Brückenteilzeit Vortrag am 15.01.2019 in Stuttgart und am 22.01.2019 in Waiblingen im Rahmen des MitMachProgramm 2019 ver.di-bezirk Stuttgart Uwe Melzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Breitscheidstraße 65, 70176 Stuttgart 1
Inhalt im Überblick Brückenteilzeit Anspruch auf Brückenteilzeit gem. 9a TzBfG Voraussetzungen des Anspruchs Anforderungen an die Anspruchsstellung und Anspruchsablehnung Überforderungsschutz des Arbeitgebers Entgegenstehende betriebliche Gründe Rückkehr zur Vollzeit und erneute Brückenteilzeit Sperrwirkung und Sperrfrist Konkurrenz der Brückenteilzeit zu anderen befristeten Teilzeitansprüchen 8 TzBfG 15 Abs. 7 BEEG 3 PflegeZG 2 FPfZG 11 TVöD 164 Abs. 5 SGB IX Durchsetzung der Brückenteilzeit 2
Anspruch auf Brückenteilzeit gem. 9a TzBfG A. Voraussetzungen des Anspruchs B. Anforderungen an die Anspruchsstellung und Anspruchsablehnung C. Entgegenstehende betriebliche Gründe D. Überforderungsschutz des Arbeitgebers E. Rückkehr zur Vollzeit und erneute Brückenteilzeit Sperrwirkung und Sperrfrist 3
I. Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate II. III. IV. Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer ohne Auszubildende (damit Schwellenwert: 46 Arbeitnehmer) Zeitraum der Brückenteilzeit: mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre Befristungsdauer von Arbeitnehmer frei wählbar V. Arbeitnehmer kann den Umfang der Zeitreduzierung frei wählen VI. A. Voraussetzungen des Anspruchs auf Brückenteilzeit Kein Nachweis familiärer Gründe erforderlich 4
Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer ohne Auszubildende Gezählt wird jeder Kopf (nicht wie 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nach Faktor des Beschäftigungsumfanges) Maßgeblich ist das Beschäftigungsunternehmen und nicht der Betrieb Leiharbeitnehmer sind zu berücksichtigen Stichtag: geplanter 1. Tag der Brückenteilzeit Maßgeblich ist der regelmäßige Beschäftigungsbedarf ( in der Regel 45 Beschäftigte ). Die in der Regel Beschäftigten sind durch Rückblick und Einschätzung der künftig zu erwartenden Entwicklung des Beschäftigtendaten zu ermitteln. Die Darlegungslast trägt der Arbeitnehmer. 5
Zeitraum : mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre Die Dauer der Brückenteilzeit muss zwingend mindestens ein Jahr und darf höchstens 5 Jahre betragen der Arbeitnehmer kann den Umfang der Zeitreduzierung frei wählen grundsätzlich besteht auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer kann die Dauer des Zeitraums frei wählen Kein Nachweis von familiären Gründen (wie etwa im BEEG, PflegeZG und FPfZG) erforderlich 6
I. Antrag auf Brückenteilzeit muss in Textform (schriftlich, per E-Mail oder per Fax) gestellt werden war bisher formlos möglich II. B. Anforderungen an die Anspruchsstellung und Anspruchsablehnung ( 9a Abs. 3 i.v.m. 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG) III. IV. Antrag muss spätestens 3 Monate vor Beginn der Brückenteilzeit gestellt werden Antrag muss die Geltendmachung der Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung enthalten und es soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Brückenteilzeit zu erörtern und ein Einvernehmen zu erzielen V. Arbeitgeber hat der Brückenteilzeit zuzustimmen wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen VI. Ablehnung durch den Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen VII. Zustimmungsfiktion des Arbeitgebers wenn die Ablehnung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit erfolgte 7
C. Entgegenstehende betriebliche Gründe ( 9a Abs. 2 i.v.m. 8 Abs.TzBfG) Arbeitgeber kann einwenden dass der Umsetzung der Brückenteilzeit betriebliche Gründe entgegenstehen Problem: betriebliche Gründe könnten etwa sein, dass gerade die Brückenteilzeit Probleme bereitet, weil eine nur kurzfristige Überbrückung des Arbeitsvolumens nicht möglich ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht betriebliche Gründe könnten auch sein, dass die Brückenteilzeit rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird (etwa geringfügige Verringerung der Arbeitszeit mit dem Wunsch nach arbeitsfreien Tagen zwischen dem 22. Dezember bis zum 2. Januar BAG Urt. v. 11.6.2013, 9 AZR 786/11) 8
