7Tipps: Ihre Rechte und Pflichten beim Online Gutschein Verkauf.

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1 7Tipps: Ihre Rechte und Pflichten beim

2 Seien es Wellness-Gutscheine, Restaurant Gutscheine oder Mode-Gutscheine. Viele Gutschein-Verkäufer bieten mittlerweile den Online Gutschein Verkauf an. Häufig sind sich die Verkäufer aber über die mit dem Online Gutschein Verkauf verbundenen Rechte und Pflichten nicht im Klaren. Die Bedeutung eines Gutscheins Bei Gutscheinen handelt es sich juristisch um ein sogenanntes kleines Inhaberpapier 807 BGB. Der Anbieter verspricht demjenigen, der den Gutschein vorlegt, die darin genannte Leistung zu erbringen. Auf dem Gutschein muss ersichtlich sein, wer der Aussteller ist, eine Unterschrift ist jedoch nicht erforderlich. Fehlt ein Hinweis auf den Aussteller, so ist der Gutschein dennoch rechtsgültig und der Inhaber kann die Einlösung verlangen. Der Wert oder Umfang der Ware oder der Leistung muss erkennbar sein. Der Ort der Einlösung sollte benannt sein. Das Ausstellungsdatum muss enthalten sein dies ist wichtig für die Berechnung der Verjährungsfrist. Gutscheine mit persönlichem Namen sind nie an Personen gebunden und können grundsätzlich auf Dritte übertragen werden. Der Gutschein ist ein sogenanntes kleines Inhaberpapier, das jeden, der es in Händen hält, zu seiner Geltendmachung berechtigt. Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn nicht nur der Empfänger ausdrücklich namentlich genannt ist, sondern auch die verbriefte Leistung auf diesen Empfänger zugeschnitten ist. Der Kunde besitzt allerdings einen Anspruch auf Auszahlung gegen den Aussteller, wenn in dem Gutschein eine bestimmte Leistung versprochen wurde, der Aussteller diese aber nicht mehr erbringen kann. Ein bestimmter Markenartikel wird nicht mehr produziert und kann nicht nachbestellt werden. Mehrpreis wenn Leistung teurer wird? Das ist nicht möglich. Der Kunde hat eine bestimmte Leistung erworben. Steht kein Ablaufdatum auf dem Gutschein muss er die Leistung zu diesem Preis bekommen. Gutschein zur Ausrichtung eines Festtages (Hochzeit, Geburtstag). 1. Barauszahlung des Gutscheinbetrages Stets von Bedeutung ist die Frage, ob sich der Kunde statt der in dem Gutschein verbrieften Leistung auch den Wert der Leistung in bar auszahlen lassen kann. Grundsätzlich muss der Aussteller eines Gutscheins die versprochene Leistung auch erbringen. Ist zwischen Aussteller und Kunden keine Vereinbarung getroffen worden, die eine Barauszahlung ermöglicht, so hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf eine Auszahlung des Gutscheinwertes. Gleiches gilt im Falle des teilweise Einlösens des Gutscheins. Einen Anspruch besitzt er aber auf Ausstellung eines neuen Gutscheins oder zumindest auf einen Vermerk der Teileinlösung im ursprünglichen Gutschein. Letztlich kann der Aussteller aber dennoch aus Kulanzgründen den Wert des Gutscheins ausbezahlen.

