Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Grundsätzliches / Allgemeines Fredy Morgenthaler, Behördenmitglied KESB
Inhaltsverzeichnis Grundsätzliches / Definitionen Entstehung der gemeinsamen elterlichen Sorge Begrifflichkeiten Wirkungen der gemeinsamen elterlichen Sorge Zuständigkeiten Übergangsrecht 2
Die Wahrheit ist die Erfindung eines Lügners.. Heinz von Foerster 3
Elterliche Sorge (ES) Grundsatz: Dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB) Unverzichtbares Pflichtrecht 4
Elterliche Sorge; Inhalt Erziehung, Pflege, Betreuung Unterhaltspflicht Aufenthaltsbestimmungsrecht Rechtliche Vertretung Persönlicher Verkehr Religiöse Erziehung Namensgebung Etc. 5
Alleinige elterliche Sorge Nur noch ausnahmsweise: Wenn die Vaterschaft nicht festgestellt ist Wenn ein Elternteil verstorben ist (Art. 298a Abs. 3 ZGB) Wenn nötig zur Wahrung des Kindeswohls (Massstab: Art. 311 ZGB) 6
Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Ab 01.07.2014 Regelfall Unabhängig vom Zivilstand der Eltern 7
Entstehung GES bei verheirateten Eltern Während der Ehe (wie bisher) Durch Gericht bei Scheidung (Art. 133 ZGB) Scheidung bedeutet keine Änderung mehr betreffend GES! 8
Entstehung GES bei nicht verheirateten Eltern bei Einigkeit Gemeinsame Erklärung erforderlich (Art. 298a ZGB): Verantwortungsübernahme für das Kind Obhut, persönlicher Verkehr, Betreuungsanteile Unterhalt Keine inhaltliche Überprüfung durch KESB notw. 9
Entstehung GES bei nicht verheirateten Eltern bei Uneinigkeit Anordnung durch die KESB; auch gegen den Willen eines Elternteiles möglich, sofern damit das Kindeswohl gewahrt ist (Art. 298b ZGB) KESB regelt die übrigen strittigen Punkte (faktische Obhut, Betreuungsanteile, persönlicher Verkehr, aber nicht den Unterhalt) 10
Begrifflichkeiten Obhut Aufenthaltsbestimmungsrecht Persönlicher Verkehr Betreuungsanteile 11
Obhut (bisher) Rechtliche Obhut: Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen Faktische Obhut: Tatsächliches Zusammenleben mit dem Kind in Hausgemeinschaft 12
Obhut (neu) Obhut ist gleichzusetzen mit der faktischen Obhut (nicht mehr als rechtlicher Zustand / Begriff) Der Elternteil, bei dem sich das Kind befindet, ist Inhaber/in der faktischen Obhut GES bedeutet grundsätzlich gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind Der Richter / die KESB kann aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht an einen Elternteil zuweisen 13
Aufhebung Aufenthaltsbestimmungsrecht (bisheriger Obhutsentzug) Inhalt Artikel 310 ZGB wie bisher Neuer Terminus / Randtitel: Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts 14
Betreuungsanteile Neuer Begriff Kommt dann zur Anwendung, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht beiden Eltern zusteht Eltern müssen sich dann über die Betreuungsanteile einigen 15
Persönlicher Verkehr Neue Verwendung des Begriffs für folgende Situationen: Wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht an einen Elternteil zugewiesen wurde, wird die erforderliche Kontaktregelung als persönlicher Verkehr bezeichnet (für den Elternteil, der nicht die faktische Obhut hat) 16
Änderung im Kindesschutzrecht Aufhebung Art. 309 azgb Die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft kann dem Beistand neu gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB übertragen werden 17
Wirkung der GES (1) Allgemein: Gemeinsame Entscheidung in allen Bereichen erforderlich, die in der Erklärung / Einigung genannt sind, inkl. Aufenthaltsort des Kindes Elternteil, welcher das Kind betreut, kann alleine entscheiden wegen Dringlichkeit oder wenn der andere Elternteil nicht erreichbar ist (Art. 301 Abs. 1bis ZGB) 18
Wirkung der GES (2) Aufenthaltsort der Eltern: Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich bei Wechsel des Aufenthaltsortes ins Ausland oder bei erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung des Besuchsrechts (Art. 301a Abs. 2 ZGB) Bei Verweigerung der Zustimmung durch den anderen Elternteil Entscheid durch Gericht (nach Scheidung) oder durch KESB (bei nicht verh. Eltern) 19
