzug ist die UID-Nummer des leistenden Unternehmers immer auf der Rechnung anzugeben. Die UID-Nummer des Leistungsempfängers ist ab einem Rechnungsbetrag von 10.000 anzuführen. Auch bei der Erstellung von Ausgangsrechnungen 7
(insbesondere bei innergemeinschaftlichen Lieferungen) ist die Überprüfung der UID-Nummer zur Feststellung der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers notwendig. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht sollen Unternehmer regelmäßig die UID-Nummern Ihrer Kunden und Lieferanten überprüfen. Leider gibt es keine genaue Vorgabe von der Finanzverwaltung, wie oft die UID- Nummer zu überprüfen ist. Die UID-Abfrage ist verpflichtend über FinanzOnline durchzuführen. BG&P-Tipp: Bei Zweifels- oder Verdachtsfällen ist eine regelmäßige Überprüfung, zb monatlich oder quartalsweise, ratsam. Die Überprüfung über FinanzOnline mittels Stufe 2 ist dringend zu empfehlen. Nutzen Sie hierfür auch unser UID-Sorglos Paket. Strategisch erfolgreich beraten. Mag. Marie-Luise Kurahs ist Expertin für Umsatzsteuer und optimierte Prozesse in der Steuerberatung. Sowohl als Vortragende als auch als Ihre Beraterin findet sie vernünftige Wege und praktikable Lösungen. 8