3 2. Wie lange ist ein Gutschein gültig? Nach 195 BGB drei Jahre, wenn nichts anderes vermerkt ist. Für den Fall, dass keinerlei Befristung auf dem Gutschein angegeben ist, entfällt nach Ablauf der gesetzlichen Frist von drei Jahren nicht nur der Anspruch auf die Ware beziehungsweise Dienstleistung, sondern auch auf eine Barauszahlung der Gutscheinsumme. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, das heißt der Gutschein ausgestell wurde. (Kauf am 04. Januar 2016, gültig bis ) Was passiert bei kürzeren Fristen (Befristung)? Hier ist die Rechtsprechung nicht eindeutig. Manche Gerichte sagen mindestens sechs Monate andere mindestens ein Jahr. Eine Befristung sehen die Gerichte als gerechtfertigt und zulässig wenn der Kunde einen höheren Warenwert bekommt als der Betrag den er bezahlen musste. Wenn die Frist abgelaufen ist, so hat der Besitzer des Gutscheins keinen Anspruch mehr auf dessen Einlösung gegen Ware oder Dienstleistungen. Doch vor dem Hintergrund der unangemessenen Bereicherung hat der Kunde einen Anspruch auf eine Barauszahlung des Gutscheinwertes, wobei der Aussteller von dieser Summe den Betrag abziehen darf, den er ansonsten als Gewinn für sich verbucht hätte. Diese Höhe ist individuell festzulegen, sollte aber 20% nicht überschreiten. Eine Barauszahlung kann auch in Form einer Gutschrift erfolgen. Dies bedeutet eine Umwandlung in einen Wertgutschein, solange die Befristung nicht erreicht ist. 4. Eine Befristung von Gutscheinen ist grundsätzlich zulässig. Allerdings darf die Befristung nicht zu knapp bemessen sein. Welche Frist zulässig ist, hängt jeweils vom Einzelfall ab und wird daher von den Gerichten von Fall zu Fall unterschiedlich beurteilt. Bei der Befristung des Gutscheins ist das Ausstellungsdatum von entscheidender Bedeutung. Jeder Gutschein sollte daher stets ein eindeutig nachvollziehbares Ausstellungsdatum enthalten. Beachtet werden sollte in jedem Fall, dass bei der Befristung dem Kunden eine ausreichende Zeitspanne zur Einlösung des Gutscheins gewährt wird. Denn wenn die Frist gerichtlich als zu kurz erachtet wird, kann der Kunde die Einlösung des Gutscheins auch darüber hinaus noch verlangen. 5. Gutscheine für ein bestimmtes Event? Wenn das Event stattgefunden hat und es sich um ein einmaliges Event handelt, besteht keinerlei Anspruch auf Erstattung. Ein Festival, welches nur ein eiziges Mal stattgefunden hat. Sollte es sich jedoch um ein wiederkehrendes Event handeln, hat der Kunde das Recht an einem anderen Termin der Veranstaltung teilzunehmen. Ein Kochevent, welches ein Mal im Monat stattfindet.

4 6. Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliege die Leistung der Umsatzsteuer so die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in einer Verfügung vom 25. August e Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch zum Erwerb von Speisen und Getränken eingelöst werden kann. Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt. Werden dagegen Gutscheine über bestimmte konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt (z. B. Themengutscheine), unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzsteuer. Übersteigt später der Verkaufspreis den Wert des Gutscheins, muss dann auch noch der Differenzbetrag der Umsatzsteuer unterworfen werden. e Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücksbuffet aus Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus. Üblicherweise umfasst das Leistungsangebot von Hotels und Pensionen aber nicht nur eine Übernachtungsmöglichkeit, sondern auch zusätzliche Leistungen wie beispielsweise das Frühstück, die Bereitstellung von Fernsehen, Telefon und Internet oder die Nutzung von Sport- und Wellnessangeboten. Solche und ähnliche Leistungen werden jedoch nach wie vor mit 19 Prozent versteuert, so dass die eigentliche Übernachtung deutlich von allen anderen Leistungen abgegrenzt werden muss. Diese gesetzliche Regelung kommt natürlich auch bei der Besteuerung von Gutscheinen im Hotel- und Gastwerbe zum Tragen. Gutschein für ein Wellnesswochenende Leistungen: 2 Übernachtungen 2 x Frühstück 1 Kosmetikanwendung (Dauer: 60 Min) Freie Nutzung des Wellnessbereiches In so einem Fall ist also die richtige Besteuerung genau zu prüfen. Sollten Sie hier unsicher sein, empfehlen wir Ihnen, die Details mit Ihrem Steuerberater abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass wir keine individuellen Auskünfte zum Thema Steuern geben können, sondern nur eine allgemeine Information und e. Für weitere Details sprechen Sie bitte Ihren Steuerberater an. TIPP Wird ein Gutschein endgültig nicht eingelöst, berichtigen Sie die Umsatzsteuer gemäß 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG. 7. Besonderheiten bei der Besteuerung von Gutscheinen im Gastgewerbe Im Zuge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes hat der Gesetzgeber zum den Umsatzsteuersatz für Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Fremdenzimmern sowie auf Campingplätzen von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt.

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