Zuständigkeit bei verheirateten Eltern; Grundsatz Bei eherechtlichem Verfahren: Gericht Abänderung: Bei Einigkeit KESB; bei Uneinigkeit Gericht Wenn es lediglich um Regelung persönl. Verkehr / Betreuungsanteile geht: KESB Ausnahme: Wenn Gericht gleichzeitig die Zuteilung der ES und/oder den Unterhaltsbeitrag regeln muss (Art. 134 ZGB) 20
Zuständigkeit bei unverheirateten Eltern Betr. Obhut, Betreuungsanteile, persönl. Verkehr KESB; bei Uneinigkeit (Art. 298b Abs. 3 ZGB) Gericht im Rahmen der Vaterschaftsklage (Art. 298c ZGB) Betr. Unterhalt KESB; Genehmigung einvernehmliche Unterhaltsvereinbarung sowie deren Abänderung (Art. 287 Abs. 1 und 2 ZGB) Gericht im Konfliktfall (Art. 279 ZGB) 21
Abänderung GES Nur möglich, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben (unabhängig davon, ob die Eltern geschieden oder nicht verheiratet sind; Art. 298d ZGB) 22
Übergangsrecht Der nichtsorgeberechtigte Elternteil eines vor dem 01.07.2014 geborenen Kindes kann bis 30.6.2015 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf GES einreichen (Gericht nach Scheidung; KESB bei unverheirateten Eltern). Bei geschiedenen Eltern darf die Scheidung nicht länger als 5 Jahre zurückliegen; bei nicht verheirateten Eltern gibt es keine Frist. 23
Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Regelung der Abläufe Jolanda Oelke, Präsidentin der KESB
Inhaltsverzeichnis: Erklärung unverheirateter Eltern beim Zivilstandesamt, bei der KESB Antrag des nicht-sorgerechtsinhabers (unverheiratet) Antrag bei geschiedenen Eltern 25
A) Erklärung betreffend gemeinsamer elterlicher Sorge beim Zivilstandsamt: Nicht verheiratete Eltern geben eine gemeinsame Erklärung betreffend gemeinsamer elterlicher Sorge beim Zivilstandsamt ab (nur möglich wenn gleichzeitig die Kindsanerkennung gemacht wird / Vorlage der ID kostenpflichtig CHF 30.00) 26
Ablauf nach Information durch Zivilstandsamt Mitteilung an Eltern schriftlich inkl. Mustervereinbarung und Merkblatt Angebot einer Beratung Empfehlung Erstellung Vereinbarung (Regelung Unterhalt, persönlicher Verkehr und Obhut) Rechtsgültigkeit (z. B. für Alimente- Bevorschussung) nur durch Genehmigung KESB für in Form einer Verfügung 27
B) Erklärung betreffend gemeinsamer elterliche Sorge direkt bei der KESB: Erklärung wird bei KESB persönlich entgegen genommen unter Vorweisung der ID. Sie ist kostenpflichtig (CHF 30.00, Handhabung analog Zivilstandsamt) 28
Gemeinsame Erklärung bei der KESB: Unterzeichnung der Erklärung und Erziehungsgutschriften ab 1.1.2015 Information und Beratung der Eltern; Übergabe von Mustervereinbarung und Merkblatt Empfehlung Erstellung einer gem. Vereinbarung (Regelung Unterhalt, persönlicher Verkehr und Obhut) Dies gilt für unverheiratete Eltern oder geschiedene Eltern, die sich einig sind 29
C) Antrag des nicht sorgeberechtigten Elternteils (Art. 298b ZGB): Dieser Antrag kann max. bis zum 30.06.2015 gestellt werden 1. Eingang Antrag schriftlich 2. Sorgerechtsinhaber wird über Antrag des anderen Elternteils schriftlich informiert mit Möglichkeit Stellungnahme bzw. Erklärung 30
Variante A der sorgeberechtigte Elternteil ist einverstanden: 1. Terminvereinbarung und gemeinsame Erklärung bei der KESB 2. Vorgehen analog Punkt B 31
Variante B der sorgeberechtigte Elternteil lehnt ab: 1. KESB setzt eine Verfahrensleitung ein und ermittelt den Sachverhalt. Das bedeutet, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, der persönliche Verkehr und der Unterhalt werden abgeklärt. Ebenso wird eine Kindswohlgefährdung abgeklärt. Evtl. Anordnung einer Mediation 32
Variante B der sorgeberechtigte Elternteil lehnt ab: Kommt keine Einigung der Eltern bezüglich Unterhalt zustande, erfolgt Unterhaltsklage beim Gericht (im Vorfeld Schlichtungsstelle) 33
Gemeinsamer Antrag bei geschiedenen Eltern: Gemeinsame Erklärung bei der KESB (analog Punkt B), wenn sich beide Elternteile einig sind Bei Uneinigkeit: Abänderung des Urteils beim zuständigen Gericht Einreichedatum bis 30.06.2015 sofern die Scheidung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt 34
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen beantworten wir gerne Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Gutenbergzentrum Kasernenstrasse 4 9102 Herisau Tel 071 353 66 60 Fax 071 353 66 61 Mail kesb@ar.ch www.ar.ch/kesb 35