D. Überforderungsschutz des Arbeitgebers ( 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG) Brückenteilzeit nur wenn mehr als 45 Arbeitnehmer in der Regel beschäftigt sind In Unternehmen mit mehr als 45 aber nicht mehr als 200 in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber Brückenteilzeit auch ablehnen wenn etwa bei mehr als 45-60 Regelbeschäftigten bereits mindestens 4 Arbeitnehmer Brückenteilzeit haben (Anzahl ist in 11 Stufen gestaffelt) Schwellenwert betrifft nur Arbeitnehmer in Brückenteilzeit gem. 9a Abs. 1 TzBfG Leiharbeitnehmer werden daher nicht berücksichtigt Kein Überforderungsschutz in Unternehmen mit mehr als 200 in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern 9
E. Rückkehr zur Vollzeit und erneute Brückenteilzeit Sperrwirkung und Sperrfrist ( 9a Abs. 4 und 5 TzBfG) Während der Dauer der Brückenteilzeit kann keine weitere Verringerung oder Verlängerung nach dem TzBfG verlangt werden - Sperrwirkung ( 9a Abs. 4 TzBfG) andere Ansprüche auf Teilzeitarbeit (BEEG, PflegeZG, FPfZG,, 11 TVöD) sind von der Sperrwirkung nicht betroffen Nach Rückkehr aus der Brückenteilzeit zur ursprünglichen Arbeitszeit kann eine erneute Brückenteilzeit frühestens nach einem Jahr verlangt werden - Sperrfrist ein Jahr ( 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG) nach berechtigter Ablehnung der Brückenteilzeit durch den Arbeitgeber wegen entgegenstehender betriebliche Gründe besteht eine Sperrfrist von 2 Jahren ( 9a Abs. 5 Satz 2 TzBfG) Nach berechtigter Ablehnung der Brückenteilzeit wegen Überforderung besteht eine Sperrfrist von einem Jahr ( 9a Abs. 5 Satz 3 TzBfG) 10
Konkurrenz der Brückenteilzeit zu anderen befristeten Teilzeitansprüchen A. 8 TzBfG B. 15 Abs. 7 BEEG C. 3 PflegeZG D. 2 FPfZG E. 11 TVöD F. 164 Abs. 5 SGB IX 11
I. Während der Dauer der Brückenteilzeit kann keine weitere Verringerung oder Verlängerung nach dem TzBfG verlangt werden - Sperrwirkung ( 9a Abs. 4 TzBfG) II. III. IV. A. 8 TzBfG Bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 aber weniger als 45 Arbeitnehmern gilt weiterhin 8 TzBfG (Teilzeitanspruch ohne Rückkehrrecht) Bei Arbeitgebern mit mehr als 45 Arbeitnehmer gilt 8 TzBfG ebenfalls weiterhin, aber nicht während der Brückenteilzeit (Sperrwirkung) Nach Rückkehr aus der Brückenteilzeit zur ursprünglichen Arbeitszeit kann eine Teilzeit nach 8 TzBfG frühestens nach einem Jahr verlangt werden - Sperrfrist ein Jahr ( 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG) 12
I. Keine Sperrwirkung der Brückenteilzeit zur Teilzeit in Elternzeit Teilzeitansprüche gem. 15 Abs. 7 BEEG bleiben von dem Anspruch auf Brückenteilzeit unberührt II. III. IV. B. 15 Abs. 7 BEEG Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit ist mit dem Anspruch auf Brückenteilzeit kombinierbar Übergang in Teilzeit in Elternzeit nach dem BEEG ist bereits während der Inanspruchnahme von Brückenteilzeit bzw. während der Sperrfrist nach 9a Abs. 5 TzBfG möglich (sofern Elternzeit und Teilzeit in Elternzeit beantragt wurde) Umgekehrt kann im Anschluss an Teilzeit in Elternzeit Brückenteilzeit beantragt werden. Dabei gilt die Antragsfrist von mindestens 3 Monaten ( 9a Abs. 3 i.v.m. 8 Abs. 2 TzBfG) V. Während Teilzeit in Elternzeit besteht Kündigungsschutz gem. 18 BEEG. Kein besonderer Kündigungsschutz bei Brückenteilzeit. 13
B. 15 Abs. 7 BEEG Exkurs Voraussetzungen von Teilzeit in Elternzeit Antrag auf Teilzeit in Elternzeit muss vom Arbeitnehmer schriftlich vor Beginn der Teilzeittätigkeit gestellt werden. Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Während der Elternzeit kann Teilzeit in Elternzeit maximal zweimal beansprucht werden. Teilzeit in Elternzeit muss über mindestens 2 Monate auf mindestens 15 bis maximal 30 Wochenstunden verringert werden. Zustimmungsfiktion wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung die Teilzeit in Elternzeit abgelehnt hat. 14
I. Keine Sperrwirkung der Brückenteilzeit zur Pflegeteilzeit Teilzeitansprüche gem. 3 PflegeZG bleiben von dem Anspruch auf Brückenteilzeit unberührt II. III. C. 3 PflegeZG Anspruch auf Pflegeteilzeit mit dem Anspruch auf Brückenteilzeit kombinierbar Übergang in Pflegeteilzeit nach dem PflegeZG ist bereits während der Inanspruchnahme von Brückenteilzeit bzw. während der Sperrfrist nach 9a Abs. 5 TzBfG möglich und umgekehrt kann während oder im Anschluss an Pflegeteilzeit eine Brückenteilzeit beantragt werden. Dabei gilt die Antragsfrist von mindestens 3 Monaten ( 9a Abs. 3 i.v.m. 8 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz) IV. Während Pflegeteilzeit besteht Sonder-Kündigungsschutz gem. 5 PflegeZG (12 Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zur Beendigung der Pflegezeit) 15
I. Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (Pflegezeit) II. III. IV. Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mindestens 15 Arbeitnehmer Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch Bescheinigung der Pflegekasse bzw. medizinischer Dienst der Krankversicherung Ankündigungsfrist: spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn V. Form: schriftlich und Erklärung für welchen Zeitraum und welcher Umfang und in welcher Verteilung die Teilzeit in Pflegezeit erfolgt VI. VII. VIII. IX. C. 3 PflegeZG Exkurs Voraussetzungen von Pflegeteilzeit Kollisionsregel: enthält die Ankündigung von Teilzeit in Pflegezeit keine eindeutige Festlegung auf Teilzeit nach dem PflegeZG oder FPfZG gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit - Keine Kollisionsregel Pflegeteilzeit zu Brückenteilzeit Pflegezeit ist ein Gestaltungsrecht, d.h. der Arbeitgeber kann sich nicht auf entgegenstehende betriebliche Gründe oder Überforderung berufen und muss nicht zustimmen Pflegezeit je pflegebedürftigen Angehörigen maximal 6 Monate Pflegezeit kann unabhängig von der Dauer der Pflegezeit nur einmal tatsächlich genommen werden (BAG Urt. vom 15.11.2011 Az: 9 AZR 348/10) 16
I. Keine Sperrwirkung der Brückenteilzeit zur Familienpflegeteilzeit II. Voraussetzungen der Familienpflegezeit entsprechen im wesentlichen den Voraussetzungen des PflegeZG III. Familienpflegezeit nur bei Arbeitgebern mit in der Regel mindestens 25 Beschäftigten IV. Anspruch auf Familienpflegeteilzeit ist mit dem Anspruch auf Brückenteilzeit kombinierbar V. Übergang in Familienpflegeteilzeit nach dem FPfZG ist bereits während der Inanspruchnahme von Brückenteilzeit bzw. während der Sperrfrist nach 9a Abs. 5 TzBfG möglich und umgekehrt kann während oder im Anschluss an Familienpflegeteilzeit eine Brückenteilzeit beantragt werden. Dabei gilt die Antragsfrist von mindestens 3 Monaten ( 9a Abs. 3 i.v.m. 8 Abs. 2 Teilzeitund Befristungsgesetz) VI. D. 2 FPfZG Kollisionsregel: enthält die Ankündigung von Pflegeteilzeit keine eindeutige Festlegung auf Teilzeit nach dem PflegeZG oder FPfZG gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit - Keine Kollisionsregel Familienpflegeteilzeit zu Brückenteilzeit 17
D. 2 FPfZG Exkurs Voraussetzungen Familienpflegeteilzeit I. Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung II. Rechtsanspruch nur wenn in der Regel mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt III. Kein Gestaltungsrecht, Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung IV. Sonderkündigungsschutz während FPfZ gem. 2 Abs. 3 FPfZG i.v.m. 5 PflegeZG (12 Wochen vor dem Beginn bis zur Beendigung der Pflegezeit) V. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer) 18
E. 11 TVöD Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Beschäftigte, die in anderen Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. Der tarifvertragliche Anspruch auf Teilzeit besteht neben dem Anspruch auf Brückenteilzeit. Die Brückenteilzeit schließt den tarifvertraglichen Anspruch nicht aus. 19
I. Gem. 164 Abs. 5 SGB IX fördern die Arbeitgeber die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. II. III. F. 164 Abs. 5 SGB IX Zur Durchsetzung der Rechtsansprüche können die schwerbehinderten Menschen die betrieblichen Interessenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen einschalten. Der Teilzeitanspruch des schwerbehinderten Menschen bleibt vom Anspruch auf Brückenteilzeit unberührt. 20
Durchsetzung der Brückenteilzeit Zustimmungsfiktion des Arbeitgebers zur Brückenteilzeit, wenn der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Brückenteilzeitbeginn schriftlich den Antrag abgelehnt hat Klage vor dem ArbG auf Zustimmung des Arbeitgebers zu Brückenteilzeit (Problem: lange Verfahrensdauer) Gegebenenfalls Antrag auf eine einstweilige Verfügung wenn ein Verfügungsgrund besteht. Ein Verfügungsgrund dürfte sein, dass durch Zeitablauf die Brückenteilzeit, begrenzt oder gar nicht mehr geltend gemacht werden kann 21
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit 22